Inhaltsverzeichnis
Bußgelder bei Verstößen gegen das Landschaftsgesetz
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Bußgeldkatalog Baden-Württemberg
(nicht existent)
Bußgeldkatalog Bayern (Stand: 2011)
Zuwiderhandlung | Strafe (€)1 | Strafe (€)2 | Strafe (€)3 |
---|---|---|---|
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von | |||
- Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten, Türme und Masten aller Art | |||
baurechtlich genehmigungsfreie Vorhaben | 150 - 3.000 | 100 - 1.500 | |
bis 100 m³ umbauten Raum | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | |
über 100 m³ umbauten Raum | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | |
- Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten | |||
bis 2 m² | 75 - 1.000 | 1.500 - 50.000 | |
über 2 m² | 150 - 2.500 | 100 - 1.500 | |
- Werbeanlagen oder Werbemitteln | |||
bis 2 m² oder 2 m³ | 50 - 500 | 25 - 500 | 15 - 150 |
über 2 m² oder 2 m³ | 75 - 2.500 | 100 - 1.500 | 40 - 750 |
- Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art | |||
bis 1.000 m² | 250 - 10.000 | 150 - 5.000 | |
bis 10.000 m² | 1.500 - 25.000 | 1.000 - 15.000 | |
über 10.000 m² | 3.500 - 50.000 | 2.500 - 50.000 | |
- Flug-, Lager-, Stell-, Austellungs-, Zelt- und Campingplätzen, Friedhöfen, Abfallentsorgungsanlagen | |||
bis 1.000 m² | 250 - 10.000 | 150 - 5.000 | |
bis 10.000 m² | 1.500 - 25.000 | 1.000 - 10.000 | |
über 10.000 m² | 3.500 - 50.000 | 2.500 - 50.000 | |
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seilbahnen einschließlich Liften und sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen | |||
bis 100 m² oder 50 m Länge | 150 - 2.500 | 100 - 1.500 | |
bis 1.000 m² oder 500 m Länge | 750 - 15.000 | 500 - 10.000 | |
über 1.000 m² oder 500 m Länge | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | |
- ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen | |||
bis 100 m | 250 - 1.000 | 100 - 500 | |
bis 1.000 m | 500 - 15.000 | 250 - 10.000 | |
über 1.000 m | 2.500 - 50.000 | 1.000 - 50.000 | |
- Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen | |||
bis 1.000 m² oder 1.000 m³ | 500 - 7.500 | 150 - 2.500 | |
bis 10.000 m² oder 10.000 m³ | 1.500 - 20.000 | 1.000 - 10.000 | |
über 10.000 m² oder 10.000 m³ | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | |
- Einfriedungen aller Art | pro lfd. m 5, mind. 75 | pro lfd. m 3, mind. 50 | pro lfd. m 2, mind. 25 |
- Gewässern einschließlich Fischteichen | |||
bis 100 m² | 100 - 2.500 | 50 - 1.500 | |
bis 1.000 m² | 1.000 - 15.000 | 750 - 10.000 | |
über 1.000 m² | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 30.000 | |
- Zelten oder Wohnwagen | 50 - 500 | 15 - 250 | 10 - 200 |
- sonstigen baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen | |||
baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben | 150 - 3.000 | 100 - 1.500 | |
bis 100 m³ umbautem Raum | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | |
über 100 m³ umbautem Raum | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | |
Auf- und Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern oder sonstigen transportablen Anlagen oder Einrichtungen im Außenbereich | 500 - 5.000 | 50 - 2.500 | |
Nichtherrichten des Abbau- und Betriebsgeländes entsprechend dem genehmigten Abgrabungsplan | 10 % der Rekultivierungskosten, höchstens 50.000 | 10 % der Rekultivierungskosten, höchstens 50.000 | 10 % der Rekultivierungskosten, höchstens 50.000 |
Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen sowie Beseitigen oder Beschädigen von Ufervegetation oder von Röhricht und Schilfbeständen | |||
bis 1.000 m² | 200 - 7.500 | 100 - 5.00 | 50 - 2.500 |
bis 10.000 m² | 2.000 - 25.000 | 1.000 - 15.000 | 500 - 10.000 |
über 10.000 m² | 3.000 - 50.000 | 1.500 - 25.000 | 750 - 12.500 |
Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen | |||
- bis 10 m | 50 - 1.000 | 50 - 500 | |
- bis 100 m | 500 - 5.000 | 250 - 2.000 | |
- über 100 m | 1.500 - 15.000 | 1.000 - 10.000 | |
- pro Baum | 50 - 5.000 | 50 - 5.000 | |
Unerlaubte oder untersagte Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen | |||
bis 1.000 m² | 250 - 4.000 | 150 - 2.500 | |
bis 10.000 m² | 1.500 - 12.500 | 500 - 7.500 | |
über 10.000 m² | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 30.000 | |
Unerlaubtes oder untersagtes Umbrechen von Dauergrünland | |||
5.000 - 10.000 m² | 1.500 - 12.500 | 500 - 2.500 | |
über 10.000 m² | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 30.000 | |
Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Wald oder sonstigen flächenhaften Holzbeständen | |||
bis 1.000 m² | 150 - 2.500 | 100 - 1.500 | |
bis 10.000 m² | 750 - 12.500 | 500 - 5.000 | |
über 10.000 m² | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 30.000 | |
Naturschutzrechtlich verbotenes Betreten von Flächen und Baden in Gewässern, die nach Naturschutzrecht nicht genutzt werden dürfen | 50 - 2.000 | 25 - 1.000 | 25 - 750 |
Naturschutzrechtlich verbotenes Reiten und Fahren oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie naturschutzrechtlich verbotenes Befahren von Gewässern | 50 - 5.000 | 25 - 2.500 | 25 - 2.000 |
Naturschutzrechtlich verbotenes Verunreinigen oder Beschädigen von Grundstücken | 75 - 2.500 | 50 - 1.500 | 25 - 1.000 |
Naturschutzrechtlich verbotenes Zurücklassen von Sachen | 75 - 2.500 | 50 - 1.500 | 25 - 1.000 |
Unerlaubtes Beeinträchtigen des Rechtes, alle Teile der freien Natur zu betreten | 25 - 2.500 | 25 - 2.500 | 25 - 2.500 |
Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung, Veränderung oder Störung von geschützten oder einstweilig sichergestellten Gegenständen einzustellen | 100 - 50.000 | 50 - 25.000 | |
- Beunruhigen, Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere oder deren Entwicklungsstadien, Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Nestern oder sonstigen Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten | das Doppelte des wirtschaftlichen Werts, mind. 50 | das Doppelte des wirtschaftlichen Werts, mind. 50 | |
- Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wild wachsender Pflanzen | das Doppelte des wirtschaftlichen Werts, mind. 50 | das Doppelte des wirtschaftlichen Werts, mind. 50 | |
- Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren | 75 - 7.500 | 50 - 7.500 | |
Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa | |||
- Anzünden und/ oder Betreiben von Feuer | 75 - 2.500 | 50 - 1.500 | |
- Erzeugen von Lärm, Benutzen von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten | 50 - 2.500 | 25 - 1.500 | |
- Verlassen von Wegen | 50 - 1.000 | ||
- Reiten und Fahren auf Flächen, deren Benutzung untersagt ist | 50 - 5.000 | 25 - 2.500 | |
- Parken oder Abstellen von Kfz, Wohn- oder Campingfahrzeugen sowie Zelten und Lagern | 50 - 2.500 | 25 - 1.500 | |
- Betreiben von Flugmodellen oder Starten und Landen mit anderen Luftfahrzeugen | 50 - 2.500 | 25 - 1.500 | |
- Anbringen von Schildern oder Beschriftungen | 25 - 1.000 | 25 - 750 | |
- Ausbringen von organischem oder mineralischem Dünger, Gülle, Klärschlamm, oder Pflanzenbehandlungsmitteln oder Handlungen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können | 75 - 2.500 | 50 - 1.500 | |
- Lagern von Abfällen oder sonstigen Materialien und Gegenständen | 75 - 2.500 | 50 - 1.500 | |
- Ändern der bisherigen Nutzung in einer Art, die dem Schutzzweck zuwiderläuft | 75 - 2.500 | 50 - 1.500 |
1 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen, gesetzlich geschützte Biotopen, geschützten Landschaftsteilen, einstweilig sichergestellen Schutzgebieten
2 in Landschaftsschutzgebieten, einstweilig sichergestellte Schutzgebiete
3 außerhalb geschützter Flächen, insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate, soweit sie nicht Spalte 2 und 3 unterfallen
Bußgeldkatalog Berlin
(nicht existent)
Zuwiderhandlung | Strafe (€)4 |
---|---|
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von | |
- Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten, Türme und Masten aller Art | |
baurechtlich genehmigungsfreie Vorhaben | 100 - 1.000 |
bis 100 m³ umbauten Raum | 500 - 5.000 |
über 100 m³ umbauten Raum | 1.500 - Höchstgrenze |
- Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten | |
bis 2 m³ | 25 - 500 |
über 2 m³ | 50 - 2.000 |
- Werbeanlagen oder Werbemitteln | |
bis 2 m³ | 25 - 250 |
über 2 m³ | 50 - 1.000 |
- Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art | |
bis 1.000 m² | 50 - 500 |
bis 10.000 m² | 250 - 5.000 |
über 10.000 m² | 2.500 - Höchstgrenze |
- Flug-, Lager-, Stell-, Austellungs-, Zelt- und Campingplätzen, Friedhöfen, Abfallentsorgungsanlagen | |
bis 1.000 m² | 250 - 1.500 |
bis 10.000 m² | 1.000 - 7.500 |
über 10.000 m² | 1.500 - Höchstgrenze |
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seilbahnen einschließlich Liften und sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen | |
bis 100 m² oder 50 m Länge | 100 - 1.000 |
bis 1.000 m² oder 500 m Länge | 500 - 5.000 |
über 1.000 m² oder 500 m Länge | 1.500 - Höchstgrenze |
- ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen | |
bis 100 m | 100 - 500 |
bis 1.000 m | 250 - 2.500 |
über 1.000 m | 500 - 5.000 |
- Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen | |
bis 1.000 m² oder 1.000 m³ | 100 - 2.000 |
bis 10.000 m² oder 10.000 m³ | 500 - 12.000 |
über 10.000 m² oder 10.000 m³ | 1.500 - Höchstgrenze |
- Einfriedungen aller Art | pro lfd. m 2,50, mind. 25 |
- Gewässern einschließlich Fischteichen | |
bis 100 m² | 100 - 1.000 |
bis 1.000 m² | 500 - 5.000 |
über 1.000 m² | 1.500 - Höchstgrenze |
- sonstigen baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen | |
baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben | 100 - 2.000 |
bis 100 m³ umbautem Raum | 500 - 10.000 |
über 100 m³ umbautem Raum | 1.500 - Höchstgrenze |
- Zelten oder Wohnwagen | |
bis zu 10 Tagen | 10 - 400 |
jeder weitere Tag | 5 - 100 |
Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen sowie Beseitigen oder Beschädigen von Ufervegetation oder von Röhricht und Schilfbeständen | |
bis 100 m² | 50 - 500 |
bis 1000 m² | 250 - 4.000 |
über 1.000 m² | 1.000 - Höchstgrenze |
Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Baumreihen, Wallhecken, Knicks und Einzelbäumen | |
- bis 10 m Hecke oder Knick | 50 - 1.000 |
- bis 100 m Hecke oder Knick | 250 - 4.000 |
- über 100 m Hecke oder Knick | 1.000 |
- pro Baum | 50 - 10.000 |
Unerlaubte oder untersagte Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen | |
bis 1.000 m² | 50 - 2.500 |
bis 10.000 m² | 250 - 12.500 |
über 10.000 m² | 500 - Höchstgrenze |
Unerlaubtes oder unbefugtes Abbrennen der Bodendecke mit chemischen oder anderen nichtchemischen Mitteln auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen | |
bis 50 m² | 50 - 500 |
bis 200 m² | 100 - 1.500 |
über 200 m² | 250 - 7.500 |
Unerlaubtes oder untersagtes Beseitigen oder Beschädigen von Ufervegetation oder von Röhricht- und Schilfbeständen | |
bis 50 m² | 50 - 1.000 |
bis 200 m² | 250 - 4.000 |
über 200 m² | 1.000 - 15.000 |
von Quellen | |
