Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 2. August 2024

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Welche Strafen drohen bei Lärmbelästigung?

Bußgelder bei Verstößen gegen das Landesimmissionsschutzgesetz

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Bußgeldkatalog Baden-Württemberg (Stand: 2004)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Nicht geneh­migungs­bedürftige Anlagen, Beschaffen­heit von Anlagen, Stoffen, Erzeug­nissen, Brenn­stoffen und Treib­stoffen, Betrieb von Fahr­zeugen
Nichtbefolgung einer An­ordnung zur Verhin­derung von Luft­verun­reinigungen
- wenn noch keine schäd­lichen Umwelt­einwirkungen eintreten150 - 1.500
- wenn erheb­liche Nach­teile oder erheb­liche Beläs­tigungen eintreten500 - 15.000
- wenn darüber hinaus die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefähr­det werden können1.500 - 25.000
Verstoß gegen eine An­ordnung, die beim Be­trieb der Anlage ent­stehenden Abfälle ordnungs­gemäß zu beseitigen
- wenn die Ab­fälle für Gesund­heit und Sachen unge­fährlich sind150 - 1.500
- wenn erhebliche Beläs­tigungen oder Nach­teile entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefähr­det werden können1.500 - 25.000
Betrieb einer Anlage ent­gegen einer vollzieh­baren Unter­sagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG)
- wenn keine erheb­lichen Nach­teile oder Belästi­gungen entstehen150 - 1.500
- wenn erheb­liche Nach­teile oder Belästi­gungen entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeuten­dem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000
Betrieb eines Fahr­zeugs unter Ver­stoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG)50 - 250
Verkehrsverbote bei erhöh­ten Ozon­konzen­trationen nach dem BImSchG
- Teilnahme mit einem Kfz am öffent­lichen Verkehr50 - 100
- Betrieb eines Kfz mit geringem Schad­stoff­ausstoß auf öffent­lichen Straßen ohne Kenn­zeich­nung mit einer amt­lichen Plakette40 - 50
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs­anlagen - 1. BImSchV -
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zuge­lassenen Brenn­stoffen100 - 1.000
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe, so dass ihre Abgas­fahne bei Dauer­betrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringel­mann-Skala150 - 1.500
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungs­anlage mit einer Nenn­wärme­leistung von 15 bis 22 kW oder eines Grund­ofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 ge­nannten Brenn­stoffe150 - 2.500
- Betrieb einer Öl- oder Gas­feuerungs­anlage ohne die Beschei­nigung des Her­stellers150 - 2.500
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungs­anlagen für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung von mehr als 15 kW unter Über­schrei­tung der zulässigen Massen­konzen­tration100 - 2.500
Verordnung zur Emissions­begrenzung von leicht­flüch­tigen haloge­nierten organi­schen Verbin­dungen - 2. BImSchV -
- Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 zuge­lassenen leicht­flüchtigen Halogen­kohlen­wasser­stoffe (Ordnungs­widrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)500 - 5.000
Verordnung über Ver­brennungs­anlagen für Abfälle - 17. BImSchV -
- Nichteinhaltung der Mindest­tempe­ratur250 - 2.500
- Nichteinhaltung der Verweil­zeit250 - 2.500
- Nichteinhaltung des Mindest­volumens an Sauer­stoff250 - 1.500
- Überschreitung von Emissions­grenz­werten (Über­schreitung der Tages­mittel­werte)
bis zu 50 vom Hundert100 - 250 je Tag der Über­schrei­tung
bis zu 100 vom Hundert150 - 350 je Tag der Über­schrei­tung
über 100 vom Hundert250 - 750 je Tag der Über­schrei­tung

Bußgeldkatalog Bayern (Stand: 2011)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Nicht geneh­migungs­bedürftige Anlagen, Be­schaffen­heit von Anlagen, Stoffen, Erzeug­nissen, Brenn­stoffen und Treib­stoffen, Betrieb von Fahr­zeugen
Nichtbefolg­ung einer An­ordnung zur Verhin­derung von Luft­verun­reini­gungen
- wenn noch keine schäd­lichen Umwelt­einwir­kungen eintreten150 - 1.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder erhebliche Beläs­tigungen eintreten500 - 15.000
- wenn darüber hinaus die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefähr­det werden können1.500 - 25.000
Verstoß gegen eine An­ordnung, die beim Betrieb der Anlage ent­stehen­den Abfälle ordnungs­gemäß zu beseitigen
- wenn die Abfälle für Gesund­heit und Sachen unge­fährlich sind150 - 1.500
- wenn erhebliche Beläs­tigungen oder Nach­teile entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefähr­det werden können1.500 - 25.000
Betrieb einer Anlage ent­gegen einer vollzieh­baren Unter­sagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG)
- wenn keine erheb­lichen Nach­teile oder Beläs­tigungen entstehen150 - 1.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder Belästi­gungen entstehen500 - 25.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können1.500 - 50.000
Betrieb eines Fahr­zeugs unter Ver­stoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG)50 - 250
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs­anlagen - 1. BImSchV -
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zuge­lassenen Brenn­stoffen100 - 1.000
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe, so dass ihre Abgas­fahne bei Dauer­betrieb nicht heller ist als der Grau­wert 1 der Ringel­mann-Skala100 - 1.000
Verstoß gegen die Vor­gabe, dass die Feuerungs­anlage nach Angaben des Hers­tellers für den Ein­satz des jeweiligen Brenn­stoffs geeignet sein muss50 - 100
Verordnung zur Emissions­begren­zung von leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffen – 2. BImSchV
Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zuge­lassenen leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffe500 - 5.000
nicht oder nicht recht­zeitige Erset­zung eines Stoffes oder einer Zu­berei­tung500 - 5.000
Verordnung über die Ver­brennung und die Mit­verbrennung von Ab­fällen – 17. BImSchV
- Nichteinhal­tung der Mindest­temperatur500 - 5.000
- Nichteinhalt­ung der Verweil­zeit500 - 5.000
- Überschreitung von Emissions­grenz­werten (Über­schreitung der Tages­mittel­werte)
bis zu 50 vom Hundert100 - 2.000 je Tag der Überschreitung
bis zu 100 vom Hundert250 - 3.500 je Tag der Überschreitung
über 100 vom Hundert500 - 5.000 je Tag der Überschreitung
Geräte- und Maschinen­lärmschutz­verordnung – 32. BImSchV
- Betreiben eines Gerätes oder einer Ma­schine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungs­widrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)50 - 2.500
- keine, nicht richtige, nicht voll­ständige oder nicht recht­zeitige Unter­richtung der zustän­digen Behörde50 - 200
Bayerisches Immissions­schutzgesetz
- Zuwiderhandlung gegen eine Ver­ordnung nach Art. 10 (Art. 18 Abs. 1)100 - 10.000
- Betreiben eines Motors ent­gegen Art. 12 Abs. 1 (Art. 18 Abs. 2 Nr. 1)50 - 2.500
- Zuwiderhandlung gegen eine auf­grund des Art. 14 erlassene Verordnung (Art. 18 Abs. 2 Nr. 3)50 - 2.500

Bußgeldkatalog Berlin (Stand: 2012)

