§ 71 StVZO (Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 14. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Laut § 71 StVZO drohen auch Strafen, wenn Sie die Auflagen der Sondergenehmigung nicht beachten.

Vorschriften zu zusätzlichen Auflagen

In Paragraph 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) findet sich die allgemeine Bestimmung, dass bei erteilten Ausnahmegenehmigungen erhobene Auflagen stets zu beachten sind. Die Sondergenehmigung bezieht sich dabei auf die Bestimmungen der StVZO. Ausnahmen sind zum Beispiel bei Umbauten an Fahrzeugen im Tuning-Segment möglich. Doch wie können Auflagen aussehen? Und welches Bußgeld droht bei einem Verstoß gegen § 71 StVZO?

Bußgeldtabelle zu § 71 StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)Punkte
371100Sie führten das Fahrzeug, das nicht den Vorschriften entsprach, ohne den Auflagen der Ausnahme­genehmigung nachgekommen zu sein.15
371600Sie ließen zu bzw. ordneten an, dass das Fahrzeug, das nicht den Vorschriften entsprach, in Betrieb genommen wurde, ohne den Auflagen der Ausnahme­genehmigung nachgekommen zu sein.701
371606Sie führten als Halter das Fahrzeug , das nicht den Vorschriften entsprach, ohne den Auflagen der Ausnahme­genehmigung nachgekommen zu sein.701

FAQ: § 71 StVZO

Was besagt § 71 StVZO?

Laut diesem Paragraphen können für Ausnahmegenehmigungen Auflagen definiert werden.

Welche Auswirkungen hat ein Verstoß gegen die Auflagen?

Unter Umständen kann dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Das Fahrzeug darf dann nicht mehr am öffentlichen Verkehr teilnehmen.

Wann drohen in Verbindung mit § 71 StVZO Sanktionen?

Mögliche Tatbestände können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.

„Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.“ (§ 71 StVZO)

Bei Umbauten an Fahrzeugen kann durch die Sichtung eines Prüfers eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die Baumaßnahmen am Fahrzeug den Bestimmungen der StVZO nicht zur Gänze entsprochen wurde. Für die Sondergegehmigung können dann jedoch auch zusätzliche Auflagen erhoben werden, die der Fahrzeughalter undbedingt einzuhalten hat.

Laut § 71 StVZO drohen auch Strafen, wenn Sie die Auflagen der Sondergenehmigung nicht beachten.
Laut § 71 StVZO drohen auch Strafen, wenn Sie die Auflagen der Sondergenehmigung nicht beachten.

Doch nicht nur auf das Tuning kann dieser Paragraph Anwendung finden. Entspricht das Fahrzeug in einem beliebigen Punkte den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht, kann schnell die Betriebserlaubnis erlöschen.


In einigen wenigen Fällen besteht die Möglichkeit, bei einer staatlich anerkannten Prüforganisation eine Genehmigung für Ausnahmen erteilen zu lassen. Diese gibt Auskunft darüber, dass das Fahrzeug durch die Veränderungen oder Abweichungen dennoch keine Gefährdung für den Straßenverkehr oder die Umwelt darstellt.

Als mögliche Auflage für die Ausnahmegenehmigung kann zum Beispiel die Untersagung dienen, dass Betroffene einzelne Bereiche des öffentlichen Straßenverkehrsnetzes nutzen – etwa Autobahnen oder innerstädtische Bereiche. Die genauen Auflagen sind in der Ausnahmegenehmigung vermerkt. Da Sie im Falle einer Verkehrskontrole dazu verpflichtet sind, die Sondergenehmigung vorzulegen, können die Kontrollbeamten auch ermitteln, ob ein Verstoß gegen mögliche Auflagen vorliegt.

Bei einem Verstoß gegen § 71 StVZO sind vor allem für Fahrer größerer Kraftfahrzeuge härtere Sanktionen möglich. Während Pkw-Fahrer zum Beispiel in der Regel nur 15 Euro Verwarngeld für einen Verstoß entrichten müssen, können Lkw-Fahrer und Halter ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro auferlegt bekommen. hinzu kommt in diesem Falle auch ein Punkt in Flensburg.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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