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Erweiterung und der ungenehmigte Betrieb von Tiergehegen | |
bis 1.000 m² | 50 - 5.000 |
bis 10.000 m² | 250 - 12.500 |
über 10.000 m² | 1.000 - Höchstgrenze |
Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa | |
- Fangen oder Töten wild lebender Tiere | 50 - 5.000 |
- Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wild wachsender Pflanzen | 50 - 5.000 |
- Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren | 25 - 5.000 |
- Anzünden und/oder Betreiben von Feuer | 250 - 2.500 |
- Erzeugen von Lärm | 25 - 250 |
- Betreten von Flächen, deren Betreten nach Naturschutzrecht untersagt ist | 25 - 500 |
- Reiten und Fahren auf Flächen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Flächen, deren Benutzung nach Naturschutzrecht untersagt ist | 50 - 1.000 |
- Befahren sowie das Baden in Gewässern, die nach Naturschutzrecht nicht genutzt werden dürfen | 25 - 500 |
- Verhinderung oder Einschränkung des Betretens von Wegen und Flächen | 25 - 250 |
- Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen | 25 - 2.000 |
- Markierung von Wanderwegen ohne Befugnis oder Verwendung von nicht festgelegten Markierungszeichen | 25 - 150 |
- Benutzung eines Liegeplatzes für ein Sportboot außerhalb eines Hafens | 25 - 150 |
4 in Landschaftsschutzgebieten, Nautrparks, geschützten Landschaftsteilen, einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen, anderen gesetzlich geschützten Flächen (wie Uferschutzzonen, Moore) – in Biosphärenreservaten, Nationalparks, Naturschutzgebieten, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen: Eröhöhung des Bußgelds um 50 % – außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte: Verminderung der Geldbuße um ca. 20 %
Bußgeldkatalog Bremen (Stand: 2008)
Zuwiderhandlung | Strafe (€)5 |
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die ungenehmigte Errichtung, Aufstellung oder das Anlegen oder die wesentliche Änderung von | |
- Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten aller Art | 100 - 1.000 |
- baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben | |
bis 100 m³ umbautem Raum | 500 - 5.000 |
über 100 m³ umbautem Raum | 1.500 20.000 |
- Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten | |
bis 2 m² | 25 - 250 |
über 2 m² | 50 - 1.000 |
- Werbeanlagen oder Werbemitteln | |
bis 2 m² oder 2 m² | 25 - 250 |
über 2 m² oder 2 m² | 50 - 1.000 |
- Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art | |
bis 1.000 m2 | 50 - 500 |
bis 10.000 m2 | 250 - 500 |
über 10.000 m2 | 2.500 - 20.000 |
- Wohnwagen und Zelten | |
bis zu 10 Tagen | 15 - 150 |
jeder weitere Tag | 10 - 75 |
- Wegen und Straßen, Eisenbahnen und sonstigen Verkehrsflächen und Einrichtungen | |
bis 100 m² oder 50 m Länge | 100 - 1.000 |
bis 1000 m² oder 500 m Länge | 500 - 5.000 |
über 1000 m² oder 500 m Länge | 1.500 - 20.000 |
- Flugplätzen, Lagerplätzen, Stellplätzen, Ausstellungsplätzen, Zelt- und Campingplätzen | |
bis 1000 m² | 250 - 1.500 |
bis 10.000 m² | 1.000 - 7.500 |
über 10.000 m² | 1.500 - 20.000 |
- Ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen | |
bis 100 m | 150 - 1.500 |
bis 1000 m | 1.00 - 7.500 |
über 1000 m | 1.500 - 20.000 |
- Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen | |
bis 1.000 m² oder 1.000 m² | 150 - 1.500 |
bis 10.000 m² oder 10.000 m² | 1.000 - 7.500 |
über 10.000 m² | 1.500 - 20.000 |
- Wildschutzzäunen und sonstigen Einfriedungen | pro lfd. m 5, mind. 50 |
sonstige baulichen Anlagen; auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen | |
- baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben | 100 - 1.500 |
bis 100 m³ umbauten Raum | 500 - 5.000 |
über 100 m³ umbauten Raum | 1.500 - 20.000 |
- Gewässern einschließlich Fischteichen | |
bis 100 m² | 100 - 1.000 |
bis 1.000 m² | 500 - 5.000 |
über 1.000 m² | 1.500 - 20.000 |
das Nichtherrichten des Abbau- und Betriebsgeländes entsprechend dem genehmigten Abgrabungsplan | 10% der Rekultivierungskosten bis 20.000 |
die Zerstörung oder erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen | |
bis 100 m² | 100 - 1.500 |
bis 1.000 m² | 500 - 7.500 |
über 1.000 m² | 1.500 - 20.000 |
die ungenehmigte Umwandlung von Wald oder sonstigen flächenhaften Holzbeständen | |
bis 1.000 m² | 50 - 500 |
bis 10.000 m² | 250 - 2.500 |
über 10.000 m² | 500 - 10.000 |
die ungenehmigte Beseitigung oder die Beschädigung von Hecken, Wallhecken, Knicks, Einzelbäume oder Baumreihen | |
- bis 10 m Hecke oder Knick | 50 - 500 |
- bis 100 m Hecke oder Knick | 250 - 2.000 |
- über 100 m Hecke oder Knick | 1.000 - 7.500 |
- pro Baum | 50 - 5.000 |
- die ungenehmigte Beseitigung oder die Beschädigung von Ufervegetation oder von Röhricht- und Schilfbeständen | |
bis 50 m² | 50 - 500 |
bis 200 m² | 250 - 2.000 |
über 200 m² | 1.000 - 7.500 |
Verstöße gegen sonstige Verbote in Naturschutzgebieten wie etwa | |
- das Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben von Pflanzen | das doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mind. 50 |
- das Fangen oder Töten freilebender Tiere | das doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mind. 50 |
- das Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren | 25 - 5.000 |
- das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen | 25 - 5.000 |
sonstige in Naturschutzgebieten verbotene Handlungen wie etwa | |
- Feuer anzünden | 25 - 2.500 |
- Ruhestörung durch Lärm oder auf andere Weise | 25 - 250 |
- Hunde frei laufen lassen | 50 - 20.000 |
das Betreten von Flächen, deren Betreten nach Naturschutz- und Landschaftspflegerecht untersagt ist | 25 - 250 |
das Reiten und Fahren sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Flächen, deren Benutzung nach Naturschutz- und Landschaftspflegerecht untersagt ist | 50 - 500 |
das Befahren von sowie das Baden in Gewässern, die nach Naturschutzrecht und Landschaftspflegerecht nicht genutzt werden dürfen | 25 - 250 |
die Verhinderung oder Einschränkung des Betretens von Wegen und Flächen | 25 - 250 |
das unbefugte Abbrennen oder Vernichten mit chemischen Mitteln der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Wegrändern, Stoppelfeldern, Hängen und Hecken sowie auf ungenutzten Flächen in dem landesrechtlich festgesetzten Zeitraum | |
bis 50 m² | 50 - 500 |
bis 200 m² | 100 - 500 |
über 200 m² | 250 - 7.500 |
die eben genannten Handlungen in der restlichen Zeit des Jahres | |
bis 50 m² | 25 - 250 |
bis 200 m² | 50 - 1.000 |
über 200 m² | 250 - 5.000 |
Entnehmen, Nutzen oder Niederschlagen wildlebender Pflanzen oder auf sonstige Weise Verwüsten ihrer Bestände ohne vernünftigen Grund | 50 - 20.000 |
mutwilliges Beunruhigen oder Fangen, Verletzen oder Töten wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund | 100 - 20.000 |
Beeinträchtigen oder Zerstören der Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund | 100 - 20.000 |
gewerbsmäßiges Sammeln, Töten, Be- oder Verarbeite, wild lebender Pflanzen, Teile von ihnen oder wildlebende Tiere oder ihrer Entwicklungsformen | 150 - 20.000 |
Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungemähtem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen | 500 - 20.000 |
Baumfällen in der Zeit vom 1. März bis 30. September | 200 - 20.000 |
Ansiedeln oder Aussetzen von Tieren oder Pflanzen in der freien Natur außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ohne Genehmigung | 100 - 20.000 |
Errichten, Erweitern oder Betreiben eines Tiergehege ohne Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Widerrufsverfügung | 200 - 20.000 |
Errichten, wesentliches Ändern und Betreiben eines Zoos | 1.000 - 20.000 |
Reiten oder Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf dafür nicht zulässigen Wegen, Straßen und Flächen über die Erlaubnis | 100 - 20.000 |
Entzünden von Feuer oder Rauchen in Wald und Flur | 50 - 20.000 |
Nichtüberwachen eines in Wald und Flur angezündeten | 200 - 20.000 |
Nichtüberwachen eines in Wald und Flur angezündeten | 200 - 20.000 |
Nutzen öffentlicher Grünanlagen über den zulässigen Gemeingebrauch hinaus (Insbesondere kann eine Ordnungswidrigkeit begründen, wenn dadurch eine Beschädigung oder Beeinträchtigung von Pflanzen, Tieren und Einrichtungen sowie Gewässern und ihrer Ufer erfolgt oder die Besucher der Grünanlagen gefährdet oder bei ihrer Erholungssuche gestört werden | |
- die Benutzung von Lautsprechern und anderen Beschallungen | 20 |
- Hunde frei laufen zu lassen oder auf Kinder- und Ballspielplätzen sowie auf Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen | 50 |
- Feuer anzuzünden oder zu unterhalten | 50 |
- zu übernachten | 20 |
- mit Kraftfahrzeugen die Anlagen zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen | 25 - 150 |
Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere oder ihre Entwicklungsformen, das Entnehmen von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten aus der Natur | 75 - 50.000 |
Abschneiden, Abpflücken, Aus- oder Abreißen, Ausgraben, Beschädigen oder Vernichten wild lebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen | 75 - 50.000 |
Verkaufen, Kaufen, Anbieten zum Verkauf oder Kauf, Vorrätighalten oder Befördern zum Verkauf, Erwerben, Zur Schaustellen oder sonstiges Verwenden eines Tieres, einer Pflanze oder einer Ware zu kommerziellen Zwecken | 75 -50.000 |
Stören wild lebender Tiere | 50 - 10.000 |
Beeinträchtigen oder Zerstören von Standorten | 75 - 10.000 |
in Besitz oder Gewahrsam nehmen, in Besitz oder Gewahrsam haben oder Be- oder Verarbeiten eines Tieres, einer Pflanze oder einer Ware | 75 - 50.000 |
das, Kaufen, Anbieten zum Kauf, Erwerben zu kommerziellen Zwecken, Zur Schaustellen oder Verwenden eines Exemplars einer in Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 genannten Art oder das Verkaufen oder Vorrätighalten zu Verkaufszwecken, Anbieten oder Befördern eines derartigen Exemplars | 75 - 50.000 |
Nachstellen, Anlocken, Fangen oder Töten eines Tieres entgegen § 4 Abs. 1 BArtSchV in der dort bezeichneten Weise | 100 - 10.000 |
Züchten von Greifvogelhybriden | 100 - 10.000 |
Halten von Greifvogelhybriden | 100 - 10.000 |
Entlassen von Greifvogelhybride in den Freiflug | 100 - 10.000 |
das entgegen § 11 Abs. 3 auch in Verbindung mit Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitige Ergreifen einer Maßnahme oder nicht rechtzeitige Zurückführen einer Greifvogelhybride | 100 - 10.000 |
Durchführen oder durchführen Lassen von Kahlschlägen oder teilweisen Rodungen ohne dass ein Zulassungsgrund vorliegt | 2.000 - 50.000 |
Umwandeln von Wald in Flächen mit einer anderen Nutzungsart oder das zu diesem Zweck kahl Schlagen oder auf sonstige Weise Beseitigen oder das durchführen Lassen dieser Maßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung | 2.000 - 50.000 |
Vornehmen einer Erstaufforstung ohne die erforderliche Genehmigung und dabei das Verursachen oder billigende In kauf Nehmen erheblicher Beeinträchti- gungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes | 2.000 - 50.000 |
