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Bußgelder bei Verstößen gegen das Wasserhaushaltsgesetz
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Bußgeldkatalog Baden-Württemberg (gültig seit: 2004)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
---|---|
Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einbringen von Altautos in Gewässer | 1.500 - 7.500 |
- Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen | 1.000 - 7.500 |
- Einbringen von Flaschen, Plastiktüten u. ä. | 25 - 100 |
- Einbringen von Abfall in geringen Mengen oder von geringer Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier-, Picknickabfälle, Holz u. Ä.) | 10 - 100 |
- Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit | 500 - 10.000 |
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einleiten von Mineralöl, Pflanzenschutzmitteln | |
bis 1 l | 100 - 1.500 |
bis 5 l | 250 - 5.000 |
mehr als 5 l | 500 - 25.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | |
in unbedeutenden Mengen | 25 - 100 |
in bedeutenden Mengen | 1.000 - 30.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen | 50 - 500 |
- sonstiges Einleiten von Abwasser | 50 - 5.000 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 2.500 |
über eine längere Zeit | 500 - 5.000 |
- gewerbliches Abwasser | 500 - 7.500 |
mit Giftstoffen | 2.500 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 50 - 1.000 |
ohne Vorklärung | 250 - 3.000 |
Kraftfahrzeugwaschwasser beim Waschen am Gewässer | 150 - 1.250 |
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser | |
- Einleiten von Mineralöl | 75 - 30.000 |
- Einleiten von giftigen Stoffen | 500 - 50.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | 25 - 30.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken | 150 - 1.500 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 5.000 |
über eine längere Zeit | 500 - 7.500 |
- sonstiges Einleiten von Abwasser | 50 - 5.000 |
- gewerbliches Abwasser | 750 - 7.500 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 100 - 1.250 |
ohne Vorklärung | 250 - 3.000 |
Verstoß gegen Vorschriften der Indirekteinleiterverordnung – IndVO | |
- Einleiten von Stoffen oder Stoffgruppen ohne Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen | 250 - 5.000 |
- Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen ohne Geringhaltung der Schadstofffracht entsprechend | 250 - 5.000 |
Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser, unbefugter Gewässerausbau | |
- Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Sand- und Kiesgruben | 1 - 5 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens |
- Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 150 - 50.000 |
- Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten o. genehmigten Plan | 150 - 50.000 |
Beschädigung, unbefugtes Beseitigen oder Ändern einer von der Wasserbehörde angebrachten Bezeichnung der Uferlinie (§ 7 Abs. 2 WG) ohne die erforderliche behördliche Mitwirkung o. unbefugtes Ändern, Anbringen, Ausbessern, Befestigen, Erneuern, Versetzen von Marken zur Bezeichnung der Stauhöhen, des Wasserstandes o. sonstigen Abmessungen (§ 31 WG) sowie Unterlassen einer geforderten Anzeige bei beschädigten oder veränderten Marken | 25 - 5.000 |
Errichten oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer | 150 - 10.000 |
Erhöhen o. Vertiefen der Erdoberfläche o. Herstellen, Beseitigen oder wesentliches Umgestalten von Anlagen, Ablagern o. Beseitigen von Baum- o. Strauchpflanzungen im Überschwemmungsgebiet ohne Genehmigung | 100 - 10.000 |
Bußgeldkatalog Bayern (gültig seit: 2011)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
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Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einbringen von Altautos in Gewässer | 1.500 - 50.000 |
- Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen | 1.000 - 50.000 |
- Einbringen von Abfall in geringen Mengen oder von geringer Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier-, Picknickabfälle, Holz u. Ä.) | 10 - 100 |
- Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit | 500 - 50.000 |
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einleiten von wassergefährdenden Flüssigkeiten der WGK 2 und 3, z. B. Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln | |
bis 1 l | 100 - 1.500 |
bis 5 l | 250 - 5.000 |
mehr als 5 l | 500 - 25.000 |
- Einleiten wassergefährdender Flüssigkeiten der WGK 1 | |
bis 5 l | 25 - 500 |
mehr als 5 l | 100 - 10.000 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 2.500 |
über eine längere Zeit | 500 - 5.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen | 50 - 500 |
- sonstiges Abwasser | 50 - 5.000 |
- gewerbliches Abwasser | 500 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 50 - 1.000 |
ohne Vorklärung | 250 - 2.500 |
Kraftfahrzeugwaschwasser | 100 - 500 |
beim Waschen im Gewässer | 150 - 750 |
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser | |
- Einleiten von wassergefährdenden Flüssigkeiten der WGK 2 und 3, z. B. Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln | |
bis 1 l | 100 - 1.500 |
bis 5 l | 250 - 5.000 |
mehr als 5 l | 1.000 - 50.000 |
- Einleiten wassergefährdender Flüssigkeiten der WGK 1 | |
bis 5 l | 50 - 1.000 |
mehr als 5 l | 250 - 25.000 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 5.000 |
über eine längere Zeit | 500 - 10.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Niederschlagswasser aus Hof- und Verkehrsflächen | 150 - 1.500 |
- sonstiges Abwasser | 100 - 5.000 |
- gewerbliches Abwasser | 750 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 100 - 2.000 |
ohne Vorklärung | 500 - 5.000 |
Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser, unbefugter Gewässerausbau | |
- Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Errichtung von Sand- und Kiesgruben | 1 - 2.50 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens |
- Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 WHG festgestellten oder nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2 WHG genehmigten Plan | 150 - 50.000 |
- Abweichen von einem nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 WHG festgestellten oder nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2 WHG genehmigten Plan | 150 - 50.000 |
Zuwiderhandlungen gegen Schutzanforderungen für Wasserschutzgebiete im Fassungsbereich oder in der engeren Schutzzone (in der weiteren Schutzzone - Halbierung der Bußgelder) | |
- organische Düngung, landwirtschaftliche Abwasserverwertung | 500 - 10.000 |
- Einsatz chemischer Mittel zur Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung oder von Wachstumsreglern | 500 - 15.000 |
- Anlegen oder Erweitern besonderer Nutzungen | 500 - 5.000 |
- Lagerung von Festmist und aderen Düngemitteln auf unbefestigten Flächen, Gärfutterlagerung außerhalb ortsfester Anlagen, Nasskonservierung von Rundholz, Beregnung | 500 - 5.000 |
- Kahlschlag, Rodung | 500 - 10.000 |
- Beweidung, Freilandtierhaltung etc. | 500 - 10.000 |
- Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche | 500 - 25.000 |
- Ablagern von Abfällen | 250 - 10.000 |
- Lagern, Ablagern, Vergraben, Wegschütten wassergefährdender Stoffe oder Verwendung zum Wegebau etc. | 750 - 10.000 |
- Errichtung oder Erweiterung von Sickergruben, Sickerschächten oder Abwasserkanälen | 500 - 5.000 |
- Errichtung oder Erweiterung von Gülle- oder Jauchegruben, Gärfutterbehältern oder -mieten, Trockenaborten | 500 - 5.000 |
- Entleeren von Fäkalienwagen | 5.000 - 10.000 |
- Wagenwaschen und Ölwechsel | 500 - 1.000 |
- Einrichten von Zelt- oder Badeplätzen, Sportanlagen, Abstellen von Wohnwagen, Camping | 500 - 5000 |
- Durchführung von Großveranstaltungen | 500 - 3.000 |
- unbefugte Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen | 750 - 3.000 |
