Inhaltsverzeichnis
Bußgelder bei Verstößen gegen das Landesimmissionsschutzgesetz
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Bußgeldkatalog Baden-Württemberg (Stand: 2004)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
---|---|
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen | |
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen | |
- wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten | 500 - 15.000 |
- wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen | |
- wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG) | |
- wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) | 50 - 250 |
Verkehrsverbote bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach dem BImSchG | |
- Teilnahme mit einem Kfz am öffentlichen Verkehr | 50 - 100 |
- Betrieb eines Kfz mit geringem Schadstoffausstoß auf öffentlichen Straßen ohne Kennzeichnung mit einer amtlichen Plakette | 40 - 50 |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - | |
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen | 100 - 1.000 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala | 150 - 1.500 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brennstoffe | 150 - 2.500 |
- Betrieb einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage ohne die Bescheinigung des Herstellers | 150 - 2.500 |
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration | 100 - 2.500 |
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV - | |
- Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - 5.000 |
Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle - 17. BImSchV - | |
- Nichteinhaltung der Mindesttemperatur | 250 - 2.500 |
- Nichteinhaltung der Verweilzeit | 250 - 2.500 |
- Nichteinhaltung des Mindestvolumens an Sauerstoff | 250 - 1.500 |
- Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Überschreitung der Tagesmittelwerte) | |
bis zu 50 vom Hundert | 100 - 250 je Tag der Überschreitung |
bis zu 100 vom Hundert | 150 - 350 je Tag der Überschreitung |
über 100 vom Hundert | 250 - 750 je Tag der Überschreitung |
Bußgeldkatalog Bayern (Stand: 2011)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
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Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen | |
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen | |
- wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten | 500 - 15.000 |
- wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen | |
- wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG) | |
- wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen | 500 - 25.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 50.000 |
Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) | 50 - 250 |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - | |
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen | 100 - 1.000 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala | 100 - 1.000 |
Verstoß gegen die Vorgabe, dass die Feuerungsanlage nach Angaben des Herstellers für den Einsatz des jeweiligen Brennstoffs geeignet sein muss | 50 - 100 |
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV | |
Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe | 500 - 5.000 |
nicht oder nicht rechtzeitige Ersetzung eines Stoffes oder einer Zubereitung | 500 - 5.000 |
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV | |
- Nichteinhaltung der Mindesttemperatur | 500 - 5.000 |
- Nichteinhaltung der Verweilzeit | 500 - 5.000 |
- Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Überschreitung der Tagesmittelwerte) | |
bis zu 50 vom Hundert | 100 - 2.000 je Tag der Überschreitung |
bis zu 100 vom Hundert | 250 - 3.500 je Tag der Überschreitung |
über 100 vom Hundert | 500 - 5.000 je Tag der Überschreitung |
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV | |
- Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 50 - 2.500 |
- keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der zuständigen Behörde | 50 - 200 |
Bayerisches Immissionsschutzgesetz | |
- Zuwiderhandlung gegen eine Verordnung nach Art. 10 (Art. 18 Abs. 1) | 100 - 10.000 |
- Betreiben eines Motors entgegen Art. 12 Abs. 1 (Art. 18 Abs. 2 Nr. 1) | 50 - 2.500 |
- Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des Art. 14 erlassene Verordnung (Art. 18 Abs. 2 Nr. 3) | 50 - 2.500 |
Bußgeldkatalog Berlin (Stand: 2012)
Zuwiderhandlung | Gelduße (€) |
---|---|
Halten eines Tieres außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen in der Weise, dass jemand durch die Immissionen (Lärm oder Gerüche) erheblich belästigt wird | 20 - 35 |
Unnötiges Betreiben eines lärm- oder abgaserzeugenden Motors (außerhalb von öffentlichem Straßenland) | 20 |
Verursachung von Lärm, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung | 35 |
Verursachung von Lärm an Sonn- und Feiertagen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung | 20 |
Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes mit einer Lautstärke, durch die jemand erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung | 20 |
Bußgeldkatalog Brandenburg (Stand: 1995)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
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Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen | |
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen und Lärm | |
- wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten | 500 - 15.000 |
- wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen | |
- wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG) | |
- wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - | |
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen | 100 - 1.000 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala | 150 - 1.500 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brennstoffe | 100 - 1.000 |
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration | 100 - 2.500 |
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV | |
Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe | 500 - 5.000 |
Verordnung über Rasenmäherlärm - 8. BImSchV – | |
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV | |
- Nichteinhaltung der Mindesttemperatur | 250 - 2.500 |
- Nichteinhaltung der Verweilzeit | 250 - 2.500 |
- Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Überschreitung der Tagesmittelwerte) | |
bis zu 50 vom Hundert | 100 - 250 je Tag der Überschreitung |
bis zu 100 vom Hundert | 150 - 350 je Tag der Überschreitung |
über 100 vom Hundert | 250 - 750 je Tag der Überschreitung |
- Inverkehrbringen eines Motors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG | 100 - 1.500 |