5 in Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen, einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen, anderen geschützten Flächen (wie Uferschutzzonen, Moore) – in Naturschutzgebieten, einstweilig für den Naturschutz sichergestellte Flächen, besonders geschützten Biotopen: Erhöhung der Geldbuße um ca. 50 % – außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte: Verminderung der Geldbuße um ca. 20 %
Bußgeldkatalog Hamburg (Stand: 2007)
Zuwiderhandlung | Strafe (€)6 | Strafe (€)7 |
---|---|---|
Zelten, Aufstellen von Campingwagen und Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der hierfür frei gegebenen Plätze | ||
- Zelten | 50 - 2.500 | 25 - 2.500 |
- Aufstellen von Campingwagen | 100 - 2.500 | 50 - 2.500 |
- Abstellen von Kraftfahrzeugen | 100 - 2.500 | 50 - 2.500 |
Stören der Ruhe der Natur oder des Naturgenusses auf andere Weise | 50 - 500 | 25 - 500 |
Verunreinigen des Geländes | ||
Einfaches Verunreinigen | 25 - 250 | |
- Abfallablagerungen | ||
bis 3 m³ | 200 - 2.500 | 100 - 1.500 |
bis 10 m³ | 500 - 5.000 | 1.000 - 5.000 |
über 10 m³ | 2.500 - 25.000 | 5.000 - 25.000 |
- Einleiten von Abasser | 1.000 - 50.000 | 500 - 25.000 |
Anmachen von Feuer im Freien | 50 - 5.000 | 25 - 2.500 |
Entnehmen oder Beschädigen von wildlebenden Pflanzen oder Pflanzenteilen (z. B. Schmuckreisig) | ||
Einzelpflanzen oder Pflanzenteile | 50 - 1.000 | 25 - 500 |
Schmuckreisig, Heilkräuter und dgl. | 50 - 5.000 | 25 - 2.500 |
- gefährdete oder stark gefährdete oder prioritäre Arten | 50 - 10.000 | |
Entnehmen oder Beschädigen ganzer Pflanzenbestände | 1.000 - 50.000 | 500 - 25.000 |
Beseitigen oder Beschädigen von Knicks | ||
bis 10 m | 200 - 5.000 | 100 - 2.500 |
bis 100 m | 1.000 - 10.000 | 500 - 5.000 |
über 100 m | 2.000 - 50.000 | 1.000 - 25.000 |
Beseitigen oder Beschädigen von Gebüschen | 200 - 20.000 | 100 - 10.000 |
Beseitigen oder Beschädigen von Bäumen | ||
einfacher Baum | 100 - 2.000 | 50 - 1.000 |
in schwerwiegenden Fällen | 2.000 - 20.000 | 1.000 - 10.000 |
herausragender Baum | 20.000 - 50.000 | 10.000 - 25.000 |
Fangen oder Töten von Tieren oder ihnen nachstellen oder Anbringen von Fallen oder anderen Fangvorrichtungen | 100 - 10.000 | 50 - 5.000 |
Fortnehmen oder Beschädigen von Nestern, Eiern, Larven oder Puppen von Tieren | 100 - 10.000 | 50 - 5.000 |
Errichten neuer Bauten aller Art sowie Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung nicht bedürfen | ||
Errichten, Anlegen oder Verändern baurechtlich genehmigungsfreier Anlagen oder von Einfriedigungen jeglicher Art, von Frei- oder Rohrleitungen sowie von Wegen, Treppen, Brücken oder Stegen | 100 - 20.000 | |
- Errichten baurechtlich genehmigungsfreier Vorhaben (auch Verkaufsstände, Buden etc.) | 100 - 2.500 | |
Errichten baurechtlich genehmigungspflichtiger Vorhaben | ||
bis 100 m³ umbauten Raums | 2.500 - 25.000 | 1.500 - 15.000 |
über 100 m³ umbauten Raums | 5.000 - 50.000 | 10.000 - 50.000 |
Vornehmen baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten | 200 - 25.000 | 100 - 15.000 |
Errichten oder Verändern von Einfriedungen | 100 - 25.000 | 50 - 15.000 |
Errichten von Freileitungen aller Art | ||
bis 100 m | 200 - 5.000 | 100 - 2.500 |
bis 1.000 m | 2.500 - 25.000 | 1.500 - 15.000 |
über 1.000 m | 15.000 - 50.000 | 10.000 - 50.000 |
Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln | 50 - 2.000 | 25 - 1.000 |
Vornehmen von Grabungen, Entnehmen oder Einbringen von Bodenbestandteilen oder sonstiges Verändern der Bodengestalt | ||
unter 100 m² oder 100 m³ | 200 - 5.000 | 100 - 2.500 |
bis 1.000 m² oder 1.000 m³ | 2.500 - 25.000 | 1.500 - 15.000 |
über 1.000 m² oder 1.000 m³ | 15.000- 50.000 | 10.000 - 50.000 |
Austrocknen von Gewässern | 1.000 - 25.000 | 500 - 15.000 |
Vornehmen schädigender Vorhaben entgegen der üblichen Wohn- und Gartennutzung oder entgegen der ordnungsgemäßen land- und forstwirschaftlichen Nutzung | 100 - 50.000 | |
Verlassen der Wege | 25 - 250 | |
Lagern | 50 - 500 | |
Führen von Hunden und Katzen | ||
- Mitführen entgegen Verbot | 50 - 500 | |
- anders als kurz angeleint entgegen dem Verbot | 25 - 250 | |
Baden oder Surfen | 25 - 250 | |
Reiten auf nicht dafür bestimmten oder freigegebenen Flächen | 100 - 2.500 | |
Fahren mit Fahrzeugen | ||
- Fahrrad | 50 - 500 | |
- Fahrzeuge mit Motor oder Zugtieren | 250 - 5.000 | |
Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigenPflanzen oder Aussetzen von Tieren | 100 - 10.000 | |
Nutzung entgegen der Bestimmungen | ||
bis 1.000 m² | 100 - 1.000 | |
bis 10.000 m² | 500 - 5.000 | |
über 10.000 m² | 1.000 - 50.000 | |
die Jagdausübung entgegen der jeweiligen Bestimmung ausüben | 100 - 10.000 | |
die Sportfischerei entgegen der jeweiligen Bestimmung ausüben | 100 - 10.000 | |
Befahren der Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art | 50 - 5.000 | |
Schiffs- oder Flugmodelle, Drachen fahren bzw. fliegen lassen | 50 -5.000 | |
Heißluftballone starten oder zu landen oder im Flug die Mindesthöhe von 150 m unterschreiten | 50 - 5.000 | |
Wegwerfen von brennenden ung glimmenden Gegenständen | 25 -5.000 | |
Anbieten von Waren aller Art | 50 - 50.000 |
6 in Naturschutzgebieten
7 in Landschaftsschutzgebieten
Bußgeldkatalog Hessen
(nicht existent)
Bußgeldkatalog Mecklenburg-Vorpommern (Stand: 1999)
Zuwiderhandlung | Strafe (€)8 | Strafe (€)9 |
---|---|---|
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von | ||
- Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten und sonstigen baulichen Anlagen im Außenbereich | ||
baurechtlich genehmigungsfreie Vorhaben | 150 - 2.000 | |
bis 100 m³ umbauten Raum | 750 - 10.000 | |
über 100 m³ umbauten Raum | 3.000 - 100.000 | |
- Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten | ||
bis 2 m³ | 50 - 1.000 | |
über 2 m³ | 100 - 5.000 | |
- Werbeanlagen oder Werbemitteln | ||
bis 2 m³ | 50 - 500 | |
über 2 m³ | 100 - 2.000 | |
- Hafenanlagen, Seebrücken, Stegen, Sportboothäfen, Bootsliegeplätzen und Bootsschuppen sowie von Offshore-Anlagen | 100 - 10.000 | |
- Lager-, Ausstellungs-, Sport-, Zelt- und Campingplätzen, Golfplätzen sowie Park- und Stellplätzen von mehr als 300 m² im Außenbereich | ||
bis 1.000 m² | 100 - 10.000 | |
bis 10.000 m² | 1.000 - 20.000 | |
über 10.000 m² | 3.000 - 100.000 | |
- Straßen, Wegen, Bahnanlagen, Flugplätzen, Motor- und Flugsportflächen und sonstigen Verkehrsflächen im Außenbereich | ||
bis 100 m² oder 50 m Länge | 200 - 2.000 | |
bis 1.000 m² oder 500 m Länge | 1.000 - 10.000 | |
über 1.000 m² oder 500 m Länge | 3.000 - 100.000 | |
- Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen von mehr als 2 m Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche vom mehr als 300 m² im Außenbereich | ||
bis 1.000 m² oder 1.000 m³ | 150 - 2.000 | |
bis 10.000 m² oder 10.000 m³ | 1.000 - 10.000 | |
über 10.000 m² oder 10.000 m³ | 3.000 - 100.000 | |
- Einfriedungen aller Art | pro lfd. m 2,50, mind. 25 | |
- Gewässern oder ihren Ufern sowie die Benutzung von Gewässern, die den Wasserstand oder den Abfluß wesentlich verändert | ||
bis 100 m² | 150 - 2.000 | |
bis 1.000 m² | 1.000 - 10.000 | |
über 1.000 m² | 3.000 - 100.000 | |
- Sende- und Leitungsmasten sowie das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen außerhalb der Straßenkörper im Außenbereich | ||
bis 100 m | 150 - 1.000 | |
bis 1.000 m | 500 - 5.000 | |
über 1.000 m | 1.000 - 20.000 | |
- Gartenanlagen | ||
bis 500 m² | 75 - 10.000 | |
bis 10.000 m² | 500 - 20.00 | |
über 10.000 m² | 5.000 - 100.000 | |
- baulichen Anlagen innerhalb des Gewässerschutzstreifens an Gewässern I. Ordnung, Seen, Teichen und Küstengewässern | ||
baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben | 150 - 2.000 | |
genehmigungspflichtige Vorhaben | 500 - 20.00 | |
bis 100 m³ umbautem Raum | 1.000 - 10.000 | |
über 100 m³ umbautem Raum | 3.000 - 100.000 | |
Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen sowie Beseitigen oder Beschädigen von Ufervegetation oder von Röhricht und Schilfbeständen | ||
bis 50 m² | 75 - 1.000 | |
bis 200 m² | 500 - 4.000 | |
bis 1.000 m² | 1.000 - 10.000 | |
über 1.000 m² | 2.000 - 100.000 | |
Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von Parkanlagen und Baumgruppen | ||
bis 1.000 m² oder 100 m Länge | 150 - 2.000 | |
bis 10.000 m² oder 500 m Länge | 1.000 - 10.000 | |
über 10.000 m² oder 500 m Länge | 3.000 - 100.000 | |
Zerstörung, Beschädigung, Änderung des charakteristischen Zustandes oder sonst erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von naturnahen Mooren und Sümpfen, Söllen, Röhrichtbeständen, Rieden, seggen- und binsenreichen Naßwiesen, naturnahen und unverbauten Bach- und Flußabschnitten, Quellbereichen, Altwässern, Torfstichen und stehenden Kleingewässern jeweils einschließlich der Ufervegetation, Verlandungsbereichen stehender Gewässer, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen, aufgelassenen Kreidebrüchen, naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auwäldern, Gebüschen und Wäldern trockenwarmer Standorte, Feldgehölzen, Feldhecken, Fels- und Steilküsten, Strandwällen, Dünen, Salz-wiesen, marinen Block- und Steingründen, Windwattflächen und Boddengewässern mit Verlandungsbereichen | ||
bis 50 m² oder 10 m Länge | 100 - 1.000 | |
bis 200 m² oder 100 m Länge | 500 - 4.000 | |
über 200 m² oder 500 m Länge | 3.000 - 50.000 | |
über 10.000 m² oder 500 m Länge | 5.000 - 100.000 | |
Zerstörung, Beschädigung, Änderung des charakteristischen Zustandes oder sonst erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von Findlingen, Blockpackungen, Gesteinsschollen, Osern, Trockentälern, Kalktuff-Vorkommen, offenen Binnendünen, Kliffranddünen, Kliffs und Haken | ||
bis 50 m² oder 10 m Länge | 100 - 1.000 | |
bis 200 m² oder 100 m Länge | 500 - 4.000 | |
über 200 m² oder 500 m Länge | 3.000 - 50-000 | |
über 10.000 m² oder 500 m Länge | 5.000 - 100.000 | |
Beseitigung, Zerstörung, nachhaltige oder erhebliche Beschädigung oder nachteilige Veränderung von Alleen oder einseitigen Baumreihen | ||
bis 10 m | 75 - 1.000 | |
bis 100 m | 400 - 7.000 | |
bis 500 m | 3.000 - 50.000 | |
über 500 m | 5.000 - 100.000 | |
Gewinnung von Bodenschätzen, namentlich Kies, Sand, Ton, Torf, Kreide, Steine, oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze), wenn die abzubauende Fläche größer als 300 m² ist | ||
bis 1.000 m² oder 1.000 m³ | 150 - 2.000 | |
bis 10.000 m² oder 10.000 m³ | 1.000 - 10.000 | |
über 10.000 m² oder 10.000 m³ | 3.000 - 100.000 | |
Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa | ||
- Fangen oder Töten wild lebender Tiere | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 | |
- Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wild wachsender Pflanzen | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 | |
- Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren | 50 - 10.000 | |
- Anzünden und/oder Betreiben von Feuer, | 500 - 5.000 | 50 - 5.000 |
- Erzeugen von Lärm | 25 - 1.000 | |
- Betreten von Flächen, deren Betreten nach Naturschutzrecht untersagt ist | 15 - 1.500 | 15 - 1.500 |
- Fahren, Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder anderen Fahrzeugen sowie das Befahren von Gewässern | 50 - 5.000 | |
- Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen | 25 - 5.000 | |
- unbefugtes Entfernen, Beschädigen, Zerstören oder auf andere Weise Unbrauchbarmachen von Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Flächen oder Gegenständen dienen | 25 - 25.000 | |
- Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter anderen ohne Genehmigung das Betreten der freien Landschaft durch Sperrungen zu verwehren oder wesentlich einzuschränken | 50 - 2.500 | |
- Aufstellen oder Benutzen von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb von hierfür zugelassenen Plätzen | ||
bis zu 10 Tagen | 50 - 1.000 | |
jeder weitere Tag | 10 - 100 | |
- Als nichtmotorisierter Wanderer in der freien Landschaft länger als eine Nacht zu zelten | 15 - 150 | |
- unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von Einzelbäumen pro Baum | 50 - 5.000 | |
- Verunreinigen oder Beschädigen von Grundstücken | 25 - 1.000 | |
- Ausbringen von organischem oder mineralischem Dünger, Gülle, Klärschlamm oder Pflanzenbehandlungsmitteln | 75 - 20.000 | |
- Baden in Gewässern | 15 - 1.500 | |
- Veränderungen oder Störungen von geschützten oder einstweilig sichergestellten Gegenständen | 75 - 100.000 |
8 in Nationalparken, Naturschutzgebieten, an Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen, auch wenn diese durch Verordnung sichergestellt sind
9 in Landschaftsschutzgebieten, auch wenn diese durch Verordnung erst einstweilig sichergestellt sind
Bußgeldkatalog Niedersachsen (Stand: 2008)
Zuwiderhandlung | Strafe (€)10 | Strafe (€)11 |
---|---|---|
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von | ||
- baulichen Anlagen | ||
Vorhaben bis 100 m³ umbauten Raum | 250 - 12.500 | 100 - 2.500 |
Vorhaben über 100 m³ umbauten Raum | 1.500 - 50.000 | 750 - 25.000 |
- Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten | ||
bis 2 m² | 125 - 1.500 | 25 - 250 |
über 2 m² | 250 - 12.500 | 100 - 2.500 |
- Werbeanlagen oder Werbemitteln | ||
bis 2 m² oder 2 m³ | 125 - 1.500 | 25 - 250 |
über 2 m² oder 2 m³ | 250 - 5.000 | 50 - 1.000 |
- Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art, Flug-, Lager-, Stell-, Ausstellungs-, Zelt- und Campingplätzen | ||
bis 10 000 m² | 250 - 12.500 | 50 - 2.500 |
über 10.000 m² | 5.000 - 50.000 | 1.500 - 25.000 |
- Wohnwagen und Zelte | ||
bis zu 10 Tage | 50 - 1.000 | 15 - 250 |
jeder weitere Tag | 25 - 250 | 10 - 50 |
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seilbahnen einschließlich Liften und sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen | ||
bis 100 m² oder 50 m Länge | 500 - 5.000 | 100 - 1.000 |
bis 1.000 m² oder 500 m Länge | 2.500 - 12.500 | 500 - 2.500 |
über 1.000 m² oder 500 m Länge | 5.000 - 50.000 | 1.000 - 25.000 |
- ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen | ||
bis 100 m | 500 - 2.500 | 100 - 500 |
bis 1.000 m | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 |
über 1.000 m | 2.500 - 50.000 | 500 - 25.000 |
- Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen | ||
bis 1.000 m² oder 1.000 m³ | 500 - 10.000 | 100 - 2.500 |
bis 10.000 m² oder 10.000 m³ | 2.500 - 25.000 | 500 - 12.500 |
über 10.000 m² oder 10.000 m³ | 5.000 - 50.000 | 1.500 - 25.000 |
- Einfriedungen aller Art | pro lfd. m 12,50, mind. 125 | pro lfd. m 2,50, mind. 25 |
- Gewässern einschließlich Fischteichen | ||
bis 100 m² | 500 - 5.000 | 100 - 1.000 |
bis 1.000 m² | 2.500 - 12.500 | 500 - 2.500 |
über 1.000 m² | 5.000 - 50.000 | 1.500 - 25.00 |
Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen | ||
bis 100 m² | 250 - 2.500 | 50 - 500 |
bis 1.000 m² | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 |
über 1.000 m² | 5.000 - 50.000 | 1.000 - 25.000 |
Unerlaubte oder untersagte Beseitigung von Wald oder sonstigem flächenhaften Baum- oder Strauchbestand | ||
bis 1.000 m² | 5.000 - 50.000 | 100 - 1.000 |
bis 10.000 m² | 2.500 - 12.500 | 500 - 2.500 |
über 10.000 m² | 5.000 - 50.000 | 1.500 - 25.000 |
Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von linienhaften Feldgehölzen, insbesondere Baumreihen, Hecken oder Wallhecken, sowie von einzeln stehenden Bäumen und Sträuchern und Gruppen von ihnen | ||
- bis 10 m linienhaftes Feldgehölz | 250 - 2.500 | 50 - 500 |
- bis 100 m linienhaftes Feldgehölz | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 |
- über 100 m linienhaftes Feldgehölz | 2.500 - 25.000 | 500 - 12.500 |
- Strauch oder Strauchgruppe bis 5 Exemplare | 150 - 5.000 | 50 - 2.500 |
- Strauch oder Strauchgruppe mit mehr als 5 Exemplaren | 250 - 12.500 | 100 - 5.000 |
- pro Baum | 250 - 12.500 | 100 - 5.000 |
Unerlaubte oder untersagte Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen | ||
bis 1.000 m² | 250 - 2.500 | 50 - 500 |
bis 10.000 m² | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 |
über 10.000 m² | 2.500 - 25.000 | 500 - 12.500 |
Unerlaubtes oder unbefugtes Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen | ||
bis 100 m² | 250 - 5.000 | 50 - 1.000 |
bis 1.000 m² | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 |
über 1.000 m² | 2.500 - 25.000 | 500 - 12.500 |
Unerlaubtes oder untersagtes Umbrechen oder chemisches Abtöten von Grünland, Rasen und Heiden | ||
bis 1.000 m² | 500 - 10.000 | 100 - 2.500 |
bis 10.000 m² | 2.500 - 25.000 | 500 - 10.000 |
über 10.000 m² | 7.500 - 50.000 | 1.500 - 25.000 |
Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Grünland, Rasen und Heiden in eine andere Nutzungsart | ||
bis 1.000 m² | 750 - 10.000 | 150 - 2.500 |
bis 10.000 m² | 5.000 - 25.000 | 1.000 - 10.000 |
über 10.000 m² | 7.500 - 50.000 | 1.500 - 25.000 |
Unerlaubtes oder untersagtes Mähen von Grünland, Röhricht, Rasen und Heiden oder Aufbringen von Düngemitteln einschließlich Gülle und von Pflanzenschutzmitteln | ||
bis 1.000 m² | 250 - 5.000 | 50 - 1.000 |
bis 10.000 m² | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 |
über 10.000 m² | 5.000 - 50.000 | 1.000 - 25.000 |
Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen in Ackerland oder Intensivgrünland | ||
bis 1.000 m² | 750 - 10.000 | 150 - 2.500 |
bis 10.000 m² | 5.000 - 25.000 | 1.000 - 10.000 |
über 10.000 m² | 10.000 - 50.000 | 2.000 - 25.000 |
Abbau von Bodenschätzen ohne die nach § 17 NNatG erforderliche Genehmigung | ||
bis 100 m² oder 100 m³ | 100 - 1.000 | 50 - 1.000 |
bis 1.000 m² oder 1.000 m³ | 500 - 10.000 | 250 - 10.000 |
bis 10.000 m² oder 10.000 m³ | 2.500 - 25.000 | 500 - 25.000 |
bis 50.000 m² oder 50.000 m³ | 5.000 - 35.000 | 1.500 - 35.000 |
über 50.000 m² oder 50.000 m³ | 15.000 - 50.000 | 7.500 - 25.000 |
Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa | ||
- Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mind. 50 | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mind. 50 |
- Beunruhigen oder Stören wild lebender Tiere, z. B. durch Aufsuchen an ihren Nist-, Brut-, Wohn-, Äsungs- oder Zufluchtstätten, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen | 25 - 5.000 | 25 - 2.500 |
- Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wild lebender Pflanzen | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mind. 50 | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mind. 50 |
- Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren | 50 - 10.000 | 50 - 5.000 |
- Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen | 25 - 5.000 | 25 - 2.500 |
- Einbringen von Abfall | 25 - 5.000 | 25 - 2.500 |
- Feuer auf anderen als den dafür festgelegten Plätzen anzünden oder unterhalten; Feuerwerkskörper zünden | 35 - 2.500 | 25 - 1.500 |
Störung der Ruhe der Natur | ||
- durch Lärm oder auf andere Weise, z. B. durch gebündelte, weit reichend wirkende Lichtstrahlen | 25 - 5.000 | 25 - 2.500 |
- durch lärmintensive Veranstaltungen in der Erholungszone des Nationalparks „Nds. Wattenmeer“ | 25 - 5.000 | |
- Hunde unangeleint laufen lassen | 25 - 1.000 | 25 - 500 |
- Drachen (in der Ruhezone und in des Nationalparks „Nds. Wattenmeer“ einschließlich Drachen für Buggy-Kites und der Zwischenzone des Nationalparks "Nds. Wattenmeer" einschließlich Drachen für Buggy-Kites und Surf-Kites), Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen lassen, Ballons starten oder ferngesteuerte Geräte außerhalb der Wege betreiben | 35 - 2.500 | 25 - 1.500 |
- Niederbringen von Bohrungen aller Art | 50 - 50.000 | 25 - 25.000 |
Naturschutzrechtlich verbotenes Betreten von Flächen | 25 - 2.000 | 25 - 1.000 |
Naturschutzrechtlich verbotenes Reiten, Fahren oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art | 50 - 5.000 | 25 - 2.500 |
Naturschutzrechtlich verbotenes Befahren von oder Baden in Gewässern | ||
- Befahren mit motorgetriebenem Fahrzeug | 50 - 5.000 | 25 - 2.500 |
- Befahren mit sonstigen Fahrzeugen oder das Baden | 50 - 2.000 | 25 - 1.000 |
10 in Naturschutzgebieten, im Nationalpark „Harz (Niedersachsen)“, im Nationalpark „Nds. Wattenmeer“ – Ruhezone und Zwischenzone, im Biosphärenreservat „Nds. Elbtalaue“ – Gebietsteil C, in Naturdenkmalen, in einem besonders geschützten Biotop, auf besonders geschützten Feuchtgrünland
11 in Landschaftsschutzgebieten, im Nationalpark „Nds. Wattenmeer“ Erholungszone, im Biospährenreservat „Nds. Elbtalaue“ – Gebietsteile A und B, in geschützte Landschaftsbestandteilen, in Gebieten i. S. von § 34 b Abs. 5 Satz 1 NNatG – bei Gebieten, die nicht genannt wurden, sind die Beträge der Landschaftsschutzgebiete um 20 % zu vermindern
Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen (Stand: 2006)
Zuwiderhandlung | Strafe (€)12 | Strafe (€)13 | Strafe (€)14 |
---|---|---|---|
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von | |||
- Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten, Türme und Masten aller Art | |||
baurechtlich genehmigungsfreie Vorhaben | 150 - 4.000 | 100 - 2.500 | 75 - 2.000 |
bis 100 m³ umbauten Raum | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | 400 - 4.000 |
über 100 m³ umbauten Raum | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 1.250 - 40.000 |
- Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten | |||
bis 2 m² | 40 - 400 | 25 - 250 | 20 - 200 |
über 2 m² | 75 - 1.500 | 50 - 1.000 | 40 - 750 |
- Werbeanlagen oder Werbemitteln | |||
bis 2 m² oder 2 m³ | 75 - 750 | 50 - 500 | 40 - 400 |
über 2 m² oder 2 m³ | 75 - 1.500 | 50 - 1.000 | 40 - 750 |
- Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art | |||
bis 1.000 m² | 75 - 750 | 50 - 500 | 40 - 400 |
bis 10.000 m² | 400 - 7.500 | 250 - 5.000 | 200 - 4.000 |
über 10.000 m² | 4.000 - 50.000 | 2.500 - 50.000 | 2.000 - 40.000 |
- Flug-, Lager-, Stell-, Austellungs-, Zelt- und Campingplätzen, Friedhöfen, Abfallentsorgungsanlagen | |||
bis 1.000 m² | 400 - 2.500 | 250 - 1.500 | 200 - 1.250 |
bis 10.000 m² | 1.500 - 12.500 | 1.000 - 7.500 | 750 - 6.000 |
über 10.000 m² | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 1.250 - 40.000 |
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seilbahnen einschließlich Liften und sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen | |||
bis 100 m² oder 50 m Länge | 150 - 1.500 | 100 - 1.000 | 75 - 750 |