ZuwiderhandlungGelduße (€)
Halten eines Tieres außer­halb land­wirtschaft­licher Tierhal­tungen in der Weise, dass jemand durch die Immis­sionen (Lärm oder Gerüche) erheblich be­lästigt wird20 - 35
Unnötiges Betreiben eines lärm- oder abgas­erzeu­genden Motors (außerhalb von öffent­lichem Straßen­land)20
Verursachung von Lärm, durch den jemand in seiner Nacht­ruhe gestört werden kann, ohne zuge­lassene Aus­nahme oder Geneh­migung35
Verursachung von Lärm an Sonn- und Feier­tagen, durch den jemand in seiner Ruhe erheb­lich gestört wird, ohne zuge­lassene Ausnah­me oder Geneh­migung20
Benutzung eines Ton­wieder­gabe­gerätes oder Musik­instru­mentes mit einer Laut­stärke, durch die jemand erheb­lich gestört wird, ohne zuge­lassene Aus­nahme oder Geneh­migung20

Bußgeldkatalog Brandenburg (Stand: 1995)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Nicht geneh­migungs­bedürf­tige Anlagen, Be­schaf­fenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeug­nissen, Brenn­stoffen und Treib­stoffen, Betrieb von Fahr­zeugen
Nichtbefolgung einer An­ordnung zur Verhin­derung von Luft­verun­reini­gungen und Lärm
- wenn noch keine schäd­lichen Umwelt­einwir­kungen eintreten150 - 1.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder erheb­liche Beläs­tigungen eintreten500 - 15.000
- wenn darüber hinaus die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefähr­det werden können1.500 - 25.000
Verstoß gegen eine An­ordnung, die beim Betrieb der Anlage ent­stehenden Abfälle ordnungs­gemäß zu beseitigen
- wenn die Abfälle für Gesund­heit und Sachen unge­fährlich sind150 - 1.500
- wenn erhebliche Beläs­tigungen oder Nacht­eile entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefähr­det werden können1.500 - 25.000
Betrieb einer Anlage ent­gegen einer vollzieh­baren Unter­sagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG)
- wenn keine erheb­lichen Nach­teile oder Beläs­tigungen entstehen150 - 1.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder Beläs­tigungen entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefähr­det werden können1.500 - 25.000
Verordnung über kleine und mitt­lere Feuerungs­anlagen - 1. BImSchV -
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zuge­lassenen Brenn­stoffen100 - 1.000
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenns­toffe, so dass ihre Abgas­fahne bei Dauer­betrieb nicht heller ist als der Grau­wert 1 der Ringel­mann-Skala150 - 1.500
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenns­toffe mit einer Nenn­wärme­leistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungs­anlage mit einer Nenn­wärme­leistung von 15 bis 22 kW oder eines Grund­ofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brenn­stoffe100 - 1.000
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungs­anlagen für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung von mehr als 15 kW unter Über­schrei­tung der zulässigen Massen­konzen­tration100 - 2.500
Verordnung zur Emissions­begrenzung von leicht­flüchtigen Halogen­kohlen­wasser­stoffen – 2. BImSchV
Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zuge­lassenen leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffe500 - 5.000
Verordnung über Rasen­mäherlärm - 8. BImSchV –
Verordnung über die Ver­brennung und die Mit­verbrennung von Abfällen – 17. BImSchV
- Nichteinhaltung der Mindest­temperatur250 - 2.500
- Nichteinhaltung der Ver­weilzeit250 - 2.500
- Überschreitung von Emissions­grenz­werten (Über­schreitung der Tages­mittel­werte)
bis zu 50 vom Hundert100 - 250 je Tag der Überschreitung
bis zu 100 vom Hundert150 - 350 je Tag der Überschreitung
über 100 vom Hundert250 - 750 je Tag der Überschreitung
- Inverkehrbringen eines Mo­tors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungs­widrigkeit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG100 - 1.500
Geräte- und Maschinen­lärm­schutz­verordnung – 32. BImSchV
- Betreiben eines Gerä­tes oder einer Ma­schine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungs­widrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)500 - 5.000
- keine, nicht richtige, nicht voll­ständige oder nicht recht­zeitige Unter­richtung der zustän­digen Behörde250 - 1.000
Vorschaltgesetz zum Immissions­schutz – LImSchG
Hervorrufen mehr als nur gering­fügiger Immissionen bei der Tier­haltung
- Zur Tageszeit25 – 150
- An Sonn- und Feier­tagen40 – 200
- Zur Nachtzeit50 – 300
Unnötiges Anlassen oder Laufen­lassen von lärm- oder abgas­erzeugenden Mo­toren (außerhalb von öffent­lichen Verkehrs­wegen)25 – 200
Betreiben von motori­sierten Wasser­geräten oder Schnee­fahr­zeugen entgegen dem Verbot50 – 350
Durchführung von Sport­veran­staltungen mit Verbrennungs­motoren gem. § 3 Ab. 6 Satz 1 LImSchG außerhalb geneh­migungs­bedürftiger Anlagen
- soweit Störungen für Dritte oder die natür­liche Umwelt einge­treten sind100 - 5.000
- soweit Störungen für Dritte oder die natür­liche Umwelt nicht einge­treten sind50 - 1.000
Durchführen anderer öffent­liche Veran­staltungen
- soweit Störungen einge­treten sind (gewerb­lich/nicht gewerb­lich)250 - 5.000/50 - 750
- soweit Störungen nicht einge­treten sind (gewerb­lich/nicht gewerb­lich)50 - 1.500/50 - 350
Verbrennen von Gegen­ständen im Freien oder Ver- oder Ab­brennen von Flächen ohne die erfor­derliche Geneh­migung, entgegen den vor­gese­henen Auf­lagen oder unter Ver­stoß gegen die Vor­schriften über Ort, Zeit, Art und Weise der Ver­brennung
- von geringer Bedeu­tung (geringe Menge und beim Ver­brennen können sich keine beson­deren Schad­stoffe bilden) (gewerb­lich/nicht gewerb­lich)50 - 500/25 - 100
- in schwer­wiegen­deren Fällen (gewerb­lich/nicht gewerb­lich)100 - 2.500/100 - 1.000
Störungen der Nacht­ruhe (gewerb­lich/nicht gewerb­lich)300 - 5.000/50 - 1.000
Hervorrufen erheb­licher Beläs­tigungen Unbetei­ligter durch die Benutzung von Ton­geräten25 - 200
Benutzung eines Ton­trägers in einer Weise, dass andere hierdurch beläs­tigt werden können15 - 75
Nichtbefolgen einer An­ordnung zur Verhin­derung von Luft­verun­reini­gungen und Lärm
- wenn noch keine schäd­lichen Umwelt­einwir­kungen eintreten25 - 750
- wenn erhebliche Nach­teile oder erheb­liche Belastungen eintreten150 - 2.500
- wenn darüber hinaus die Gesund­heit anderer oder Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden könnten500 - 4.000
- Verstoß gegen eine An­ordnung, die beim Betrieb der Anlage ent­stehenden Abfälle ordnungs­gemäß zu beseitigen
- wenn die Abfälle für die Gesund­heit und Sachen unge­fährlich sind25 - 750
- wenn erheb­liche Belästi­gungen oder Nach­teile entstehen150 - 2.500
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können500 - 4.000
Betrieb einer Anlage ent­gegen einer vollzieh­baren Unter­sagung
- wenn keine erheb­lichen Nach­teile oder Belas­tungen entstehen50 - 1.000
- wenn erhebliche Nach­teile oder Belas­tungen entstehen150 - 2.500
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefähr­det werden können500 - 4.000

