§ 70 StVZO (Ausnahmen)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 1. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Ausnahmen bei Überbreite oder Überlänge von Kfz und Anhänger sind genehmigungspflichtig.

Genehmigung von Ausnahmen

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden sich zahllose Regelungen zu der Beschaffenheit der einzelnen Fahrzeuge. Doch in einigen Fällen verstoßen die Lastwagen und andere Transportmittel zwangsläufig gegen einzelne Bestimmungen. In diesen Fällen kann dann eine Ausnahmegenehmigung auf Antrag erteilt werden, die das Fahren trotz der Verstöße gegen andere Paragraphen zulässig macht. Welche Ausnahmen sind laut § 70 StVZO möglich? Und welche Strafen drohen bei einem Verstoß?

Bußgeldtabelle zu § 70 StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
370100Sie führten die Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mit.10
370106Sie händigten auf Verlangen der zuständigen Person die Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht aus.10

FAQ: Ausnahmen gemäß § 70 StVZO

Was regelt § 70 StVZO?

Damit ein Fahrzeug in Deutschland am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf, müssen die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Allerdings kann unter bestimmten Umständen auch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften dazu ergeben sich aus § 70 StVZO

In welchen Fällen wird eine Ausnahme erteilt?

Die StVZO sieht diese zum Beispiel für Schwerlasttransport und landwirtschaftliche Maschinen vor.

Wann drohen in Verbindung mit einer Ausnahmegenehmigung Sanktionen?

Mögliche Tatbestände können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.

Ausnahmen bei Überbreite oder Überlänge von Kfz und Anhänger sind genehmigungspflichtig.
Ausnahmen bei Überbreite oder Überlänge von Kfz und Anhänger sind genehmigungspflichtig.

Die meisten Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen werden, entsprechen den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Doch von Zeit zu Zeit finden sich auch Kfz, die unweigerlich gegen Richtlinien zum Beispiel zu den Fahrzeugabmessungen verstoßen. Hierzu zählen vor allem Fahrzeuge für den Schwerlasttransport und landwirtschaftliche Maschinen. Sollen diese Fahrzeuge die öffentlichen Verkehrswege benutzen, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.


Eine Genehmigung bei Ausnahmen können laut § 70 Absatz 1 StVZO erteilen:

  • höhere Verwaltungsbehörden
  • oberste Landesbehörde
  • Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
  • Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

Ein Schwerlasttransport ist in der heutigen Zeit fast kaum noch wegzudenken. Die meisten Fahrzeugführer jedoch begegnen den Riesen der Straße nur selten. Doch ab und an tummeln sich auf Autobahnen und Rasthöfen auch überbreite Lkw mit größeren Anhängern, die zum Beispiel Bauteile für Windkrafträder transportieren. Für den Transport derartiger Güter müssen die Auftraggeber und Lieferanten laut § 70 StVZO eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um die Verkehrswege für die Überführung nutzen zu dürfen.

Die Ausnahmen sind dabei zumeist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Ein Grund dafür, dass nur wenige Verkehrsteilnehmer schon einmal einen Schwerlasttransport aus nächster Nähe sahen, ist vor allem, dass die meisten Transporte mit einem Anhänger/Ladung in Überlänge vor allem des nachts unterwegs sind. So wird der Verkehr so wenig wie möglich behindert.

Zudem sind die genauen Strecken oftmals schon vorab genauestens festgelegt und daraufhin geprüft, ob die überbreiten und überlangen Fahrzeuge durch die Straßen passen. Damit sind die genehmigten Ausnahmen auch durchaus auf einen festen „örtlichen Geltungsbereich“ (§ 70 Absatz 3 StVZO) festgelegt.

Andere Verkehrswege dürfen dabei in der Regel nicht befahren werden, da Schäden an Brücken, Häusern und anderen Einrichtungen nicht ausgeschlossen werden können. Zudem müssen auf den festgelegten Routen gegebenenfalls auch Bäume ausgedünnt und Verkehrsschilder kurzfristig zurückgebaut werden. Doch nicht immer ist ein so großer Aufwand erforderlich.

Eine Sondergenehmigung ist bei Überbreite und Überlänge der Anhänger bzw. Zugmaschinen zu beantragen. Die Überbreitengenehmigung oder andere Urkunden, die die Ausnahmen gestatten, müssen stets im Fahrzeug mitgeführt und im Falle einer Kontrolle vorgelegt werden. Andernfalls droht ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro. Fehlt die Sondergenehmigung ganz, kann sogar die Weiterfahrt untersagt werden.
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO können auch an zusätzliche Bedingungen geknüpft sein.
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO können auch an zusätzliche Bedingungen geknüpft sein.

Neben den Groß- und Schwertransporten können Ausnahmegenehmigungen jedoch auch für andere Fahrzeuge beantragt werden. Hierzu zählen insbesondere Nutzfahrzeuge aus der Land- und Forstwirtschaft, die in der Regel nicht die öffentlichen Verkehrswege nutzen. Besonders aber in der Erntezeit müssen größere Maschinen gegebenenfalls auch über die Landstraße zu anderen bestellten Feldern gelangen. Traktoren sind dabei eher das geringere Übel. Anders sieht es zum Beispiel bei den Mähdreschern aus.


Heutige Mähdrescher sind besonders große und überbreite Fahrzeuge, die mehr als nur eine Spur einnehmen können. Um dann auf öffentlichen Verkehrswegen zu fahren – zumindest von einem Acker zum nächsten – bedarf es auch hier zumeist einer Sondergenehmigung, da sie den Verkehr in der Regel enorm behindern.

Neben der Ausnahmegenehmigung muss an dem Fahrzeug jedoch auch ein Warnschild auf Überbreite und Überlänge hinweisen. Auch zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen wie gelbe Rundleuchten sind zuweilen nötig. Genaueres erfahren Sie jedoch in der Regel bei Beantragung der Genehmigung für Ausnahmen.

Befreit von den Vorschriften zu den Ausnahmegenehmigungen sind laut § 70 Absatz 4 StVZO die Fahrzeuge der Einsatzkräfte von Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr u.a.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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