- unbefugtes Betreten des Fassungsbereichs | 25 - 75 |
- Verstoß gegen sonstige Verbote | 250 - 3.000 |
Unbefugtes Entfernen, Abändern oder Beschädigen zur Bestimmung der Uferlinie an-gebrachter Zeichen, ferner eingebauter Festpunkte, auf-gestellter Flusseinteilungszeichen und anderer Messeinrichtungen | 25 - 150 |
Verstöße bei Ausübung des Gemeingebrauchs | |
- Unbefugtes Befahren von Schilf- und Röhrichtbeständen mit Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft | 50 - 250 |
- Unbefugtes Betreiben von Modellbooten mit Motorantrieb | 10 - 100 |
- Unbefugtes Betreiben von Modellbooten mit Motorantrieb | 50 - 500 |
Ausübung der Schiff- und Floßfahrt ohne Genehmigung | 100 - 500 |
Sprengung von Eis ohne vorherige Meldung an die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt, an Bundeswasserstraßen auch an das Wasser- und Schifffahrtsamt | 50 - 2.500 |
Bußgeldkatalog Berlin (gültig seit: 2012)
Zuwiderhandlung | Gelduße (€) |
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Unterlassen der Kennzeichnung von Eislöchern und aufgebrochenem Eis durch Gegenstände, die die Eisfläche mindestens um 40 cm überragen. Dies gilt nicht für das Offenhalten der Wasserstraßen sowie an Gewässern, deren Breite an der jeweiligen Stelle 1,50 m nicht übersteigt | 35 |
Beseitigen oder Versetzen von Kennzeichnungen von Eisbahnen und Eiswegen sowie von Eislöchern und aufgebrochenem Eis | 35 |
Befahren von Eisflächen mit Fahrzeugen wie Fahrrädern, Handwagen usw. | 10 |
Baden an Stellen mit Badeverbot | 25 |
Bußgeldkatalog Brandenburg (gültig seit: 1995)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
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Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einbringen von Altautos in Gewässer | 1.500 - 5.000 |
- Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen | 1000 - 50.000 |
- Einbringen von Abfall in geringen Mengen oder von geringer Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier-, Picknickabfälle, Holz u. Ä.) | 10 - 100 |
- Einbringen festen Stoffen in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit | 500 - 50.000 |
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einleiten von Mineralöl, Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln | |
bis 1 l | 100 - 1.500 |
bis 5 l | 250 - 5.000 |
mehr als 5 l | 500 - 25.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | |
in unbedeutenden Mengen | 25 - 100 |
in bedeutenden Mengen | 1.000 - 25.000 |
von erhöhter Gefährlichkeit | 100 - 25.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen | 50 - 500 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 2.500 |
über eine längere Zeit | 500 - 5.000 |
- sonstiges Abwasser | 50 - 500 |
- gewerbliches Abwasser | 500 - 5.000 |
mit Giftstoffen | 2.500 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 50 - 1.000 |
ohne Vorklärung | 250 - 2.500 |
Kraftfahrzeugwaschwasser | 100 - 500 |
beim Waschen im Gewässer | 150 - 750 |
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser | |
- Einleiten von Mineralöl | 75 - 25.000 |
- Einleiten von giftigen Stoffen | 500 - 50.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | 25 - 25.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Niederschlagswasser aus Hof- und Verkehrsflächen | 150 - 1.500 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 5.000 |
über eine längere Zeit | 500 - 7.500 |
- gewerbliches Abwasser | 750 - 5.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 100 - 750 |
ohne Vorklärung | 250 - 2.500 |
- Anzeigepflichten nicht beachtet | 25 – 150 |
Unbefugtes Benutzen von Grundwasser, unbefugter Gewässerausbau | |
- Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser | 1 je m³ geförderten Grundwassers, mind. 50 |
- Erdaufschluß zur Herstellung von Sand- und Kiesgruben | 1 – 2,50 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens mind. 500 |
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 150 - 50.000 |
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 150 - 50.000 |
Unbefugtes Entfernen, Abändern oder Beschädigen zur Bestimmung der Uferlinie angebrachter Zeichen | 50 - 300 |
Verändern der Beschaffenheit von Staumarken oder Festpunkten | 20 – 250 |
Verbotswidriges Aufstauen oder Ablassen aufgestauten Wassers | 150 – 1.000 |
Benutzung von Grundwasser in besonders geschützten Gebieten ohne Erlaubnis | 500 – 50.000 |
Vornahme einer auf Deichen untersagten Handlung | 50 – 2.000 |
Bußgeldkatalog Bremen (gültig seit: 2008)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
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unbefugtes Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern | 50 - 5.000 |
unbefugtes Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser | 150 - 25.000 |
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln | |
bis 1 l | 50 - 1.500 |
bis 5 l | 250 - 5.000 |
mehr als 5 l | 500 - 50.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | |
- in unbedeutenden Mengen | 25 - 1.000 |
- in bedeutenden Mengen | 1.500 - 50.000 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 5.000 |
über eine längere Zeit | 750 - 10.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen | 50 - 500 |
- gewerbliches Abwasser | 500 - 25.000 |
- Einleiten von Abwasser mit Giftstoffen | 500 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 50 - 1.000 |
ohne Vorklärung | 250 - 3.000 |
Kraftfahrzeugwaschwasser beim Waschen an oder im Gewässer | 150 - 1.250 |
beim Waschen im Gewässer | 150 - 750 |
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser | |
- Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln | |
bis 1 l | 100 - 3.000 |
bis 5 l | 500 - 10.000 |
mehr als 5 l | 1.000 - 100.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | |
- in unbedeutenden Mengen | 50 - 2.000 |
- in bedeutenden Mengen | 3.000 - 100.000 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 300 - 10.000 |
über eine längere Zeit | 1.500 - 20.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Niederschlagswasser aus Hof- und Verkehrsflächen | 100 - 1.000 |
- gewerbliches Abwasser | 1.000 - 50.000 |
- Einleiten von Abwasser mit Giftstoffen | 1.000 - 100.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 100 - 2.000 |
ohne Vorklärung | 500 - 6.000 |
wer im Fassungsbereich oder in der engeren Schutzzone (in der weiteren Schutzzone - Halbierung der Bußgelder) | |
- natürliche (organische) Düngung oder landwirtschaftliche Abwasserverwertung vornimmt | 250 - 10.000 |
- chemische Mittel zur Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung oder Wachstumsregler einsetzt | 500 - 30.000 |
- Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche vornimmt | |
- Abfälle lagert oder ablagert | 500 - 5.000 |
- Öl, Benzin, giftige Stoffe wegschüttet | 750 - 20.000 |
- sonstige wassergefährdende Stoffe lagert, ablagert, vergräbt | 500 - 10.000 |
- wassergefährdende Baustoffe verwendet | 500 - 10.000 |
- Sickergruben oder –schächte errichtet oder erweitert | 250 - 2.000 |
- Dung- oder Jauchegruben, Gärfutterbehälter oder –mieten, Trockenaborte errichtet oder erweitert | 400 - 2.000 |
- Fäkalienwagen entleert | 2500 |
- Wagenwaschen oder Ölwechsel vornimmt | 250 - 2.000 |
- Zelt- oder Badeplätze einrichtet, Wohnwagen abstellt | 500 |
- bauliche Anlagen unbefugt errichtet oder erweitert | 750 - 6.000 |
- den Fassungsbereich unbefugt betritt | |
wer ohne festgestellten Plan nach § 31 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder ohne Genehmigung nach § 31 Abs. 3 einen Ausbau vornimmt | 150 - 50.000 |
wer entgegen § 75 Abs. 1 in Schutzstreifen | |
- zeltet oder Wohnwagen aufstellt oder als Eigentümer oder Nutzungsberechtiger eines Grundstücks das Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen zulässt oder | 10 - 250 |
