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Probefahrt: Ein Unfall kann immer passieren
Ein Unfall bei einer Probefahrt ist wahrlich der unglücklichste Ausgang einer Verkaufsverhandlung. Doch leider kommt dies öfter vor, als viele denken. Das neue Fahrzeug ist noch unbekannt und die Fahrer können oftmals die Fahreigenschaften nicht richtig einschätzen. Auch wie die Bremsen reagieren oder wie das Gaspedal anspricht, sind meist unbekannte Variablen.
Hinzu kommen eine andere Anordnung der Instrumente und Schalter oder komplett neue Funktionen, die eventuell auch eine Ablenkung darstellen können. Ist es dann zu einem Unfall bei der Probefahrt gekommen, fragen sich viele, wer für den Schaden aufkommt.
Was hier bezüglich der Schadensregulierung zu beachten ist und welche Sonderfälle es gibt, beleuchtet der nachfolgende Artikel näher.
FAQ: Unfall bei der Probefahrt
Dies liegt unter anderem daran, dass es sich beim Probefahrzeug um ein fremdes Kfz handelt und der Fahrer noch nicht weiß, wie sich dieses beim Fahren sowie Bremsen verhält. Darüber hinaus ist eine Probefahrt meist eine Ausnahmesituation und unter Umständen mit Nervosität sowie Unsicherheit verbunden.
In der Regel fällt die Schadensregulierung in einem solchen Fall in den Aufgabenbereich der Versicherung des Verkäufers.
Grundsätzlich ist eine Selbstbeteiligung des Fahrers bei einem Unfall möglich. Entsprechende Regelungen sollten im Vorfeld allerdings in einer Probefahrtvereinbarung festgehalten werden.
Vor der Probefahrt ist der Versicherungsschutz zu klären
Zunächst sollten Fahrer bei einer Probefahrt äußerst vorsichtig vorgehen. Dies gilt sowohl für die Fahrt an sich als auch für die Vorkehrungen, die vor einer solchen getroffen werden sollten. Um einen Unfall bei der Probefahrt zu vermeiden, sollten sich Kaufinteressenten das Fahrzeug genau ansehen und auf die Verkehrssicherheit achten.
Bei einer Probefahrt, die bei einem Autohändler stattfindet, wird in der Regel eine Probefahrtvereinbarung getroffen. In dieser ist dann üblicherweise auch geregelt, wer bei einem Unfall haftet.
Hier sollte dann auch festgehalten sein, ob eine Vollkaskoversicherung seitens des Händlers abgeschlossen wurde oder ob der Kaufinteressent bei einem Unfall bei der Probefahrt aufkommen muss.
Auch eine eventuelle Selbstbeteiligung sollte in einer solchen Vereinbarung klar definiert sein. Diese Selbstbeteiligung ist dabei nicht zu hoch anzusetzen, ansonsten kann ein Unfall bei einer Probefahrt ein teures Ergebnis dieser sein.
Ist keine Versicherung durch den Autohändler vorhanden, muss dieser den Kaufinteressenten explizit darauf hinweisen. Es ist ratsam, dann von einer Probefahrt abzusehen, wenn die Schäden vom Fahrer ganz übernommen oder gar keine Probefahrtvereinbarung getroffen werden soll.
Findet die Probefahrt bei einem privaten Verkäufer statt, ist vorab zu klären, ob die Versicherungen des Verkäufers und des Fahrers Probefahrten überhaupt zulassen. Denn manche Anbieter oder Angebote schließen bestimmte Nutzergruppen aus. Davon können auch Probefahrten betroffen sein.
Bei der Probefahrt einen Unfall gehabt? Das ist hier wichtig
Ist ein Unfall bei der Probefahrt geschehen, sind die üblichen Schritte bei einem Verkehrsunfall einzuhalten. Die Unfallstelle ist durch die Warnblinkanlage, das Anlegen der Warnweste und das Aufstellen des Warndreiecks abzusichern.
Dann ist abzuschätzen ob nur Blechschäden vorliegen oder auch Personen verletzt wurden. Gibt es Verletzte, sind Notarzt und Polizei zu rufen und dann Erste Hilfe zu leisten. Alle Beteiligten müssen am Unfallort bleiben, bis die Rettungskräfte eingetroffen sind. Ist der Händler oder Verkäufer bei der Probefahrt nicht anwesend, ist dieser ebenso zu informieren.
Schaden bei der Probefahrt: Wer zahlt nun wirklich?
Es kommt nicht selten vor, dass auf einer Probefahrt ein Unfall geschieht. Doch wer zahlt am Ende den Schaden? Hat der Händler den Wagen vollkaskoversichert, übernimmt diese Versicherung die Schadensregulierung. Allerdings ist es hier wichtig, ob der Unfall bei der Probefahrt grob fahrlässig verursacht wurde. So können stark überhöhte Geschwindigkeit oder das Fahren unter Alkoholeinfluss eine solche Fahrlässigkeit darstellen. Die Versicherung kann dann die Übernahme der Schäden verweigern.
In diesem Fall hat der Fahrer die Kosten nach einem Unfall bei der Probefahrt zu tragen. Wurde eine Selbstbeteiligung vereinbart, zahlt die Versicherung nur den Betrag der über diese Selbstbeteiligung hinausgeht. Liegt keine Probefahrtvereinbarung vor, kann es sein, dass der Fahrer auf den gesamten Kosten sitzen bleibt.
Bei einer privaten Fahrt übernimmt in der Regel die Versicherung des Verkäufers den Schaden, sofern eine Probefahrt in der Police nicht ausgeschlossen wurde. Ist dies nicht gestattet, greift bei einem Unfall bei der Probefahrt der Versicherungsschutz nicht.