Bußgeldkatalog Bremen (Stand: 2008)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Nicht genehmigungs­bedürftige Anlagen, Beschaffen­heit von Anlagen, Stoffen, Erzeug­nissen, Brenn­stoffen und Treib­stoffen, Betrieb von Fahrzeugen
Nichtbefolgung einer An­ordnung zur Verhin­derung von Luft­verun­reini­gungen
- wenn noch keine schäd­lichen Umwelt­einwir­kungen eintreten250 - 2.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder erhebliche Beläs­tigungen eintreten500 - 15.000
- wenn darüber hinaus die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000
Verstoß gegen eine An­ordnung, die beim Betrieb der Anlage ent­stehenden Abfälle ord­nungs­gemäß zu beseitigen
- wenn die Abfälle für Gesund­heit und Sachen unge­fährlich sind150 - 1.500
- wenn erhebliche Beläs­tigungen oder Nach­teile entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeut­endem Wert gefähr­det werden können1.500 - 25.000
Betrieb einer Anlage ent­gegen einer vollzieh­baren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG)
- wenn keine erheb­lichen Nach­teile oder Beläs­tigungen entstehen150 - 1.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder Beläs­tigungen entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefähr­det werden können1.500 - 25.000
Betrieb eines Fahr­zeugs unter Ver­stoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG)50 - 250
Verkehrsverbote bei er­höhten Ozon­konzen­trationen nach dem BImSchG
- Teilnahme mit einem Kfz am öffent­lichen Verkehr50 - 100
- Betrieb eines Kfz mit geringem Schad­stoff­ausstoß auf öffent­lichen Straßen ohne Kenn­zeichnung mit einer amt­lichen Plakette40 - 50
Verordnung über kleine und mitt­lere Feuerungs­anlagen - 1. BImSchV -
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zuge­lassenen Brenn­stoffen100 - 1.000
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe, so dass ihre Abgas­fahne bei Dauer­betrieb nicht heller ist als der Grau­wert 1 der Ringel­mann-Skala150 - 1.500
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungs­anlage mit einer Nenn­wärme­leistung von 15 bis 22 kW oder eines Grund­ofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brenn­stoffe150 - 2.500
- Betrieb einer Öl- oder Gas­feuerungs­anlage ohne die Beschei­nigung des Herstellers150 - 2.500
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungs­anlagen für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung von mehr als 15 kW unter Über­schreitung der zulässigen Massen­konzen­tration100 - 2.500
Verordnung zur Emissions­begrenzung von leicht­flüchtigen Halogen­kohlen­wasser­stoffen – 2. BImSchV
Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zugelassenen leicht­flüchtigen Halogen­kohlen­wasser­stoffe500 - 5.000
Verordnung über die Ver­brennung und die Mit­verbren­nung von Ab­fällen – 17. BImSchV
- Nichteinhaltung der Mindest­temperatur250 - 2.500
- Nichteinhaltung der Verweil­zeit250 - 2.500
- Überschreitung von Emissions­grenz­werten (Überschrei­tung der Tages­mittel­werte)
bis zu 50 vom Hundert100 - 250 je Tag der Überschreitung
bis zu 100 vom Hundert150 - 350 je Tag der Überschreitung
über 100 vom Hundert250 - 750 je Tag der Überschreitung
Verordnung über Emissions­grenz­werte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV
- Inverkehrbringen eines Mo­tors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungs­widrig­keit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG100 - 1.500
Geräte- und Maschinen­lärmschutz­verord­nung – 32. BImSchV
- Betreiben eines Gerä­tes oder einer Ma­schine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungs­widrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)500 - 5.000
- keine, nicht richtige, nicht voll­ständige oder nicht recht­zeitige Unter­richtung der zustän­digen Behörde250 - 1.000

Bußgeldkatalog Hamburg (Stand: 2007)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Nicht genehmigungs­bedürftige Anlagen, Beschaffen­heit von Anlagen, Stoffen, Erzeug­nissen, Brenn­stoffen und Treib­stoffen, Betrieb von Fahr­zeugen
Nichtbefolgung einer An­ordnung zur Verhin­derung von Luft­verun­reini­gungen
- wenn noch keine schäd­lichen Umwelt­einwir­kungen eintreten150 - 1.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder erhebliche Belästi­gungen eintreten500 - 15.000
- wenn darüber hinaus die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000
Verstoß gegen eine An­ordnung, die beim Betrieb der Anlage entste­henden Abfälle ordnungs­gemäß zu beseitigen
- wenn die Abfälle für Gesund­heit und Sachen unge­fährlich sind150 - 1.500
- wenn erhebliche Belästi­gungen oder Nach­teile entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000
Betrieb einer Anlage ent­gegen einer vollzieh­baren Unter­sagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG)
- wenn keine erheb­lichen Nachteile oder Belästi­gungen entstehen150 - 1.500
- wenn erhebliche Nachteile oder Belästi­gungen entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeuten­dem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs­anlagen - 1. BImSchV -
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zuge­lassenen Brenn­stoffen100 - 1.000
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe, so dass ihre Abgas­fahne bei Dauer­betrieb nicht heller ist als der Grau­wert 1 der Ringel­mann-Skala150 - 1.500
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungs­anlage mit einer Nenn­wärme­leistung von 15 bis 22 kW oder eines Grund­ofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 ge­nannten Brennstoffe150 - 1.500
- Betrieb einer Öl- oder Gas­feuerungs­anlage ohne die Be­scheinigung des Herstellers150 - 2.500
- Errichtung oder Be­trieb von Feuerungs­anlagen für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung von mehr als 15 kW unter Über­schreitung der zulässigen Massen­konzen­tration100 - 2.500
Verordnung zur Emissions­begrenzung von leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffen – 2. BImSchV
Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zu­gelassenen leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffe500 - 5.000
Geräte- und Maschinen­lärmschutz­verordnung – 32. BImSchV
- Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungs­widrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)1.000 - 5.000
- keine, nicht richtige, nicht voll­ständige oder nicht recht­zeitige Unter­richtung der zuständigen Behörde500 - 2.000

Bußgeldkatalog Hessen
(nicht existent)