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV | |
- Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - 5.000 |
- keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der zuständigen Behörde | 250 - 1.000 |
Vorschaltgesetz zum Immissionsschutz – LImSchG | |
Hervorrufen mehr als nur geringfügiger Immissionen bei der Tierhaltung | |
- Zur Tageszeit | 25 – 150 |
- An Sonn- und Feiertagen | 40 – 200 |
- Zur Nachtzeit | 50 – 300 |
Unnötiges Anlassen oder Laufenlassen von lärm- oder abgaserzeugenden Motoren (außerhalb von öffentlichen Verkehrswegen) | 25 – 200 |
Betreiben von motorisierten Wassergeräten oder Schneefahrzeugen entgegen dem Verbot | 50 – 350 |
Durchführung von Sportveranstaltungen mit Verbrennungsmotoren gem. § 3 Ab. 6 Satz 1 LImSchG außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen | |
- soweit Störungen für Dritte oder die natürliche Umwelt eingetreten sind | 100 - 5.000 |
- soweit Störungen für Dritte oder die natürliche Umwelt nicht eingetreten sind | 50 - 1.000 |
Durchführen anderer öffentliche Veranstaltungen | |
- soweit Störungen eingetreten sind (gewerblich/nicht gewerblich) | 250 - 5.000/50 - 750 |
- soweit Störungen nicht eingetreten sind (gewerblich/nicht gewerblich) | 50 - 1.500/50 - 350 |
Verbrennen von Gegenständen im Freien oder Ver- oder Abbrennen von Flächen ohne die erforderliche Genehmigung, entgegen den vorgesehenen Auflagen oder unter Verstoß gegen die Vorschriften über Ort, Zeit, Art und Weise der Verbrennung | |
- von geringer Bedeutung (geringe Menge und beim Verbrennen können sich keine besonderen Schadstoffe bilden) (gewerblich/nicht gewerblich) | 50 - 500/25 - 100 |
- in schwerwiegenderen Fällen (gewerblich/nicht gewerblich) | 100 - 2.500/100 - 1.000 |
Störungen der Nachtruhe (gewerblich/nicht gewerblich) | 300 - 5.000/50 - 1.000 |
Hervorrufen erheblicher Belästigungen Unbeteiligter durch die Benutzung von Tongeräten | 25 - 200 |
Benutzung eines Tonträgers in einer Weise, dass andere hierdurch belästigt werden können | 15 - 75 |
Nichtbefolgen einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen und Lärm | |
- wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten | 25 - 750 |
- wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belastungen eintreten | 150 - 2.500 |
- wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden könnten | 500 - 4.000 |
- Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen | |
- wenn die Abfälle für die Gesundheit und Sachen ungefährlich sind | 25 - 750 |
- wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen | 150 - 2.500 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 500 - 4.000 |
Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung | |
- wenn keine erheblichen Nachteile oder Belastungen entstehen | 50 - 1.000 |
- wenn erhebliche Nachteile oder Belastungen entstehen | 150 - 2.500 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 500 - 4.000 |
Bußgeldkatalog Bremen (Stand: 2008)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
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Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen | |
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen | |
- wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten | 250 - 2.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten | 500 - 15.000 |
- wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen | |
- wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG) | |
- wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) | 50 - 250 |
Verkehrsverbote bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach dem BImSchG | |
- Teilnahme mit einem Kfz am öffentlichen Verkehr | 50 - 100 |
- Betrieb eines Kfz mit geringem Schadstoffausstoß auf öffentlichen Straßen ohne Kennzeichnung mit einer amtlichen Plakette | 40 - 50 |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - | |
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen | 100 - 1.000 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala | 150 - 1.500 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brennstoffe | 150 - 2.500 |
- Betrieb einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage ohne die Bescheinigung des Herstellers | 150 - 2.500 |
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration | 100 - 2.500 |
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV | |
Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe | 500 - 5.000 |
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV | |
- Nichteinhaltung der Mindesttemperatur | 250 - 2.500 |
- Nichteinhaltung der Verweilzeit | 250 - 2.500 |
- Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Überschreitung der Tagesmittelwerte) | |
bis zu 50 vom Hundert | 100 - 250 je Tag der Überschreitung |
bis zu 100 vom Hundert | 150 - 350 je Tag der Überschreitung |
über 100 vom Hundert | 250 - 750 je Tag der Überschreitung |
Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV | |
- Inverkehrbringen eines Motors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG | 100 - 1.500 |
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV | |
- Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - 5.000 |
- keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der zuständigen Behörde | 250 - 1.000 |
Bußgeldkatalog Hamburg (Stand: 2007)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
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Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen | |
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen | |
- wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten | 500 - 15.000 |
- wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen | |
- wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG) | |
- wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - | |
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen | 100 - 1.000 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala | 150 - 1.500 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brennstoffe | 150 - 1.500 |
- Betrieb einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage ohne die Bescheinigung des Herstellers | 150 - 2.500 |
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration | 100 - 2.500 |
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV | |
Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe | 500 - 5.000 |
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV | |
- Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 1.000 - 5.000 |
- keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der zuständigen Behörde | 500 - 2.000 |
Bußgeldkatalog Hessen
(nicht existent)