- ohne die nach § 75 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich verändert | 25 - 5.000 |
wer entgegen § 81 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst | 50 - 5.000 |
wer entgegen § 96 Abs. 3 im Uferbereich natürlicher Gewässer Pflanzenbehandlungsmittel anwendet oder Düngemittel anwendet oder Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger verwendet | 100 - 5.000 |
Verstöße bei Ausübung des Gemeingebrauchs | |
- Baden, Schwimmen und Tauchen in den nicht zum Baden zugelassenen Gewässern bzw. Gewässerstrecken | 10 - 100 |
- Mitnahme von Tieren, insbesondere Hunden an die Badestrände, auf die Liegewiesen oder ihnen den Aufenthalt in den Badeseen ermöglichen | 10 - 100 |
- unerlaubtes Befahren von Gewässern mit Wasserfahrzeugen | 25 - 500 |
- Überschreiten der zugelassenen Geschwindigkeit beim Befahren von Gewässern | 5 - 500 |
Bußgeldkatalog Hamburg (gültig seit: 2007)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
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Verstoß gegen die Pflicht, das Abwasser gemäß § 2 Satz 4 HmbAbwG der Stadtentwässerung zu überlassen | 100 - 1.000 |
Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne Genehmigung | 100 - 2.500 |
Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen | 100 - 2.500 |
Entgegen § 9 Abs. 5 HmbAbwG auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Kraftfahrzeuge und deren Anhänger waschen oder Ölwechsel durchführen | 35 - 2.500 |
Verstoß gegen das Einleitungsverbot von Niederschlagswasser in Kläranlagen oder Abwassersammelgruben | 100 - 1.500 |
unbefugtes Beseitigen oder Verändern der Kennzeichnung einer Gewässerlinie | 25 - 150 |
Zuwiderhandeln gegen das Verbot der Werbung auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten sowie den Landungsstegen | 35 - 750 |
Benutzung eines oberirdischen Gewässers ohne Genehmigung oder Nichteinhaltung von Benutzungsbedingungen oder Auflagen | 35 - 750 |
unbefugtes Beseitigen, Beschädigen oder Verändern einer Staumarke, Beeinträchtigung der Sichtbarkeit einer Staumarke oder des Zugangs zu ihr, Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Gewässers oder der Anzeigepflicht von Beschädigung, Änderung oder Beseitigung | 50 - 850 |
kein oder nicht rechtzeitiges Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung des Austritts wassergefährdender Stoffe oder deren Ausbreitung oder zur Beseitigung ausgetretener wassergefährdender Stoffe | 375 - 7.500 |
keine oder nicht rechtzeitige Anzeige des Austretens wassergefährdender Stoffe aus einer Anlage oder aus Fahrzeugen | 250 - 5.000 |
keine oder nicht rechtzeitige Anzeige des Vorhandenseins wassergefährdender Stoffe im Boden oder im Grundwasser | 250 - 5.000 |
Verstoß gegen das Verbot, in einem Überschwemmungsgebiet ohne Genehmigung die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen, Anlagen herzustellen, zu verändern oder zu beseitigen oder Bäume oder Sträucher zu pflanzen sowie entgegen dem dort durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, Stoffe zu lagern oder Bodenbestandteile zu entnehmen | 50 - 500 |
Verstoß gegen das Verbot, in den Außendeichgebieten zu wohnen | 100 - 1.000 |
Verstoß gegen das Verbot, in den Außendeichgebieten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April zu übernachten | 50 - 500 |
Nichtbefolgung einer Räumungsaufforderung nach § 63 b Abs. 3 oder Betreten des gesperrten Gebietes nach Erlass einer Räumungsaufforderung ohne Genehmigung | 100 - 1.000 |
unbefugtes Beseitigen, Beschädigen oder Verändern von Messanlagen und Zeichen, die wegen der Wasserwirtschaft oder der Schifffahrt aufgestellt oder angebracht sind, oder das Stören des Betriebes solcher Anlagen | 50 - 300 |
Bußgeldkatalog Hessen
(nicht existent)
Bußgeldkatalog Mecklenburg-Vorpommern (gültig seit: 1999)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
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Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einbringen von Fahrzeugen, bei denen mineralische Schmierstoffe/Öle verwendet werden (z. B. Altautos, Kräder, Mofas), in Gewässer | 1.000 - 50.000 |
- Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen (auch Pflanzenschutzmitteln) | 1.000 - 50.000 |
- Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (z. B. Papierabfälle) | 10 - 100 |
- Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit | 500 - 50.000 |
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten | |
bis zu 1 l | 100 - 1.500 |
bis zu 5 Liter | 250 - 5.000 |
mehr als 5 Liter | 500 - 25.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten (auch Pflanzenschutzmitteln) | |
in unbedeutenden Mengen | 50 - 1.000 |
in bedeutenden Mengen | 1.000 - 25.000 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 5.000 |
über eine längere Zeit | 500 - 10.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen | 50 - 500 |
- sonstiges Einleiten von Abwasser | 50 - 5.000 |
- gewerbliches Abwasser | 500 - 5.000 |
mit besonderen Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers bzw. vor seiner Vermischung | 1.000 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 50 - 10.000 |
ohne Vorklärung | 250 - 25.000 |
Kraftfahrzeugwaschwasser beim Waschen an oder in einem Gewässer | 100 - 750 |
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser | |
- Einleiten von Mineralöl. Mineralölprodukten | |
bis zu 1 l | 100 - 1.500 |
bis zu 5 Liter | 250 - 5.000 |
mehr als 5 Liter | 1.000 - 50.000 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 5.000 |
über eine längere Zeit | 500 - 7.500 |
Einleiten von Abwasser | |
- Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen | 50 - 1.500 |
- sonstiges Einleiten von Abwasser | 100 - 5.000 |
- gewerbliches Abwasser | 750 - 5.000 |
mit besonderen Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers bzw. vor seiner Vermischung | 2.500 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 50 - 10.000 |
ohne Vorklärung | 250 - 25.000 |
Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Sand- und Kiesgruben | 2 - 5 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens |
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 150 - 50.000 |
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 150 - 50.000 |
Entfernung, Abänderung oder Beschädigung von Staumarken oder Sicherungsmarken ohne Zustimmung | 50 - 500 |
- Unbefugtes Entfernen, Abändern oder Beschädigen zur Bestimmung der Uferlinie angebrachter Zeichen, ferner eingebauter Festpunkte, aufgestellter Flusseinteilungszeichen, Höhenmaße, Pegel und anderer Messeinrichtungen | 50 - 500 |
Einleiten von Stoffen oder Stoffgruppen ohne Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen | 50 - 5.000 |
Nichteinhalten von Verboten auf Deichen und ihren beiderseitigen Schutzstreifen | 50 - 5.000 |
Verbotene Handlungen im Uferbereich | 50 - 5.000 |
Zuwiderhandeln gegen Nutzungsverbote auf seewärtigen Dünen und dem Strand/Steilufern oder Nutzung ohne Genehmigung | 50 - 5.000 |
Bußgeldkatalog Niedersachsen (gültig seit: 2008)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
---|---|
Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einbringen von Altautos | 750 - 2.500 |
- Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen | 250 - 50.000 |
- Einbringen von Flaschen, Plastiktüten u. ä. | 5 - 50 |
- Einbringen von Abfall in geringen Mengen oder von geringer Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier-, Picknickabfälle, Holz u. Ä.) | 5 - 50 |
- Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit | 50 - 50.000 |
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einleiten von Mineralöl, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln | |
bis zu 5 l | 50 - 2.500 |
mehr als 5 l | 250 - 25.000 |
Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | |
- WGK I schwach wassergefährdend (z. B. Salzsäure, Natronlauge) ab 10 l | 25 - 1.000 |
- WGK II wassergefährdend (z. B. Heizöl, Diesel) ab 10 l | 1.000 - 5.000 |
- WGK III stark wassergefährdend (z. B. Benzin, Altöl) ab 1 l | 5.000 - 25.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen | 25 — 150 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 25 - 1.500 |
über eine längere Zeit | 75 - 2.500 |
sonstiges Einleiten von Abwasser | |
- gewerbliches Abwasser | 250 - 2.500 |
mit Giftstoffen | 500 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 25 - 500 |
ohne Vorklärung | 75 - 1.500 |
Kraftfahrzeugwaschwasser | 50 - 250 |
unbefugtes Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern | 150 - 5.000 |
unbefugtes Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer | 150 - 5.000 |
unbefugtes Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern | 500 - 20.000 |
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser | |
- Einleiten von Mineralöl | 50 - 25.000 |
- Einleiten von giftigen Stoffen | 400 - 50.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | 50 - 25.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- und Verkehrsflächen | 25 - 500 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 50 - 2.500 |
sonstiges Einleiten von Abwasser | |
- gewerbliches Abwasser | 400 - 2.500 |
mit Giftstoffen | 500 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 50 - 500 |
ohne Vorklärung | 50 - 1.500 |
- Kraftfahrzeugwaschwasser | 50 - 250 |
Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Einrichtung von Sand- und Kiesgruben | 1 - 2,50 je m³ Abbaugut gewachsenen Boden |
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 2 und 3 WHG festgestellten oder genehmigten Plan (§ 41 Abs. 1 Nr. 11 WHG) | 100 - 5.000 |
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 2 und 3 WHG festgestellten oder genehmigten Plan (§ 41 Abs. 1 Nr. 11 WHG) | |
Befahren eines nicht schiffbaren Gewässers mit Fahrzeugen ohne Gestattung als Gemeingebrauch nach § 73 NWG | 50 - 5.000 |
Änderung oder Beeinflussung von Staumarken oder Festpunkten ohne Genehmigung | 100 - 2.500 |
Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen | 100 - 5.000 |
in Überschwemmungsgebieten | |
- Grünland in Ackerland ohne Genehmigung umbrechen | 50 - 10.000 |
- Ohne Genehmigung die Erdoberflächen erhöhen oder vertiefen | 50 - 10.000 |
- Ohne Genehmigung Baum- oder Strauchpflanzen anlegen oder Stoffe lagern, die den Hochwasserabfluss hindern können | 50 - 10.000 |
Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage ohne Genehmigung entgegen § 151 NWG | 250 - 5.000 |
Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen (gültig seit: 2002)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
---|---|
Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen (z. B. Altautos, Motorräder, Mopeds u. ä.) | 510 - 10.200 |
- Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen | 510 - 50.000 |
- Einbringen von Abfall in geringen Mengen oder von geringer Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier-, Picknickabfälle, Holz u. Ä.) | 25 - 100 |
- Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit | 510 - 50.000 |
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten | 510 - 50.000 |
- Einleiten von Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln | 1.020 - 50.000 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 250 - 5.100 |
über eine längere Zeit | 510 - 15.300 |
Einleiten von Abwasser | |
- unverschmutztes Niederschlagswasser | 50 - 250 |
- verschmutztes Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen | 100 - 2.600 |
sonstiges Einleiten von Abwasser | 50 - 5.000 |
- gewerbliches Abwasser | 510 - 5.100 |
mit gefährlichen Stoffen | 1.020 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 100 - 1.020 |
ohne Vorklärung | 250 - 2.600 |
Kraftfahrzeugwaschwasser | 100 - 1.530 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | 250 - 50.000 |
unbefugtes Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern | 250 - 25.600 |
unbefugtes Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer | 250 - 5.100 |
unbefugtes Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern | 510 - 50.000 |
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser | |
- Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten | 510 - 50.000 |
- Einleiten von Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln | 510 - 50.000 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 250 - 10.200 |
über eine längere Zeit | 510 - 25.600 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | 250 - 50.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- unverschmutztes Niederschlagswasser | 50 - 250 |
- verschmutztes Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen | 150 - 5.100 |
sonstiges Einleiten von Abwasser | |
- gewerbliches Abwasser | 1.020 - 10.200 |
mit gefährlichen Stoffen | 2.600 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 100 - 2.600 |
ohne Vorklärung | 250 - 5.100 |
Kraftfahrzeugwaschwasser | 150 - 2.000 |
unbefugtes Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser | 150 - 50.000 |
unbefugtes Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen | 250 - 50.000 |
unbefugter Gewässerausbau | |
- unbefugtes Herstellen eines Gewässers bei Abgrabungen | 5 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens bis zur Höchstgrenze von 50.000 |
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 510 - 50.000 |
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 510 - 50.000 |
Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen ohne Genehmigung | 250 - 50.000 |
unbefugtes Beseitigen, Verändern der Bezeichnung der Uferlinie | 100 - 1.020 |
Beschädigung oder Änderung der Staumarke oder des Festpunktes nicht anzeigen | 50 - 510 |
Nichterfüllen der Abwasserbeseitigungspflicht | |
- als Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigter | 50 - 2.600 |
- als gewerblicher Betrieb | 150 - 10.200 |
ohne Befreiung vom Verbot des § 90a Abs. 3 LWG Handlungen vornehmen | |
- Umbruch von Grünland | 50 - 5.100 |
- Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher; Neupflanzen nicht standortgerechter Bäume und Sträucher | 50 - 5.100 |
- Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel | 200 - 10.200 |
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 200 - 25.000 |
in Überschwemmungsgebieten ohne Verbotsbefreiung | |
- die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen | 50 - 10.200 |
- Anlagen herstellen oder verändern | 50 - 10.200 |
- Stoffe lagern oder ablagern | 50 - 10.200 |
- Grünland in Ackerland umwandeln | 50 - 5.100 |
- Auwald in andere Nutzungsart umwandeln | 50 - 25.000 |
- wassergefährdende Stoffe und Düngemittel lagern, umschlagen, abfüllen, herstellen, behandeln oder sonst wie verwenden | 50 - 25.000 |
Bußgeldkatalog Rheinland-Pfalz (gültig seit: 2004)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
---|---|
Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen (z. B. Altautos, Motorräder, Mopeds u. ä.) | 1.533,88 - 7.669,38 |
- Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen | 1.022,58 - 50.000 |
- Einbringen von Flaschen, Plastiktüten u. ä. | 25,56 - 102,26 |
- Einbringen von Abfall in geringen Mengen oder von geringer Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier-, Picknickabfälle, Holz u. Ä.) | 10,23 - 102,26 |
- Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit | 511,29 - 50.000 |
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einleiten von Mineralöl, Pflanzenschutzmitteln | |
bis zu 1 l | 102,26 - 1.533,88 |
bis zu 5 l | 255,65 - 5.112,92 |
mehr als 5 l | 511,29 - 25.564,59 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | |
in unbedeutenden Mengen | 25,56 - 102,26 |