Mecklenburg-Vorpommern (Stand: 1999)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Nicht genehmigungs­bedürftige Anlagen, Beschaffen­heit von Anlagen, Stoffen, Erzeug­nissen, Brenn­stoffen und Treib­stoffen, Betrieb von Fahr­zeugen
Nichtbefolgung einer An­ordnung zur Verhin­derung von Luftverun­reinigungen
- wenn noch keine schäd­lichen Umwelt­einwir­kungen eintreten250 - 2.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder erheb­liche Belästi­gungen eintreten500 - 15.000
- wenn darüber hinaus die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefähr­det werden können1.500 - 25.000
Verstoß gegen eine An­ordnung, die beim Betrieb der Anlage ent­stehenden Abfälle ordnungs­gemäß zu beseitigen
- wenn die Abfälle für Gesund­heit und Sachen unge­fährlich sind150 - 1.500
- wenn erhebliche Belästi­gungen oder Nach­teile entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefähr­det werden können1.500 - 25.000
Betrieb einer Anlage ent­gegen einer vollzieh­baren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG)
- wenn keine erheb­lichen Nachteile oder Belästi­gungen entstehen150 - 1.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder Belästigungen entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefähr­det werden können1.500 - 25.000
Betrieb eines Fahr­zeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG)50 - 250
Verkehrsverbote bei erhöh­ten Ozon­konzen­trationen nach dem BImSchG
- Teilnahme mit einem Kfz am öffent­lichen Verkehr50 - 100
- Betrieb eines Kfz mit gerin­gem Schadstoff­ausstoß auf öffent­lichen Straßen ohne Kenn­zeich­nung mit einer amt­lichen Plakette40 - 50
Verordnung über kleine und mitt­lere Feuerungs­anlagen - 1. BImSchV -
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zuge­lassenen Brenn­stoffen100 - 1.000
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe, so dass ihre Abgas­fahne bei Dauer­betrieb nicht heller ist als der Grau­wert 1 der Ringel­mann-Skala150 - 1.500
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 er­richteten Feuerungs­anlage mit einer Nenn­wärme­leistung von 15 bis 22 kW oder eines Grund­ofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brenn­stoffe150 - 2.500
- Betrieb einer Öl- oder Gas­feuerungs­anlage ohne die Bes­cheinigung des Herstellers150 - 2.500
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungs­anlagen für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung von mehr als 15 kW unter Über­schreitung der zulässigen Massen­konzen­tration100 - 2.500
Verordnung zur Emissions­begrenzung von leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffen – 2. BImSchV
Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zuge­lassenen leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffe500 - 5.000
Verordnung über die Ver­brennung und die Mit­verbren­nung von Abfällen – 17. BImSchV
- Nichteinhaltung der Mindest­temperatur250 - 2.500
- Nichteinhaltung der Verweil­zeit250 - 2.500
- Überschreitung von Emissions­grenz­werten (Überschreitung der Tages­mittel­werte)
bis zu 50 vom Hundert100 - 250 je Tag der Überschreitung
bis zu 100 vom Hundert150 - 350 je Tag der Überschreitung
über 100 vom Hundert250 - 750 je Tag der Überschreitung
Verordnung über Emissions­grenz­werte für Verbrennungs­motoren – 28. BImSchV
- Inverkehrbringen eines Mo­tors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungs­widrigkeit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG100 - 1.500
Geräte- und Maschinen­lärm­schutz­verordnung – 32. BImSchV
- Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungs­widrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)500 - 5.000
- keine, nicht richtige, nicht voll­ständige oder nicht recht­zeitige Unterrichtung der zustän­digen Behörde250 - 1.000

Bußgeldkatalog Niedersachsen (Stand: 2008)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Nicht genehmigungs­bedürftige Anlagen, Beschaffen­heit von Anlagen, Stoffen, Erzeug­nissen, Brenn­stoffen und Treib­stoffen, Betrieb von Fahr­zeugen
Nichtbefolgung einer An­ordnung zur Verhin­derung von Luftverun­reini­gungen
- wenn noch keine schädl­ichen Umwelt­einwirk­ungen eintreten150 - 1.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder erhebliche Beläs­tigungen eintreten500 - 15.000
- wenn darüber hinaus die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefähr­det werden können1.500 - 25.000
Verstoß gegen eine An­ordnung, die beim Betrieb der Anlage ent­stehenden Abfälle ordnungs­gemäß zu beseitigen
- wenn die Abfälle für Gesund­heit und Sachen unge­fährlich sind150 - 1.500
- wenn erhebliche Belästi­gungen oder Nach­teile entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeuten­dem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000
Betrieb einer Anlage entgegen einer voll­ziehbaren Untersa­gung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG)
- wenn keine erheb­lichen Nach­teile oder Belästi­gungen entstehen150 - 1.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder Belästi­gungen entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000
Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG)50 - 250
Verordnung über kleine und mitt­lere Feuerungs­anlagen - 1. BImSchV -
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zuge­lassenen Brenn­stoffen100 - 1.000
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe, so dass ihre Abgas­fahne bei Dauer­betrieb nicht heller ist als der Grau­wert 1 der Ringel­mann-Skala150 - 1.500
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungs­anlage mit einer Nenn­wärme­leistung von 15 bis 22 kW oder eines Grund­ofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brenn­stoffe150 - 2.500
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungs­anlagen für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung von mehr als 15 kW unter Über­schreitung der zuläs­sigen Massen­konzen­tration250 - 2.500
Verordnung zur Emissions­begrenzung von leicht­flüch­tigen halo­genier­ten orga­nischen Verbin­dungen (2. BImSchV)
- keine Substitution von ein­gesetzten Stoffen und Zuberei­tungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind500 - 5.000
- keine rechtzeitige Substi­tution von einge­setzten Stoffen und Zube­reitungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind200 - 5.000
- Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 zugelassenen leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffe500 - 5.000
Verordnung über die Ver­brennung und die Mit­verbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
- Nichteinhaltung der Mindest­temperatur250 - 2.500
- Zuwiderhandlung gegen die ordnungs­gemäße Errichtung oder den ordnungs­gemäßen Betrieb Nicht­einhal­tung der Verweil­zeit250 - 2.500
- Überschreitung von Emissions­grenzwerten (Überschrei­tung der Tagesmittel­werte)
bis 50 von Hundert100 - 250 je Tag der Überschreitung
bis 100 von Hundert150 - 350 je Tag der Überschreitung
über 100 von Hundert250 - 750 je Tag der Überschreitung
Verordnung über Emissions­grenz­werte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV)
- Inverkehrbringen eines Mo­tors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 11 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)100 - 1.000
Geräte- und Maschinen­lärm­schutz­verordnung (32. BImSchV)
- Betrieb eines Geräts oder einer Ma­schine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)50 - 250
- keine oder nicht ordnungs­gemäße Unterrichtung50 - 500

Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen (Stand: 2006)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Nicht genehmigungs­bedürftige Anlagen, Beschaffen­heit von Anlagen, Stoffen, Erzeug­nissen, Brenn­stoffen und Treib­stoffen, Betrieb von Fahr­zeugen
Nichtbefolgung einer An­ordnung zur Verhin­derung von Luftverun­reinigungen
- wenn noch keine schäd­lichen Umwelt­einwir­kungen eintreten150 - 1.530
- wenn erhebliche Nach­teile oder erhebliche Beläs­tigungen eintreten510 - 15.300
- wenn darüber hinaus die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können1.530 - 25.600
Verstoß gegen eine An­ordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungs­gemäß zu beseitigen
- wenn die Abfälle für Gesund­heit und Sachen unge­fährlich sind150 - 1.530
- wenn erhebliche Beläs­tigungen oder Nach­teile entstehen510 - 15.300
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeuten­dem Wert gefährdet werden können1.530 - 25.600
Betrieb einer Anlage ent­gegen einer vollzieh­baren Untersa­gung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG)
- wenn keine erheb­lichen Nach­teile oder Belästi­gungen entstehen150 - 1.530
- wenn erhebliche Nach­teile oder Belästi­gungen entstehen510 - 15.300
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können1.530 - 25.600
Verordnung über kleine und mitt­lere Feuerungs­anlagen - 1. BImSchV -
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelas­senen Brenn­stoffen100 - 1.020
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe, so dass ihre Abgas­fahne bei Dauer­betrieb nicht heller ist als der Grau­wert 1 der Ringel­mann-Skala150 - 1.530
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungs­anlage mit einer Nenn­wärme­leistung von 15 bis 22 kW oder eines Grund­ofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brenn­stoffe100 - 1.020
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungs­anlagen für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung von mehr als 15 kW unter Über­schreitung der zulässigen Massen­konzen­tration100 - 2.600
Verordnung zur Emissions­begrenzung von leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffen – 2. BImSchV
- keine Substitution von ein­gesetzten Stoffen und Zube­reitungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind500 - 5.000
- keine rechtzeitige Substi­tution von einge­setzten Stoffen und Zuberei­tungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind200 - 5.000
- Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 zugelassenen leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffe500 - 5.000
Verordnung über die Ver­brennung und die Mitverbren­nung von Abfällen – 17. BImSchV
- Nichteinhaltung der Mindest­temperatur250 - 2.600
- Nichteinhaltung der Verweil­zeit250 - 2.600
- Überschreitung von Emissions­grenz­werten (Überschrei­tung der Tages­mittel­werte)
bis zu 50 vom Hundert100 - 250 je Tag der Überschreitung
bis zu 100 vom Hundert250 - 770 je Tag der Überschreitung
über 100 vom Hundert510 - 2.600 je Tag der Überschreitung
Verordnung über Emissions­grenz­werte für Verbrennungs­motoren – 28. BImSchV
Verstoß gegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungs­widrigkeit nach § 11 i. V. m. § 62 Abs. 1 BImSchG)100 - 1.020 je Motor
Geräte- und Maschinen­lärm­schutz­verord­nung – 32. BImSchV
- Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungs­widrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)10 - 500
- keine, nicht richtige, nicht voll­ständige oder nicht recht­zeitige Unterrichtung der zu­ständigen Behörde50 - 500
Landes-Immissions­schutz­gesetz
- Ver- oder Ab­brennen von Gegen­ständen im Freien50 - 2.600
- Ausübung von Betäti­gungen, die geeignet sind, die Nacht­ruhe zu stören50 - 5.000
- Benutzung von Geräten in solcher Laut­stärke, dass unbetei­ligte Personen erheblich beläs­tigt werden25 - 250
- unnötiges Laufen­lassen von Motoren25 - 250
- Halten von Tieren entgegen § 12 in der Weise, dass jemand mehr als nur gering­fügig belästigt wird50 - 510
- Gebrauch von Geräten entgegen § 10 Abs. 225 - 250

Bußgeldkatalog Rheinland-Pfalz

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Nicht genehmigungs­bedürftige Anlagen, Beschaffen­heit von Anlagen, Stoffen, Erzeug­nissen, Brenn­stoffen und Treib­stoffen, Betrieb von Fahr­zeugen
Nichtbefolgung einer An­ordnung zur Verhin­derung von Luft­verun­reinigungen
- wenn noch keine schädl­ichen Umwelt­einwir­kungen eintreten153,39 - 1.533,88
- wenn erhebliche Nach­teile oder erhebliche Belästi­gungen eintreten511,29 - 15.338,76
- wenn darüber hinaus die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können1.533,88 - 25.564,59
Verstoß gegen eine An­ordnung, die beim Betrieb der Anlage ent­stehenden Abfälle ordnungs­gemäß zu beseitigen
- wenn die Abfälle für Gesund­heit und Sachen unge­fährlich sind153,39 - 1.533,88
- wenn erhebliche Belästi­gungen oder Nach­teile entstehen511,29 - 15.338,76
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können1.533,88 - 25.564,59
Betrieb einer Anlage ent­gegen einer vollzieh­baren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG)
- wenn keine erheb­lichen Nach­teile oder Belästi­gungen entstehen153,39 - 1.533,88
- wenn erhebliche Nach­teile oder Belästi­gungen entstehen511,29 - 1.533,88
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können1.533,88 - 25.564,59
Betrieb eines Fahrzeugs unter Ver­stoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG)51,13 - 255,65
Verordnung über kleine und mitt­lere Feuerungs­anlagen - 1. BImSchV -
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zu­gelassenen Brenn­stoffen102,26 - 1.022,58
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe, so dass ihre Abgas­fahne bei Dauer­betrieb nicht heller ist als der Grau­wert 1 der Ringel­mann-Skala153,39 - 1.533,88
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungs­anlage mit einer Nenn­wärme­leistung von 15 bis 22 kW oder eines Grund­ofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genann­ten Brennstoffe102,26 - 1.022,58
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungs­anlagen für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung von mehr als 15 kW unter Überschrei­tung der zulässigen Massen­konzen­tration102,26 - 2.556,46
Verordnung zur Emissions­begrenzung von leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffen – 2. BImSchV
- Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zuge­lassenen leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffe511,29 - 5.112,92
Verordnung über die Ver­brennung und die Mit­verbrennung von Abfällen – 17. BImSchV
- Nichteinhaltung der Mindest­temperatur255,65 - 2.556,46
- Nichteinhaltung der Verweil­zeit255,65 - 2.556,46
- Überschreitung von Emissions­grenz­werten (Über­schreitung der Tages­mittel­werte)
bis zu 50 vom Hundert102,26 - 255,65
bis zu 100 vom Hundert153,39 - 357,90
über 100 vom Hundert255,65 - 766,94

Bußgeldkatalog Saarland (Stand: 1995)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Nicht genehmigungs­bedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brenn­stoffen und Treib­stoffen, Betrieb von Fahr­zeugen
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhin­derung von Luft­verun­reinigungen
- wenn noch keine schäd­lichen Umwelt­einwir­kungen eintreten150 - 1.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder erhebliche Belästi­gungen eintreten500 - 1.500
- wenn darüber hinaus die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeuten­dem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000
Verstoß gegen eine An­ordnung, die beim Betrieb der Anlage ent­stehenden Abfälle ordnungs­gemäß zu beseitigen
- wenn die Abfälle für Gesund­heit und Sachen unge­fährlich sind150 - 1.500
- wenn erhebliche Belästi­gungen oder Nach­teile entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeuten­dem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000
Betrieb einer Anlage ent­gegen einer voll­ziehbaren Untersa­gung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG)
- wenn keine erheb­lichen Nachteile oder Belästi­gungen entstehen150 - 1.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder Belästi­gungen entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000
Betrieb eines Fahr­zeugs unter Ver­stoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG)50 - 250
Verordnung über kleine und mitt­lere Feuerungs­anlagen - 1. BImSchV -
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zuge­lassenen Brenn­stoffen100 - 1.000
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe, so dass ihre Abgas­fahne bei Dauer­betrieb nicht heller ist als der Grau­wert 1 der Ringel­mann-Skala150 - 1.500
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungs­anlage mit einer Nenn­wärme­leistung von 15 bis 22 kW oder eines Grund­ofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brenn­stoffe150 - 2.500
- Betrieb einer Öl- oder Gasfeuerungs­anlage ohne die Bescheinigung des Herstellers150 - 2.500
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungs­anlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration100 - 2.500
Verordnung zur Emissions­begrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV
- Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zugelassenen leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffe500 - 5.000
Verordnung über die Ver­brennung und die Mit­verbrennung von Abfällen – 17. BImSchV
- Nichteinhaltung der Mindest­temperatur250 - 2.500
- Nichteinhaltung der Verweil­zeit250 - 2.500
- Überschreitung von Emissions­grenz­werten (Überschrei­tung der Tages­mittel­werte)
bis zu 50 vom Hundert100 - 250 je Tag der Überschreitung
bis zu 100 vom Hundert150 - 350 je Tag der Überschreitung
über 100 vom Hundert250 - 750 je Tag der Überschreitung
Verordnung über Emissions­grenz­werte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV
- Inverkehrbringen eines Mo­tors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungs­widrigkeit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG100 - 1.500
Geräte- und Maschinen­lärmschutz­verordnung – 32. BImSchV
- Betreiben eines Gerätes oder einer Ma­schine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungs­widrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)500 - 5.000
- keine, nicht richtige, nicht voll­ständige oder nicht rechtzeitige Unter­richtung der zustän­digen Behörde250 - 1.000

