Inhaltsverzeichnis
Bußgelder bei Verstößen gegen das Landesforstgesetz
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Hinweis: Wald- und Forstbestimmungen der anderen Bundesländer finden Sie in deren Naturschutzgesetzen.
Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen (Stand: 2006)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
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Mitführen nicht angeleinter Hunde im Wald außerhalb von Wegen | 10 - 125 |
unbefugtes Radfahren im Wald abseits von Straßen und festen Wegen | 15 - 80 |
nicht rechtzeitiges Anzeigen an die Forstbehörde von organisierten Veranstaltungen | 50 - 250 |
unbefugtes Fahren im Wald | 25 - 125 |
unbefugtes Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen, Pflanzgärten | 10 - 125 |
unbefugtes Betreten von ordnungsgemäß als abgesperrt gekennzeichneten Waldflächen | 15 - 125 |
unbefugtes Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Wald | 10 - 125 |
unbefugtes Betreten von Waldflächen während des Holzeinschlages oder der Holzaufbereitung | 15 - 125 |
unbefugtes Zelten | 15 - 100 |
unbefugtes Abstellen von Wohnwagen oder Kraftfahrzeugen | 15 - 80 |
Reiten im Wald | 25 - 125 |
nicht unverzügliches Entfernen von Eingatterungen mit dem Wegfall des Schutzzweckes | 30 - 80 |
Sperren einer Waldfläche ohne Genehmigung | 30 - 510 |
Fortwerfen von Abfällen zur Beseitigung im Wald oder Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen oder Einrichtungen in geringen Mengen | 10 - 5.100 |
Fortwerfen von Abfällen zur Beseitigung im Wald oder Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen oder Einrichtungen in größeren Mengen – ab 1m³ – | 100 - 10.000 |
nicht rechtzeitiges Anzeigen an die Forstbehörde vor Beginn einer Verwertung von Abfällen im Wald | 150 |
nicht rechtzeitiges Anzeigen an die Forstbehörde von forstwirtschaftlichen Wegebaumaßnahmen | 150 |
Beeinträchtigung der Ertragskraft des Waldes durch Streunutzung oder Plaggenhieb | 250 - 2.600 |
Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung auf mehr als 2 ha zusammenhängender Waldfläche innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren oder bestandsgefährdender Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung ohne Genehmigung der Forstbehörde | 250 - 25.000 |
Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ohne Genehmigung oder Gestaltung einer Umwandlung ohne Genehmigung | 1.020 - 25.000 |
Neuanlage von Wald ohne Genehmigung oder Gestaltung der Neuanlage von Wald ohne Genehmigung | 150 |
Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung bei Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände | 30 - 1.020 |
Verstoß gegen eine aufgrund des Landesforstgesetzes erlassene Verordnung, sofern diese Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des § 70 verweist | 250 - 25.000 |
unbefugtes Benutzen oder Entfernen von auf einem Waldgrundstück zurückgelassenem Arbeitsgerät | 25 - 80 |
Entfernen, Umwerfen oder In-Unordnung-Bringen gefällter Stämme, Holzstöße oder anderer aufgeschichteter Bodenerzeugnisse wie auch die Entfernung ihrer Stützen | 25 - 250 |
Vernichten, Unkenntlichmachen, Nachahmen oder Verändern des Zeichens des Waldhammers oder Rissers, von Stamm-, Stoß- oder Losnummern an stehenden oder gefällten Stämmen, an Holzstößen oder anderen Bodenerzeugnissen | 25 - 250 |
Verändern, Beschädigen oder Beseitigen von Gräben, Wällen, Rinnen oder anderen Anlagen, die der Entwässerung von Waldgrundstücken dienen | 25 - 2.600 |