bis 1.000 m² oder 500 m Länge | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | 400 - 4.000 |
über 1.000 m² oder 500 m Länge | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 1.250 - 40.000 |
- ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen | |||
bis 100 m | 150 - 750 | 100 - 500 | 75 - 400 |
bis 1.000 m | 400 - 4.000 | 250 - 2.500 | 200 - 2.000 |
über 1.000 m | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | 400 - 4.000 |
- Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen | |||
bis 1.000 m² oder 1.000 m³ | 150 - 1.500 | 100 - 1.000 | 75 - 750 |
bis 10.000 m² oder 10.000 m³ | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | 400 - 4.000 |
über 10.000 m² oder 10.000 m³ | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 1.250 - 40.000 |
- Einfriedungen aller Art | pro lfd. m 4, mind. 35 | pro lfd. m 3, mind. 25 | pro lfd. m 2, mind. 20 |
- Gewässern einschließlich Fischteichen | |||
bis 100 m² | 150 - 1.500 | 100 - 1.000 | 75 - 750 |
bis 1.000 m² | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | 400 - 4.000 |
über 1.000 m² | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 1.250 - 40.000 |
- sonstigen baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen | |||
baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben | 150 - 4.000 | 100 - 2.500 | 75 - 2.000 |
bis 100 m³ umbautem Raum | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | 400 - 4.000 |
über 100 m³ umbautem Raum | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 1.250 - 40.000 |
- Zelten oder Wohnwagen | |||
bis zu 10 Tagen | 15 - 300 | 10 - 200 | 8 - 150 |
jeder weitere Tag | 10 - 80 | 5 - 80 | 5 - 80 |
Nichtherrichten des Abbau- und Betriebsgeländes entsprechend dem genehmigten Abgrabungsplan | 15 % der Rekultivierungskosten bis 50.000 | 10 % der Rekultivierungskosten bis 50.000 | 8 % der Rekultivierungskosten bis 40.000 |
Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen sowie Beseitigen oder Beschädigen von Ufervegetation oder von Röhricht und Schilfbeständen | |||
bis 100 m² | 75 - 750 | 50 - 500 | 40 - 400 |
bis 1000 m² | 400 - 6.000 | 250 - 4.000 | 200 - 3.000 |
über 1.000 m² | 1.500 - 50.000 | 1.000 - 50.000 | 750 - 40.000 |
Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Baumreihen, Wallhecken, Knicks und Einzelbäumen | |||
- bis 10 m Hecke oder Knick | 75 - 750 | 50 - 500 | 40 - 400 |
- bis 100 m Hecke oder Knick | 400 - 3.000 | 250 - 2.000 | 200 - 1.500 |
- über 100 m Hecke oder Knick | 1.500 - 12.500 | 1.000 - 7.500 | 750 - 6.000 |
- pro Baum | 75 - 7.500 | 50 - 5.000 | 40 - 4.000 |
Unerlaubte oder untersagte Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen | |||
bis 1.000 m² | 75 - 750 | 50 - 500 | 40 - 400 |
bis 10.000 m² | 400 - 4.000 | 250 - 2.500 | 200 - 2.000 |
über 10.000 m² | 750 - 15.000 | 500 - 10.000 | 400 - 7.500 |
Unerlaubtes oder untersagtes Beseitigen oder Beschädigen von Ufervegetation oder von Röhricht- und Schilfbeständen | |||
bis 50 m² | 75 - 750 | 50 - 500 | 40 - 400 |
bis 200 m² | 400 - 3.000 | 250 - 2.000 | 200 - 1.500 |
über 200 m² | 1.500 - 12.500 | 1.000 - 7.500 | 750 - 6.000 |
von Quellen | 75 - 12.500 | 50 - 7.500 | 40 - 6.000 |
Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Wald oder sonstigen flächenhaften Holzbeständen | |||
bis 1.000 m² | 150 - 1.500 | 100 - 1.000 | 75 - 750 |
bis 10.000 m² | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | 400 - 4.000 |
über 10.000 m² | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 1.250 - 40.000 |
Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa | |||
- Fangen oder Töten wild lebender Tiere | das Doppelte des wirtschaftl. Wertes, mind. 25 | ||
- Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wild wachsender Pflanzen | das Doppelte des wirtschaftl. Wertes, mind. 25 | ||
- Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren | 25 - 5.000 | ||
- Anzünden und/oder Betreiben von Feuer | 25 - 2.500 | ||
- Erzeugen von Lärm | 10 - 100 | ||
- Betreten von Flächen, deren Betreten nach Naturschutz- und Landschaftspflegerecht untersagt ist | 25 - 400 | 25 - 250 | 20 - 200 |
- Reiten und Fahren auf Flächen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Flächen, deren Benutzung nach Naturschutz- oder Landschaftspflegerecht untersagt ist | 75 - 750 | 50 - 500 | 25 - 400 |
- Befahren sowie das Baden in Gewässern, die nach Naturschutzrecht oder Landschaftspflegerecht nicht genutzt werden dürfen | 25 - 400 | 25 - 250 | |
- Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen | 25 - 2.000 |
12 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen, in gesetzlich geschützten Biotopen
13 in Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, an geschützten Landschaftsbestandteilen, auf einstweilig für den Landesschutz sichergestellten Flächen, andere gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteilen
14 außerhalb geschützter Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte
Bußgeldkatalog Rheinland-Pfalz (Stand: 2004)
Zuwiderhandlung | Strafe (€)15 | Strafe (€)16 | Strafe (€)17 |
---|---|---|---|
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von | 51,13 - 511,29 | ||
- Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten aller Art | |||
baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben | 153,39 - 1.533,88 | 102,26 - 1.022,58 | |
bis 100 m³ umbauten Raum | 766,94 - 7.669,38 | 511,29 - 5.112,29 | |
über 100 m³ umbauten Raum | 2.556,46 - 50.000 | 1.533,88 - 30.677,51 | |
- Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten | |||
bis 2 m² | 51,13 - 511,29 | 25,56 - 255,65 | 15,34 - 153,39 |
über 2 m² | 76,69 - 1.533,88 | 51,13 - 1.022,58 | |
- Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art | |||
bis 1.000 m² | 76,69 - 766,94 | 51,13 - 511,29 | |
bis 10 000 m² | 383,47 - 7.669,38 | 255,65 5.112,92 | |
über 10 000 m² | 3.834,69 - 50.000 | 2.558,46 - 30.677,51 | |
Flug-, Lager-, Stell-, Ausstellungs-, Zelt- und Campingplätzen, Friedhöfen, Abfallentsorgungsanlagen | |||
bis 1.000 m² | 255,65 - 2.556,46 | 153,39 - 1.533,88 | |
bis 10 000 m² | 1.533,88 - 12.782,30 | 1.022,58 - 7.669,38 | |
über 10 000 m² | 2.556,46 - 50,000 | 1.533,88 - 30.677,51 | |
- Wohnwagen und Zelte | |||
bis zu 10 Tage | 51,13 - 511,29 | 15,34 - 255,65 | 10,23 - 204,52 |
jeder weitere Tag | 10,23 - 102,26 | 7,67 - 76,69 | 5,11 - 51,13 |
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seilbahnen einschließlich Liften und sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen | |||
bis 100 m² oder 50 m Länge | 153,39 - 1.533,88 | 102,26 - 1.022,58 | |
bis 1.000 m² oder 500 m Länge | 766,94 - 7.669,38 | 511,29 - 5.112,29 | |
über 1.000 m² oder 500 m Länge | 2.556,46 - 50.000 | 1.533,88 - 30.677,51 | |
- ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen | |||
bis 100 m | 153,39 - 766,94 | 102,26 - 511,29 | |
bis 1.000 m | 383,47 - 3.834,69 | 255,65 - 2.556,46 | |
über 1.000 m | 766,94 - 7.669,38 | 511,29 - 5.112,92 | |
- Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen, Veränderungen der Bodengestalt | |||
bis 1.000 m² oder 1.000 m³ | 255,65 - 2.556,46 | 153,39 - 1.533,88 | 102,26 - 1.022,58 |
bis 10.000 m² oder 10.000 m³ | 1.533,88 - 12.782,30 | 1.022,58 - 7.669,38 | 511,29 - 5.112,92 |
über 10.000 m² oder 10.000 m³ | 2.556,46 - 50.000 | 1.533,88 - 30.677,51 | 1.022,58 - 20.451,68 |
- Gewässern einschließlich Fischteichen | |||
bis 100 m² | 102,26 - 1.022,58 | 76,69 - 766,94 | 51,13 - 511,29 |
bis 1.000 m² | 511,29 - 5.112,92 | 383,47 - 2.55646 | 255,65 - 1.533,88 |
über 1.000 m² | 1.533,88 - 50.000 | 1.022,58 - 30.677,51 | 766,94 - 25.564,59 |
- Einfriedungen | pro lfd. m 5,11, mind. 76,69 | pro lfd. m 2,56, mind. 51,13 | pro lfd. m 2,06, mind. 25,56 |
sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen | |||
baurechtlich genehmigungsfreie Vorhaben | 153,39 - 2.556,46 | 102,26 - 1.533,88 | |
bis 100 m² umbauten Raum | 766,94 - 7.669,38 | 511,29 - 5.112,92 | |
über 100 m² umbauten Raum | 2.556,46 - 50.000 | 1.533,88 - 30.677,51 | |
Umwandlung von Wald oder sonstigen flächenhaften Holzbeständen | |||
bis 100 m² | 153,39 - 1.533,88 | 102,26 - 1.022,58 | |
bis 1.000 m² | 766,94 - 7669,38 | 511,29 - 5.112,92 | |
über 1.000 m² | 2.300,81 - 50.000 | 1.533,88 - 30.677,51 | |
Unerlaubte oder untersagte Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen | |||
bis 1.000 m² | 76,69 - 766,94 | 51,13 - 511,29 | |
bis 10.000 m² | 383,47 - 3.834,69 | 255,65 - 2.556,46 | |
über 10.000 m² | 766,94 - 15.338,76 | 511,29 - 10.225,84 | |
Unerlaubtes oder unbefugtes Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen | |||
bis 50 m² | 51,13 - 511,29 | ||
bis 200 m² | 102,26 - 1.533,88 | ||
bis 200 m² | 255,65 - 10.225,84 | ||
Roden, Abschneiden oder Zerstören von Hecken, lebenden Zäunen, Bäumen, oder Gebüschen oder Röhrichtbeständen sowie Fällen oder Besteigen von Bäumen mit Horsten oder Bruthöhlen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September | 51,13 - 5.112,92 | ||
Missbräuchliche Nutzung wildwachsender Pflanzen oder Niederschlagen oder Verwüsten von Pflanzenvorkommen insbesondere Hecken, Röhrichtbestände und Pilze ohne vernünftigen Grund | 51,13 - 5.112,92 | ||
Sammeln wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere der nicht besonders geschützten Arten für den Handel und für gewerbliche Zwecke ohne Erlaubnis | 76,69 - 5.000 | ||
Ausbringen oder Ansiedeln gebietsfremder Pflanzen wildlebender Arten in der freien Natur ohne Erlaubnis | 76,69 - 7.669,38 | ||
Sonstige Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen | |||
bis 100 m² | 102,26 - 1.533,88 | ||
bis 1.000 m² | 511,29 - 7.669,38 | ||
über 1.000 m² | 1.533,88 - 50.000 | ||
Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa | |||
- Fangen oder Töten wildlebender Tiere | 76,69 - 10.225,84 | ||
- Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wildlebender Pflanzen | 76,69 - 10.225,84 | ||
- Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren | 76,69 - 7.669,38 | ||
- Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, | |||
- Lärm erzeugen | 25,56 - 255,65 | ||
- Verlassen von Wegen | 25,56 - 255,65 | ||
- Feuer anzünden | 51,13 - 2.556,46 | ||
- Nutzung entgegen den Bestimmungen in Naturschutzgebieten | |||
bis 1.000 m² | 76,69 - 766,94 | ||
bis 10.000 m² | 383,47 - 3.834,69 | ||
über 10.000 m² | 766,94 - 15.336,76 | ||
Reiten und Fahren auf Flächen, deren Benutzung untersagt ist sowie Abstellen von ausgedienten Kraftfahrzeugen in der freien Landschaft | 102,26 - 1.022,58 | 76,69 - 766,94 | 51,13 - 511,29 |
Fahrrad fahren in der freien Landschaft außerhalb von Wegen | 51,13 - 255,65 | 35,79 - 102,26 | 20,45 - 51,13 |
Beschädigen und Verunreinigen von Grundstücken beim Betreten der freien Landschaft in missbräulicher Ausübung des Rechts auf Erholung | 51,13 - 1.022,58 | 25,56 - 766,94 | 15,34 - 511,29 |
Errichten von Sperren in der freien Landschaft ohne Genehmigung | 76,69 - 766,94 | 51,13 - 511,29 | 25,56 - 255,65 |