in bedeutenden Mengen | 1.022,58 - 25.564,59 |
Einleiten von Abwasser | |
- Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken | 51,13 - 511,29 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 153,39 - 2.556,46 |
über eine längere Zeit | 511,29 - 5.112,92 |
- sonstiges Einleiten von Abwasser | 51,13 - 5.112,92 |
- gewerbliches Abwasser | 511,29 - 7.669,38 |
mit gefährlichen Stoffen | 2.556,46 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 51,13 - 1.022,58 |
ohne Vorklärung | 255,65 - 2.556,46 |
- Kraftfahrzeugwaschwasser | 102,26 - 511,29 |
beim Waschen am Gewässer | 153,39 - 766,94 |
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser | |
- Einleiten von Mineralöl | 76,69 - 25.564,59 |
- Einleiten von giftigen Stoffen | 511,29 - 50.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | 25,56 - 25.564,59 |
Einleiten von Abwasser | |
- Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen | 153,39 - 1.533,88 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft | |
einmalig | 153,39 - 5.112,92 |
über eine längere Zeit | 511,29 - 7.669,38 |
sonstiges Einleiten von Abwasser | |
- gewerbliches Abwasser | 766,94 - 5.112,92 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 102,26 - 1.278,23 |
ohne Vorklärung | 255,65 - 3.067,75 |
Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Sand- und Kiesgruben | 1,02 - 5,11 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens |
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 153,39 - 50.000 |
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 153,39 - 50.000 |
im Fassungsbereich oder in der engeren Schutzzone (In der weiteren Schutzzone: Halbierung der Bußgelder) | |
- natürliche (organische) Düngung, landwirtschaftliche Abwasserbeseitigung | 255,65 - 5.112,92 |
- Einsatz chemischer Mittel zur Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung oder von Wachstumsreglern | 511,29 - 1.533,88 |
- Veränderung oder Aufschlüsse der Erdoberfläche | 255,65 - 25.564,59 |
- Ablagern von Abfällen | 511,29 - 2.556,46 |
- Wegschütten von Öl, Benzin, Giften | 766,94 - 5.112,92 |
- Lagern, Ablagern, Vergraben sonstiger wassergefährdender Stoffe | 511,29 - 3.067,75 |
- Errichtung oder Erweiterung von Sickergruben oder -schächten | 357,90 - 1.022,58 |
- Errichtung oder Erweiterung von Dung- oder Jauchegruben, Gärfutterbehältern oder -mieten, Trockenaborten | 409,03 - 1.022,58 |
- Entleeren von Fäkalienwagen | 2.556,46 |
- Wagenwaschen und Ölwechsel | 255,65 - 1.022,58 |
- Einrichten von Sport-, Zelt- oder Bade- und Parkplätzen sowie Abstellen von Wohnwagen | 511,29 |
- Unbefugte Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen | 766,94 - 3.067,75 |
- Unbefugtes Betreten des Fassungsbereichs | 25,56 - 76,69 |
Bußgeldkatalog Saarland (gültig seit: 2002)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
---|---|
Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einbringen von Altautos in Gewässer | 1.500 - 7.500 |
- Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen | 1.000 - 50.000 |
- Einbringen von Flaschen, Plastiktüten u. ä. | 25 - 100 |
- Einbringen von Abfall in geringen Mengen oder von geringer Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier-, Picknickabfälle, Holz u. Ä.) | 10 - 100 |
- Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit | 500 - 50.000 |
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einleiten von Mineralöl, Pflanzenschutzmitteln | |
bis zu 1 l | 100 - 1.500 |
bis zu 5 Liter | 250 - 5.000 |
mehr als 5 Liter | 500 - 25.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | |
in unbedeutenden Mengen | 25 - 100 |
in bedeutenden Mengen | 1.000 - 30.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen | 50 - 500 |
- gewerbliches Abwasser | 500 - 7.500 |
mit Giftstoffen | 2.500 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 50 - 1.000 |
ohne Vorklärung | 250 - 3.000 |
Kraftfahrzeugwaschwasser beim Waschen am Gewässer | 150 - 1.250 |
- sonstiges Einleiten von Abwasser | 50 - 5.000 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 2.500 |
über eine längere Zeit | 500 - 5.000 |
unbefugtes Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern | |
unbefugtes Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer | |
unbefugtes Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern | |
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser | |
- Einleiten von Mineralöl | 75 - 30.000 |
- Einleiten von giftigen Stoffen | 500 - 50.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | 25 - 30.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen | 150 - 1.500 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 5.000 |
über eine längere Zeit | 500 - 7.500 |
- sonstiges Einleiten von Abwasser | 50 - 7.500 |
- gewerbliches Abwasser | 750 - 7.500 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 100 - 1.250 |
ohne Vorklärung | 250 - 3.000 |
Einleiten von Stoffen oder Stoffgruppen ohne Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen | 250 - 5.000 |
Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Sand- und Kiesgruben | 2 - 10 Je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens |
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 150 - 50.000 |
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 150 - 50.000 |
im Fassungsbereich oder in der engeren Schutzzone | |
- natürliche (organische) Düngung, landwirtschaftliche Abwasserverwertung | 250 - 5.000 |
- Einsatz chemischer Mittel zur Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung oder von Wachstumsreglern | 500 - 1.500 |
- Veränderung oder Aufschlüsse der Erdoberfläche | 250 - 25.000 |
- Ablagern von Abfällen | 500 - 2.500 |
- Wegschütten von Öl, Benzin, Giften | 750 - 7.500 |
- Lagern, Ablagern, Vergraben sonstiger wassergefährdender Stoffe | 500 - 4.000 |
- Errichtung oder Erweiterung von Sickergruben oder -schächten | 350 - 1.500 |
- Errichtung oder Erweiterung von Dung- oder Jauchegruben, Gärfutterbehälter oder -mieten, Trockenaborten | 400 - 1.500 |
- Entleeren von Fäkalienwagen | 3.000 |
- Wagenwaschen oder Ölwechsel | 250 - 1.500 |
- Errichten von Zelt- oder Badeplätzen, Abstellen von Wohnwagen | 500 |
- Unbefugte Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen | 750 - 3.000 |
Unbefugtes Betreten des Fassungsbereiches | 25 - 150 |
- Unbefugtes Entfernen, Abändern oder Beschädigen zur Bestimmung der Uferlinie angebrachter Zeichen, ferner eingebauter Festpunkte, aufgestellter Flusseinteilungszeichen, Höhenmaße, Pegel und anderer Messeinrichtungen | 25 - 5.000 |
Bußgeldkatalog Sachsen (gültig seit: 2008)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
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Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einbringen von Altautos in Gewässer | 1.500 - 10.000 |
- Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen | 1.000 - 50.000 |
- Einbringen von Flaschen, Plastiktüten, Papier, Picknickabfällen und Ähnliches | 10 - 150 |
- Einbringen von Abfall in geringfügigen Fällen (Asche, Bauschutt, Holz, Hausabfälle und Ähnliches) | 20 - 200 |
- Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit | 500 - 100.000 |
Unbefugtes Einleiten von flüssigen, schlammigen oder gasförmigen Stoffen in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln | |
bis zu 1 Liter | 100 - 5.000 |
bis zu 5 Liter | 250 - 10.000 |
mehr als 5 Liter | 500 - 50.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Stoffe | |
in unbedeutenden Mengen | 25 - 1.000 |
in bedeutenden Mengen | 1.000 - 100.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken oder Verkehrsflächen | 50 - 1.000 |
sonstiges Einleiten von Abwasser | |
- gewerbliches Abwasser | 500 - 10.000 |
mit gefährlichen Stoffen | 2.500 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 50 - 1.000 |