Anzünden oder Unterhalten eines Feuers, Benutzung eines Grillgerätes, Lagern leicht entzündlicher Stoffe im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Waldrand außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage, sofern nicht eine Befreiung von dem Verbot erteilt wurde | 25 - 1.020 |
Rauchen im Wald in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober | 80 |
Nichtbeaufsichtigung eines selbst oder auf eigene Veranlassung angezündeten Feuers im Wald | 250 |
Fallenlassen, Fortwerfen oder unvorsichtiges Handhaben brennender oder glimmender Gegenstände im Wald | 80 |
Offenlassen selbst geöffneter Tore von Wild- und Kulturgattern | 25 - 100 |
Offenlassen selbst geöffneter Einrichtungen zur Sperrung von Wegen oder Zugängen zu eingefriedeten Grundstücken | 25 - 100 |
eine Auskunft, die für die Behörde zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes erforderlich ist, vorsätzlich oder entgegen § 42 Abs. 1 Bundeswaldgesetz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen (§§ 42, 43 Bundeswaldgesetz) | 100 - 10.000 |
Bußgeldkatalog Sachsen (Stand: 2008)
Zuwiderhandlung | Bußgeld (€) |
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außerhalb einer von der unteren Forstbehörde errichteten/ genehmigten Feuerstelle; ohne Genehmigung der unteren Forstbehörde | |
- unbefugt Feuer angezündet/ unterhalten | 50 - 2.500 |
- unbefugt offenes Licht gebraucht | 40 - 1.000 |
ein genehmigtes offenes Feuer/Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle oder ein offenes Feuer/Licht, das keiner Genehmigung bedarf - unbeaufsichtigt/ohne ausreichende Sicherheitsmaßnahmen gelassen | 50 - 2.500 |
Auflagen verbunden mit einer Genehmigung nicht befolgt | 40 - 1.000 |
unbefugt geraucht | 40 - 1.000 |
brennende/glimmende Gegenstände weggeworfen/unvorsichtig gehandhabt | 50 - 2.500 |
unbefugt Rad gefahren außerhalb von Wald- Straßen/Wegen oder auf einem Sport-/Lehrpfad/Fußweg | 40 |
entgegen des Wohlverhaltens-Grundsatzes | |
- die Lebensgemeinschaft Wald gestört/gefährdet | 40 - 1.000 |
- die Bewirtschaftung des Waldes gestört/gefährdet | 50 - 2.500 |
- den Wald/eine Einrichtung im Wald beschädigt/zerstört | 50 - 2.500 |
- den Wald/eine Einrichtung im Wald verunreinigt | 40 - 1.000 |
die Erholung anderer Waldbesucher durch ungebührlichen Lärm beeinträchtigt | 40 |
eine/n gesperrte/n Wald-Fläche/Weg, eine/n Wald-Fläche/Weg bei Holz-Einschlag/Aufbereitung, ein umfriedetes Grundstück (Pflanzgarten, Gatter) oder eine forst-/jagdbetriebliche Einrichtung - unbefugt betreten | 40 |
ohne der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers | |
- gefahren mit Kfz/Fuhrwerk/ Kutsche | 50 - 1.000 |
- gezeltet/einen Wohnwagen/ein Fahrzeug abgestellt | 50 - 1.000 |
- einen Verkaufsstand aufgestellt | 50 - 1.000 |
- ein Gewerbe betrieben | 50 - 1.000 |
Bedingungen/Auflagen, verbunden mit einer Erlaubnis des Waldbesitzers, nicht erfüllt | 50 - 1.000 |
außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Waldwege unbefugt geritten | 50 - 1.000 |
eine/n Zaun/Vorrichtung zum Schutz einer Waldfläche oder eine Vorrichtung zum Sperren eines Weges | |
- unbefugt geöffnet/offen gelassen | 40 - 1.000 |
- beschädigt/unbrauchbar gemacht | 50 - 2.500 |
- unbefugt entfernt | 50 - 2.500 |
ein Zeichen/eine Vorrichtung zur Abgrenzung/Absperrung/ Kennzeichnung einer Fläche, ein Zeichen/eine Vorrichtung zur Vermessung, einen Wegweiser/ein Hinweisschild, ein historisches Grenz-/Wegzeichen oder eine Kennzeichnung an einem Walderzeugnis - zerstört/beschädigt, unbefugt entfernt/verändert oder unbefugt angebracht/aufgestellt | 50 - 2.500 |