Mecklenburg-Vorpommern (Stand: 1999)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
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Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen | |
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen | |
- wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten | 250 - 2.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten | 500 - 15.000 |
- wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen | |
- wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG) | |
- wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) | 50 - 250 |
Verkehrsverbote bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach dem BImSchG | |
- Teilnahme mit einem Kfz am öffentlichen Verkehr | 50 - 100 |
- Betrieb eines Kfz mit geringem Schadstoffausstoß auf öffentlichen Straßen ohne Kennzeichnung mit einer amtlichen Plakette | 40 - 50 |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - | |
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen | 100 - 1.000 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala | 150 - 1.500 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brennstoffe | 150 - 2.500 |
- Betrieb einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage ohne die Bescheinigung des Herstellers | 150 - 2.500 |
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration | 100 - 2.500 |
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV | |
Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe | 500 - 5.000 |
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV | |
- Nichteinhaltung der Mindesttemperatur | 250 - 2.500 |
- Nichteinhaltung der Verweilzeit | 250 - 2.500 |
- Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Überschreitung der Tagesmittelwerte) | |
bis zu 50 vom Hundert | 100 - 250 je Tag der Überschreitung |
bis zu 100 vom Hundert | 150 - 350 je Tag der Überschreitung |
über 100 vom Hundert | 250 - 750 je Tag der Überschreitung |
Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV | |
- Inverkehrbringen eines Motors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG | 100 - 1.500 |
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV | |
- Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - 5.000 |
- keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der zuständigen Behörde | 250 - 1.000 |
Bußgeldkatalog Niedersachsen (Stand: 2008)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
---|---|
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen | |
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen | |
- wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten | 500 - 15.000 |
- wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen | |
- wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG) | |
- wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) | 50 - 250 |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - | |
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen | 100 - 1.000 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala | 150 - 1.500 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brennstoffe | 150 - 2.500 |
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration | 250 - 2.500 |
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) | |
- keine Substitution von eingesetzten Stoffen und Zubereitungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind | 500 - 5.000 |
- keine rechtzeitige Substitution von eingesetzten Stoffen und Zubereitungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind | 200 - 5.000 |
- Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe | 500 - 5.000 |
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) | |
- Nichteinhaltung der Mindesttemperatur | 250 - 2.500 |
- Zuwiderhandlung gegen die ordnungsgemäße Errichtung oder den ordnungsgemäßen Betrieb Nichteinhaltung der Verweilzeit | 250 - 2.500 |
- Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Überschreitung der Tagesmittelwerte) | |
bis 50 von Hundert | 100 - 250 je Tag der Überschreitung |
bis 100 von Hundert | 150 - 350 je Tag der Überschreitung |
über 100 von Hundert | 250 - 750 je Tag der Überschreitung |
Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) | |
- Inverkehrbringen eines Motors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 11 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - 1.000 |
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) | |
- Betrieb eines Geräts oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 50 - 250 |
- keine oder nicht ordnungsgemäße Unterrichtung | 50 - 500 |
Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen (Stand: 2006)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
---|---|
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen | |
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen | |
- wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten | 150 - 1.530 |
- wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten | 510 - 15.300 |
- wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.530 - 25.600 |
Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen | |
- wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind | 150 - 1.530 |
- wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen | 510 - 15.300 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.530 - 25.600 |
Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG) | |
- wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen | 150 - 1.530 |
- wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen | 510 - 15.300 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.530 - 25.600 |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - | |
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen | 100 - 1.020 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala | 150 - 1.530 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brennstoffe | 100 - 1.020 |
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration | 100 - 2.600 |
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV | |
- keine Substitution von eingesetzten Stoffen und Zubereitungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind | 500 - 5.000 |
- keine rechtzeitige Substitution von eingesetzten Stoffen und Zubereitungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind | 200 - 5.000 |
- Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe | 500 - 5.000 |
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV | |
- Nichteinhaltung der Mindesttemperatur | 250 - 2.600 |
- Nichteinhaltung der Verweilzeit | 250 - 2.600 |
- Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Überschreitung der Tagesmittelwerte) | |
bis zu 50 vom Hundert | 100 - 250 je Tag der Überschreitung |