ohne Vorklärung | 100 - 2.500 |
Kraftfahrzeugwaschwasser beim Waschen am oder im Gewässer | 100 - 1.500 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 5.000 |
über eine längere Zeit | 500 - 50.000 |
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser | |
- Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln | |
bis zu 1 Liter | 100 - 5.000 |
bis zu 5 Liter | 250 - 10.000 |
mehr als 5 Liter | 500 - 50.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Stoffe | |
in unbedeutenden Mengen | 25 - 1.000 |
in bedeutenden Mengen | 1.000 - 100.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken oder Verkehrsflächen | 100 - 2.500 |
sonstiges Einleiten von Abwasser | |
- gewerbliches Abwasser | 500 - 20.000 |
mit gefährlichen Stoffen | 2.500 - 100.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 100 - 2.500 |
ohne Vorklärung | 200 - 5.000 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 300 - 5.000 |
über eine längere Zeit | 500 - 50.000 |
Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Sand-, Kiesgruben | 1 - 3 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens |
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 150 - 50.000 |
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 150 - 50.000 |
Im Fassungsbereich oder in der engeren Schutzzone (in der weiteren Schutzzone - Halbierung der Bußgelder) | |
- Organische Düngung, landwirtschaftliche Abwasserverwertung | 500 - 10.000 |
- Einsatz chemischer Mittel zur Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung oder von Wachstumsreglern | 500 - 15.000 |
- Anlegen oder Erweitern besonderer Nutzungen | 500 - 5.000 |
- Lagerung von Festmist und anderen Düngemitteln auf unbefestigten Flächen, Gärfutterlagerung außerhalb ortsfester Anlagen, Nasskonservierung von Rundholz, Beregnung | 500 - 5.000 |
- Kahlschlag, Rodung | 500 - 10.000 |
- Beweidung, Freilandtierhaltung etc. | 500 - 10.000 |
- Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche | 500 - 25.000 |
- Ablagern von Abfällen | 250 - 10.000 |
- Lagern, Ablagern, Vergraben, Wegschütten wassergefährdender Stoffe oder Verwendung zum Wegebau etc. | 750 - 10.000 |
- Errichtung oder Erweiterung von Sickergruben, Sickerschächten oder Abwasserkanälen | 500 - 5.000 |
- Errichtung oder Erweiterung von Gülle- oder Jauchegruben, Gärfutterbehältern oder -mieten, Trockenaborten | 500 - 5.000 |
- Entleeren von Fäkalienwagen | 3.000 - 10.000 |
- Fahrzeugwäsche, Ölwechsel, etc. | 300 - 1.000 |
- Einrichten von Zelt- oder Badeplätzen, Sportanlagen, Abstellen von Wohnwagen, Camping | 500 - 5.000 |
- Durchführung von Großveranstaltungen | 500 - 3.000 |
- Unbefugte Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen | 250 - 5.000 |
- Verstoß gegen sonstige Verbote | 50 - 5.000 |
Unbefugtes Betreten des Fassungsbereichs | 20 - 100 |
Entfernen von Staumarken nach § 38 SächsWG ohne Zustimmung | 25 - 2.500 |
Benutzung des Grundwassers ohne Vorlage eines geforderten Gutachtens über die Auswirkungen der Entnahme auf den Wasser- und Naturhaushalt oder Nichtbefolgen einer geforderten Wiedereinleitung des entnommenen Grundwassers nach der Benutzung | 150 - 5.000 |
Gefährdung der Beschaffenheit des Wassers in öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, öffentlichen Abwasseranlagen und in Gewässern | 50 - 100.000 |
Vornahme unbefugter Handlungen an Deichen und ihren Schutzstreifen | 100 - 5.000 |
Bußgeldkatalog Sachsen-Anhalt
(nicht existent)
Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein (gültig seit: 1995)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
---|---|
Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einbringen von Altautos in Gewässer | 1.500 - 5.000 |
- Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen | 1.000 - 5.000 |
- Einbringen von Flaschen, Plastiktüten u. ä. | 25 - 100 |
- Einbringen von Abfall in geringen Mengen oder von geringer Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier-, Picknickabfälle, Holz u. Ä.) | 10 - 100 |
- Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit | 500 - 50.000 |
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einleiten von Mineralöl, Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln | |
bis zu 1 l | 250 - 2.500 |
bis zu 5 Liter | 250 - 5.000 |
mehr als 5 Liter | 500 - 50.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | |
in unbedeutenden Mengen | 25 - 500 |
in bedeutenden Mengen | 1.000 - 50.000 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 2.500 |
über eine längere Zeit | 500 - 5.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen | 50 - 500 |
- sonstiges Einleiten von Abwasser | 50 - 5.000 |
- gewerbliches Abwasser | 500 - 5.000 |
mit Giftstoffen | 2.500 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 50 - 1.000 |
ohne Vorklärung | 250 - 2.500 |
Kraftfahrzeugwaschwasser | 100 - 500 |
beim Waschen am Gewässer | 150 - 750 |
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser | |
- Einleiten von Mineralöl | 75 - 25.000 |
- Einleiten von giftigen Stoffen | 500 - 50.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | 25 - 25.000 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 5.000 |
über eine längere Zeit | 500 - 7.500 |
Einleiten von Abwasser | |
- Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen | 150 - 1.500 |
- gewerbliches Abwasser | 750 - 5.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 100 - 750 |
ohne Vorklärung | 250 - 2.500 |
Einleiten von Stoffen oder Stoffgruppen ohne Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen | 100 - 5.000 |
Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Sand- und Kiesgruben | 1 bis 2,50 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens |
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 150 - 25.000 |
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 150 - 50.000 |
im Fassungsbereich oder in der engeren Schutzzone (in der weiteren Schutzzone - Halbierung der Bußgelder) | |
- Anlegen von Erdaufschlüssen, insbesondere Bohrungen oder Abgrabungen zum Aussuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen, wodurch die das Grundwasser abdeckenden Bodenschichten wesentlich vermindert oder bündige Bodenschichten durchstoßen werden | 250 - 25.000 |
- Versenken oder Ableiten von Abwasser | 750 - 5.000 |
- Aufbringen, Einarbeiten oder Ablagern von Klärschlamm, Jauche, Gülle, Geflügelkot, Festmist oder Mineraldünger | 250 - 5.000 |
- Ablagern oder Beseitigen von wassergefährdenden Stoffen durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund | 500 - 3.000 |
- Lagern von festem oder flüssigem Dung | 400 - 3.000 |
- Errichten von Wärmepumpenanlagen, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist | 750 - 3.000 |
- Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau | 500 - 3.000 |
- Einleiten oder Verregnen von Abwasser oder Verrieseln oder Versickern von Abwasser im Untergrund oder Errichten von Kleinkläranlagen | 350 - 2.500 |
- Verfüllen von Kiesgruben oder anderen Erdvertiefungen mit Bauschutt oder Straßenaufbruch oder sonstigen mit Schadstoffen belasteten Materialien | 400 - 1.500 |
- Verwendung von Pflanzenschutzmitteln | 500 - 5.000 |
- Errichten von Erdbecken zur Lagerung von Klärschlamm, Jauche, Gülle oder sonstigen Stoffen, durch die eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist | 400 - 1.000 |
- Anlegen von Gärfuttermieten | 400 - 1.000 |
Handlungen ohne die vorgeschriebene behördliche Genehmigung | |
- Be- oder Durchfahren von fließenden Gewässern und landeseigenen Seen mit kleinen Fahrzeugen, ohne dass dies als Gemeingebrauch gestattet ist | 150 - 500 |
- Befahren von nichtschiffbaren Gewässern erster Ordnung und Gewässern zweiter Ordnung | 150 - 500 |
- Vornahme von Handlungen, die die Beschaffenheit von Staumarken oder Festpunkten beeinflussen können | 25 - 150 |
- Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, Herstellen oder Beseitigen von Anlagen oder Anpflanzen von Bäumen oder Sträuchern in Überschwemmungsgebieten | 150 - 5.000 |
Siebenter Teil des LWG (Deiche und Küsten) | |
- Treiben oder Weiden von Großvieh | 275 - 1.100 |
- Halten von anderen Haus- und Nutztieren | 30 - 550 |
- Reiten, Fahren oder Parken auf Deichen | 30 - 2.750 |
- Lagern von Material, Geräten oder Booten auf Deichen | 30 - 550 |
- Errichten oder wesentliches Verändern von baulichen Anlagen | 55 - 2.750 |
- Aufstellen von Strandkörben, Bänken, Badekabinen, Buden oder Ständen sowie Errichten von Zäunen, Brücken oder Deichtreppen | 30 - 550 |
- Verlegen von Kabeln oder Rohren | 55 - 550 |
- Veranstaltungen auf Küstenschutzanlagen durchführen | 55 - 1.100 |
- Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern | 165 - 550 |
- Abbrennen von Gräsern oder Treibsel | 15 - 55 |
- Mitführen von nichtangeleinten Hunden | 15 - 30 |
Deichvorland und Küstenschutzanlagen | |
- Beeinträchtigung durch die Nutzung des Vorlandes | 55 - 550 |
- Beschädigen, wesentliches Verändern oder Entfernen von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Dämme, Mauern, Deckwerke, Siele, Schleusen und sonstige Anlagen | 55 - 1.100 |
- Beschädigen oder Entfernen von Schutzbepflanzungen | 30 - 165 |
- Herstellen oder Verändern von Vorlandsicherungsanlagen ohne Genehmigung | 30 - 275 |
Halligwarften | |
- Bebauen, Bepflanzen oder sonstige schädigende Nutzung des Halligschutzstreifens | 55 - 1.100 |
- Verbreitern oder Erhöhen von Halligwarften ohne Zustimmung der Wasserbehörde | 55 - 1.100 |
Küsten | |
- Beschädigen oder Entfernen von Küstenschutzanlagen | 165 - 550 |
- Entnehmen von Sand, Kies, Geröll, Steinen oder Grassoden vom Meeresstrand, Strandwällen, Dünen, Steilufern oder Böschungskanten von Steilufern | 55 - 1.100 |
- Entnehmen von Sand, Kies, Geröll, Steinen, Muscheln oder Bewuchs vom Meeresboden | 30 - 550 |
- Herstellung, Betrieb, wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen jeder Art ohne Genehmigung | 55 - 1.100 |
- Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen oder Bohrungen ohne Genehmigung | 30 - 550 |
Bußgeldkatalog Thüringen (gültig seit: 2002)
Zuwiderhandlung | Geldbuße (€) |
---|---|
Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einbringen von Altautos in Gewässer | 1.500 - 7.500 |
- Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen | 1.000 - 10.000 |
- Einbringen von Flaschen, Plastiktüten u. Ä. | 10 - 100 |
- Einbringen von Abfall in geringfügigen Fällen (Papier-, Picknickabfälle Holz und Ähnliches) | 10 - 100 |
- Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit | 500 - 10.000 |
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer | |
- Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln | |
bis zu 1 Liter | 100 - 1.500 |
bis zu 5 Liter | 250 - 5.000 |
mehr als 5 Liter | 500 - 25.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Stoffe | |
in unbedeutenden Mengen | 25 - 100 |
in bedeutenden Mengen | 1.000 . 30.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Niederschlagswasser | 25 - 500 |
- gewerbliches Abwasser | 500 - 7.500 |
mit Giftstoffen | 2.500 - 50.000 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 50 - 1.000 |
ohne Vorklärung | 250 - 5.000 |
sonstiges Einleiten von Abwasser | 50 - 5.000 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 2.500 |
über eine längere Zeit | 500 - 5.000 |
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser | |
- Einleiten von Mineralöl | 100 - 50.000 |
- Einleiten von giftigen Stoffen | 500 - 50.000 |
- Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | 50 - 30.000 |
Einleiten von Abwasser | |
- Einleiten von Niederschlagswasser | 150 - 1.500 |
- gewerbliches Abwasser | 750 - 7.500 |
- häusliches Abwasser | |
nach Vorklärung | 100 - 1.250 |
ohne Vorklärung | 250 - 5.000 |
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft | |
einmalig | 150 - 5.000 |
über eine längere Zeit | 500 - 7.500 |
Einleiten oder Einbringen von Abwasser ohne Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen | 100 - 5.000 |
Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Sand-, Kiesgruben | 1 - 5 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens |
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 150 - 50.000 |
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan | 150 - 50.000 |
Im Fassungsbereich | |
- jegliche Nutzung außer Mähnutzung und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Düngung und Pfanzenschutzmittelanwendung | 300 - 50.000 |
- Verletzen der belebten Bodenschicht oder der Deckschichten | 10 - 5.000 |
Unbefugtes Betreten des Fassungsbereichs | 10 - 100 |
Engere Schutzzone | |
- Umbruch von Dauergrünland sowie Umbruch von sonstigen begrünten Flächen und begrünten Obstanlagen in den Verbotszeiträumen | 100 - 40.000 |
- Aufbringen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien und ähnlichen Stoffen | 100 - 40.000 |
- Unbefugte Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen | 500 - 40.000 |
- Herstellung von Erdaufschlüssen (Gruben, Steinbrüche, Schürfungen, Bohrungen u.a.), Sprengungen | 100 - 40.000 |
- Einrichten von Zelt- oder Badeplätzen, Sportanlagen, Abstellen von Wohnwagen; Wagenwaschen | 100 - 40.000 |
- Beförderung wassergefährdender Stoffe | 100 - 500 |
- Lagerung, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen | 100 - 10.000 |
Verstöße gegen Bestimmungen zum Schutz der oberirdischen Gewässer und der Ufer | |
- Umbrechen von Grünland in Ackerland im Uferbereich | 100 - 10.000 |
- Lagern, Ablagern, Vergraben, Wegschütten wassergefährdender Stoffe im Uferbereich | 100 - 10.000 |
- Errichten, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen oder Gebäuden an, in, unter oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers ohne Genehmigung | 150 - 10.000 |
Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche oder Herstellen, Verändern baulicher Anlagen oder Grünland umbrechen oder Anlegen oder Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzen oder Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Verwenden, Behandeln von wassergefährdenden Stoffen im Überschwemmungsgebiet ohne Genehmigung | 100 - 10.000 |
FAQ: Wasserhaushaltsgesetz
Das Wasserhaushaltsgesetz ist der wichtigste Gesetzestext zum Wasserrecht. Es enthält unter anderem Bestimmungen zur die Nutzung von Gewässern und Grundwasser. Mehr dazu hier.
Das Gesetz dient vor allem dem Schutz der Umwelt. Schließlich ist Wasser die Lebensgrundlage des Menschen und zudem wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen.
Bei Verstößen gegen das Wasserhaushaltsgesetz sind Geldbußen bis 100.000 Euro möglich. Was die einzelnen Bundesländer vorsehen, verraten diese Tabellen.
Regeln aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Reinhaltung der Gewässer
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist ein wesentlicher Bestandteil des geltenden Wasserrechts in Deutschland und dient dem Schutz und der Reinhaltung vom Grundwasser und Gewässer im Allgemeinen.
Die aktuelle Fassung ist am 31. Juli 2009 in Kraft getreten und enthält die Bestimmungen und Vorschriften zur Vermeidung von Wasserverschmutzungen und zur regelkonformen Nutzung von Wasser.
Im Folgenden wird beschrieben, welche Vorschriften das Wasserhaushaltsgesetz genau regelt, welche negativen Folgen eine Wasserverschmutzung verursacht und welche Bußgelder bei einem Verstoß erfolgen. Laut aktuellem Bußgeldkatalog Umwelt droht nämlich ein Bußgeldbescheid mit einem hohen Geldbetrag bei Missachtung des WHG. Wie hoch genau das Bußgeld als Strafmaßnahme ausfällt, ist je nach Delikt einem Bußgeldrechner im Internet oder einer Bußgeldtabelle zu entnehmen.
Was regelt das WHG?