Waldfrüchte/Leseholz: mehr als für den persönlichen Bedarf angeeignet | 40 - 1.000 |
Waldpflanzen: mehr als einen Handstrauß entnommen | 40 - 1.000 |
eine organisierte Sammlung von Waldfrüchten/Waldpflanzen ohne besondere Erlaubnis des Waldbesitzers durchgeführt | 50 - 500 |
an einer unerlaubten organisierten Sammlung von Waldfrüchten/ Waldpflanzen teilgenommen | 40 |
(Teile von) Waldbäume(n)/Waldsträucher(n) von geringem Wert unbefugt entnommen/gefällt/ausgegraben/beschädigt | 50 - 2.500 |
geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem Standort entfernt | 50 - 2.500 |
Stützen von geernteten Walderzeugnissen weggenommen/umgeworfen | 40 - 1.000 |
ohne die Erlaubnis des Waldbesitzers Vieh durchgetrieben oder Vieh geweidet/weiden lassen | 50 - 2.500 |
eine erlaubte Nebennutzung unpfleglich ausgeübt | 50 - 2.500 |
unbefugte Störung der Be-/Entwässerung von Wald | 50 - 2.500 |
Material unbefugt aufgeschüttet oder unbefugt abgegraben | 100 - 2.500 |
Bodenbestandteile/Steine/Mineralien/Ähnliches im Ganzen oder teilweise unbefugt entfernt | 40 - 1.000 |
auf ausgewiesenem Reitweg ein Pferd geritten, für das keine Reitwege-Abgabe entrichtet wurde | 100 - 1.000 |
auf ausgewiesenem Reitweg zum Nachweis für die Entrichtung der Reitwege-Abgabe das Pferd nicht gültig und vollständig gekennzeichnet oder zum Nachweis für die Entrichtung der verminderten Reitwege-Abgabe das Pferd nicht gültig und vollständig gekennzeichnet und die dazu ausgestellte Quittung nicht mit sich geführt oder auf Verlangen eines für den Forstschutz zuständigen Amtsträgers nicht vorgezeigt | 40 |
auf ausgewiesenem Reitweg eine gültige Pferde-Kennzeichnung einem Dritten überlassen | 50 - 1.000 |
Wald ohne Genehmigung der Forstbehörde umgewandelt in eine andere Nutzungsart/vorrangig mitbenutzt für einen nichtforstlichen Zweck | |
- außerhalb von Schutzwald nach § 29 SächsWaldG | je angefangener ar 100 bis zum Höchstsatz von 25.000 |
- im Schutzwald nach § 29 SächsWaldG | je angefangener ar 200 bis zum Höchstsatz von 25.000 |
im Wald ohne Genehmigung der Forstbehörde einen Baumbestand beseitigt - zur Anlage einer forstbetrieblichen Einrichtung außer eines Waldweges, auf über 1 ha Fläche oder zur Anlage einer Leitungsschneise, unabhängig der betroffenen Flächengröße | 100 - 2.500 (in besonders schweren Fällen bis 10.000 €) |
Wald/Waldweg | |
- ohne unverzügliche Anzeige an die Forstbehörde bis zu zwei Monaten gesperrt | 100 - 1.000 |
- ohne Genehmigung der Forstbehörde länger als zwei Monate gesperrt | 100 - 2.500 |
eine Maßnahme zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes nach § 18 Abs. 1 SächsWaldG in der von der Forstbehörde festgesetzten Frist nicht ausgeführt | 100 - 2.500 |
einen Kahlhieb i. S. v. § 19 Abs. 1 SächsWaldG ohne Genehmigung der Forstbehörde vorgenommen | |
- außerhalb von Schutzwald nach § 29 SächsWaldG größer als 2 ha | je angefangener ar 100 bis Höchstsatz von 10.000 |
- im Schutzwald nach § 29 SächsWaldG, unabhängig von Breite/Größe/Vorplanung oder vorherigem Bestockungszustand der Hiebsfläche | je angefangener ar 200 bis Höchstsatz von 10.000 |
eine kahlgeschlagene/stark verlichtete Waldfläche nicht fristgemäß wieder aufgeforstet; eine Kultur/Naturverjüngung nicht rechtzeitig und sachgemäß nachgebessert/geschützt/gepflegt | 250 bis 2.500 (in besonders schweren Fällen bis 10.000 €) |
als auskunftspflichtiger Waldbesitzer der mit der Forstaufsicht befassten Forstbehörde notwendige Auskünfte/vorgeschriebene Angaben nach § 43 Abs. 1 SächsWaldG nicht/ nicht richtig nicht vollständig/nicht rechtzeitig erteilt | 100 |
