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FAQ: Unfall-Gutachter selber wählen
Ja, als Geschädigter können Sie Ihr Fahrzeug durch einen unabhängigen Gutachter untersuchen lassen.
Die Gutachterkosten sind ein Teil der Prozesskosten und müssen daher von der unterlegenen Partei übernommen werden. Es kommt somit auf die Bewertung der Schuldfrage an.
Wer bewertet den Schaden am Unfallwagen?
Ist bei einem Unfall ein Sachschaden an Ihrem Fahrzeug entstanden, muss die Höhe des Schadens bestimmt werden, damit die Versicherung weiß, wie viel sie dem Unfallopfer bezahlen muss. Die gegnerische Versicherung beauftragt dann in der Regel einen Sachverständigen, der für den entstandenen Schaden eine bestimmte Summe festlegt.
Wird ein Unfall-Gutachter von der Versicherung beauftragt, handelt dieser natürlich in deren Interesse. Die Versicherung will natürlich so wenig wie möglich für den Schaden bezahlen, deshalb ist es für sie von Vorteil, wenn der von ihr beauftragte Gutachter die Summe für den Schaden möglichst gering beziffert.
Vertrauen Sie also dem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung nicht, können Sie einen eigenen Gutachter mit der Erstellung eines Unfallgutachtens beauftragen. Aber worauf muss ich achten, wenn ich einen Unfall-Gutachter selber wählen will? Und wer übernimmt die Kosten für dessen Beauftragung?
Eigener Unfall-Gutachter nach einem Unfall: Geht das überhaupt?
Laut § 404 der Zivilprozessordnung (ZPO) obliegt die Auswahl der Sachverständigen in einem Schadensersatzprozess in der Regel dem Prozessgericht.
Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie aber als Unfallopfer das Recht, den Schaden an Ihrem Fahrzeug von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen. Das gilt in der Regel auch, wenn die gegnerische Versicherung bereits einen Unfall-Gutachter beauftragt hat.
Unfall-Gutachter selber wählen: Wer übernimmt die Kosten?
In der Regel sind die Gutachterkosten Teil der Prozesskosten und sollten also am Ende vom im Prozess Unterlegenen übernommen werden. In einigen Fällen kann es aber trotzdem passieren, dass die Beauftragung eines eigenen Gutachters Ihnen in Rechnunggestellt wird.
Bestellt die gegnerische Versicherung einen Versicherungsgutachter und schlägt diesen als einzigen Gutachter im Prozess vor, sollten Sie dies nicht akzeptieren. Willigen Sie nämlich ein und entscheiden sich im Anschluss dafür, doch einen Unfall-Gutachter selber zu wählen, kann es sein, dass die Kosten für diesen von der gegnerischen Versicherung nicht beglichen werden.
Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie für die Bestellung eines unabhängigen Unfall-Gutachters nicht bezahlen müssen, sollten Sie außerdem beachten, dass dieser für seine Dienste keine außergewöhnlich hohen Kosten in Rechnung stellt. Andernfalls könnte es sein, dass die gegnerische Versicherung nur einen Teil seiner Kosten übernimmt.
Worauf müssen Sie achten, wenn Sie einen Unfall-Gutachter selber wählen?
Bei der Wahl des Gutachters sollten Sie beachten, dass dieser entweder
- öffentlich bestellt und vereidigt oder
- zertifiziert und in einem Berufsverband Mitglied ist.
Ist ein Sachverständiger öffentlich bestellt, wird dieser in der Regel von einem Prozessgericht bevorzugt. § 404 der ZPO legt nämlich unter Absatz 3 in Bezug auf öffentlich bestellte Gutachter folgendes fest:
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.