bis zu 100 vom Hundert | 250 - 770 je Tag der Überschreitung |
über 100 vom Hundert | 510 - 2.600 je Tag der Überschreitung |
Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV | |
Verstoß gegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 11 i. V. m. § 62 Abs. 1 BImSchG) | 100 - 1.020 je Motor |
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV | |
- Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 10 - 500 |
- keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der zuständigen Behörde | 50 - 500 |
Landes-Immissionsschutzgesetz | |
- Ver- oder Abbrennen von Gegenständen im Freien | 50 - 2.600 |
- Ausübung von Betätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören | 50 - 5.000 |
- Benutzung von Geräten in solcher Lautstärke, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden | 25 - 250 |
- unnötiges Laufenlassen von Motoren | 25 - 250 |
- Halten von Tieren entgegen § 12 in der Weise, dass jemand mehr als nur geringfügig belästigt wird | 50 - 510 |
- Gebrauch von Geräten entgegen § 10 Abs. 2 | 25 - 250 |
Bußgeldkatalog Rheinland-Pfalz
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
---|---|
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen | |
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen | |
- wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten | 153,39 - 1.533,88 |
- wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten | 511,29 - 15.338,76 |
- wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.533,88 - 25.564,59 |
Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen | |
- wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind | 153,39 - 1.533,88 |
- wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen | 511,29 - 15.338,76 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.533,88 - 25.564,59 |
Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG) | |
- wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen | 153,39 - 1.533,88 |
- wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen | 511,29 - 1.533,88 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.533,88 - 25.564,59 |
Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) | 51,13 - 255,65 |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - | |
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen | 102,26 - 1.022,58 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala | 153,39 - 1.533,88 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brennstoffe | 102,26 - 1.022,58 |
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration | 102,26 - 2.556,46 |
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV | |
- Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe | 511,29 - 5.112,92 |
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV | |
- Nichteinhaltung der Mindesttemperatur | 255,65 - 2.556,46 |
- Nichteinhaltung der Verweilzeit | 255,65 - 2.556,46 |
- Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Überschreitung der Tagesmittelwerte) | |
bis zu 50 vom Hundert | 102,26 - 255,65 |
bis zu 100 vom Hundert | 153,39 - 357,90 |
über 100 vom Hundert | 255,65 - 766,94 |
Bußgeldkatalog Saarland (Stand: 1995)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
---|---|
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen | |
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen | |
- wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten | 500 - 1.500 |
- wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen | |
- wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG) | |
- wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) | 50 - 250 |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - | |
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen | 100 - 1.000 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala | 150 - 1.500 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brennstoffe | 150 - 2.500 |
- Betrieb einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage ohne die Bescheinigung des Herstellers | 150 - 2.500 |
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration | 100 - 2.500 |
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV | |
- Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe | 500 - 5.000 |
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV | |
- Nichteinhaltung der Mindesttemperatur | 250 - 2.500 |
- Nichteinhaltung der Verweilzeit | 250 - 2.500 |
- Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Überschreitung der Tagesmittelwerte) | |
bis zu 50 vom Hundert | 100 - 250 je Tag der Überschreitung |
bis zu 100 vom Hundert | 150 - 350 je Tag der Überschreitung |
über 100 vom Hundert | 250 - 750 je Tag der Überschreitung |
Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV | |
- Inverkehrbringen eines Motors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG | 100 - 1.500 |
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV | |
- Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - 5.000 |
- keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der zuständigen Behörde | 250 - 1.000 |
Bußgeldkatalog Sachsen (Stand: 2008)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
---|---|
Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1BImSchG | 1.000 - 50.000 |
Änderung einer Anlage entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG | 500 - 10.000 |
Verstoß gegen die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder gegen eine auf Grund dieser Verordnung ergangene vollziehbare Anordnung | 200 - 2.000 |
Verstoß gegen die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen oder gegen eine auf Grund dieser Verordnung ergangene vollziehbare Anordnung | 200 - 2.000 |
Verstoß gegen die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen oder gegen eine auf Grund dieser Verordnung ergangene vollziehbare Anordnung | 200 - 2.000 |
Verstoß gegen die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen oder gegen eine auf Grund dieser Verordnung ergangene vollziehbare Anordnung | 500 - 5.000 |
Bußgeldkatalog Sachsen-Anhalt
(nicht existent)
Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein (Stand: 1995)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
---|---|
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen | |
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen | |
- wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten | 500 - 1.500 |
- wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen | |
- wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG) | |
- wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) | 50 - 250 |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - | |
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen | 100 - 1.000 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennvstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala | 150 - 1.500 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brennstoffe | 150 - 1.000 |
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration | 100 - 2.500 |
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV | |
- Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe | 500 - 5.000 |
Verordnung über Rasenmäherlärm - 8. BlmSchV | |
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV | |
- Nichteinhaltung der Mindesttemperatur | 250 - 2.500 |
- Nichteinhaltung der Verweilzeit | 250 - 2.500 |
- Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Überschreitung der Tagesmittelwerte) | |
bis zu 50 vom Hundert | 100 - 250 je Tag der Überschreitung |
bis zu 100 vom Hundert | 150 - 350 je Tag der Überschreitung |
über 100 vom Hundert | 250 - 750 je Tag der Überschreitung |
Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV | |
- Inverkehrbringen eines Motors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG | 100 - 1.500 |
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV | |
- Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - 5.000 |
- keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der zuständigen Behörde | 250 - 1.000 |
Bußgeldkatalog Thüringen (Stand: 2002)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
---|---|
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen | |
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen | |
- wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten | 500 - 15.000 |
- wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen | |
- wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG) | |
- wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen | 150 - 1.500 |
- wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen | 500 - 15.000 |
- wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - 25.000 |
Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs.1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) | 50 - 250 |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - | |
- Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen | 100 - 1.000 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala | 150 - 1.500 |
- Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Brennstoffe | 150 - 2.500 |
- Betrieb einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage ohne die Bescheinigung des Herstellers | 150 - 2.500 |
- Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration | 100 - 2.500 |
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV | |
- Kein oder nicht rechtzeitiger Ersatz von Stoffen oder Zubereitungen | 500 - 5.000 |
- Einsatz eines Stoffes entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 | 500 - 5.000 |
- Zusatz eines Stoffes entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 | 500 - 5.000 |
Verordnung über Rasenmäherlärm - 8. BlmSchV | |
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV | |
- Nichteinhaltung der Mindesttemperatur | 250 - 2.500 |
- Nichteinhaltung der Verweilzeit | 250 - 2.500 |
- Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Überschreitung der Tagesmittelwerte) | |
bis zu 50 vom Hundert | 100 - 250 je Tag der Überschreitung |
bis zu 100 vom Hundert | 150 - 350 je Tag der Überschreitung |
über 100 vom Hundert | 250 - 750 je Tag der Überschreitung |
Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV | |
- Inverkehrbringen eines Motors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG | 100 - 1.500 |
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV | |
- Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - 5.000 |
- keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der zuständigen Behörde | 250 - 1.000 |
FAQ: Landesimmissionsschutzgesetz
Beim Landesimmissionsschutzgesetz handelt es sich um ein Gesetz, welches dem Schutz vor Luftverunreinigungen, Lärmbelästigung und ähnlichen Umwelteinwirkungen dient.
In Deutschland gilt üblicherweise zwischen 22 und 6 Uhr eine nächtliche Ruhezeit. Während dieser Zeit ist eine Lärmbelästigung durch laute Musik oder Bauarbeiten zu unterlassen.
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) – Welche Strafen drohen bei Lärmbelästigung?
Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) ist ein deutsches Gesetz, welches dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmbelästigung und Luftverunreinigung dient. Die darin enthaltenden Vorschriften stellen einen wesentlichen Teil des Umweltrechts dar und sollen sowohl den Menschen als auch die Tier- und Pflanzenwelt schützen.
Der zentrale Aspekt des LImSchG ist die Lärmbelästigung durch Geräusche, also die elementare Ruhestörung. Wer beispielsweise nicht die vorgeschriebene Nachtruhe einhält, muss laut aktuellem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeldbescheid und einem erhöhten Bußgeld als Strafmaßnahme rechnen. Wie hoch genau das betreffende Bußgeld ausfällt, beispielsweise bei einer Lärmbelästigung durch Hundegebell, ist dem aktuellen Bußgeldrechner oder einer Bußgeldtabelle zu entnehmen.
Der nachfolgende Artikel beschreibt die wichtigsten Vorschriften des LImSchG, erklärt wie man sich verhalten kann, wenn eine Lärmbelästigung durch Nachbarn erfolgt und geht auf die rechtlichen Bestimmungen zum Thema „laute Musik“ als Ruhestörung ein – zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen.
Allgemeines zum Landesimmissionsschutzgesetz
Das Landesimmissionsschutzgesetz ist ein Bundesgesetz aus dem Jahr 1974 und geht aus der Gewerbeordnung hervor. Es enthält neben den Bestimmungen zum Schutz vor Lärmbelästigung und Ruhestörung auch das Genehmigungsrecht für Industrie- und Gewerbeanlagen.
Folgende Punkte spiegeln die Zielstellung vom Landesimmissionsschutzgesetz wieder:
- Regulierung schädlicher Umwelteinwirkungen (Immissionen)
- Schutz vor unnötigen Immissionen wie z. B. Luftverunreinigungen, Geräusche o. Erschütterungen
- dient dem ganzheitlichen Umweltschutz durch Vermeidung von negativen Immissionen in Luft, Wasser und Boden
- Abwehr bestehender und bevorstehender Gefahren nach dem Vorsorge- und Verhältnismäßigkeitprinzip
Das Landesimmissionsschutzgesetz bezieht seine rechtlichen Bestimmungen auf alle Anlagen ohne Einschränkung, das heißt, das LImSchG gilt nicht nur für industrielle Großanlagen, sondern auch für jegliche Gegenstände, wie zum Beispiel das private Fernsehgerät oder die Immissionen eines Kaminofens. Für bestimmte Anlagen sind auf Grund des erhöhten Gefahrenpotentials eine Genehmigung und ein Genehmigungsverfahren erforderlich.
