Bundes­einheit­licher Tat­be­stands­katalog: Was beinhaltet er?

Von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 11. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Das Buch der Bücher im Verkehrsrecht

Der Tatbestandskatalog listet die Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten im Verkehr auf.
Der Tatbestandskatalog listet die Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten im Verkehr auf.

Damit der Straßenverkehr in geordneten Bahnen verläuft und Unfälle vermieden werden können, sind Vorschriften unerlässlich. Der Gesetzgeber hat diese insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definiert. Damit sich alle Verkehrsteilnehmer aber auch tatsächlich an diese halten, sind etwaige Verstöße mithilfe von Sanktionen zu ahnden. Was einem Verkehrssünder bei einer Ordnungswidrigkeit im Verkehr droht, definiert der bundes­einheit­liche Tat­bestands­katalog.

Doch welche Verkehrsverstöße beinhaltet der Tatbestandskatalog? Welche Bedeutung haben die einzelnen Tatbestands­nummern (TBNR)? Mit welchen Sanktionen müssen Autofahrer rechnen, die sich nicht an die Vorschriften halten? Und wie wirken sich Gefährdung und Sachbeschädigung aus? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Tatbestandskatalog

Warum gibt es den Tatbestandskatalog?

Der Tatbestandskatalog enthält mögliche Ordnungswidrigkeiten inklusive der Sanktionen, die darauf folgen. Er ermöglicht dadurch eine bundesweit einheitliche Ahndung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr. Umgangssprachlich wird er auch als Bußgeldkatalog bezeichnet.

Was bedeuten die Tatbestandsnummern genau?

Was sich hinter den Tatbestandsnummern genau verbirgt, erfahren Sie hier.

Wie gestaltet sich der Aufbau vom Tatbestandskatalog?

Um sich ein genaueres Bild davon zu machen, wie der Tatbestandskatalog aufgebaut ist, stellen wir Ihnen hier einen Auszug zur Verfügung.

Welchen Zweck erfüllt der Tatbestandskatalog?

Der bundeseinheitliche Tat­bestands­katalog (BT-KAT-OWI) vereinheitlicht in Deutschland die vorgesehenen Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Bei diesem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) herausgegebenen Dokument handelt es sich also um eine wichtige Übersicht für Polizei und Bußgeldstellen bei der Festsetzung von Verwarn- und Bußgeldern. Aber auch drohende Punkte in Flensburg, Fahrverbote oder die Einteilung als A- bzw. B-Verstöße während der Probezeit lassen sich daraus entnehmen.

Ebenso können Autofahrer mithilfe des umgangssprachlich auch als Bußgeldkatalog bezeichneten Dokuments herausfinden, welche Sanktionen ein Verkehrsverstoß nach sich ziehen kann. So ermöglicht dieser bereits vor der Zustellung eines Bußgeldbescheides eine grobe Orientierung, ob möglicherweise Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot drohen.

Erstmals veröffentlicht wurde der Katalog der Verkehrsordnungs­widrig­keiten am 01. Januar 2002 und seitdem erfolgen regelmäßig Aktualisierungen. Hierbei kann es sich um die Aufnahme oder Streichung einzelner Tatbestände oder auch die Anpassung der Sanktionen handeln. Am 9. November 2021 trat bereits die 14. Auflage in Kraft.

Übrigens! Der Tatbestandskatalog gilt nicht nur für die Führer von Kraftfahrzeugen, sondern ahndet auch mögliche Verstöße, die Fußgänger, E-Scooter- oder Radfahrer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr begehen.

Wem die Suche nach einer Ordnungswidrigkeit im mehr als 500 Seiten umfassenden Tatbestands­katalog zu mühsam ist, kann bei den gängigsten Verkehrsverstößen auch unseren Bußgeldrechner befragen. Mit diesem lassen sich ebenfalls die drohenden Sanktionen ermitteln:

Was versteckt sich hinter den Tatbestandsnummern?

Die Tatbestandsnummer informiert unter anderem über den verletzten Paragraphen.
Die Tatbestandsnummer informiert unter anderem über den verletzten Paragraphen.