Bußgeldkatalog Sachsen (Stand: 2008)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Errichtung einer genehmigungs­bedürf­tigen Anlage ohne die Geneh­migung nach § 4 Abs. 1BImSchG1.000 - 50.000
Änderung einer Anlage entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG500 - 10.000
Verstoß gegen die Ver­ordnung über kleine und mittlere Feuerungs­anlagen oder gegen eine auf Grund dieser Ver­ordnung ergangene voll­ziehbare Anordnung200 - 2.000
Verstoß gegen die Ver­ordnung zur Emissions­begren­zung von leicht­flüch­tigen halo­genier­ten orga­nischen Verbin­dungen oder gegen eine auf Grund dieser Ver­ordnung
ergangene voll­ziehbare An­ordnung
200 - 2.000
Verstoß gegen die Ver­ordnung zur Begren­zung der Emissionen flüch­tiger orga­nischer Verbin­dungen beim Um­füllen und Lagern von Otto­kraft­stoffen oder gegen eine auf Grund dieser Ver­ordnung ergangene voll­ziehbare Anordnung200 - 2.000
Verstoß gegen die Ver­ordnung über Anlagen zur bio­logischen Behand­lung von Abfällen oder gegen eine auf Grund dieser Ver­ordnung ergangene voll­ziehbare Anordnung500 - 5.000

Bußgeldkatalog Sachsen-Anhalt
(nicht existent)

Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein (Stand: 1995)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Nicht genehmigungs­bedürftige Anlagen, Beschaffen­heit von Anlagen, Stoffen, Erzeug­nissen, Brenn­stoffen und Treib­stoffen, Betrieb von Fahrzeugen
Nichtbefolgung einer An­ordnung zur Verhinderung von Luft­verun­reini­gungen
- wenn noch keine schäd­lichen Umwelt­einwir­kungen eintreten150 - 1.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder erhebliche Belästi­gungen eintreten500 - 1.500
- wenn darüber hinaus die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefähr­det werden können1.500 - 25.000
Verstoß gegen eine An­ordnung, die beim Betrieb der Anlage ent­stehenden Abfälle ordnungs­gemäß zu beseitigen
- wenn die Abfälle für Gesund­heit und Sachen ungefähr­lich sind150 - 1.500
- wenn erhebliche Belästi­gungen oder Nach­teile entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000
Betrieb einer Anlage ent­gegen einer vollziehbaren Unter­sagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG)
- wenn keine erheb­lichen Nach­teile oder Belästi­gungen entstehen150 - 1.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder Belästi­gungen entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000
Betrieb eines Fahr­zeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG)50 - 250
Verordnung über kleine und mitt­lere Feuerungs­anlagen - 1. BImSchV -
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zu­gelassenen Brenn­stoffen100 - 1.000
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brennvstoffe, so dass ihre Abgas­fahne bei Dauer­betrieb nicht heller ist als der Grau­wert 1 der Ringel­mann-Skala150 - 1.500
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungs­anlage mit einer Nenn­wärme­leistung von 15 bis 22 kW oder eines Grund­ofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brenn­stoffe150 - 1.000
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungs­anlagen für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung von mehr als 15 kW unter Über­schreitung der zulässigen Massen­konzen­tration100 - 2.500
Verordnung zur Emissions­begrenzung von leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffen – 2. BImSchV
- Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zu­gelassenen leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffe500 - 5.000
Verordnung über Rasen­mäher­lärm - 8. BlmSchV
Verordnung über die Ver­brennung und die Mit­verbrennung von Abfällen – 17. BImSchV
- Nichteinhaltung der Mindest­temperatur250 - 2.500
- Nichteinhaltung der Verweil­zeit250 - 2.500
- Überschreitung von Emissions­grenz­werten (Über­schreitung der Tages­mittel­werte)
bis zu 50 vom Hundert100 - 250 je Tag der Überschreitung
bis zu 100 vom Hundert150 - 350 je Tag der Überschreitung
über 100 vom Hundert250 - 750 je Tag der Überschreitung
Verordnung über Emissions­grenz­werte für Ver­brennungs­motoren – 28. BImSchV
- Inverkehrbringen eines Mo­tors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungs­widrigkeit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG100 - 1.500
Geräte- und Maschinen­lärm­schutz­verordnung – 32. BImSchV
- Betreiben eines Gerätes oder einer Ma­schine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungs­widrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)500 - 5.000
- keine, nicht richtige, nicht voll­ständige oder nicht recht­zeitige Unter­richtung der zuständigen Behörde250 - 1.000

Bußgeldkatalog Thüringen (Stand: 2002)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Nicht genehmigungs­bedürftige Anlagen, Beschaffen­heit von Anlagen, Stoffen, Erzeug­nissen, Brenn­stoffen und Treib­stoffen, Betrieb von Fahrzeugen
Nichtbefolgung einer An­ordnung zur Verhinderung von Luft­verun­reini­gungen
- wenn noch keine schäd­lichen Umwelt­einwir­kungen eintreten150 - 1.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder erhebliche Belästi­gungen eintreten500 - 15.000
- wenn darüber hinaus die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000
Verstoß gegen eine An­ordnung, die beim Betrieb der Anlage ent­stehenden Abfälle ordnungs­gemäß zu beseitigen
- wenn die Abfälle für Gesund­heit und Sachen unge­fährlich sind150 - 1.500
- wenn erhebliche Belästi­gungen oder Nach­teile entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefähr­det werden können1.500 - 25.000
Betrieb einer Anlage entgegen einer voll­ziehbaren Unter­sagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG)
- wenn keine erheb­lichen Nachteile oder Belästi­gungen entstehen150 - 1.500
- wenn erhebliche Nach­teile oder Belästigungen entstehen500 - 15.000
- wenn die Gesund­heit anderer oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000
Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungs­widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG)50 - 250
Verordnung über kleine und mitt­lere Feuerungs­anlagen - 1. BImSchV -
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zuge­lassenen Brenn­stoffen100 - 1.000
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe, so dass ihre Abgas­fahne bei Dauer­betrieb nicht heller ist als der Grau­wert 1 der Ringel­mann-Skala150 - 1.500
- Betrieb einer Feuerungs­anlage für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungs­anlage mit einer Nenn­wärme­leistung von 15 bis 22 kW oder eines Grund­ofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brenn­stoffe150 - 2.500
- Betrieb einer Öl- oder Gas­feuerungs­anlage ohne die Beschei­nigung des Herstellers150 - 2.500
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungs­anlagen für feste Brenn­stoffe mit einer Nenn­wärme­leistung von mehr als 15 kW unter Überschrei­tung der zulässigen Massen­konzen­tration100 - 2.500
Verordnung zur Emissions­begrenzung von leicht­flüch­tigen Halogen­kohlen­wasser­stoffen – 2. BImSchV
- Kein oder nicht recht­zeitiger Ersatz von Stoffen oder Zube­reitungen500 - 5.000
- Einsatz eines Stoffes entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4500 - 5.000
- Zusatz eines Stoffes entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3500 - 5.000
Verordnung über Rasen­mäher­lärm - 8. BlmSchV
Verordnung über die Ver­brennung und die Mit­verbrennung von Abfällen – 17. BImSchV
- Nichteinhaltung der Mindest­temperatur250 - 2.500
- Nichteinhaltung der Verweil­zeit250 - 2.500
- Überschreitung von Emissions­grenz­werten (Über­schreitung der Tages­mittel­werte)
bis zu 50 vom Hundert100 - 250 je Tag der Überschreitung
bis zu 100 vom Hundert150 - 350 je Tag der Überschreitung
über 100 vom Hundert250 - 750 je Tag der Überschreitung
Verordnung über Emissions­grenz­werte für Verbrennungs­motoren – 28. BImSchV
- Inverkehrbringen eines Mo­tors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungs­widrigkeit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG100 - 1.500
Geräte- und Maschinen­lärm­schutzverordnung – 32. BImSchV
- Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungs­widrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)500 - 5.000
- keine, nicht richtige, nicht voll­ständige oder nicht recht­zeitige Unterrichtung der zuständigen Behörde250 - 1.000