Das LImSchG – Maßnahmen und Pflichten für Betreiber
Das Landesimmissionsschutzgesetz regelt die Genehmigung und Pflichten von Betreibern einer Anlage durch Rechtsvorschriften.
Folgende Entscheidungshoheiten obliegen dem Gesetz:
- dem Betreiber einer Anlage werden Durchführungsverordnungen und Pflichten vorgeschrieben (das LImSchG kann den Betrieb der Anlage bis zur Erfüllung der festgelegten Pflichten verbieten)
- Bußgeldkatalog: jeglicher Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldbescheid und erhöhtem Bußgeld geahndet (schwere Verstöße, wie z. B. der nicht genehmigte Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage, stellen einen Straftatbestand dar)
- Kontroll- und Überwachungsfunktion: lizenzierte Behörden dürfen laut LImSchG jegliche Anlagen kontrollieren und z. B. Anlagengrundstücke zur Überprüfung betreten
- Betreiber verpflichten sich, bei bestimmten Anlagen regelmäßige Emissionserklärungen abzugeben
- regelt die Vorschriften zum technischen Zustand der Anlagen
- bestimmt die Maßnahmen gegen Anlagenbetreiber
Zwecke des Gesetzes zum Schutz vor Ruhestörung
Nachfolgend werden die wichtigsten Zwecke des LImSchG aufgelistet:
- Anlagenvorschriften
- Überwachung der Luftqualität
- räumliche Planung von Anlagen
- Vorsorgemaßnahmen für eventuelle Störfälle
- Lärmminderungsplanung
Das Immissionsschutzrecht hat im Laufe der Jahre eine erhebliche, inhaltliche Änderung erfahren und wird auch zukünftig von Veränderungen betroffen sein.
Die grundlegende Änderung ist derzeit:
Bestimmungen zum Schutz von Boden und Grundwasser
- Bestimmungen über die verpflichtende Anpassung an den Stand der Technik
- stärkere Öffentlichkeitsbeteiligung
- Überwachungspläne & -programme
Das Landesimmissionsschutzgesetz: Die wichtigsten Verordnungen
Die folgende Tabelle gibt die wichtigsten Verordnungen und Bestimmungen des LImSchG wieder:
Verordnung | Beschreibung |
---|---|
über kleinere & mittlere Feuerungsanlagen | Errichtung, Zustand & Betrieb von Feuerungsanlagen (keine Genehmigung nötig) |
über genehmigungsbedürftige Anlagen | bezieht sich auf Industrieanlagen, die erhebliche Umweltbeeinträchtigungen verursachen (z. B. Baugenehmigung) |
über das Genehmigungsverfahren | schriftliche Antragstellung, öffentliche oder nichtöffentliche Verfahrensart, notwendige Unterlagen, Emissionsnachweise, Verwaltung etc. |
über die Beschaffenheit & Qualität von Kraft- & Brennstoffen | regelt die Anforderungen an die Beschaffenheit von Kraftstoffen (DIN-Normen) & die Auszeichnung dieser an Zapfsäulen v. Tankstellen |
über Emissionserklärungen | fordert bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Angabe v. Schadstoffemissionen wie z. B. Abgase, Staub, Abwasser, Gerüche, Lärmbelästigung |
über einen Störfall | Maßnahmen zur Vermeidung v. Störfällen & Beschränkungen im Umgang mit gefährlichen Stoffen |
über Großfeuerungs- & Gasturbinenanlagen | Verordnung gilt mit wenigen Ausnahmen für die Errichtung, Beschaffenheit & Betrieb v. großen Feuerungs- und Gasturbinenanlagen |
über die Verbrennung von Abfällen | Errichtung, Beschaffenheit & Betrieb v. Verbrennungsanlagen inkl. Ausnahmen |
über den Verkehrslärmschutz | definiert Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor Verkehrslärm |
über Sportanlagenlärmschutz | Bestimmungen für Sportanlagen & Lokalitäten für Veranstaltungen, legt Ruhezeiten z. B. von 22 bis 6 Uhr fest (Nachtruhe) |
über Emissionsbegrenzungen flüchtiger organischer Verbindungen (Lagern/Umfüllen) | Bestimmungen zur Lagerung, Umfüllung & Beförderung v. Kraftstoffen |
über Begrenzungen der CO2-Emissionen bei Betankung von Kfz | Zapfsäulen an Tankstellen müssen mit Gasrückführungseinrichtungen ausgestattet sein |
über elektromagnetische Felder | Bestimmungen zur Reduzierung von Elektrosmog |
über Anlagen zur Feuerbestattung | Bestimmungen zur Luftreinhaltung beim Betrieb v. Krematorien |
über Luftqualitätsstandards & Emissionshöchstmengen | bestimmt Grenzwerte für Schadstoffe, z. B. Feinstaub |