erteilte Auflagen im Zusammenhang mit einer Genehmigung/Befreiung von Vorschriften des SächsWaldG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen RVO nicht rechtzeitig/nicht ordnungsgemäß erfüllt | 100 - 2.500 |
im Wald, als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung - eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art oder - eines bösartigen Tieres, dieses Tier sich frei umherbewegen lassen oder es unterlassen, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch dieses Tier zu verhüten | 40 - 1.000 |
Bußgeldkatalog Thüringen (Stand: 2016)
Zuwiderhandlung | Bußgeld (€) |
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Abstellen von Wohn-, Bienen- und sonstigen Wagen außerhalb der von unterer Forstbehörde, unterer Baubehörde und unterer Naturschutzbehörde genehmigten Anlagen | bis zu 2.500 € |
Betreten von Verjüngungsflächen, Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien | bis zu 2.500 € |
Betreten von Waldflächen und Waldwegen, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden | bis zu 2.500 € |
Betreten von Waldflächen und Waldwegen, die aus zwingenden Gründen, z.B. zur Verhütung von Waldbränden oder aus Gründen der Sicherheit in bruch- und wurfgeschädigten Beständen, von den Forstbehörden oder mit deren Genehmigung vom Waldbesitzer gesperrt sind | bis zu 2.500 € |
Betreten von forstbetrieblichen und jagdlichen Einrichtungen | bis zu 2.500 € |
verbotenes Betreten von nicht öffentlichen Wegen und Straßen, die auf einzelne Benutzungsarten eingeschränkt sind | bis zu 2.500 € |
Betreten des durch Sperrung gekennzeichneten Waldes | bis zu 2.500 € |
Beschädigung der Kennzeichnung von Loipen, Rad- und Wanderwegen | bis zu 2.500 € |
Fahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb forstwirtschaftlicher Aufgaben | bis zu 2.500 € |
Zelten | bis zu 2.500 € |
Anlegen von Loipen und Skiwanderwegen mit Loipenfahrzeugen | bis zu 2.500 € |
Rad fahren, insbesondere Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen ohne Zustimmung des Waldbesitzers | bis zu 2.500 € |
Sperrung des Waldes ohne Anordnung oder Genehmigung der unteren Forstbehörde | bis zu 2.500 € |
Reiten oder Kutsche fahren ohne eines je beidseitig am Kopf befestigten, sichtbaren Kennzeichens beim Pferd | bis zu 2.500 € |
Reiten oder Kutsche fahren außerhalb der gekennzeichneten Wege | bis zu 2.500 € |
keine Beseitigung von funktionslosen Einzäunungen | bis zu 2.500 € |
Verwendung von Komposten im Wald ohne Genehmigung | bis zu 2.500 € |
Zuwiderhandlung einer zur Verhütung oder Bekämpfung eines Waldbrandes erlassenen vollziehbaren Anordnung | bis zu 2.500 € |
Anzünden oder Unterhalten von offenem Feuer oder Licht im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 Metern | bis zu 2.500 € |
Bodendecken oder Pflanzenreste abbrennen | bis zu 2.500 € |
brennende oder glimmende Gegenstände wegwerfen | bis zu 2.500 € |
Rauchen im Wald oder auf Waldwegen | bis zu 2.500 € |
Umgang mit Feuer trotz der durch Sperrung des Waldes gekennzeichneten hohen Brandgefahr | bis zu 2.500 € |
forstliche Nebennutzung ohne erforderliche Erlaubnis bzw. trotz Untersagen der unteren Forstbehörde | bis zu 2.500 € |
Sammeln von Waldfrüchten oder oberirdischen Pflanzenteilen ohne erforderliche Genehmigung | bis zu 2.500 € |
Streunutzung ohne erforderliche Ausnahmegenehmigung | bis zu 2.500 € |
keine Betriebsplanerstellung bei Staats-, Körperschafts- und Privatwaldungen | bis zu 2.500 € |
