In Paragraph 57c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden Vorschriften für die Drosselung von Fahrzeugen genannt. Doch was ist eine Geschwindigkeitsregelanlage? Für welche Fahrzeuge sind die Geschwindigkeitsbegrenzer Pflicht? Und welche Strafen können bei Manipulationen oder beim Ausbau der Geschwindigkeitsbegrenzer bei Lkw, Wohnmobil und Kraftomnibus drohen?
FAQ: § 57c StVZO (Geschwindigkeitsbegrenzer)
Für welche Fahrzeuge ist ein Geschwindigkeitsbegrenzer vorgeschrieben?
Dies betrifft Kraftomnibusse sowie Lkw, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Vorschriften zum Geschwindigkeitsbegrenzer?
Informationen zu den möglichen Sanktionen finden Sie in dieser Tabelle.
Darf ich meinen Geschwindigkeitsbegrenzer ausschalten?
Nein. Die StVZO schreibt sogar vor, dass ein Geschwindigkeitsbegrenzer so konstruiert sein muss, dass ein Ausschalten nicht möglich ist.
Bußgeldtabelle zu § 57c StVZO
Tatbestand
Strafe (€)
Punkte
Fahrverbot in Monat(e)
Lohnt ein Einspruch?
Sie führten den KOM/ den Lkw/ die Zugmaschine/ die Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war.
Sie führten den KOM mit Fahrgästen/ kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war.
Sie führten die kennzeichnungspflichtige Zugmaschine/ Sattelzugmaschine mit gefährlichen Gütern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war.
Sie führten den KOM/ den Lkw/ die Zugmaschine/ die Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit einem auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellten Geschwindigkeitsbegrenzer.
Sie führten den KOM mit Fahrgästen/ kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit einem auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellten Geschwindigkeitsbegrenzer.
Sie führten die kennzeichnungspflichtige Zugmaschine/ Sattelzugmaschine mit gefährlichen Gütern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit einem auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellten Geschwindigkeitsbegrenzer.
Sie führten den KOM/den Lkw/ die Zugmaschine/ die Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen.
Sie führten den KOM mit Fahrgästen/ kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen.
Sie führten die kennzeichnungspflichtige Zugmaschine/ Sattelzugmaschine mit gefährlichen Gütern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen.
Sie unterließen es als Halter des Fahrzeuges, den Geschwindigkeitsbegrenzern in den vorgeschriebenen Fällen prüfen zu lassen. Der Termin für diese Prüfung war noch nicht 1 Monat überschritten.
25
Sie führten das Fahrzeug keine Bescheinigung über die Prüfung des vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzers mit oder händigten diese auf Verlangen nicht aus.
10
Sie unterließen es als Halter des Fahrzeuges, den Geschwindigkeitsbegrenzern in den vorgeschriebenen Fällen prüfen zu lassen. Der Termin für diese Prüfung war noch nicht 1 Monat überschritten.
40
Generell gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung für Lkw, Sattelzüge und Kraftomnibusse, deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) bei mehr als 3,5 Tonnen liegt. Wohnmobile, Pkw und andere Fahrzeuge müssen nicht mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein.
Bei Lkw, Kraftomnibus und Co. sind Geschwindigkeitsbegrenzer zur Drosselung erforderlich.
Lastkraftwagen, Sattelzüge und Wohnmobile sind bauartbedingt durchaus in der Lage, wesentlich schneller zu fahren, als die Vorschriften es ihnen erlauben. Doch die Richtlinien zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Lastkraftwagen, Kraftomnibussen und Co. sind streng.
Sie dürfen in Deutschland nicht schneller als 100 km/h fahren – beladen und bei Fahrzeugen mit Anhänger liegt die Geschwindigkeitsbegrenzung bei 80 km/h, sofern keine Sondergenehmigung ein Tempo von bis zu 90 oder 100 km/h zulässt.
Damit sich die Fahrer an diese Vorgaben halten, müssen in der EU alle Lastkraftwagen und Sattelzüge mit einer sogenannten Geschwindigkeitsregelanlage mit Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, um zugelassen zu werden. Durch diese Vorrichtung werden die Fahrzeuge gedrosselt – die Geschwindgkeit also begrenzt – indem Einfluss auf die Leistung vom Motor genommen wird.
Doch die automatische Geschwindigkeitsbegrenzung ist nicht nur bei Lkw und Co. möglich. Sie können einen Geschwindigkeitsbegrenzer ebenfalls in Pkw einbauen, doch gedrosselte Autos sind eher selten zu finden und eine Bestimmung, die dies zur Vorschrift machen würde, existiert auch nicht.
Den Geschwindigkeitsbegrenzer am Lkw zu überbrücken, auszubauen oder anderweitig zu manipulieren, ist nicht zulässig und kann strenge Strafen nach sich ziehen. Wenn Sie die elektronicshe Geschwindigkeitsbegrenzung aufheben – auf welchem Wege auch immer – können die Behörden im Falle der Feststellung Bußgelder in Höhe von bis zu 150 Euro veranschlagt werden. Hinzu käme in jedem Falle auch noch ein Punkt in Flensburg.
Seit 2007 ist Dr. Philipp Hammerich als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen. Er studierte an der Universität Hamburg und promovierte bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Mit seinem fundierten Wissen erläutert er unterschiedliche verkehrsrechtliche Themen verständlich für Verbraucher.
Guten Tag,
Wo erhählt man einen Prüfbescheid für den Geschwindigkeitsbegrenzer?
Mfg