Unbefugte Verwendung der Bezeichnungen Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal und besonders geschützter Biotop oder der Bezeichnung Vogelwarte, Vogelschutzwarte oder einer Bezeichnung, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist | 51,13 - 1.533,88 | 51,13 - 1.022,58 | |
Beschädigen oder Zerstörung von Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten oder Gegenständen | 51,13 - 1.533,88 | 51,13 - 1.022,58 | |
Zuwiderhandlungen gegen landesrechtliche Bestimmungen, die Maßnahmen verbieten, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen, insbesondere folgender Biotope führen können: Schilfröhricht- oder sonstigen Röhrichtbestände, Großseggenriede oder Kleinseggensümpfe; Bruchwälder oder Auewälder; Wacholder- oder Zwergginsterheiden, Borstgras- oder Arnikatriften; Zwischenmoore, Moorheiden oder Moorwälder; Dünen oder Sandrasen; Felsgebüsche oder Felsfluren, Trocken-, Enzian- oder Orchideenrasen; binsen-, seggen- oder hochstaudenreiche Feuchtwiesen sowie Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer; Blockschutthalden oder Schluchtwälder | |||
bis 1.000 m² | 102,26 - 1.022,58 | ||
bis 10.000 m² | 1.533,88 - 5.000 |
15 in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, besonders geschützten Biotopen
16 in Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsbestandteilen, (jeweils auch wenn einstweilig sichergestellt)
17 außerhalb geschützter Flächen
Bußgeldkatalog Saarland (Stand: 2002)
Zuwiderhandlung | Strafe (€)18 | Strafe (€)19 | Strafe (€)20 |
---|---|---|---|
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von | |||
- Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten, Türme und Masten aller Art | |||
baurechtlich genehmigungsfreie Vorhaben | 150 - 1.500 | 100 - 1.000 | |
bis 100 m³ umbauten Raum | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | |
über 100 m³ umbauten Raum | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 30.000 | |
- Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten | |||
bis 2 m² | 50 - 500 | 25 - 250 | |
über 2 m² | 75 - 1.500 | 50 - 1.000 | |
- Werbeanlagen oder Werbemitteln | |||
bis 2 m² oder 2 m³ | 50 - 500 | 25 - 250 | 15 - 150 |
über 2 m² oder 2 m³ | 75 - 1.500 | 50 - 1.000 | 40 - 750 |
- Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art | |||
bis 1.000 m² | 75 - 750 | 50 - 500 | |
bis 10.000 m² | 375 - 7.500 | 250 - 5.000 | |
über 10.000 m² | 3.750 - 50.000 | 2.500 - 30.000 | |
- Flug-, Lager-, Stell-, Austellungs-, Zelt- und Campingplätzen, Friedhöfen, Abfallentsorgungsanlagen | |||
bis 1.000 m² | 250 - 2.500 | 250 - 1.500 | |
bis 10.000 m² | 1.500 - 12.500 | 1.00 - 7.500 | |
über 10.000 m² | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 30.000 | |
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seilbahnen einschließlich Liften und sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen | |||
bis 100 m² oder 50 m Länge | 150 - 1.500 | 100 - 1.000 | |
bis 1.000 m² oder 500 m Länge | 1.500 - 7.500 | 500 - 5.000 | |
über 1.000 m² oder 500 m Länge | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 30.000 | |
- ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen | |||
bis 100 m | 150 - 750 | 100 - 500 | |
bis 1.000 m | 375 - 3.750 | 250 - 2.500 | |
über 1.000 m | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | |
- Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen | |||
bis 1.000 m² oder 1.000 m³ | 150 - 1.500 | 100 - 1.000 | 100 - 1.000 |
bis 10.000 m² oder 10.000 m³ | 1.000 - 7.500 | 500 - 5.000 | 500 - 5.000 |
über 10.000 m² oder 10.000 m³ | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 1.000 - 20.000 |
- Einfriedungen aller Art | pro lfd. m 10, mind. 75 | pro lfd. m 5, mind. 50 | pro lfd. m 2, mind. 25 |
- Gewässern einschließlich Fischteichen | |||
bis 100 m² | 100 - 1.000 | 100 - 12.500 | 50 - 500 |
bis 1.000 m² | 500 - 5.000 | 500 - 5.000 | 250 - 1.500 |
über 1.000 m² | 1.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 750 - 25.000 |
- sonstigen baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen | |||
baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben | 150 - 2.500 | 100 - 1.500 | |
bis 100 m³ umbautem Raum | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | |
über 100 m³ umbautem Raum | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | |
Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen sowie Beseitigen oder Beschädigen von Ufervegetation oder von Röhricht und Schilfbeständen | |||
bis 100 m² | 150 - 1.500 | 50 - 500 | |
bis 1.000 m² | 500 - 5.000 | 250 - 4.000 | |
über 1.000 m² | 2.500 - Höchstgrenze | 1.000 - Höchstgrenze | |
Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Baumreihen, Wallhecken, Knicks und Einzelbäumen | |||
- bis 10 m Hecke oder Knick | 250 - 2.000 | 50 - 500 | |
- bis 100 m Hecke oder Knick | 1.000 - 7.500 | 250 - 2.000 | |
- über 100 m Hecke oder Knick | 2.00 - 10.000 | 1.000 - 7.500 | |
- pro Baum | 250 - 7.500 | 50 - 5.000 | |
Unerlaubte oder untersagte Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen | |||
bis 1.000 m² | 250 - 750 | 250 - 500 | |
bis 10.000 m² | 500 - 3.750 | 375 - 2.500 | |
über 10.000 m² | 1.000 - 15.000 | 500 - 10.000 | |
Unerlaubtes oder untersagtes Beseitigen oder Beschädigen von Ufervegetation oder von Röhricht- und Schilfbeständen | |||
bis 50 m² | 50 - 500 | ||
bis 200 m² | 250 - 2.000 | ||
Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Wald oder sonstigen flächenhaften Holzbeständen | |||
bis 1.000 m² | 150 - 1.500 | 100 - 1.000 | |
bis 10.000 m² | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | |
über 10.000 m² | 2.250 - 50.000 | 1.500 - 30.000 | |
Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa | |||
- Fangen oder Töten wild lebender Tiere | das Doppelte des wirtschaftl. Wertes, mind. 50 | ||
- Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wild wachsender Pflanzen | das Doppelte des wirtschaftl. Wertes, mind. 50 | ||
- Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren | 50 - 5.000 | ||
- Anzünden und/oder Betreiben von Feuer | 50 - 2.500 | ||
- Erzeugen von Lärm | 50 - 250 | ||
- Betreten von Flächen, deren Betreten nach Naturschutz- und Landschaftspflegerecht untersagt ist | 50 - 250 | ||
- Reiten und Fahren auf Flächen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Flächen, deren Benutzung nach Naturschutz- oder Landschaftspflegerecht untersagt ist | 75 - 750 | 50 - 250 | |
- Befahren sowie das Baden in Gewässern, die nach Naturschutzrecht oder Landschaftspflegerecht nicht genutzt werden dürfen | 50 - 500 | 50 - 250 | |
- Verhinderung oder Einschränkung des Betretens von Wegen und Flächen | 50 - 500 | 50 - 250 | |
- Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen | 50 - 5.000 |
18 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen
19 in Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, an geschützten Landschaftsbestandteilen, auf einstweilig für den Landesschutz sichergestellten Flächen, andere gesetzlich geschützte Flächen
20 außerhalb geschützter Flächen
Bußgeldkatalog Sachsen (Stand: 2008)
Zuwiderhandlung | Strafe (€)21 | Strafe (€)22 | Strafe (€)22 |
---|---|---|---|
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von | |||
- Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten, Türme und Masten aller Art | |||
baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben | 150 - 3.000 | 100 - 1.500 | |
bis 100 m³ umbauten Raum | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | |
über 100 m³ umbauten Raum | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | |
- Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten | |||
bis 2 m² | 75 - 1.000 | 50 - 500 | |
über 2 m² | 150 - 2.500 | 100 - 1.500 | |
Flug-, Lager-, Stell-, Ausstellungs-, Zelt- und Campingplätzen, Friedhöfen, Abfallentsorgungsanlagen | |||
bis 1.000 m² | 250 - 2.500 | 100 - 1.500 | |
bis 10 000 m² | 1.500 - 15.000 | 1.000 - 10.000 | |
über 10 000 m² | 2.500 - 50.000 | 2.000 - 50.000 | |
- Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art | |||
bis 1.000 m² | 250 - 10.000 | 150 - 5.000 | |
bis 10 000 m² | 1.500 - 25.000 | 1.000 - 15.000 | |
über 10 000 m² | 3.500 - 50.000 | 1.000 - 50.000 | |
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seilbahnen einschließlich Liften und sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen | |||
bis 100 m² oder 50 m Länge | 250 - 2.500 | 100 - 1.500 | |
bis 1.000 m² oder 500 m Länge | 500 - 15.000 | 250 - 10.000 | |
über 1.000 m² oder 500 m Länge | 2.500 - 50.000 | 1.000 - 50.000 | |
- ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen | |||
bis 100 m | 250 - 1.000 | 100 - 500 | |
bis 1.000 m | 500 - 15.000 | 250 - 10.000 | |
über 1.000 m | 2.500 - 50.000 | 1.000 - 50.000 | |
- Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen, Veränderungen der Bodengestalt | |||
bis 1.000 m² oder 1.000 m³ | 500 - 7.500 | 150 - 2.500 | |
bis 10.000 m² oder 10.000 m³ | 1.500 - 20.000 | 1.000 - 10.000 | |
über 10.000 m² oder 10.000 m³ | 2.000 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | |
- Gewässern einschließlich Fischteichen | |||
bis 100 m² | 100 - 2.500 | 50 - 1.500 | |
bis 1.000 m² | 1.000 - 15.000 | 750 - 10.000 | |
über 1.000 m² | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 30.000 | |
Umwandlung von Wald oder sonstigen flächenhaften Holzbeständen | |||
bis 100 m² | 150 - 2.500 | 100 - 1.500 | |
bis 1.000 m² | 1.00 - 15.000 | 750 - 10.000 | |
über 1.000 m² | 2.000 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | |
Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen | |||
- bis 10 m | 50 - 1.000 | 50 - 500 | |
- bis 100 | 250 - 2.500 | 100 - 1.500 | |
- über 100 | 500 - 15.000 | 250 - 10.000 | |
- pro Baum | 50 - 5.000 | 50 - 5.000 | |
Unerlaubte oder untersagte Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen | |||
bis 1.000 m² | 250 - 4.000 | 150 - 2.500 | |
bis 10.000 m² | 1.500 - 12.500 | 500 - 7.500 | |
über 10.000 m² | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 30.000 | |
Auf- und Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern oder sonstigen transportablen Anlagen oder Einrichtungen im Außenbereich | 500 - 5.000 | 50 - 2.500 | |
Abbau von Bodenbestandteilen ohne Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften oder ohne Genehmigung | |||
bis 1.000 m² oder 1.000 m³ | 250 - 12.500 | 100 - 7.500 | 50 - 2.500 |
bis 10.000 m² oder 10.000 m³ | 500 - 25.000 | 250 - 15.000 | 150 - 5.000 |
über 10.000 m² oder 10.000 m³ | 5.000 - 50.000 | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 |
ungenehmigte Verwendung von Bezeichnungen und Kennzeichen für Schutzgebiete und Gegenstände | 25 - 5.000 | 25 - 5.000 | 25 - 5.000 |
Reiten und Fahren in bestannten Fahrzeugen auf gekennzeichneten Wanderwegen, Sport- und Lehrpfaden, ausgewiesenen Spielplätzen und Liegewiesen | 25 - 2.500 | 25 - 2.500 | 25 - 2.500 |
ungenehmigtes Errichten von Sperren | 25 - 2.500 | 25 - 2.500 | 25 - 2.500 |
ungenehmigte Errichtung oder wesentliche Erweiterung von baulichen Anlagen im 50 m Schutzstreifen an Gewässern | 25 - 25.000 | 25 - 15.000 | 25 - 15.000 |