FAQ: Landesimmissionsschutzgesetz

Was regelt das Landesimmissionsschutzgesetz?

Beim Landesimmissionsschutzgesetz handelt es sich um ein Gesetz, welches dem Schutz vor Luftverunreinigungen, Lärmbelästigung und ähnlichen Umwelteinwirkungen dient.

Wann ist laut Landesimmissionsschutzgesetz Lärm zu unterbinden?

In Deutschland gilt üblicherweise zwischen 22 und 6 Uhr eine nächtliche Ruhezeit. Während dieser Zeit ist eine Lärmbelästigung durch laute Musik oder Bauarbeiten zu unterlassen.

Was droht bei einem Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz?

Je nach Bundesland, Tatbestand und Ausmaß der Beeinträchtigung kann durch die zuständigen Behörden ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Was die Bundesländer im Einzelnen vorsehen, erfahren Sie hier.

Landesimmissions­schutzgesetz (LImSchG) – Welche Strafen drohen bei Lärmbelästigung?

Regelungen aus dem Landesimmisionsschutzgesetz
Regelungen aus dem Landesimmisionsschutzgesetz

Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) ist ein deutsches Gesetz, welches dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmbelästigung und Luftverunreinigung dient. Die darin enthaltenden Vorschriften stellen einen wesentlichen Teil des Umweltrechts dar und sollen sowohl den Menschen als auch die Tier- und Pflanzenwelt schützen.

Der zentrale Aspekt des LImSchG ist die Lärmbelästigung durch Geräusche, also die elementare Ruhestörung. Wer beispielsweise nicht die vorgeschriebene Nachtruhe einhält, muss laut aktuellem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeldbescheid und einem erhöhten Bußgeld als Strafmaßnahme rechnen. Wie hoch genau das betreffende Bußgeld ausfällt, beispielsweise bei einer Lärmbelästigung durch Hundegebell, ist dem aktuellen Bußgeldrechner oder einer Bußgeldtabelle zu entnehmen.

Der nachfolgende Artikel beschreibt die wichtigsten Vorschriften des LImSchG, erklärt wie man sich verhalten kann, wenn eine Lärmbelästigung durch Nachbarn erfolgt und geht auf die rechtlichen Bestimmungen zum Thema „laute Musik“ als Ruhestörung ein – zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen.

Allgemeines zum Landesimmissionsschutzgesetz

Das Landesimmissionsschutzgesetz ist ein Bundesgesetz aus dem Jahr 1974 und geht aus der Gewerbeordnung hervor. Es enthält neben den Bestimmungen zum Schutz vor Lärmbelästigung und Ruhestörung auch das Genehmigungsrecht für Industrie- und Gewerbeanlagen.

Folgende Punkte spiegeln die Zielstellung vom Landesimmissionsschutzgesetz wieder:

  • Regulierung schädlicher Umwelteinwirkungen (Immissionen)
  • Schutz vor unnötigen Immissionen wie z. B. Luftverunreinigungen, Geräusche o. Erschütterungen
  • dient dem ganzheitlichen Umweltschutz durch Vermeidung von negativen Immissionen in Luft, Wasser und Boden
  • Abwehr bestehender und bevorstehender Gefahren nach dem Vorsorge- und Verhältnismäßigkeitprinzip

Das Landesimmissionsschutzgesetz bezieht seine rechtlichen Bestimmungen auf alle Anlagen ohne Einschränkung, das heißt, das LImSchG gilt nicht nur für industrielle Großanlagen, sondern auch für jegliche Gegenstände, wie zum Beispiel das private Fernsehgerät oder die Immissionen eines Kaminofens. Für bestimmte Anlagen sind auf Grund des erhöhten Gefahrenpotentials eine Genehmigung und ein Genehmigungsverfahren erforderlich.

Das LImSchG – Maßnahmen und Pflichten für Betreiber

Das Landesimmissionsschutzgesetz regelt die Genehmigung und Pflichten von Betreibern einer Anlage durch Rechtsvorschriften.

Folgende Entscheidungshoheiten obliegen dem Gesetz:

  • dem Betreiber einer Anlage werden Durchführungsverordnungen und Pflichten vorgeschrieben (das LImSchG kann den Betrieb der Anlage bis zur Erfüllung der festgelegten Pflichten verbieten)
  • Bußgeldkatalog: jeglicher Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldbescheid und erhöhtem Bußgeld geahndet (schwere Verstöße, wie z. B. der nicht genehmigte Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage, stellen einen Straftatbestand dar)
  • Kontroll- und Überwachungsfunktion: lizenzierte Behörden dürfen laut LImSchG jegliche Anlagen kontrollieren und z. B. Anlagengrundstücke zur Überprüfung betreten
  • Betreiber verpflichten sich, bei bestimmten Anlagen regelmäßige Emissionserklärungen abzugeben
  • regelt die Vorschriften zum technischen Zustand der Anlagen
  • bestimmt die Maßnahmen gegen Anlagenbetreiber

Zwecke des Gesetzes zum Schutz vor Ruhestörung

Zweck des Immissionsschutzgesetzes ist der Schutz vor Lärmbelästigung und Ruhestörung
Zweck des Immissionsschutzgesetzes ist der Schutz vor Lärmbelästigung und Ruhestörung

Nachfolgend werden die wichtigsten Zwecke des LImSchG aufgelistet:

  1. Anlagenvorschriften
  2. Überwachung der Luftqualität
  3. räumliche Planung von Anlagen
  4. Vorsorgemaßnahmen für eventuelle Störfälle
  5. Lärmminderungsplanung

Das Immissionsschutzrecht hat im Laufe der Jahre eine erhebliche, inhaltliche Änderung erfahren und wird auch zukünftig von Veränderungen betroffen sein.