Nichteinhaltung eines höchstzulässigen Hiebsatzes | bis zu 2.500 € |
Zuwiderhandlung der Durchführung von Betriebsplänen gemäß § 20 Abs. 4 | bis zu 2.500 € |
Errichtung von Gebäuden ohne den Mindestabstand von 30 Metern zum Wald | bis zu 2.500 € |
das nicht Nachkommen einer vollziehbaren Anordnung über die Rückwandlung von ungenehmigten Änderungen der Nutzungsart durch fristgesetzte Aufforstung | bis zu 12.500 € |
keine oder keine umgehende Meldung des Waldbesitzers an die Forstbehörde über Gefahr drohende Vermehrung von Forstökosystemen schädigenden Pflanzen und Tieren und festgestellte Waldschäden | bis zu 12.500 € |
Lagerung, Zurücklassung oder Einleitung von nicht der Waldbewirtschaftung dienenden Gegenständen oder Stoffen im Wald | bis zu 12.500 € |
keine oder keine rechtzeitige Wiederaufforstung | bis zu 12.500 € |
keine oder keine rechtzeitige Anzeige forstwirtschaftlicher Wegebaumaßnahmen | bis zu 12.500 € |
Errichtung baulicher Anlagen im Wald ohne Genehmigung der Forstbehörde | bis zu 12.500 € |
als Waldbesitzer: die Zulassung der Errichtung baulicher Anlagen im Wald ohne Genehmigung der Forstbehörde | bis zu 12.500 € |
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf an Wald angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen mit möglicher Abdrift in Richtung Wald | bis zu 12.500 € |
kein, kein rechtzeitiges oder kein vollständiges Nachkommen einer vollziehbaren Anordnung des Waldbesitzers für seine Verstöße | bis zu 12.500 € |
Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ohne vorherige Genehmigung | bis zu 25.000 € Einziehung des verbotswidrig geschlagenen Holzes |
kein oder kein rechtzeitiges Nachkommen der Pflicht zur Ausgleichsaufforstung | bis zu 25.000 € |
keine Durchführung der angeordneten Waldbrandschutzmaßnahmen | bis zu 25.000 € |
Durchführung einer Erstaufforstung ohne vorherige Genehmigung oder Zuwiderhandlung einer entsprechenden Auflage zur Erstaufforstung | bis zu 25.000 € |
Durchführung eines Kahlschlags ohne Genehmigung oder nicht Erfüllen der Auflagen zum Kahlschlag | bis zu 25.000 € Einziehung des verbotswidrig geschlagenen Holzes |
Was darf ich im Wald? Regelungen aus dem Bundeswaldgesetz
Das deutsche Forstgesetz, häufig auch Waldgesetz genannt, bezieht sich auf Gesetzesvorlagen der einzelnen Bundesländer, die den Wald betreffen und bundeseinheitlich im Bundeswaldgesetz (BWaldG) zusammengefasst werden.
Das jeweilige Landeswaldgesetz (LWaldG) der Länder geht regionalspezifisch stärker ins Detail und die jeweilige Forstbehörde kann Rechtsvorschriften festlegen, die für andere Regionen nicht zwangsläufig zutreffen müssen. Der nachfolgende Artikel geht auf die wichtigsten Vorschriften des LFoG und des LWaldG ein und beschreibt mögliche Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen gegen das Forstgesetz, die laut Bußgeldkatalog mit einem Bußgeldbescheid und einem entsprechenden Bußgeld geahndet werden. Zudem beantworten wir in diesem Artikel die Frage, ob Rauchen im Wald, Pilze sammeln oder Zelten gestattet ist.
FAQ: Bundeswaldgesetz
Das Gesetz definiert den Wald als jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche.
Das Betreten eines Waldes und auch das Sammeln von Pilzen sind üblicherweise gestattet. Wer unerlaubt Bäume fällt, begeht hingegen in der Regel eine Umweltschutzordnungswidrigkeiten.
Wer im Wald gegen bestehende Vorschriften verstößt, begeht meist eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Tatbestand droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.
Worauf zielt das Bundeswaldgesetz ab?
