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Was tun, wenn beispielsweise der Anwalt verhindert ist?
Legt eine Person Einspruch im Bußgeldverfahren ein und nimmt die Behörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, sondern sieht die Entscheidung weiterhin als gerechtfertigt an, kommt es meist zu einer Verhandlung vor Gericht. Dort wird der Sachverhalt dann von einem Richter geklärt.
Doch was geschieht, wenn der Betroffene selbst nicht am festgelegten Termin teilnehmen kann oder sein Anwalt zu diesem Zeitpunkt verhindert ist? In bestimmten Fällen ist dann eine sogenannte Terminsverlegung möglich – der anberaumte Termin wird also verlegt.
FAQ: Terminsverlegung
Kommt es im Zuge eines Bußgeldverfahren zu einer Gerichtsverhandlung, wünschen sich nicht wenige Betroffene die Unterstützung ihres Anwalts. Ist dieser verhindert, besteht ggf. die Möglichkeit, den Termin zu verschieben.
Das Gesetz sieht ein solches Vorgehen nur aus triftigen Gründen vor. Hierbei kann es sich zum Beispiel um eine Erkrankung des Anwalts handeln.
Zur Veranschaulichung stellen wir dieses Muster bereit.
Zwei Arten der Terminsverlegung gemäß § 227 der Zivilprozessordnung: Nur gültig bei einem Strafprozess
Die gesetzlichen Grundlagen rund um die Terminsverlegung bei einem Strafprozess finden sich in § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dort wird eine wichtige Unterscheidung gemacht: In gewissen Fällen haben Betroffene einen Anspruch auf Terminsverlegung. In anderen Situationen liegt die Verlegung eines Termins jedoch im Ermessen des Gerichtes.
Ein Anspruch auf eine Terminsverlegung besteht nur, wenn die Verhandlung zwischen dem 1. Juli und dem 31. August eines Jahres stattfinden soll. Hier reicht bei einer Verhandlung wegen einem Bußgeldverfahren ein entsprechender Antrag.
Anders verhält es sich jedoch, wenn das Verfahren außerhalb dieses Zeitraums liegt. In diesem Fall gilt, dass eine Verlegung nur aus erheblichen Gründen, die glaubhaft zu machen sind, stattfinden kann. Die Entscheidung über die Terminsverlegung liegt dann im Ermessen des Gerichtes.
Wie verhält es sich mit der Terminsverlegung bei Bußgeldsachen?
Bislang haben wir uns mit der Terminsverlegung bei einem Strafprozess und nicht bei einem Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr beschäftigt. Gelten bei Bußgeldsachen die gleichen Regeln?
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei Bußgeldsachen die ZPO nicht greift. Doch welche Regeln sind hier zu beachten und ist trotzdem eine Terminsverlegung möglich? Grundsätzlich gilt Folgendes: Das Gericht hat ein Interesse daran, dass das Verfahren schnell über die Bühne läuft. Der Betroffene möchte jedoch auch die Möglichkeit bekommen, in einem Verfahren von seinem gewählten Anwalt verteidigt zu werden. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: RBs 200/10, 3 RBs 200/10) steht im Zweifel das Interesse des Betroffenen im Vordergrund. Das Gericht sollte also im Regelfall dem Terminsverlegungsantrag nachkommen.
Antrag auf Terminsverlegung: Kostenloses Muster zum Download
Grundsätzlich stellt der zuständige Anwalt einen Antrag auf Terminsverlegung. Der Betroffene selbst muss sich also nicht um die richtige Formulierung oder die nötigen Formalitäten kümmern.
Trotzdem möchte so mancher Laie im Vorhinein wissen, wie ein solcher Antrag genau aussieht.
Zu diesem Zweck haben wir für einen Terminsverlegungsantrag ein Muster erstellt. Beachten Sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine Vorlage zur Veranschaulichung handelt. Diese sollte nie ungeprüft übernommen werden.
Gesetzesstraße 1
12345 Gerichtshausen
Amtsgericht Gerichtshausen
Gerichtsstraße 1
12345 Gerichtshausen
Betreff: Terminsverlegungsantrag (Aktenzeichen 12345678)
Hiermit beantrage ich, den in der Bußgeldsache gegen meine Mandantin Frau Elisabeth Eilig festgelegten Termin aufzuheben und stattdessen in Absprache ein neues Datum festzusetzen.
[Begründung einfügen, warum eine Terminsverlegung beantragt wird]Mit freundlichen Grüßen
Ronja Recht
Die Vorlage können Sie mit einem Klick auf den jeweiligen Link kostenlos herunterladen.