Das Landesimmissionsschutzgesetz enthält demnach neben den Anlagebestimmungen und Durchführungsverordnungen Grenzwerte für Immissionen und Emissionen. Die geltenden Werte der zum Teil bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften werden in folgende Kategorien unterteilt:
- TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft)
- TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm)
- Licht (Licht-Richtlinie der Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz)
- Gerüche (Geruchsimmissions-Richtlinie)
Lärmbelästigung, Ruhestörung & Bestimmungen zur Nachtruhe
Die in der LImSchG verankerte technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm definiert den Begriff Lärm folgendermaßen:
„Lärm ist ein Schall oder Geräusch, das Nachbarn oder Dritte stören, gefährden, benachteiligen oder erheblich belästigen kann und als störend empfunden wird.“
So fühlen sich viele Menschen auf Grund einer Lärmbelästigung durch Nachbarn gestört, sei es durch laute Musik, durch Hundegebell oder durch den Betrieb eines Rasenmähers. Das Landesimmissionsgesetz bildet für diese Lärmbelästigungen die rechtliche Grundlage und fordert die Bundesbürger beispielsweise im Zeitraum von 22 bis 6 Uhr zur Nachtruhe auf.
Die TA-Lärm enthält Immissionsrichtwerte, die nicht überschritten werden dürfen – andernfalls droht laut aktuellem Bußgeldrechner ein Bußgeld als Sanktionsmaßnahme. Diese Werte dienen als gesetzliche Richtwerte, an die sich jeder Einzelne halten muss. Kommt es beispielsweise auf Grund von einer Lärmbelästigung durch Nachbarn zu einem Rechtsstreit, orientieren sich auch die beteiligten Richter bei ihrer Entscheidung an diesen Grenzwerten.
Die nachfolgende Tabelle aus dem Landesimmissionsschutzgesetz gibt einige Beispiele hinsichtlich einer Ruhestörung oder Lärmbelästigung wieder. Die Immissionsgrenzwerte werden in Dezibel angegeben und gelten sowohl für genehmigungsbedürftige Anlagen als auch für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen, bei denen die Werte der TA-Lärm nicht geltend sind und andere Bestimmungen aufweisen. Beispiele hierfür sind: Sportanlagen, Freizeitanlagen, Schießplätze, Baustellen etc.
Richtwerte hinsichtlich Ruhestörung:
Art der lokalen Nutzung | Tag (6 bis 22 Uhr) | Nacht (22 bis 6 Uhr) Nachtruhe |
---|---|---|
Kurgebiete & Krankenhäuser | 45 dB | 35 dB |
Wohngebiete | 50 dB | 35 dB |
Kerngebiete/Dorfgebiete | 60 dB | 45 dB |
Gewerbegebiete | 65 dB | 50 dB |
Industriegebiete | 70 dB | 70 dB |
Richtwerte bekannter Geräusche im Alltag:
Gehen auf weichem Teppich | 20 dB |
Flüstern | 30 dB |
Normale Sprachlautstärke | 60 dB |
Rasenmäher | 80 dB |
Diskothek | 115 dB |
Schmerzgrenze (Hörschädigung) | 130 dB und mehr |
Jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland sollte sich an die Bestimmungen und Vorschriften des LImSchG halten, um einen Bußgeldbescheid zu umgehen, der laut aktueller Bußgeldtabelle in jedem Fall bei diesem Umweltvergehen droht. Zudem kann diese Rechtsgrundlage zum Thema Nachtruhe, Ruhestörung und Lärmbelästigung eine wirksame Handhabe bei Nachbarschaftsstreitigkeiten darstellen.
Kommt es zum Beispiel zu einer Lärmbelästigung durch Nachbarn, weil deren Hunde mit ihrem lauten Hundegebell die Nachtruhe stören, kann laut Landesimmissionsschutzgesetz rechtlich dagegen vorgegangen werden. Allerdings kann dem Eigentümer eines Grundstücks laut LImSchG die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch etc nicht verboten werden, solange die Immissionen die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
Die Gasheizung wird in einem MFH extrem betrieben. Das ganze Jahr ,auch wenn es draußen sehr warm ist und vor allem nachts. Unerträgliche Energieverschwendung.
Bitte um Antwort!
MfG. S
Unnötiges betreiben eines Laubbläsers in der Sommerzeit – ausser aufgewirrbelten Staub (der nicht einmal zusammengekehrt wird),der einfach von Ecke zu Ecke verschoben wird gibt es nichts,was den Betrieb rechtfertigen würde. Hauptsache man hat etwas zu tun,auf einer Fläche von etwa 3 Fußballfeldern. Das dauert gut 2-3Std. Ich frag mich auch wie die Bediener das ausshalten? Da man einen Pkw-Motor auch nicht unnötig laufen lassen darf,kann man das nicht auch auf Laubpuster übertragen?