- Beunruhigen, Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere oder deren Entwicklungsstadien, Entfernen Beschädigen oder Zerstören von Nestern oder sonstigen Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten | das doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mind. 50 | das doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mind. 50 | |
- Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wild lebender Pflanzen | das doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mind. 50 | das doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mind. 50 | |
- Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren | 75 - 7.500 | 50 - 7.500 | |
- Reiten und Fahren auf Flächen, deren Benutzung untersagt ist | 37 - 2.500 | ||
- Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, | 37 - 1.000 | ||
- Lärm erzeugen | 37 - 2.500 | ||
- Verlassen von Wegen | 37 - 1.000 | ||
- Feuer anzünden | 75 - 2.500 | ||
- Ausbringen von organischem oder mineralischem Dünger, Gülle, Klärschlamm, oder Pflanzenbehandlungsmitteln oder Handlungen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit veränderen oder verändern können | 75 - 2.500 | 50 - 1.500 | |
- Paren oder Abstellen von Kfz, Wohnwagen oder Campingfahrzeugen sowie Zelten und Lagern | 37 - 2.500 | 37 - 1.500 | |
- Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern | 75 - 2.500 | 50 - 1.500 | |
- die bisherige Nutzung zu ändern, die dem Schutzzweck zuwider läuft | 75 - 2.500 | 50 - 1.500 | |
Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von wildlebeden Tieren einer bsonders geschützten Art oder Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören ihrer Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten | bei streng geschützten oder vom Aussterben bedrohten Rote-Liste-Arten das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 je Einzelfall | bei streng geschützten oder vom Aussterben bedrohten Rote-Liste-Arten das 1 1⁄2fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 50 je Einzelfall | |
Abschneiden, Abpflücken, Aus- oder Abreißen, Ausgraben, Beschädigen oder Vernichten von wildlebenden Pflanzen einer besonders geschützten Art oder ihrer Teile oder Entwicklungsformen | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 je Einzelfall | das 1 1⁄2fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 50 je Einzelfall | |
Verkaufen, kaufen, zum Verkauf vorrätig halten, Anbieten oder Befördern, zu kommerziellen Zwecken erwerben, zur Schau stellen oder sonst zu verwenden von Tieren oder Pflanzen einer besonders geschützten Art | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 je Einzelfall | das 1 1⁄2fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 50 je Einzelfall | |
Stören von wildlebenden Tieren einer streng geschützten Art oder einer europäischen Vogelart an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen | 100 - 10.000 | ||
Beeinträchtigen oder Zerstören von Standorten wildlebender Pflanzen oder einer streng geschützten Art durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen | 100 - 10.000 | ||
In Besitznehmen, Erwerben, Ausüben der tatsächlichen Gewalt sowie Be- oder Verarbeiten von Tieren oder Pflanzen einer besonders geschützten Art | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 50 je Einzelfall | das 1 1⁄2fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 je Einzelfall | |
Nachstellen, Anlocken, Fangen oder Töten eines wildlebenden Tieres einer besonders geschützten Art und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten in bestimmter Weise | 100 - 10.000 | 50 - 7.500 | |
Greifvogelhybriden entgegen der §§ 9, 10 und 11 BArtSchV halten, züchten oder in den Flug entlassen | 50 - 7.500 |
21 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biospährenreservaten, Naturdenkmalen, geschützten Biotopen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten
22 in Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsbestandteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten
23 außerhalb geschützter Flächen
Bußgeldkatalog Sachsen-Anhalt
(nicht existent)
Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein
(nicht existent)
Bußgeldkatalog Thüringen (Stand: 2002)
Zuwiderhandlung | Strafe (€)24 | Strafe (€)25 | Strafe (€)26 |
---|---|---|---|
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von | |||
- Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten, Türme und Masten aller Art | |||
baurechtlich genehmigungsfreie Vorhaben | 150 - 1.500 | 100 - 1.000 | 50 - 500 |
bis 100 m³ umbauten Raum | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | 250 - 2.500 |
über 100 m³ umbauten Raum | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 750 - 40.000 |
- Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten | |||
bis 2 m² | 50 - 500 | 25 - 250 | 15 - 150 |
über 2 m² | 75 - 1.500 | 50 - 1.000 | 40 - 750 |
- Werbeanlagen oder Werbemitteln | |||
bis 2 m² oder 2 m³ | 50 - 500 | 25 - 250 | 15 - 150 |
über 2 m² oder 2 m³ | 75 - 1.500 | 50 - 1.000 | 40 - 750 |
- Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art | |||
bis 1.000 m² | 150 - 1.500 | 100 - 1.000 | 25 - 250 |
bis 10.000 m² | 375 - 7.500 | 250 - 5.000 | 125 - 2.500 |
über 10.000 m² | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 1.000 - 40.000 |
- Flug-, Lager-, Stell-, Austellungs-, Zelt- und Campingplätzen, Friedhöfen, Abfallentsorgungsanlagen | |||
bis 1.000 m² | 250 - 2.500 | 150 - 1.500 | 100 - 1.000 |
bis 10.000 m² | 1.500 - 12.500 | 1.000 - 7.500 | 500 - 5.000 |
über 10.000 m² | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 1.000 - 40.000 |
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seilbahnen einschließlich Liften und sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen | |||
bis 100 m² oder 50 m Länge | 150 - 1.500 | 100 - 1.000 | 50 - 500 |
bis 1.000 m² oder 500 m Länge | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | 250 - 2.500 |
über 1.000 m² oder 500 m Länge | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 1.000 - 40.000 |
- ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen | |||
bis 100 m | 150 - 750 | 100 - 500 | 50 - 250 |
bis 1.000 m | 375 - 3.750 | 250 - 2.500 | 150 - 1.500 |
über 1.000 m | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | 250 - 2.500 |
- Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen | |||
bis 1.000 m² oder 1.000 m³ | 250 - 2.500 | 150 - 1.500 | 100 - 1.000 |
bis 10.000 m² oder 10.000 m³ | 1.500 - 12.500 | 1.000 - 7.500 | 500 - 2.500 |
über 10.000 m² oder 10.000 m³ | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 1.000 - 40.000 |
- Einfriedungen aller Art | pro lfd. m 5, mind. 75 | pro lfd. m 3, mind. 50 | pro lfd. m 2, mind. 25 |
- Gewässern einschließlich Fischteichen | |||
bis 100 m² | 100 - 1.000 | 75 - 750 | 50 - 500 |
bis 1.000 m² | 500 - 5.000 | 375 - 4.000 | 250 - 2.000 |
über 1.000 m² | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 50 - 40.000 |
- Zelten oder Wohnwagen | |||
bis zu 10 Tagen | 50 - 500 | 15 - 250 | 10 - 200 |
jeder weitere Tag | 10 - 100 | 8 - 75 | 5 - 50 |
- sonstigen baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen | |||
baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben | 150 - 2.500 | 100 - 1.500 | 75 - 750 |
bis 100 m³ umbautem Raum | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | 250 - 2.500 |
über 100 m³ umbautem Raum | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | 50 - 40.000 |
Unerlaubte oder untersagte Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen | |||
bis 1.000 m² | 250 - 5.000 | 100 - 2.500 | 50 - 1.000 |
bis 10.000 m² | 500 - 10.000 | 250 - 5.000 | 250 - 2.500 |
über 10.000 m² | 1.000 - 25.000 | 750 - 15.000 | 500 - 10.000 |
Unerlaubtes oder untersagtes Umbrechen von Wiesen, Weiden und Dauergrünland in grünlandarmen Gebieten | 50 - 25.000 | ||
Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Wald oder sonstigen flächenhaften Holzbeständen | |||
bis 1.000 m² | 150 - 1.500 | 100 - 1.000 | 50 - 500 |
bis 10.000 m² | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | 375 - 4.000 |
über 10.000 m² | 2.250 - 50.000 | 1.500 - 35.000 | 1.000 - 25.000 |
Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa | |||
- Fangen, Verletzen oder Töten wildlebender Tiere | 75 - 10.000 | ||
- Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wildwachsender Pflanzen | 75 - 10.000 | ||
- Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren | 75 - 7.500 | ||
- Anzünden und/oder Betreiben von Feuer | 50 - 2.500 | ||
- Erzeugen von Lärm, Benutzen von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten | 25 - 250 | ||
- Verlassen von Wegen | 25 - 250 | ||
- Reiten und Fahren auf Flächen, deren Benutzung untersagt ist sowie Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen in der freien Landschaft | 100 - 1.000 | 75 - 750 | 25 - 250 |
- Errichtung von Vorrichtungen, die das Betreten der Flur verhindern oder wesentlich einschränken, ohne Genehmigung | 75 - 750 | 50 - 500 | 25 - 250 |
- Nutzung entgegen den Bestimmungen in Naturschutzgebieten | |||
bis 1.000 m² | 75 - 750 | ||
bis 10.000 m² | 375 - 3.750 | ||
über 10.000 m² | 750 - 15.000 |
24 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen, GLB/FND – jeweils auch wenn einstweilig sichergestellt, besonders geschützten Biotopen
25 in Landschaftsschutzgebieten, Naturparken – jeweils auch wenn einstweilig sichergestellt
26 außerhalb von geschützten Flächen
Das Landschaftsgesetz: Wie verhalte ich mich richtig in der Natur?
Das Landschaftsgesetz und die zuständigen Landschaftsbehörden, die sich um den Schutz der Natur kümmern und deren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen ansässig ist, setzen sich primär für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes ein. Daher wird das Landschaftsgesetz häufig auch als Landesnaturschutzgesetz oder auch als das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege bezeichnet.
Das Bundesnaturschutzgesetz ist inhaltlich ähnlich aufgebaut wie das Landschaftsgesetz der jeweiligen Länder, jedoch im Vergleich dazu auf Bundesebene wirksam. Wer sich nicht an die Richtlinien des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) hält, muss laut aktuellem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeldbescheid und einem erhöhten Bußgeld als Sanktionsmaßnahme rechnen. Wie hoch genau das Bußgeld ausfällt, hängt vom jeweiligen Vergehen ab und ist einem aktuellen Bußgeldrechner oder einer Bußgeldtabelle zu entnehmen.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Regeln das Landesnaturschutzgesetz genau vorgibt, welche Strafen bei Nichteinhaltung des Naturschutzes drohen und wie sich die Menschen in Naturschutzgebieten korrekt verhalten, um die Natur und Landschaft zu schützen.
FAQ: Landschaftsgesetz
Ziel des Landschaftsgesetz ist in erster Linie der Natur- und Umweltschutz.
Das Gesetz schreibt unter anderem vor, dass jedes Bauvorhaben die Belange des Naturschutzes berücksichtigen muss. Über weitere Besonderheiten informieren wir hier.
Jedes Bundesland legt für sein Landschaftsgesetz eigene Bußgelder fest. Wie hoch diese im Einzelnen ausfallen, können Sie unseren Tabellen entnehmen.
