Unfall mit Polizeiauto – Sind Polizisten immer unschuldig?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 28. Juni 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wie ist sich nach einem Unfall mit einem Polizeiauto zu verhalten?

Wer ist schuld an einem Verkehrsunfall mit einem Polizeifahrzeug?

Wer trägt die Schuld, wenn es zu einem Unfall mit einem Polizeiauto kommt?
Wer trägt die Schuld, wenn es zu einem Unfall mit einem Polizeiauto kommt?

Zahlreiche Ablenkungen im Straßenverkehr und laute Musik im Auto können dazu führen, dass die Warnsignale von Polizei und Feuerwehr nicht oder erst zu spät wahrgenommen werden.

In manchem Fall kommt es dann zur Kollision zwischen Helfern und unachtsamen Verkehrsteilnehmern. Doch nicht immer ist das Versäumnis allein auf Seiten der Fahrer zu finden, die nicht mit Uniform in dem blau-silbernen Einsatzwagen sitzen. Mitunter kann eine Schuld auch den Polizisten zugewiesen werden.

Erfahren Sie im Folgenden, wie Sie einen Unfall mit einem Polizeiauto vermeiden können und wer die Schadensregulierung im Ernstfall übernimmt.

FAQ: Unfall mit Polizeiauto

Wer trägt bei einem Unfall mit einem Polizeiauto die Schuld?

Eine pauschale Antwort gibt es auf diese Frage nicht, da immer die individuellen Umstände zu prüfen sind. So besitzt die Polizei im Einsatz zwar gewisse Sonderrechte, gleichzeitig müssen die Beamten aber auch ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen.

Sieht der Bußgeldkatalog Sanktionen für einen Unfall mit einem Polizeiauto vor?

Gemäß Bußgeldkatalog müssen Autofahrer, die einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn geschaffen und dadurch einen Unfall verursacht haben, mit einem Bußgeld von 320 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen.

An wen wende ich mich für die Abwicklung des Schadens beim Unfall mit einem Polizeiauto?

Für die Schadensregulierung ist entweder die entsprechende Dienststelle oder der Arbeitgeber und somit das Land zuständig.

Sonderrechte der Einsatzfahrzeuge

Paragraph 35 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) räumt der Polizei, Feuerwehr und anderen berechtigten Einsatzkräften bestimmte Sonderrechte ein. Nach § 35 Absatz 1 StVO sind sie von den in der Verordnung aufgeführten Bestimmungen befreit – allerdings nur, sofern dies einem Einsatz geschuldet ist. Das bedeutet: Ist die Polizei ohne Blaulicht und Sirene unterwegs, müssen auch die hiesigen Fahrer sich an die Verkehrsregeln halten.

Kommt es zu einem Unfall mit einem Polizeiauto, das sich nicht auf einer Einsatzfahrt befand, so können beide Seiten gleichermaßen auch Schuld an dem Schadensfall tragen. Abhängig ist dies von den zugrunde liegenden Verkehrsverstößen.

Haben die Beamten z. B. die Vorfahrt missachtet und so einen Unfall verursacht, so tritt in der Regel die behördliche Haftpflichtversicherung für die Schadensregulierung ein. Die geschädigten Unfallgegner können gegenüber dieser ggf. auch Schmerzensgeld geltend machen.

Unfall mit Polizeifahrzeug im Einsatz

Unfall mit einem Polizeifahrzeug im Einsatz? Die Schuld trägt meist der gegnerische Fahrer.
Unfall mit einem Polizeifahrzeug im Einsatz? Die Schuld trägt meist der gegnerische Fahrer.

Neben der teilweisen Befreiung der Polizei von den geltenden Verkehrsregelungen räumt ihnen § 38 StVO noch ein weiteres Recht ein, das andere Verkehrsteilnehmer beachten müssen: das Wegerecht. Hiernach müssen alle anderen Verkehrsteilnehmer – ob Autofahrer, Radler oder Fußgänger – den Einsatzfahrzeugen von Feuerwehr und Co. unverzüglich Platz machen, wenn das Blaulicht gemeinsam mit dem Einsatzhorn eingeschaltet ist (§ 38 Absatz 1 StVO).

Nicht immer aber nehmen Verkehrsteilnehmer die Warnsignale rechtzeitig wahr. Andere unterschätzen das Tempo der herannahenden Einsatzkräfte. Wieder andere wollen trotz der nahenden Sirene noch schnell mit dem Auto über die Kreuzung, ohne einsehen zu können, von wo die Einsatzwagen kommen und wohin diese abbiegen. Die Versäumnisse der anderen Verkehrsteilnehmer führen dann auch schon einmal zu einem Unfall mit dem Polizeiauto. Da diese häufig mit höheren Geschwindigkeiten unterwegs sind, können die Sach- und Personenschäden teils erheblich sein.

Die Schuldfrage nach einem solchen Schadensfall ist vermeintlich einfach zu klären: Der Beteiligte hat aufgrund von Ablenkung oder Selbstüberschätzung das Wegerecht der Polizei missachtet und so den Unfall mit dem Polizeiauto provoziert. Doch ganz so einfach ist auch das nicht in jedem Fall:

Obwohl der im Einsatz befindlichen Polizei unterschiedliche Sonderrechte gewährt werden, müssen sie vorausschauend fahren und grundsätzlich auch damit rechnen, dass Verkehrsteilnehmer sich nicht nach dem laut § 38 Absatz 1 StVO geltenden Wegerecht richten. Um einen Unfall mit dem Polizeiwagen zu vermeiden, fahren die Einsatzkräfte trotz Sirene und Blaulicht auch aus diesem Grund oftmals nur langsam in Kreuzungen ein.

Kommt es dennoch zu einem Unfall mit dem Polizeiauto, kann im Einzelfall eine Teilschuld auch bei den Polizisten gefunden werden. Das muss aber am Ende stets der Einzelfall entscheiden.

Polizei zum Unfall mit dem Polizeiwagen rufen?

Auch nach einem Verkehrsunfall mit einem Polizeifahrzeug sollten weitere Beamte mit der Unfallaufnahme betreut werden.
Auch nach einem Verkehrsunfall mit einem Polizeifahrzeug sollten weitere Polizisten mit der Unfallaufnahme betreut werden.

Unabhängig von den entstandenen Schäden ist es stets anzuraten, die Polizei zu einer Unfallstelle hinzuziehen. Handelt es sich um größere Sachschäden oder sind gar Personenschäden zu beklagen, ist die Hinzuziehung der Beamten sogar Pflicht. Diese nehmen dann den Unfall auf, rufen ggf. auch Rettungskräfte hinzu und befragen ggf. auch Zeugen.

Doch was ist, wenn Sie in einen Unfall mit einem Polizeiauto verwickelt wurden. Können die beteiligten Beamten dann selbst den Schadensfall aufnehmen?

Aufgrund des zu vermutenden Interessenskonflikts sollten Sie darauf bestehen, dass die Kollegen der beteiligten Polizisten hinzugezogen werden. Diese können dann mit der nötigen Distanz den Unfall mit dem Polizeiauto untersuchen und protokollieren.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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