§ 57c StVZO (Geschwindigkeitsbegrenzer)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 4. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Drosselung durch Geschwindigkeitsbegrenzer

In Paragraph 57c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden Vorschriften für die Drosselung von Fahrzeugen genannt. Doch was ist eine Geschwindigkeitsregelanlage? Für welche Fahrzeuge sind die Geschwindigkeitsbegrenzer Pflicht? Und welche Strafen können bei Manipulationen oder beim Ausbau der Geschwindigkeitsbegrenzer bei Lkw, Wohnmobil und Kraftomnibus drohen?

FAQ: § 57c StVZO (Geschwindigkeitsbegrenzer)

Für welche Fahrzeuge ist ein Geschwindigkeitsbegrenzer vorgeschrieben?

Dies betrifft Kraftomnibusse sowie Lkw, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Vorschriften zum Geschwindigkeitsbegrenzer?

Informationen zu den möglichen Sanktionen finden Sie in dieser Tabelle.

Darf ich meinen Geschwindigkeitsbegrenzer ausschalten?

Nein. Die StVZO schreibt sogar vor, dass ein Geschwindigkeitsbegrenzer so konstruiert sein muss, dass ein Ausschalten nicht möglich ist.

Bußgeldtabelle zu § 57c StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)Punkte
357600Sie führten den KOM/ den Lkw/ die Zug­maschine/ die Sattel­zug­maschine mit einem zulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 t, obwohl das Fahr­zeug nicht mit dem vorge­schriebenen Geschwin­digkeits­begrenzer aus­gerüstet war.1001
357601Sie führten den KOM mit Fahr­gästen/ kenn­zeich­nungs­pflich­tigen Lkw mit gefähr­lichen Gütern mit einem zulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 t, obwohl das Fahr­zeug nicht mit dem vorge­schrie­benen Geschwin­digkeits­begrenzer aus­gerüstet war.1501
357602Sie führten die kenn­zeichnungs­pflichtige Zug­maschine/ Sattel­zug­maschine mit gefähr­lichen Gütern mit einem zuläs­sigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 t, obwohl das Fahr­zeug nicht mit dem vorge­schriebenen Geschwin­digkeits­begrenzer aus­gerüstet war.1501
357603Sie führten den KOM/ den Lkw/ die Zug­maschine/ die Sattel­zug­maschine mit einem zulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 t mit einem auf eine un­zulässige Geschwin­dig­keit ein­gestell­ten Geschwin­digkeits­begrenzer.1001
357604Sie führten den KOM mit Fahr­gästen/ kenn­zeich­nungs­pflichtigen Lkw mit gefähr­lichen Gütern mit einem zulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 t mit einem auf eine unzu­lässige Geschwin­digkeit ein­gestell­ten Geschwin­digkeits­begrenzer.1501
357605Sie führten die kenn­zeich­nungs­pflichtige Zug­maschine/ Sattel­zug­maschine mit gefähr­lichen Gütern mit einem zuläs­sigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 t mit einem auf eine unzu­lässige Geschwin­digkeit eingestellten Geschwin­digkeits­begrenzer.1501
357606Sie führten den KOM/den Lkw/ die Zug­maschine/ die Sattelzug­maschine mit einem zulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwindigkeits­begrenzer zu benutzen.1001
357607Sie führten den KOM mit Fahr­gästen/ kenn­zeichnungs­pflichtigen Lkw mit gefähr­lichen Gütern mit einem zulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwin­digkeits­begrenzer zu benutzen.1501
357608Sie führten die kenn­zeich­nungs­pflichtige Zug­maschine/ Sattelzug­maschine mit gefähr­lichen Gütern mit einem zulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwin­dig­keits­begrenzer zu benutzen.1501

Bußgeldtabelle zu § 57d StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
357100Sie unterließen es als Hal­ter des Fahr­zeu­ges, den Geschwin­dig­keits­be­gren­zern in den vor­geschrie­benen Fällen prüfen zu lassen. Der Ter­min für diese Prüfung war noch nicht 1 Monat über­schritten.25
357106Sie führten das Fahr­zeug keine Be­schei­ni­gung über die Prüfung des vor­geschrie­benen Geschwin­dig­keits­begren­zers mit oder hän­digten diese auf Ver­langen nicht aus.10
357618Sie unterließen es als Hal­ter des Fahr­zeuges, den Geschwin­dig­keits­begren­zern in den vor­geschrie­benen Fällen prüfen zu lassen. Der Termin für diese Prü­fung war noch nicht 1 Monat über­schritten.40

Generell gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung für Lkw, Sattelzüge und Kraftomnibusse, deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) bei mehr als 3,5 Tonnen liegt. Wohnmobile, Pkw und andere Fahrzeuge müssen nicht mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein.

Bei Lkw, Kraftomnibus und Co. sind Geschwindigkeitsbegrenzer zur Drosselung erforderlich.
Bei Lkw, Kraftomnibus und Co. sind Geschwindigkeitsbegrenzer zur Drosselung erforderlich.

Lastkraftwagen, Sattelzüge und Wohnmobile sind bauartbedingt durchaus in der Lage, wesentlich schneller zu fahren, als die Vorschriften es ihnen erlauben. Doch die Richtlinien zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Lastkraftwagen, Kraftomnibussen und Co. sind streng.

Sie dürfen in Deutschland nicht schneller als 100 km/h fahren – beladen und bei Fahrzeugen mit Anhänger liegt die Geschwindigkeitsbegrenzung bei 80 km/h, sofern keine Sondergenehmigung ein Tempo von bis zu 90 oder 100 km/h zulässt.


Damit sich die Fahrer an diese Vorgaben halten, müssen in der EU alle Lastkraftwagen und Sattelzüge mit einer sogenannten Geschwindigkeitsregelanlage mit Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, um zugelassen zu werden. Durch diese Vorrichtung werden die Fahrzeuge gedrosselt – die Geschwindgkeit also begrenzt – indem Einfluss auf die Leistung vom Motor genommen wird.

Doch die automatische Geschwindigkeitsbegrenzung ist nicht nur bei Lkw und Co. möglich. Sie können einen Geschwindigkeitsbegrenzer ebenfalls in Pkw einbauen, doch gedrosselte Autos sind eher selten zu finden und eine Bestimmung, die dies zur Vorschrift machen würde, existiert auch nicht.

Den Geschwindigkeitsbegrenzer am Lkw zu überbrücken, auszubauen oder anderweitig zu manipulieren, ist nicht zulässig und kann strenge Strafen nach sich ziehen. Wenn Sie die elektronicshe Geschwindigkeitsbegrenzung aufheben – auf welchem Wege auch immer – können die Behörden im Falle der Feststellung Bußgelder in Höhe von bis zu 150 Euro veranschlagt werden. Hinzu käme in jedem Falle auch noch ein Punkt in Flensburg.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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