Das Bundeswaldgesetz bzw. die Waldgesetze der jeweiligen Bundesländer regeln in erster Linie den Schutz des Waldes, die Walderhaltung sowie die Waldbewirtschaftung. In der Forstwirtschaft gibt es Gesetzesbestimmungen und Rechtsvorschriften, die den Schutz des Waldbestandes an vorderste Position stellen und gleichzeitig den wirtschaftlichen Nutzen des Waldes fördern. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte hinsichtlich des Zweckes des Landesforstgesetzes (LFoG) aufgelistet:
- Nutzfunktion/wirtschaftlichen Nutzen des Waldes gewährleisten
- den Schutz des Waldes sicherstellen (für die Leistungsfähigkeit des Natur- und Wasserhaushaltes, des Klimas, der Luftreinhaltung, der Bodenfruchtbarkeit, des Landschaftsbildes und der Agrar- und Infrastruktur)
- den Wald für die Erholung der Bevölkerung bereitstellen (unter Berücksichtigung spezieller Gesetzesbestimmungen und Verhaltensvorgaben im Wald)
Die Landeswaldgesetze und das Bundeswaldgesetz – jedes Bundesland hat eigene Vorschriften
Hierzulande gilt der Föderalismus; das bedeutet, das einzelnen Ländern eigenständige Rechtssprechung eingeräumt wird. Dementsprechend hat jedes deutsche Bundesland ein eigenes Landesforstgesetz mit länderspezifischen Anforderungen. Das jeweilige Landeswaldgesetz regelt das korrekte Verhalten im Wald – dennoch gelten einige allgemeine Handhaben:
Wann dürfen Sie Bäume fällen?
Grundsätzlich ist eine Rodung des Baumbestandes erlaubt, allerdings nur nach entsprechender Genehmigung des Waldbesitzers. Dabei dürfen keine freilandähnlichen Verhältnisse entstehen und es besteht bei einer kahlschlagähnlichen Rodung die Pflicht der Aufforstung (Entschädigung).
Dürfen Sie im Wald Pilze sammeln?
Soweit dies nicht ausdrücklich von der jeweiligen Forstbehörde verboten ist, ist das Pilzesammeln im Wald gestattet. Allerdings müssen waldtypische Gefahren, die beispielsweise von giftigen Pilzen ausgehen, berücksichtigt werden. Das Zelten im Wald oder auch das Rauchen ist in den meisten Fällen verboten, da auch hier waldtypische Gefahren wie z. B. ein Waldbrand entstehen können.
Darf jeder den Wald betreten?
Prinzipiell ist das Betreten eines Waldes laut Bundeswaldgesetz jedem gestattet und der Waldbesitzer darf das Betreten nicht verbieten. Ein Verbot kann bei entsprechenden Gründen lediglich die Forstbehörde aussprechen.
Das Landeswaldgesetz der Bundesländer
Die nachfolgende Tabelle listet die jeweiligen LFoG oder LWaldG der einzelnen Bundesländer auf:
Bundesland | jeweiliges Forstgesetz |
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Baden-Württemberg | Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG), auch Landeswaldgesetz Baden-Württemberg |
Bayern | Waldgesetz für Bayern (BayWaldG), auch Bayrisches Waldgesetz |
Berlin | Landeswaldgesetz Berlin (LWaldG), auch Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes |
Brandenburg | Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG), auch Landeswaldgesetz Brandenburg |
Bremen | Waldgesetz für das Land Bremen (BremWaldG), auch Bremisches Waldgesetz |
Hamburg | Landeswaldgesetz Hamburg (LWaldG, HH) |
Hessen | Hessisches Waldgesetz (HWaldG), auch: Hessisches Forstgesetz oder Waldgesetz Hessen |
Mecklenburg-Vorpommern | Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG) |
Niedersachsen | Niedersächsisches Gesetz über den Wald und Landschaftsordnung (NWaldLG), auch Niedersächsisches Waldgesetz oder (Landes)Waldgesetz Niedersachsen |
Nordrhein-Westfalen | Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG) |
Rheinland-Pfalz | Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (LWaldG) |
Saarland | Waldgesetz für das Saarland (LWaldG) |
Sachsen | Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG), auch Waldgesetz Sachsen oder Sächsisches Waldgesetz |
Sachsen-Anhalt | Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG), auch Waldgesetz Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein | Landeswaldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LWaldG) |
Thüringen | Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtvschaft oder Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) |
Landesforstgesetz: Wann dürfen Sie Bäume fällen?