Im Bußgeldkatalog ist jedem Tatbestand eine Tatbestands­nummer zugeordnet. Durch diese wird ggf. die begangene Ordnungs­widrigkeit an das Fahreignungs­register (FAER) in Flensburg übermittelt, wenn sie Punkte oder ein Fahrverbot nach sich zieht.

Dabei erscheint es auf den ersten Blick unter Umständen so, als wären die Nummern im Tatbestands­katalog eher willkürlich verteilt worden. Tatsächlich versteckt sich hinter dem Aufbau der sechs­stelligen Zahlenfolge aber ein System.

So informiert die erste Ziffer der TBNR laut Katalog über die Vorschrift, welche der Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt:

  • 1 – Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • 2 – Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • 3 – Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • 4 – Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • 5 – Ferienreiseverordnung (FerReiseV) oder Gefahrgut­verordnungen (GGVSEB)
  • 6 – Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)
  • 7 – Kennnummern für die Tabellen
  • 8 – Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • 9 – Auffangtatbestand

Die zweite und dritte Ziffer der Nummer im Tatbestandskatalog gibt den entsprechenden Paragraphen des Tatbestandes bzw. des Grundtatbestandes an, wohingegen die restlichen Ziffern die Kennnummer des jeweiligen Einzeltatbestandes bilden. Dabei haben auch die letzten drei Zahlen eine weitere Bedeutung:

  • 000 bis 099 – Tatbestände, die ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen und nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
  • 100 bis 499 – Tatbestände, die ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen und im Bußgeldkatalog enthalten sind
  • 500 bis 599 – Tatbestände, die ein Bußgeld nach sich ziehen und nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
  • 600 bis 999 – Tatbestände, die ein Bußgeld nach sich ziehen und im Bußgeldkatalog enthalten sind

Am besten lässt sich der Aufbau der Tatbestandsnummern an einem Beispiel verdeutlichen. Die TBNR für einen Handy-Verstoß lautet: 123624. Die Vorschrift zur Nutzung von elektronischen Geräten am Steuer befindet sich demnach unter § 23 StVO und ein Verstoß wird mit einer Geldbuße (sowie einem Punkt in Flensburg) geahndet.

Einige Ordnungswidrigkeiten führt der Tatbestandskatalog zusätzlich auch als Tabelle, deren TBNR mit der Ziffer 7 beginnt. Dies umfasst Geschwindigkeits­überschreitungen, Abstands­unterschreitungen, Halt- und Parkverstöße sowie Überladung. Dabei soll die Darstellung in Tabellenform vor allem der Übersichtlichkeit dienen. Die jeweiligen Tabellen finden sich am Ende des Tatbestandskatalogs.

Vorgaben zum Tatbestandstext

Der Bußgeldkatalog sieht für jeden aufgeführten Tatbestand eine Beschreibung vor. Diese findet sich auch auf dem Bußgeldbescheid wieder. Dabei muss die Formulierung des Vorwurfs im Bescheid grundsätzlich dem Wortlaut im vom KBA herausgegebenen Tatbestands­katalog entsprechen.

Der Tatbestandstext soll vor allem kurz und dennoch verständlich sein. Als Grundlage für die Formulierung der Texte dient dabei eine Grundsatz­entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08. Oktober 1970 (Az. 4 StR 190/70) zum Bußgeldbescheid und dem Ablauf des Bußgeldverfahrens. Darin heißt es:

Mit dem Bußgeldverfahren wird eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeit bezweckt und deshalb verbietet sich eine ausführliche Schilderung von selbst. Ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss den Vorwurf verstehen können.