Ca. 70m von unserem Wohnhaus haben wir fast täglich stundenlangen Lärm einer Forstverwaltung durch Kettensägen, Holzspaltung, Laubbläsern und den Einsatz großer Traktoren und anderen Baumverarbeitungsmaschinen. Die Kettensägen sind auch in 1 km Entfernun hörbar – dieses nur, um einen Eindruck der Lärmbelästigung zu vermitteln. Ein Familienmitglied ist wegen Erblindung auf sein Gehör angewiesen, was durch den Lärm auch beeinträchtigt ist. Können wir uns dagene wehren?
Frage zur nächtlichen Ruhestörung durch Schneeräumen:
Ab welcher Uhrzeit darf in Baden-Württemberg ein Parkplatz eines Supermarktes im Wohngebiet mit motorisierten Geräten geräumt werden?
Guten Tag,
Mein Haus in einem reinen Wohngebiet grenzt an ein Sondergebiet mit Krankenhaus dessen Heizungsanlage in den Ruhezeiten Lärm mit Werten über 50 DbA emitiert.
Habe ich Möglichkeiten um deren Reduktion zu veranlassen?
Hallo Hartmut K.
Wenn Sie sich durch dauerhaften unzumutbaren Lärm belästigt sehen, dann steht es Ihnen frei das nächstgelegene Ordnungsamt oder eine Polizeidienststelle in der Nähe aufzusuchen, um den Beamten den Fall zunächst zu schildern. Diese können sich dann vor Ort selbst ein Bild von der Lage machen und ggf. Maßnahmen zur Problembehebung einleiten.
– Die Redaktion
Wir werden von Landkreis und Kommune im Stich gelassen. Schießlärm von nach altem Baurecht genehmigter Anlage. Ein Verein hat die gekauft und schießt jetzt munter darauf herum. TA Lärm wurde orientierende Messung gemacht, gemittelte Werte ergeben 60 db. Wert ist eingehalten in Dorf-Mischgebiet. Von 07:00 – 12:00 und von 14:00 bis 22:00 Uhr ist Schießen möglich. Unterschriften einer Liste an den Landkreis zählen nichts. Die Bürger sind öngstlich wegen dem Deckmäntelchen, dass dort Jäger schießen. Seitens Polizei heißt es „iist genehmigter Schießstand“. Waffenrechtl. Überprüfung lt. Behörde ok. Betriebserlaubnis nach Immissionrecht nicht vorhanden. Tolle Wurst
Wie steht es mit Musik im Garten oder aus den Innenräumen heraus in den Garten? Vor allem die Bässe (pur/dumpf) oder Rockmusik etc. stören sehr, wenn ich im Garten sitze oder arbeite. Teilweise sogar im Haus hörbar bzw. Bässe „wahrnehmbar“.
Hallo Hille,
bei Lärmbelästigungen ist in der Regel das Ordnungsamt zuständig. Wir empfehlen Ihnen, dieses zu kontaktieren.
– Die Redaktion
Unser Nachbar betreibt als Selbständiger Zimmereigewerbe. Unsere Grundstücke grenzen Hof an Hof und sind lediglich durch eine Mauer mit Schleppdach getrennt. Tagsüber kommt es zu erheblichen Lärmbelästigungen durch schrilles Sägen,Hobel und Holzbalken poltern. Auch in unserem Haus hört man diese Geräusche. Gerade die schweren Maschinen wie der Hobel durchdringen die Wände im dumpfen Brummton. Für mich als Mutter eines 8 Monate altenBabys ein grosse Belastung. Unser Nachbar sieht sich jedoch völlig im Recht. Es sei ja schließlich wochentags.
Ist das so? Müssen wir das hinnehmen?
Hallo C. Meise,
für Gewerbe gelten Immissionsrichtwerte, die nicht überschritten werden dürfen. Diese können je nach Region und Tageszeit variieren. Werden diese Grenzwerte überschritten, liegt ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz vor. Ob dies auch auf Ihren Fall zutrifft, können wir pauschal nicht einschätzen.
– Die Redaktion
Mal angenommen ein Nachbar betreibt seine Holzofenheizung unter anderem auch ab und zu mit lackiertem und geklebtem Holz, wäre das Nachweisbar? Wie lange ist das Nachweisbar?
Kann man dagegen nicht rechtlich vorgehen? Oder wo kann man das melden?
Hallo Andrea,
sobald Ihr Nachbar das lackierte Holz verbrennt, können Sie dies beim Ordnungsamt melden. Meistens kann dies schon an der Farbe des Rauchs und am Geruch festgestellt werden.
– Die Redaktion