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Zahlt das Unternehmen oder der Fahrer beim Firmenwagen-Unfall?
Wer schon einmal einen Unfall mit Blechschaden hatte, der weiß, dass vor allem Versicherungsfragen manchmal langwierig in ihrer Klärung werden können. Das Wichtigste hierbei ist immer, dass die Schuldfrage eindeutig ist.
Ist jedoch der Unfall mit dem Firmenwagen passiert, bekommt „Wer zahlt?“ als Frage noch einmal eine ganz andere Bedeutung. Denn obwohl viele Arbeitnehmer darauf schwören, dass der Arbeitgeber für die entstandenen Kosten aufkommen muss, ist dem in vielen Fällen nicht so.
Welche Unterschiede gibt es also in Sachen Schadensregulierung bei einem Unfall mit dem Dienstwagen? Woher weiß ein Fahrer, welche Regeln für ihn gelten? Diese und mehr Fragen beantwortet Ihnen der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Unfall mit Firmenwagen
Bei einem Unfall muss grundsätzlich der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung für die entstandenen Schäden aufkommen. Haben Sie den Unfall mit einem Firmenwagen selbst verursacht, springt demnach die Haftpflichtversicherung des Halters ein, handelte der Fahrer allerdings grob fahrlässig, muss sich dieser ggf. an den Kosten beteiligen.
Ereignet sich mit einem Firmenwagen ein Unfall, sollten Sie auf jeden Fall die Polizei verständigen, damit diese Beweise sichern kann. Zudem ist auch der Arbeitgeber zu informieren.
Hierbei spielen vor allem die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen eine entscheidende Rolle. Ist eine private Nutzung des Firmenwagens ausdrücklich erlaubt, muss der Arbeitsgeber für den Unfallschaden haften. Sind Privatfahrten hingegen ausgeschlossen, muss der Fahrer alleine für die Schadensregulierung aufkommen.
Unfall mit Firmenwagen: Wer zahlt die Selbstbeteiligung?
Zunächst einmal ist zu sagen, dass es auf diese Frage keine pauschale Antwort gibt, denn jedes Unternehmen hat dazu andere Vorgaben, die letzten Endes arbeitsvertraglich geregelt sind. Wichtig ist zum Beispiel, ob der Firmenwagen auch für private Zwecke genutzt werden darf oder ausschließlich für Dienstfahrten genutzt werden soll.
Hat beispielsweise der Unfallgegner den Unfall verursacht, muss die Haftpflichtversicherung seines Fahrzeugs für den Schaden an Ihrem Auto aufkommen.
Sie haben eine Mitschuld am Unfall mit ihrem Geschäftswagen? Die Frage „Wer zahlt“ muss in diesem Fall anders beantwortet werden.
Ebenso wie als Alleinschuldiger müssen Sie sich in diesem Fall nämlich in der Regel an den Reparaturkosten selbst beteiligen. Auch der Arbeitgeber zahlt hierbei einen Anteil der Kosten für die Schadensregulierung.
Zu welchem Anteil die Selbstbeteiligung angesetzt ist, können Sie im Normalfall Ihrem Arbeitsvertrag oder gesonderten Regelungen zum Geschäftsauto entnehmen.
Die Höhe der Summe hängt außerdem von den individuellen Umständen ab, die bei Ihrem Unfall mit dem Firmenwagen gegeben sind. Vor allem, wenn Fahrlässigkeit gegeben ist, woraus ein Blech- oder Personenschaden resultierte, muss mit einer Selbstbeteiligung bei einem Unfall mit dem Firmenwagen gerechnet werden.
Jemand ist zum Beispiel fahrlässig, wenn er sich unter der Wirkung von Alkohol oder Drogen hinter das Steuer eines Autos setzt.
Was, wenn der Dienstwagen-Unfall bei einer privaten Fahrt geschehen ist?
Ob Sie bei einem Unfall mit dem Firmenwagen bei einer Privatfahrt für die Kosten aufkommen müssen, hängt in erster Linie davon ab, ob es Ihnen erlaubt ist, das Fahrzeug für private Zwecke zu nutzen. Ist dies der Fall, übernimmt der Arbeitgeber in den meisten Fällen die Kosten für die Schadensregulierung.
Wenn ein Unfall auf glatter Fahrbahn passiert.
Das Fahrzeug zu privaten Nutzung auch für den Ehemann erlaubt ist und in der Nutzungsüberlassung nichts von Selbstbeteiligung steht. Kann mein Arbeitgeber mir dann 500,00 € Selbstbeteiligung belasten. Das möchte er nämlich gerade versuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Petra