Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB: Welche Strafe droht?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 30. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Bußgelder und Strafen bei Trunkenheit im Verkehr

Be­schrei­bungBuß­geldPunkteFahr­verbotLohnt ein Einspruch?
Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze
... beim 1. Mal500 €21 MonatHier prüfen **
... beim 2. Mal1000 €23 MonateHier prüfen **
... beim 3. Mal1500 €23 MonateHier prüfen **
Gefähr­dung des Verkehrs unter Alkohol­einfluss (bereits ab 0,3 Promille)3Entzug der Fahr­erlaubnis, Geld- oder Freiheits­strafeHier prüfen **
Alkohol­gehalt im Blut ab 1,1 Promille3Entzug der Fahr­erlaubnis, Geld- oder Freiheits­strafeHier prüfen **

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FAQ: Trunkenheit im Verkehr

Was ist unter Trunkenheit im Verkehr zu verstehen?

In § 316 Strafgesetzbuch (StGB) ist definiert, dass eine Trunkenheit im Verkehr dann anzunehmen ist, wenn der Verkehrsteilnehmer unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt, obwohl er dazu nicht mehr in der Lage ist. Je nachdem, wie sich Alkohol auf den Fahrer auswirkt, kann das bei verschiedenen Promillewerten der Fall sein. Was bei Trunkenheit im Verkehr bezüglich der Promillegrenzen wichtig ist, erfahren Sie hier.

Ist Trunkenheit im Verkehr eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Ob es sich bei einer Trunkenheitsfahrt um eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat handelt, hängt zum einen von den gemessenen Promillewerten ab und zum anderen davon, ob der Verkehrsteilnehmer Ausfallerscheinungen zeigt oder eine Gefährdung darstellt. Wann Bußgelder und wann Freiheitsstrafen drohen, haben wir hier zusammengefasst.

Wie hoch fällt bei Trunkenheit im Verkehr das Strafmaß aus?

Welches Strafmaß bei Trunkenheitsfahrten droht, ist immer vom Einzelfall abhängig. Gemäß § 316 StGB können eine Geld- oder Freiheitsstrafe möglich sein. Hinzu kommt, dass drei Punkte eingetragen werden und eine Trunkenheit im Verkehr einen Führerscheinentzug zur Folge haben kann. In der Tabelle finden Sie eine Übersicht zu möglichen Sanktionen.

Trunkenheit im Straßenverkehr: Wann liegt eine solche vor?

Trunkenheit im Verkehr gilt als Straftat und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.
Trunkenheit im Verkehr gilt als Straftat und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

Das Fahren unter Alkoholeinfluss kann schwerwiegenden Folgen haben. Ist die Reaktionsfähigkeit durch den Rausch eingeschränkt und die Konzentration beeinträchtigt, können Verkehrsteilnehmer zur Gefahr für sich und andere werden. Setzen sie sich betrunken ans Steuer oder aufs Fahrrad, ist das unter Umständen auch keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat gemäß StGB § 316 „Trunkenheit im Verkehr“.

Doch wann liegt Trunkenheit im Verkehr vor? Im StGB ist definiert, dass dies der Fall ist, wenn sich ein Fahrer unter Alkoholeinfluss ans Steuer begibt, obwohl er zum sicheren Führen des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage ist. Da sich Alkohol bei jedem unterschiedlich auswirken kann, sind Ausfallerscheinungen bereits ab geringen Mengen Alkohol im Blut möglich.

Grundsätzlich gilt, dass eine allgemeine Promillegrenze in Deutschland zu beachten ist. Diese sieht für die unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer wie folgt aus:

  • Kraftfahrer: 0,5 Promille
  • Fahranfänger / Fahrer unter 21 Jahren: 0,0 Promille
  • Radfahrer: 1,6 Promille

Trunkenheit im Straßenverkehr kann jedoch schon ab niedrigeren Werten vorliegen, wenn Verkehrsteilnehmer auffällig fahren und dadurch eine Gefährdung darstellen.

Ordnungswidriges Verhalten? Was gilt bei Trunkenheit am Steuer nach StGB?

Eine Trunkenheitsfahrt bedeutet eine Strafe, wenn Fahrer gemäß der Definition in § 316 StGB nicht mehr in der Lage sind, sicher unterwegs zu sein. Fahren Sie jedoch unauffällig und wird bei einer Verkehrskontrolle ein Promillewert von bis zu 0,49 festgestellt, haben Verkehrsteilnehmer in der Regel nichts zu befürchten.

§ 316 StGB: 1,1 Promille und mehr führen immer zur Anzeige.
§ 316 StGB: 1,1 Promille und mehr führen immer zur Anzeige.

Es sei denn, für sie gilt ein absolutes Alkoholverbot. Bei Unauffälligkeit bedeutet ein Verstoß gegen die Null-Promille-Grenze ein Bußgeld von 250 Euro sowie einen Punkt in Flensburg. Zudem wird die Probezeit für Fahranfänger um zwei weitere Jahre verlängert, da es sich um einen A-Verstoß handelt.