Möglich ist dies unter anderem auch dadurch, dass der Tatbestands­katalog bei verschiedenen Ordnungs­widrigkeiten Variablen vorsieht. Üblich ist dies unter anderem bei Geschwindigkeits­verstößen, Abstands­unterschreitungen, Alkohol am Steuer oder Überladung. In welcher Art und Weise die entsprechenden Variablen anzugeben sind, definiert der Tatbestands­katalog ebenfalls. Demnach gilt:

  • Geschwindigkeit: 3 Stellen ohne Komma; Angabe in km/h
  • Abstand: 6 Stellen mit Komma an der 4.; Angabe in m
  • Promille: 4 Stellen mit Komma an der 2.; Angabe in mg/l oder Promille
  • Gewicht: 6 Stellen ohne Komma, Angabe in kg

Was sagt der Tatbestandskatalog zur Höhe der Geldsanktion?

Aktueller Tatbestandskatalog: Wann erhöhen sich Geldsanktionen?
Aktueller Tatbestandskatalog: Wann erhöhen sich Geldsanktionen?

Wie hoch ein Verwarn- bzw. Bußgeld bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ausfällt, bestimmt in der Regel der Tatbestandskatalog. Allerdings handelt es sich bei den Vorgaben darin in den meisten Fällen um den sogenannten Regelsatz.

So besteht grundsätzlich die Option, von diesem Regelsatz abzuweichen und eine höhere Geldsanktion zu verhängen. Möglich ist dies immer dann, wenn das jeweilige Fehlverhalten mit einer Gefährdung oder Sachbeschädigung einhergeht. In diesem Fall steigen die im Bußgeldkatalog aufgeführten Regelsätze, wenn sich diese auf mehr als 55 Euro belaufen.

In welcher Höhe die Bußgelder dabei steigen, zeigt exemplarisch die nachfolgende Tabelle:

Regelsatz für den Grund­tatbestandbei Gefähr­dungbei Sach­beschädigung
60 Euro 75 Euro 90 Euro
80 Euro 100 Euro 120 Euro
140 Euro 170 Euro205 Euro
200 Euro240 Euro 290 Euro
350 Euro 420 Euro505 Euro
500 Euro
600 Euro720 Euro
600 Euro 720 Euro 865 Euro
Grundsätzlich kann auch der im Tatbestandskatalog aufgeführte Tatbestand bereits den Aspekt der Gefährdung oder der Sachbeschädigung enthalten. In diesem Fall ist eine entsprechende Erhöhung logischerweise nicht möglich.

Aktueller Tatbestands­katalog: Beispiele für verschiedene Verkehrs­verstöße

Der Gesetzgeber definiert mögliche Sanktionen für Verkehrs­ordnungs­widrigkeiten im Tatbestands­katalog. Wer also StVO, FeV oder StVG missachtet, muss je nach Verkehrs­verstoß mit einer Geldsanktion, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot rechnen.

Was Verkehrssündern droht und welche Besonderheiten es bei den verschiedenen Bußgeldtabellen zu beachten gilt, soll an den nachfolgenden Beispielen veranschaulicht werden. Dabei erheben die nachfolgenden Tabellen keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Tempoverstöße und der Tatbestandskatalog Geschwindigkeit

Nicht wenige Tatbestandsnummern geben Tempoverstöße an.
Nicht wenige Tatbestandsnummern geben Tempoverstöße an.

Geschwindigkeits­überschreitungen gehören in Deutschland jedes Jahr aufs Neue zu den besonders häufig geahndeten Verkehrs­verstößen. Dies kann natürlich auch daran liegen, dass durch Blitzer die Nachverfolgung verhältnismäßig einfach möglich ist.

Bei der Sanktionierung von Verstößen gegen die zulässige Höchst­geschwindigkeit spielt neben dem Ausmaß der Geschwindigkeits­übertretung auch der Tatort eine wichtige Rolle. So ziehen solche Verstöße innerhalb geschlossener Ortschaften prinzipiell weitreichendere Konsequenzen nach sich. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass innerorts grundsätzlich eine höhere Gefahr besteht, dass Passanten in Mitleidenschaft gezogen werden.

Doch wie wirkt sich dies konkret im Tatbestands­katalog zur Geschwindigkeit aus? Unsere Tabelle zeigt es.

Innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten:

Über­schrei­tung in km/h (inner­orts)Stra­fe (€)Punk­teFahr­ver­bot
in Mo­na­ten
Lohnt ein Ein­spruch?
bis 1030eher nicht
11 – 1550Hier prü­fen **
16 – 2070Hier prü­fen **
21 – 251151Hier prü­fen **
26 – 3018011*Hier prü­fen **
31 – 4026021Hier prü­fen **
41 – 5040021Hier prü­fen **
51 – 6056022Hier prü­fen **
61 – 7070023Hier prü­fen **
über 7080023Hier prü­fen **
*Erst wenn es zwei Mal in­ner­halb ei­nes Jah­res zu ei­ner Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tung von mehr als 26 km/h kommt, gibt es ein Fahr­ver­bot. Stich­tag ist der Tag, an dem der Buß­geld­be­scheid rechts­kräf­tig wird.

Außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten:

Über­schrei­tung in km/h (außer­orts)Stra­fe (€)Punk­teFahr­ver­bot
in Mon­aten
Lohnt ein Ein­spruch?
bis 1020eher nicht
11 – 1540Hier prü­fen **
16 – 2060Hier prü­fen **
21 – 251001Hier prü­fen **
26 – 3015011*Hier prü­fen **
31 – 4020011*Hier prü­fen **
41 – 5032021Hier prü­fen **
51 – 6048021Hier prü­fen **
61 – 7060022Hier prü­fen **
über 7070023Hier prü­fen **
*Nur wenn es zwei Mal in­ner­halb eines Jah­res zu ei­ner Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tung von mehr als 26 km/h ge­kom­men ist, wird ein Fahr­ver­bot er­teilt. Stich­tag ist der Tag, an dem der Buß­geld­be­scheid rechts­kräf­tig wird.
Wichtig! Der Tatbestandskatalog sieht sowohl für Gespanne (Auto mit Anhänger) als auch für Lkw gesonderte Sanktionen vor. Daher ist beim Blick in den Bußgeldkatalog darauf zu achten, dass Sie auch tatsächlich die richtige Tabelle zu Rate ziehen.

Gibt es einen Tatbestandkatalog „ruhender Verkehr“?

Einen eigenen Bußgeldkatalog, der sich nur mit den Verstößen im ruhenden Verkehr beschäftigt, sieht der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog nicht vor. Allerdings lassen sich darin verschiedenste Sanktionen für Falschparker finden.

So umfasst der Tatbestandskatalog zum Parken unter anderem diese Verstöße:

Tat­be­stand Strafe (€)PunkteFahrverbot in Monat(e)Lohnt ein Einspruch?
Nicht platz­spa­rend ge­parkt
10eher nicht
Par­ken ent­gegen der Fahrt­richtung in der Einbahn­straße
15eher nicht
Un­erlaub­tes Parken auf einem Behin­derten­park­platz 55eher nicht
Parken vor Grund­stücks­ein- und aus­fahrten
10eher nicht
Un­erlaubtes Parken in der verkehrs­beruhigten Zone
10eher nicht
Parken in zweiter Reihe
55eher nicht
Un­zu­lässiges Parken auf Geh­wegen55eher nicht
Parken vor einer Feuer­wehr­zufahrt55eher nicht
... mit Behinderung der Einsatzfahr­zeuge1001Hier prüfen **
Parken auf Auto­bahnen / Kraftfahr­straßen
701Hier prüfen **
Bei Parkverstößen hängen die Sanktionen gemäß Tatbestandskatalog nicht selten auch von der Parkdauer ab. Zudem kann auch eine Behinderung, die durch das fehlerhaft abgestellte Fahrzeug verursacht wurde, das Verwarngeld erhöhen.

Wann drohen bei einer versäumten Hauptuntersuchung Konsequenzen?

Tatbestandskatalog: Wer den TÜV verpasst, muss ggf. mit Sanktionen rechnen.
Tatbestandskatalog: Wer den TÜV verpasst, muss ggf. mit Sanktionen rechnen.