Neben dem Bundeswaldgesetz besitzt hierzulande jedes Land ein eigenes Landeswaldgesetz mit ganz unterschiedlichen Anforderungen an die forstrechtlichen Besonderheiten.
Zum Beispiel ist das gesamte Waldgebiet in Hamburg von der Forstbehörde zum Schutzgebiet erklärt worden, in welchem ein Kahlschlag verboten ist – selbst bei beabsichtigter Entschädigung durch späteres Aufforsten.
Um einen besseren Überblick hinsichtlich der Gesetzesbestimmungen zu erhalten, wird nachfolgend der grobe Inhalt des länderübergreifenden Bundesforstgesetzes dargestellt.
Kapitel | Inhaltliche Beschreibung |
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I. Allgemeine Vorschriften | Allgemeine Informationen zu Gesetzeszweck, Wald, Waldbesitzer etc. |
II. Erhaltung des Waldes |
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III. Forstwirtschaftliche Zusammenhänge |
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IV. Förderung der Wirtschaft (Auskunftspflicht) |
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V. Schlussvorschriften |
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Spezialfälle sind beispielsweise Änderungen im Gesetzestext, die auf Länderebene beschlossen wurden. So hat die nordrhein-westfälische Landesregierung zum Beispiel festgelegt, dass die Nutzung von Waldflächen für die Weihnachtsbaumproduktion künftig nicht mehr rechtsgültig ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird laut Bußgeldkatalog, Bußgeldrechner oder Bußgeldtabelle mit strengen Bußgeldern bestraft. Denn da das Bundeswaldgesetz auf auf den Erhalt der natürlichen Flora abzielt, soll vor der schädigenden Ausbreitung solcher Weihnachtsbaumplantagen geschützt werden.
Forstgesetz: Richtiges Verhalten im Wald
Jeder Mensch, der einen Wald betritt, ist zu diesem Zeitpunkt ein „Waldnutzer“ und muss sich an das Bundeswaldgesetz bzw. dessen länderspezifische Variante und die dort vorgeschriebenen Verhaltensweisen halten. Wer beispielsweise im Wald zelten möchte, sollte sich vorab die entsprechenden Stellen hierzu im Gesetzestext durchlesen.
Die wichtigsten Gesetzesbestimmungen: das Landesforstgesetz
- Betreten des Waldes: ist jedem zum Zwecke der Erholung gestattet. Das Radfahren, Fahren von Transportfahrzeugen sowie das Reiten ist nur auf entsprechenden Wegen oder Straßen gestattet. (Das Betreten erfolgt in der Regel auf eigene Gefahr.)
- Aneignung von Walderzeugnissen: Pilze, Beeren, Kräuter etc. dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden und dies muss pfleglich und vorsichtig erfolgen. Gewerbliches Sammeln, z. B. das Pilzesammeln für den anschließenden Verkauf, ist nur mit der Erlaubnis des Waldbesitzers möglich.
- Waldbrandschutz: Jeder ist verpflichtet, zur Verhütung und Bekämpfung eines Waldbrandes beizutragen. In einem Abstand von weniger als 100 Metern zur Waldfläche darf Feuer nur mit Genehmigung des zuständigen Forstamtes entzündet werden (Regelung gilt nicht für Waldbesitzer, Jäger und Waldbeschäftigte). Im Wald darf prinzipiell nicht geraucht werden.
Habe im Wald eine Wildkamera aufgeha gen, ohne Erlaubnis. Die Kamera war nicht an Wegen, also nur zur Tierbeobachtung. Der Jäger hat sie entwendet, Schloß aufgebrochen etc. Das ist ja eine Ordnungswidrigkeit von mir, von ihm eine Straftat. Welche Strafe erwartet mich, würde mich bei Anzeige erwarten?
Hallo Michael, hast du in irgendeiner Form eine Antwort auf deine Fragen bekommen? Ich befinde mich in einer sehr ähnlichen Lage und würde mich gerne mit dir austauschen!
Viele Grüße aus Leipzig, Aleks
Wäre es nicht sinnvoll, ein einheitliches Waldgesetz für Deutschland zu erarbeiten? Ich glaube, dann gäbe es auch nicht so viele Fehlverhalten. Rauchen oder andere Dinge die Wald und Mensch in Gefahr bringen sollten für alle Länder gelten.