Das Wasserhaushaltsgesetz zum Schutz vor Wasserverschmutzung, Verunreinigungen vom Abwasser und der Reduktion der Hochwassergefahr ist ein Bundesgesetz, die einzelnen Bestimmungen können jedoch in einigen Punkten länderspezifisch voneinander abweichen. Der Bund trägt demnach mit dem WHG die Gefährdungshaftung und die Verordnungsermächtigung. Die folgende Tabelle macht den Geltungsbereich des WHG in Deutschland deutlich:
oberirdische Gewässer |
|
Küstengewässer |
|
Grundwasser |
|
Das Gesetz regelt nicht die rechtlichen Bestimmungen für Gewässer, die mit Schifffahrtswegen im Zusammenhang stehen. Hierfür sind das Bundeswasserstraßengesetz, die Wassergesetze der einzelnen Länder sowie das Seeaufgabengesetz verantwortlich und geltend.
Wasserhaushaltsgesetz: Zielsetzung und Zweck
Das WHG wurde beschlossen, um der Wasserverschmutzung Einhalt zu gebieten und deren Ursachen entgegenzuwirken. Im Gesetzestext des WHG heißt es hierzu:
„Der Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.“
Das Wasserhaushaltsgesetz regelt demnach primär die Bewirtschaftung von Wasser und den haushälterischen Umgang mit dieser lebenswichtigen Ressource. So sind sowohl die Nutzung im Haushalt auch der Schutz der Gewässer die zentralen Aspekte des WHG.
- Nutzung und Schutz von Wasser als Trinkwasser
- Nutzung und Schutz von Wasser als Lebensraum für Tier- und Pflanzenwelt
- Schutz von Gewässern bei Hochwasserereignissen
Die ökologischen Aspekte und Schutzerfordernisse haben in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen und eine Umweltbelastung – beispielsweise durch wassergefährdende Stoffe – ist stets seitens der Bevölkerung zu vermeiden. Der Bußgeldkatalog sieht zum Teil drakonische Bußgelder für eine Wasserverschmutzung vor.
Aktuelle Bußgeldtabelle: Wasserverschmutzung kann teuer werden!
Im Folgenden wird ein kurzer Datenauszug aus dem Bußgeldkatalog Umwelt wiedergegeben, der deutlich machen soll, dass erhebliche Bußgelder bzw. ein Bußgeldbescheid mit einem hohen Geldbetrag auf die Umweltsünder zukommen können.
Ordnungswidrigkeit | Strafe (€) |
---|---|
unbefugtes Einbringen fester Stoffe in oberirdische Gewässer | |
Einbringen von Behältern mit wassergefährdende Stoffe o. Altautos | 1.500 – 7.500 |
Hineinwerfen von Plastikflaschen, Tüten etc. | 25 – 100 |
unbefugtes Einleiten flüssiger Stoffe in oberirdische Gewässer | |
Einleiten von Mineralöl o. Pflanzenschutzmittel bis zu 1 Liter | 100 – 1.500 |
Einleiten von Giften | 2.500 – 50.000 |
unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser | |
Einleiten von Mineralöl | 75 – 30.000 |
Einleiten von Jauche, Gülle o. Sickersaft | 150 – 5.000 |
*Genauere Angaben zu den einzelnen Bußgeldbeträgen sind den obigen Bußgeldkatalogen zu entnehmen.
Die Bußgelder sind vor allem deshalb so hoch angesetzt, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen, da die Folgen der Wasserverschmutzungen schwerwiegend für die Umwelt sind. Eine Wasserverschmutzung des Grundwassers durch eine Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes des Wassers ist unbedingt zu vermeiden, so dass eine Reinhaltung erreicht wird. Das Wasser darf durch äußere Einflüsse keinerlei negative Veränderungen hinsichtlich der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit erfahren.
Autoreinigung auf der Straße: Zieht das ein Bußgeld nach sich?
Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten, da es dafür in Deutschland keine einheitliche Regelung gibt. Vielmehr kann jede Gemeinde selbst festlegen, ob sie die Autowäsche vor der Haustür zulässt oder nicht.
Schadstoffe dürfen dabei jedoch nicht ins Grundwasser gelangen. Waschen Sie trotz Verbot Ihr Kfz auf der Straße, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, deren Strafhöhe wiederum von der Gemeinde, in der Sie leben, abhängig ist.
Erlaubnis und Bewilligung im Wasserhaushaltsgesetz
Das WHG enthält neben der Gefährdungshaftung in Bezug auf Wasserverschmutzungen auch die Richtlinien zu Verboten oder der Erlaubnis, Gewässer zu benutzen. Die Erlaubnisregelungen können befristet sein und gehen zumeist mit Bedingungen und Auflagen einher, die dem Gewässerschutz dienen.
Ein besonders häufiger Fall der Bewilligung oder Erlaubnis ist das Einleiten von Abwasser, das unter bestimmten Voraussetzungen und nach Klärung des Wassers durch eine Kläranlage möglich ist. Die Reinhaltung des Wassers muss dabei gewährleistet bleiben, so dass keine umweltbelastenden Folgen der Wasserbeschmutzungen entstehen. Leider sind die Ursachen für Wasserverschmutzungen vielfältig und können zumeist nicht verhindert werden. Ist das Gewässer einmal verschmutzt, lassen sich zwar die Ursachen beheben, die Folgen jedoch nicht.
Weitere Aspekte im Kampf gegen die Wasserverschmutzung
Die folgenden Aspekte sind im Zusammenhang mit dem Wasserhaushaltsgesetz und der Bekämpfung der Wasserverschmutzung von Bedeutung:
- Gewässerbau und Gewässerunterhaltung: In den Vorschriften des WHG werden viele Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen von Gewässern berücksichtigt. Das heißt, es werden dort die Unterhaltungsarbeiten, die benötigten Kosten und auch die erforderlichen Pflichten geregelt. Gewässer müssen stets so ausgebaut werden, dass sie nicht den natürlichen Lebensraum von Lebewesen beeinträchtigen und nicht umweltschädigende Veränderungen des Gewässerzustands bewirken. (inkl. Umweltverträglichkeitsstudie & Planfeststellungsverfahren)
- Schutzgebiete: Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung für Gewässer bestimmte Gebiete als Wasserschutzgebiet ausweisen; und zwar im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung. Für diese Schutzgebiete gelten bestimmte Beschränkungen oder Teilbeschränkungen, die sich auf die Nutzung der Wasserflächen beziehen.
- richtiger Umgang mit wassergefährdende Stoffe: Die Richtlinien zu wassergefährdenden Stoffen, zum Bespiel in das Grundwasser durch das Einleiten von verunreinigten Abwasser ist länderübergreifend. Zur Feststellung einer Wasserverschmutzung ist eine bestimmte Technik erforderlich. Die Vorschriften hierzu sowie der Umgang mit den Wasserverschmutzungen, wie das Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Verwenden sind in den Verordnungen rechtlich beschrieben und festgelegt. Das WHG übernimmt zudem die behördliche Vorprüfung (Eignung & Zulassung) für die Verwendung von Anlagen.
Fazit:
Da Wasser ein lebensnotwendiger Rohstoff ist, sollten alle Menschen bewusst und sorgsam mit dieser Ressource umgehen. Denn die Wasserverschmutzung, die hauptsächlich von Menschen verursacht wird, gefährdet die Umwelt und damit auch das Leben. Lebensräume werden zerstört, wie zum Beispiel das Sterben von Fischen bei einer Verunreinigung durch Mineralöl in einem Gewässer. Derartige Umweltkatastrophen sind leider keine Seltenheit und werden drakonisch mit einem Bußgeldbescheid sanktioniert.
So sollte sich jeder Mensch weltweit den Zweck des Wasserschutzgesetzes stets bewusst machen, der besagt, dass jegliches Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts betrachtet wird. Dieser Naturhaushalt ist bekanntlich die Lebensgrundlage eines jeden Menschen und der Lebensraum für Flora und Fauna und muss demnach mit allen Mitteln geschützt werden.