Die grundlegende Änderung ist derzeit:

Bestimmungen zum Schutz von Boden und Grundwasser

  • Bestimmungen über die verpflichtende Anpassung an den Stand der Technik
  • stärkere Öffentlichkeitsbeteiligung
  • Überwachungspläne & -programme

Das Landesimmissionsschutzgesetz: Die wichtigsten Verordnungen


Die folgende Tabelle gibt die wichtigsten Verordnungen und Bestimmungen des LImSchG wieder:

VerordnungBeschreibung
über kleinere & mittl­ere Feuerungs­anlagenErrichtung, Zustand & Betrieb von Feuerungs­anlagen (keine Genehmigung nötig)
über genehmigungs­bedürftige Anlagenbezieht sich auf Industrie­anlagen, die erhebliche Umwelt­beein­trächti­gungen verur­sachen (z. B. Baugeneh­migung)
über das Genehmigungs­verfahrenschriftliche Antrag­stellung, öffentliche oder nicht­öffentliche Verfahrens­art, notwendige Unterlagen, Emissions­nachweise, Verwaltung etc.
über die Beschaffen­heit & Qualität von Kraft- & Brenn­stoffenregelt die Anforde­rungen an die Beschaffen­heit von Kraft­stoffen (DIN-Normen) & die Auszeich­nung dieser an Zapf­säulen v. Tank­stellen
über Emissions­erklärungenfordert bei genehmigungs­bedürftigen Anlagen die Angabe v. Schadstoff­emissionen wie z. B. Abgase, Staub, Abwasser, Gerüche, Lärm­beläs­tigung
über einen StörfallMaßnahmen zur Vermeidung v. Störfällen & Beschrän­kungen im Umgang mit gefähr­lichen Stoffen
über Großfeu­erungs- & Gasturbinen­anlagenVerordnung gilt mit wenigen Ausnahmen für die Errichtung, Beschaffen­heit & Betrieb v. großen Feuerungs- und Gasturbinen­anlagen
über die Verbren­nung von AbfällenErrichtung, Beschaffen­heit & Betrieb v. Verbrennungs­anlagen inkl. Ausnahmen
über den Verkehrs­lärm­schutzdefiniert Immissions­grenzwerte zum Schutz vor Verkehrs­lärm
über Sport­anlagen­lärmschutzBestimmungen für Sportanlagen & Lokalitäten für Veranstal­tungen, legt Ruhezeiten z. B. von 22 bis 6 Uhr fest (Nachtruhe)
über Emissions­begrenzungen flüchtiger orga­nischer Verbin­dungen (Lagern/Umfüllen)Bestimmungen zur Lagerung, Umfüllung & Beförderung v. Kraftstoffen
über Begrenzungen der CO2-Emissionen bei Betan­kung von KfzZapfsäulen an Tankstellen müssen mit Gasrück­führungs­einrich­tungen ausgestattet sein
über elektromag­netische FelderBestimmungen zur Reduzierung von Elektrosmog
über Anlagen zur Feuer­bestattungBestimmungen zur Luftreinhaltung beim Betrieb v. Krematorien
über Luftqualitäts­standards & Emissionshöchst­mengenbestimmt Grenzwerte für Schadstoffe, z. B. Feinstaub

Das Landesimmissionsschutzgesetz enthält demnach neben den Anlagebestimmungen und Durchführungsverordnungen Grenzwerte für Immissionen und Emissionen. Die geltenden Werte der zum Teil bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften werden in folgende Kategorien unterteilt:

  • TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft)
  • TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm)
  • Licht (Licht-Richtlinie der Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz)
  • Gerüche (Geruchsimmissions-Richtlinie)

Lärmbelästigung, Ruhestörung & Bestimmungen zur Nachtruhe

Die in der LImSchG verankerte technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm definiert den Begriff Lärm folgendermaßen:

„Lärm ist ein Schall oder Geräusch, das Nachbarn oder Dritte stören, gefährden, benachteiligen oder erheblich belästigen kann und als störend empfunden wird.“

Das Immissionsschutzgesetz soll auch Ruhestörungen durch Rasenmäherlärm verhindern
Das Immissionsschutzgesetz soll auch Ruhestörungen durch Rasenmäherlärm verhindern

So fühlen sich viele Menschen auf Grund einer Lärmbelästigung durch Nachbarn gestört, sei es durch laute Musik, durch Hundegebell oder durch den Betrieb eines Rasenmähers. Das Landesimmissionsgesetz bildet für diese Lärmbelästigungen die rechtliche Grundlage und fordert die Bundesbürger beispielsweise im Zeitraum von 22 bis 6 Uhr zur Nachtruhe auf.

Die TA-Lärm enthält Immissionsrichtwerte, die nicht überschritten werden dürfen – andernfalls droht laut aktuellem Bußgeldrechner ein Bußgeld als Sanktionsmaßnahme. Diese Werte dienen als gesetzliche Richtwerte, an die sich jeder Einzelne halten muss. Kommt es beispielsweise auf Grund von einer Lärmbelästigung durch Nachbarn zu einem Rechtsstreit, orientieren sich auch die beteiligten Richter bei ihrer Entscheidung an diesen Grenzwerten.

Die nachfolgende Tabelle aus dem Landesimmissionsschutzgesetz gibt einige Beispiele hinsichtlich einer Ruhestörung oder Lärmbelästigung wieder. Die Immissionsgrenzwerte werden in Dezibel angegeben und gelten sowohl für genehmigungsbedürftige Anlagen als auch für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen, bei denen die Werte der TA-Lärm nicht geltend sind und andere Bestimmungen aufweisen. Beispiele hierfür sind: Sportanlagen, Freizeitanlagen, Schießplätze, Baustellen etc.

Richtwerte hinsichtlich Ruhestörung:

Art der lokalen NutzungTag (6 bis 22 Uhr)Nacht (22 bis 6 Uhr) Nacht­ruhe
Kurge­biete & Kranken­häuser45 dB35 dB
Wohn­gebiete50 dB35 dB
Kernge­biete/Dorf­gebiete60 dB45 dB
Gewerbe­gebiete65 dB50 dB
Industrie­gebiete70 dB70 dB

Richtwerte bekannter Geräusche im Alltag:

Gehen auf weichem Teppich20 dB
Flüstern30 dB
Normale Sprach­lautstärke60 dB
Rasenmäher80 dB
Diskothek115 dB
Schmerz­grenze (Hörschädigung)130 dB und mehr

Jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland sollte sich an die Bestimmungen und Vorschriften des LImSchG halten, um einen Bußgeldbescheid zu umgehen, der laut aktueller Bußgeldtabelle in jedem Fall bei diesem Umweltvergehen droht. Zudem kann diese Rechtsgrundlage zum Thema Nachtruhe, Ruhestörung und Lärmbelästigung eine wirksame Handhabe bei Nachbarschaftsstreitigkeiten darstellen.

Kommt es zum Beispiel zu einer Lärmbelästigung durch Nachbarn, weil deren Hunde mit ihrem lauten Hundegebell die Nachtruhe stören, kann laut Landesimmissionsschutzgesetz rechtlich dagegen vorgegangen werden. Allerdings kann dem Eigentümer eines Grundstücks laut LImSchG die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch etc nicht verboten werden, solange die Immissionen die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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