Beeren oder Gräser sammeln war für uns als Kinder das Schönste. Das hat heute alles einen faden Beigeschmack. Schade !
Hallo, liebe Redaktion,
wir planen einen Waldgarten, in dem wir auf eigenem großen 6.000 m² Grundstück (Wald) über Permakultur diverse neue Arten einpflegen wollen. Dazu soll ein kleiner Geräteunterstand inkl. Wetterschutzhütte 3 x 3 Meter errichtet werden, damit die Gartengeräte nicht gestohlen werden und auch nicht jedes Mal mitgebracht werden müssen, denn verschiedene Helfer beteiligen sich an dem Projekt. Dazu ist auch eine kleine Teileinfriedung mit Zaun notwendig. Eine Gewerbeanmeldung als Gartenbaubetrieb liegt vor. Ist dies theoretisch möglich? Wäre das eine genehmigungsfähige Privilegierung im Außenbereich?
Weil wir diesen Garten auch der Öffentlichkeit zugänglich machen wollen und wir das aber als Firma machen, ist die Frage, ob das dann schon eine gewerbliche Umnutzung ist? Danke für Ihre Einschätzung und Hilfe. Liebe Grüße aus dem schönen Allgäu Michael
Sie müssen aber noch hinzufügen das die Gesetze nur für normale Bürger gelten. Für Veranstalter der größten Techno Veranstaltung Sonne Mond und Sterne in Saalburf-Eberdorf gelten die 100m Regelungen nicht.
Bei uns im Wald werden Sattelschlepper mit Stammholz angeliefert ein Rentner zersägt in Meterstücke
und stappelt es auf seiner gepachteten Weidewiese wo seine 2 Pferde ihr Genadenbrot bekommen.
Dann sägt er es zu Brennholz und verkauft es dann.Also Lärm ohne Ende unser Haus liegt nur 70 m
von der Weide weg. Das Umweltamt ist angeblich nicht zuständig.Was kann ich da machen.Wir
wohnen in Hagen im Außenbezierk
Hallo Fred,
für Lärmbelästigungen ist in der Regel das Ordnungsamt zuständig. Wir empfehlen Ihnen, dieses zu kontaktieren.
– Die Redaktion
Absoluter Schwachsinn ist eine Waldkleinstaaterei durch unterschiedliche Landesforstgesetze, wie man hier sehen kann. Wer soll bei dieser Gängelei der Erholungssuchenden überhaupt noch wissen in welchem Bundesland was erlaubt ist. Z.B. im Harz (Naturschutzgebiet) ist überall Radfahren und Mountenbiken ausdrücklich erlaubt, vor allem unter dem Gesichtspunkt endlich wieder Urlauber ganzjährig bewirten zu können. In Thüringen wird man von Forstarbeitern angesprochen, dass auf unbefestigten Waldwegen nicht Rad gefahren werden darf. Die Radfahrer sind Urlauber und bringen viel Geld und Wohlstand in die Region, aber die Waldbesitzer sind wahrscheinlich mit ihre Parteibüchern eine größere Lobby in Thüringen (und anderen Ländern mit ähnlichen Gesetzen. Wenn man die unterschiedlichen und manchmal fast gegensätzlichen Landesforstgesetze sieht, denkt man sich in einen großen Kindergarten versetzt. Vor allem der Teil, dass man sich eine Genehmigung des Waldbesitzers einholen soll ist einfach lächerlich!! Allerdings sind die Bußgelder dann der komplette Hohn für erholungssuchende Urlauber! Vielleicht muss zukünftig dringend in Urlaubsangeboten darauf hingewiesen werden, dass man durch bestehende Waldgesetze viele Einschränkungen bei Urlaubsaktivitäten in Kauf nehmen muss! Es muss sich nur herumsprechen, dann werden dies Gegenden von Rad- und Mountenbikern boykottiert.
Hallo Eva,
Kauf dir einen Wald, dann hast auch Du einen und weißt was es für eine Arbeit ist ihn zu unterhalten,
so das jedermann sagen kann, „ein schöner Wald ist das hier“.
Ein stolzer Waldbesitzer