Fallen Kraftfahrer bei einer Kontrolle mit Werten ab 0,5 Promille auf, handelt es sich auch weiterhin um eine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt bis zum Wert von 1,09 Promille. Hierbei handelt es sich üblicherweise um eine Trunkenheit im Verkehr ohne Beweise, da Fahrer keine Auffälligkeiten zeigten und nur aufgrund der Kontrolle der Verstoß geahndet werden kann. Sind Fahrer Ersttäter hat die Trunkenheitsfahrt ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot zur Folge.

Begehen sie eine Trunkenheitsfahrt als Wiederholungstäter, werden bei zweiten Mal 1.000 Euro und beim dritten Mal 1.500 Euro fällig. Zu den zwei Punkten wird dann ein dreimonatiges Fahrverbot ausgesprochen.

Trunkenheit im Verkehr: Nach § 316 StGB eine Straftat

Eine Trunkenheit im Verkehr wird, wie bereits erwähnt, dann ein Straftatbestand, wenn Verkehrsteilnehmer eine Gefährdung für den Verkehr bedeuten können. Üblicherweise wird bei einem Promillewert ab 1,1 von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Somit liegt die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat genau hier. Werden Kraftfahrer mit 1,1 Promille oder mehr kontrolliert, machen sie sich strafbar und es folgt eine Anzeige.

Aber: Auch bei niedrigeren Promillewerten kann es sich um einen Straftatbestand handeln, und zwar dann, wenn Fahrer durch ihre Fahrweise auffallen. Bereits ab 0,3 Promille kann bei Auffälligkeiten eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, die nach § 316 StGB geahndet wird.

Trunkenheit: Gemäß StGB kann eine Freiheitsstrafe drohen.
Trunkenheit: Gemäß StGB kann eine Freiheitsstrafe drohen.

Ist einem Verkehrsteilnehmer bewusst, dass er durch den Genuss von Alkohol eingeschränkt ist und das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, dies dennoch tut und eine Gefährdung in Kauf nimmt, kann dies als vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr gewertet werden. Dies ist ebenso der Fall, wenn Dritte Fahrer vor Fahrtantritt auf die Fahruntüchtigkeit hinweisen.

Hier machen sich Fahrer dann strafbar. Aber auch wenn Verkehrsteilnehmer keine Ausfallerscheinungen haben, jedoch annehmen können, dass der Alkohol ihre Fähigkeiten einschränkt, droht eine Strafe nach StGB. Denn eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr fällt gemäß § 316 Absatz 2 StGB ebenfalls unter den Straftatbestand.

Im Video: Alles Wichtige zu Straftaten im Straßenverkehr?

Wann begehen Sie eine Straftat im Straßenverkehr?
Wann begehen Sie eine Straftat im Straßenverkehr?

Trunkenheit im Verkehr: Auf dem Fahrrad gelten höhere Werte

Anders als bei Kfz gilt auf dem Fahrrad eine allgemeine Promillegrenze von 1,6. Allerdings sollten sich Radler bewusst sein, dass sie bei solchen Werten auf dem Rad keine Ordnungswidrigkeit mehr begehen, sondern sofort der Straftatbestand erfüllt ist. Werden Sie also mit 1,6 Promille oder mehr kontrolliert, müssen Sie üblicherweise immer mit einer Anzeige rechnen.

Wie im Auto oder auf dem Motorrad ist bei Ausfallerscheinungen eine Anzeige bereits ab 0,3 Promille wahrscheinlich. Es gelten auf dem Rad also folgenden Regelungen:

  • Promillegrenze von 1,6
  • Anzeige bei Werten ab 1,6 Promille
  • Anzeige bei Werten ab 0,3 Promille, wenn Auffälligkeiten oder eine Gefährdung des Verkehrs vorliegen

Welche Strafe droht bei Trunkenheit im Verkehr?

Sowohl im Kfz als auch auf dem Fahrrad ist das Strafmaß bei Trunkenheit im Verkehr davon abhängig, welche Werte gemessen wurden und wie sich der jeweilige Einzelfall gestaltet. Die gesetzlichen Möglichkeiten für die Höhe des Strafmaßes sind in § 316 StGB wie folgt vorgegeben:

Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

Zusätzlich können Fahrern bei einer Trunkenheit im Verkehr auch aufgrund einer „Gefährdung des Straßenverkehrs“ nach § 315c StGB belangt werden. In diesem Fall droht dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Neben den strafrechtlichen Folgen hat eine Trunkenheit im Verkehr auch verkehrsrechtliche Konsequenzen. Neben drei Punkten in Flensburg ist die Entziehung der Fahrerlaubnis eine weitere Option. Das gilt sowohl für Kfz- als auch für Radfahrer.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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