Das Landesnaturschutzgesetz: Zielsetzung
Die zuständigen Landschaftsbehörden in Deutschland haben die Zielsetzung, die Natur und die Landschaft von besiedelten und unbesiedelten Gebieten so zu erhalten, dass die Lebensgrundlage der Menschen nachhaltig gesichert bleibt. Demnach verfolgt das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege folgende Hauptziele:
- Schutz der Landschaft & Natur
- Pflege der Landschaft & Natur
- Entwicklung der Landschaft
Das Bundesnaturschutzgesetz bildet, ebenso wie das Landschaftsgesetz eines jeden Bundeslandes, die rechtliche Grundlage dieser Ziele und beinhaltet jegliche Maßnahmen zum Naturschutz und zur Pflege der Landschaft. Das Gesetz trat erstmals am 1. Januar 1977 in Kraft und löste damit das bis dahin geltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 ab. Das Landschaftsgesetz definiert demnach alle Grundsätze, die im Zusammenhang mit dem Naturschutz und dem Naturschutzrecht stehen und beinhaltet gleichzeitig eine Zusammenarbeit mit dem europäischen Naturschutzprogramm „Natura 2000“. Die Zielsetzung des LnatSchG wird folgendermaßen beschrieben:
„Jeder Bundesbürger muss nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass die Natur und die Landschaft nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar beeinträchtigt werden.“
Das Bundesnaturschutzgesetz im Detail: Inhaltliche Richtlinien
In der nachfolgenden Tabelle werden die wichtigsten Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes aufgelistet, die sich primär auf den flächendeckenden Naturschutz, auf die Naturschutzgebiete sowie auf die Landschaften in Deutschland im Allgemeinen beziehen.
Kapitel | Inhaltsbeschreibung |
---|---|
I. Allgemeine Vorschriften | Landwirtschaft → naturschutzverträgliche, landwirtschaftliche Methoden (gute fachliche Praxis) |
II. Landschaftsplanung |
|
III. Allgemeiner Schutz von Natur & Landschaft |
|
IV. Flächenschutz (Schutz spezieller Gebiete) |
|
V. Artenschutz |
|
VI. Meeresnaturschutz |
|
VII. Erholung in der freien Landschaft |
|
VIII. Mitwirkung von Verbänden, Behörden & Vereinen |
|
IX. ergänzende Vorschriften |
|
X. Strafvorschriften (Bußgeld) | regeln die Strafen bei Verstößen gegen das Bundesnaturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit Bußgeldbescheid & Bußgelder |
Das Landschaftsgesetz: Besonderheiten
In Hinblick auf den Umweltschutz wurde das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) initiiert, welches den Erhalt der Natur fördern bzw. gewährleisten soll. Im Folgenden wird auf die wesentlichen Aspekte und Besonderheiten des Landschaftsgesetzes eingegangen, die zugleich auf die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes übertragen werden können.
- Eingriff-Ausgleich-Regelung: Jeglicher Eingriff in die Natur oder in die landschaftlichen Gegebenheiten sollten soweit sie vermeidbar sind, unterlassen werden. Ein unvermeidbarer Eingriff muss stets mit einer entsprechenden, vorgegebenen Maßnahme kompensiert werden. Unter „Eingriff“ versteht das Bundesnaturschutzgesetz jegliche Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des Grundwasserspiegels, die das Landschaftsbild oder die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts beeinflussen können.
- Planung als Bauvoraussetzung: Jegliches Bauvorhaben muss die Belange des Naturschutzes berücksichtigen und diese auch voranstellen. Im Vornherein muss eine gezielte Bauplanung mit entsprechenden Bauplänen vorsorglich stattfinden. Damit die Eingriffe in die Natur und Landschaft so gering wie möglich ausfallen, ist eine konkrete Bauleitplanung unerlässlich. Bei größeren Bauvorhaben, wie beispielsweise die Bebauung von Kraftfahrtstraßen, ist laut Landesnaturschutzgesetz ein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Bebauungen müssen stets von den Verantwortlichen vorab sorgfältig geprüft werden.
- Flächenschutz: Das Landschaftsgesetz der jeweiligen Bundesländer als auch das Bundesnaturschutzgesetz legen für bestimmte Gebiete einen Schutz fest. Dies betrifft verschiedene Biotope wie beispielsweise ein gekennzeichnetes Naturschutzgebiet, ein nationales Naturmonument, ein Biosphärenreservat, ein Landschaftsschutzgebiet, ein Naturpark, Naturdenkmal oder geschützte Biotopareale. Die Gebiete sollten möglichst nicht getrennt voneinander stehen, sondern in einem Verbund.
- Artenschutz: Das Landesnaturschutzgesetz legt bestimmte Tier- und Pflanzenarten fest, die besonders geschützt werden müssen und damit zum Artenschutz zählen. Das sind vor allem Lebewesen, die durch den Handel stark gefährdet und demnach vom Aussterben bedroht sind. Zudem erfolgt noch einmal die Unterscheidung in streng geschützte Arten, wie zum Beispiel alle europäischen Vogelarten und besonders geschützte Arten.
- Strafvorschriften: Laut aktuellem Bußgeldkatalog, Bußgeldrechner oder auch aktueller Bußgeldtabelle entstehen bei einem Vergehen gegen das BNatSchG oder gegen das LNatSchG ein erhöhtes Bußgeld für den Umweltsünder. Beispiele hierfür sind u. a., wenn jemand ein Tier wissentlich in seiner Ruhe stört, verletzt oder gar unerlaubt tötet. Ebenso stellt das nicht gestattete Ausreißen einer wild lebenden Pflanze und der damit einhergehenden Beschädigung des Standortes eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Bußgeldbescheid bedingt. Die genauen Bußgeldbeträge für derartige Vergehen sind dem aktuellen Bußgeldkatalog zu entnehmen.
Historischer Rahmen: Bundesnaturschutzgesetz & Landschaftsgesetze
Das Bundesnaturschutzgesetz bildet die rechtliche Basis hinsichtlich des Schutzes von Natur und Landschaft innerhalb von Deutschland. Dieses enthält internationale Entwicklungen und Richtlinien bezüglich dem Naturrecht bzw. Umweltrecht. Seine Ursprünge findet das Gesetz in dem im Jahre 1935 erlassenen Reichsnaturschutzgesetz. In den nachfolgenden Jahren erstellten die Bundesländer eigene Naturschutzgesetze, deren Rahmenbedingungen 1977 in einem bundeseinheitlichen Gesetz, dem modifizierten Bundesnaturschutzgesetz, gipfelten. Die heutige Fassung enthält alle unmittelbar wirkenden Regeln, die durch länderspezifische Bestimmungen ergänzt werden. Das Bundesnaturschutzgesetz gilt für alle Bewohner und Bewohnerinnen der Bundesrepublik Deutschland und jegliche Verstöße gegen diese Gesetzesbestimmungen werden mit erheblichen Bußgeldbeträgen geahndet.
In einer Stadtverordnetenversammlung bekam ich die Information, dass unsere Stadt plant, Fördermittel in nicht unerheblichem Ausmaß (300.000€) für ein „Pumptrail“ auszugeben, obwohl der Haushalt der Stadt recht eng bemessen ist.
Jetzt habe ich lange recherchieren müssen. Der Bürgermeister spricht davon zu legalisieren, was verboten ist.
Jetzt habe ich eine Anzeige an den Landkreis geschickt und es wurde mir mitgeteilt, dass dem Landkreis nichts bekannt ist, über den erfolgten Wegebau und die Errichtung von Fahrradtrails im Nationalpark, sowie dem illegalen Befahren des Waldes und den angrenzendem Landschaftsschutzgebiet.
Was kann ich erwarten? Werden Bußgelder ausgesprochen? Ich finde keinen Bußgeldkatalog zu Sachsen-Anhalt.
Hallo,
mein Sohnemann möchte mit ein paar Freunden einen kleinen Rave / Party im Grünen veranstalten. Ich bin kein großer Fan davon, möchte ihm aber auch nicht seine jugendliche Partylust verbieten… Wir waren ja alle mal jung! Uns sorgen nur etwas die möglichen Bußgelder die dabei drohen.
Der Ort der ihm vorschwebt liegt in einem Landschaftsschutzgebiet (kein Naturschutzgebiet). In obiger Liste steht dass man dafür 25-1500€ Bußgeld (Baden-Würtemberg) kassieren kann. „Erzeugen von Lärm, Benutzen von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten“
Sind die Bußgelder hier noch aktuell (Stand 1995)?
Ich habe etwas von 10.000€ allerdings in Verbindung mit dem aktuellen Waldschutzgesetzt gehört! Bezieht sich das dann auf Naturschutzgebiete… ?! Ich bin verwirrt ;-)
Und woran bemisst sich dann die höhe der Strafe. Wenn die Jungs sich vernünftig verhalten nicht allzu laut drehen , viele Müllsäcke aufstellen und sich im Zweifelsfall kooperativ verhalten erhoffe ich meinem Sohn eine nicht allzuhohe Strafe, wenn das ganze auffliegen sollte?!
Ich hoffe ihr versteht meinen Zwiespalt… sind vernünftige nette Kerle die mit Gesetzen kollidieren die für unvernünftige rummüllende Prolls gemacht werden mussten.
Danke schonmal!
Hallo zusammen,
wie sieht es aus mit der Lagerung Benzinbetriebenen Geräte aus Rasenmäher, Heckenschere usw.
Wir haben einen Campingplatz in Rheinland-Pfalz da sin Rasenmäher und Heckenschere ins Wasser gfallen und haben beim Hochwasser das Wasser verschmutzt.
wie sieht es da aus.
Ich denke das die Lagerung solcher Geräte grundsätzlich verboten ist umso etwas zu verhindern oder?
vielen Dank im voraus
Frank
Guten Tag,
bei welcher Behörde kann man Verstöße melden?
Hallo,
ich hätte gerne gewusst, ob ein Pferd in einem Lanschaftsschutzgebiet in einem Fluss baden darf? Ausschließlich geführt und nicht geritten. MFG Christine
Unzuläsiges Abstellen eines Fahrzeuges in einem Landschaftschutzgebiet habe dort von mein Fahrzeug Fotos gemacht, aufeinmall waren zwei Polizisten und haben meine nummer schilder notiert am 8.2015 Der Brief kamm jetzt erst vor kurzem 04.2018 ??? mir wurde gesagt das es erst nach 3 jahren verjährt !! komisch ?
Hallo Chrio,
die Vollstreckungsverjährung für Ordnugnswidrigkeiten beträgt 3 Jahre, bei Geldbußgen unter 1.000 Euro. Diese Verjährung würde demnach erst 8.2018 eintreten.
– Die Redaktion
Unser Nachbar überlegt, seine Hecke zu entfernen, obwohl er es jetzt im Frühjahr nicht mehr dürfte. Wir sind grundsätzlich auch überhaupt nicht einverstanden, möchten aber auch einen Streit vermeiden.
Wären wir mit haftbar, wenn er zum Entfernen der Hecke unser Grundstück betreten muss??
Hallo Wuffi,
in der Regel haftet Ihr Nachbar in dem Fall für sich selbst.
– Die Redaktion
Mein Nachbar schneidet immer meinen Knick . Ich hatte hin aufgefordert dies bitte zu unterlassen . Der Knick sieht nun eher wie eine Hecke aus .
Was kann mir da an Strafe drohen ?
Und was kann ich tun, damit der Nachbar mich ernst nimmt und daraus kein Nachbarschaftsstreit wird ?
Er glaubt ich wolle ihn schikanieren .
Hallo Friederike,
die Strafe richtet sich ganz nach der Länge des Knicks und kann nicht pauschal festgemacht werden. Sollte Ihr Nachbar auf mehrmalige Aufforderungen nicht regieren, sollten Sie einen Anwalt einschalten.
Das Team von bussgeldkatalog.net
Hallo, ist das ausbringen von Gülle im Landschaftschutzgebiet erlaubt bei Einhaltung von 5m Abstand zu Fließgewässer (Oker) auf einer extensiv genutzten Wiese ende Oktober? Diese Wiese dient auch als Flutmulde bei Hochwasser (hoher Grundwasserstand).
Hallo Roland,
eine Rechtsberatung dürfen wir nicht vornehmen. Hier könnte Ihnen unter Umständen die Beratung durch einen Anwalt weiterhelfen.
– Die Redaktion
Guten Abend,
Meine Frage wäre, ob das Befahren mit einem Motorrad im Landschaftsschutzgebiet mit ausgewiesenen Wanderwegen erlaubt ist.
Vielen Dank im Voraus
Hallo,
jedes Bundesland hat einen eigenen Bußgeldkatalog zum Naturschutzgesetz. Diese finden Sie auf der Seite https://www.bussgeldkatalog.net/umweltschutzordnungswidrigkeiten/lg/ aufgelistet.
– Die Redaktion