Der Gesetzgeber definiert auch bei einer versäumten Hauptuntersuchung (HU) Sanktionen im Tatbestandskatalog. Umgangssprachlich als TÜV bezeichnet, handelt es sich bei der HU um eine in regelmäßigen Abständen stattfindende Überprüfung von Verkehrsmitteln. Ziel dieser Begutachtung ist die frühzeitige Feststellung etwaiger Mängel bzw. Verschleißerscheinungen und deren Beseitigung.

Wird in Deutschland ein Kfz nicht alle 24 Monate (nach der Erstzulassung ist die HU erst nach 36 Monaten vorgeschrieben) vorgeführt, hat dies Konsequenzen. Wie hoch diese ausfallen, hängt davon ab, wie lange die Frist bereits überschritten ist. Welche Stufen der Gesetzgeber bei der Staffelung vorsieht, zeigt der nachfolgende Auszug aus dem Tatbestandskatalog:

Tat­bestand Strafe (€)PunkteFahrverbot in Monat(e)Lohnt ein Einspruch?
Haupt­unter­such­ung bis zu 2 Monate versäumt15 eher nicht
Haupt­unter­such­ung zwischen 2 und 4 Monate versäumt
25 eher nicht
Haupt­unter­such­ung zwischen 4 und 8 Monate versäumt
60 1Hier prüfen **
Haupt­unter­such­ung mehr als 8 Monate versäumt
751Hier prüfen **
Nicht zur Nach­prüfung der Mängel­beseiti­gung vor­geführt15eher nicht
Der Tatbestandskatalog informiert übrigens auch darüber, welche Auswirkungen ein Verkehrsverstoß auf die Probezeit hat. So handelt es sich zum Beispiel bei einer Terminüberschreitung der HU von mehr als 4 Monaten um einen B-Verstoß.

Auszug aus dem Tatbestandskatalog

Die wichtigsten Verstöße haben wir nachfolgend zusammengestellt:

TBNR Tat­bestand Strafe (€)PunkteFahrverbot in Monat(e)Ge­setze / Ver­ord­nungenProbe­zeit -Kate­go­rie
Ge­schwin­dig­keit
103208Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung auß­erorts
(Pkw, Kfz bis 3,5 t )
bis 10 km/h
20 €§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.1 BKat.
10320911 bis 15 km/h40 €§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.2 BKat
10377316 bis 20 km/h60 €§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.3 BKat
10377421 bis 25 km/h
100 €§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.4 BKatA
10377526 bis 30 km/h150 €1§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.5 BKat
A
10377631 bis 40 km/h200 €1§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.6 BKat A
10377741 bis 50 km/h320 €21§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 11.3.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatVA
10377851 bis 60 km/h480 €21§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 11.3.8 BKat; § 4 Abs. 1 BKatVA
10377961 bis 70 km/h600 €22§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 11.3.9 BKat; § 4 Abs. 1 BKatVA
103780über 70 km/h700 €23§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 11.3.10 BKat; § 4 Abs. 1 BKatVA
103202Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung inner­orts
(Pkw, bis 3,5 t)
bis 10 km/h
30 €§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.1 BKat
10320311 bis 15 km/h50 €§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.2 BKat
10376116 bis 20 km/h70 €§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.3 BKat
10376221 bis 25 km/h115 €1§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.4 BKatA
10376326 bis 30 km/h180 €1§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.5 BKatA
10376431 bis 40 km/h260 €21§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 11.3.6 BKat; § 4 Abs. 1 BKatVA
10376541 bis 50 km/h400 €21§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 11.3.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatVA
10376651 bis 60 km/h560 €22§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 11.3.8 BKat; § 4 Abs. 1 BKatVA
10376761 bis 70 km/h700 €23§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 11.3.9 BKat; § 4 Abs. 1 BKatVA
103768über 70 km/h800 €23§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 11.3.10 BKat; § 4 Abs. 1 BKatVA
103600Fah­ren mit nicht an­gepass­ter Ge­schwin­dig­keit.100 €1§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 8.1 BKatA
103601... mit Gefähr­dung120 €1§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 8.1 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiGA
103602... mit Un­fall145 €1§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 8.1 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiGA
103606Gefahr­gut­trans­port mit nicht an­gepass­ter Geschwin­dig­keit.150 €1§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 8.1 BKat; § 3 Abs. 4 BKatVA
103607... mit Gefähr­dung180 €1§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 8.1 BKat; § 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG A
103608... mit Unfall217 €1§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 8.1 BKat; § 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiGA
103854Unfall in­folge nicht an­ge­passter
Geschwin­dig­keit.
35 €§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 8.2 BKat; § 19 OWiG
103000Verkehrs­behin­derung durch zu lang­sames fah­ren.20 €§ 3 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
Par­ken & Hal­ten
112100Halten an einer engen / unüber­sicht­lichen Straßen­stelle.20 €§ 12 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51 BKat
112101... mit Behind­erung35 €§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51.1 BKat; § 19 OWiG
112102Parken an einer engen / unüber­sicht­lichen Straßen­stelle.35 €§ 12 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51b BKat
112103... mit Behind­erung55 €§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51b.1 BKat; § 19 OWiG
112104- Länger als 1 Stunde 55 €§ 12 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51b.2 BKat
112105... mit Behinderung55 €§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51b.2.1 BKat; § 19 OWiG
112110Halten in einer scharfen Kurve.20 €§ 12 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51 BKat
112111... mit Behin­derung35 €§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51.1 BKat; § 19 OWiG
112112Parken in einer scharfen Kurve.55 €§ 12 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51b BKat
112113... mit Behin­derung55 €§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51b.1 BKat; § 19 OWiG
112114... länger als 1 Stunde55 €§ 12 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51b.2 BKat
112115... länger als 1 Stunde mit Behinlänger als 1 Stundederung55 €§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51b.2.1 BKat; § 19 OWiG
112606Parken in einer scharfen Kurve. Durch­fahrt für Rettungs­fahr­zeuge im Einsatz nicht mehr gewähr­leistet. 100 €1§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51b.3 BKat; § 19 OWiGB
112120Halten auf dem Einfädelungs­streifen / Ausfädelungs­streifen.20 €§ 12 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51 BKat
112121... mit Behin­derung35 €§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51.1 BKat; § 19 OWiG
112210Halten vor / in einer Feuer­wehr­zufahrt. 20 €§ 12 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51 BKat
112211... mit Behin­derung35 €§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51.1 BKat; § 19 OWiG
112216Parken vor / in einer Feuer­wehr­zufahrt. 55 €§ 12 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 53 BKat
112612... mit Behin­derung100 €1§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 53.1 BKat; § 19 OWiGB
112262Weniger als 5 Meter vor der Kreu­zung / Einmün­dung geparkt.10 €§ 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 54 BKat
112263... mit Behin­derung15 €§ 12 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 54.1 BKat; § 19 OWiG
112264Länger als 3 Stunden weniger als 5 Meter vor der Kreu­zung / Einmün­dung geparkt.20 €§ 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 54.2 BKat
112265... mit Behind­erung30 €§ 12 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 54.2.1 BKat; § 19 OWiG
112292Parken im Bereich einer Grund­stücks­ein-bzw.-aus­fahrt 10 €§ 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 54 BKat
112293... mit Behin­derung15 €§ 12 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 54.1 BKat; § 19 OWiG
112294Länger als 3 Stunden im Bereich einer Grund­stücks­ein- bzw. -aus­fahrt.20 €§ 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 54.2 BKat
112295... mit Behind­erung30 €§ 12 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 54.2.1 BKat; § 19 OWiG
Rot­licht
137000Missachtung eines Rot­lichts in Ver­bindung mit dem Gelb­licht.15 €§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
137006Missachtung des Gelb­lichts. Eine gefahr­lose Brem­sung war möglich.10 €§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
137106Beim Grün­pfeil vom falschen Fahr­streifen abge­bogen.15 €§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 131.1 BKat
137112Beim Grün­pfeil nach rechts abge­bogen und den Verkehr der frei­gege­benen Rich­tung behindert.35 €§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 131.2 BKat
137500Das Halt anordnende besondere Lichtzeichen
weißer waagerechter Lichtbalken
für eine Straßenbahn/einen Bus/ein Taxi missachtet.
Es kam zum Unfall.
240 €1§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; -- BKat; § 19 OWiG
137506... länger als 1 Sekunde360 €1§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; -- BKat; § 19 OWiG
137600Einfacher Rotlicht­verstoß90 €1§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 132 BKatA
137601... mit Gefähr­dung200 €21§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 132.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiGA
137602... mit Unfall240 €21§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 132.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiGA
137618Qualifizierter Rotlicht­verstoß200 €21§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatVA
137619... mit Gefähr­dung320 €21§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 132.3.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiGA
137620... mit Unfall360 €21§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 132.3.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiGA
137630Beim Grünpfeil abge­bogen, ohne vorher anzu­halten.70 €1§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 133.1 BKatA
137631... mit Gefähr­dung100 €1§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 133.2 BKatA
137632... mit Unfall120 €1§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 133.2 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiGA
137636Beim Grünpfeil abge­bogen und andere Fuß­gänger / Fahrrad­fahrer behindert.100 €1§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 133.3.1 BKatA
137637... mit Gefähr­dung150 €1§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 133.3.2 BKatA
137638... mit Unfall180 €1§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 133.3.2 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiGA
141730Trotz Rotlicht nicht an der Halte­linie (Zeichen 294) ge­halten und Andere gefähr­det.70 €1§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 150 BKat; § 19 OWiGA
141731... mit Unfall85 €1§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 150 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiGA
Alko­hol
424600Verstoß gegen die 0,5-Promille­grenze am Steuer500 €21§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatVA
424601... bei Eintra­gung von bereits einer Ent­schei­dung nach § 24a StVG1000 €23§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatVA
424602... bei Eintra­gung von bereits mehreren Ent­schei­dungen nach § 24a StVG1500 €23§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatVA
424654Fahren unter Alkohol­einfluss in der Probezeit250 €1§ 24c Abs. 1, 2 StVG; 243 BKatA
La­dung
331190Über­ladung eines PKW mit einem zGG bis 7,5 t von
... mehr als 5%.
10 €§ 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1 ***), § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 199.2.1 BKat
331191... mehr als 10%30 €§ 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1 ***), § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 199.2.2 BKat
331192... mehr als 15%35 €§ 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1 ***), § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 199.2.3 BKat
331844... mehr als 20%95 €1§ 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1 ***), § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 199.2.4 BKatB
331845... mehr als 25%140 €1§ 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1 ***), § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 199.2.5 BKatB
331846... mehr als 30%235 €1§ 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1 ***), § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 199.2.6 BKatB
Handy am Steuer
123624Nutzung eines elektro­nischen Gerätes am Steuer100 €1§ 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 246.1 BKatA
123625... mit Gefährdung150 €21§ 23 Abs. 1a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 246.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiGA
123626... mit Unfall200 €21§ 23 Abs. 1a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 246.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiGA
123618Verwendung eines Radar­warners75 €1§ 23 Abs. 1c, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 247 BKatB
TÜV
329102Termin für fälligen Sicher­heits­prüfung über­schritten
... bis zu 2 Monate
15 €§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 186.1.1 BKat
329108... mehr als 2 bis zu 4 Monate25 €§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 186.1.2 BKat
329602... mehr als 4 bis zu 8 Monate60 €1§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 186.1.3 BKatB
329608... mehr als 8 Monate75 €1§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 186.1.4 BKatB
329036Unter­suchungs­bericht nicht bis zur nächsten Haupt­unter­suchung auf­bewahrt / aus­gehän­digt.15 €§ 29 Abs. 10, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch hat in Bremen sein Jura-Studium abgeschlossen und im Anschluss am OLG Celle sein Referendariat absolviert. Seit 2013 ist er zugelassener Rechtsanwalt. Obendrein wurde er 2019 zum Notar bestellt, ist aber seit 2021 außer Dienst. In seinen Texten befasst er sich u. a. mit Bußgeldverfahren.

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