Nach Unfall mit Personenschaden Schmerzensgeld einfordern

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 4. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Personenschäden begründen regelmäßig Schmerzensgeld!

Besteht immer nach einem Unfall mit Personenschaden Anspruch auf Schmerzensgeld?
Besteht immer nach einem Unfall mit Personenschaden Anspruch auf Schmerzensgeld?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt in § 253, dass im Falle körperliche Schäden und/oder Schmerzen Betroffene gegenüber dem Verursacher einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich haben. Dieses Schmerzensgeld soll die erlittenen immateriellen Schäden einer Form von Regulierung und Wiedergutmachung zuführen.

Anzunehmen ist dabei, dass sich gerade nach einem Unfall mit Personenschaden Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen den Schädiger ergeben. Doch wie genau sind diese zu betrachten? Und wie hoch können solche Ausgleichssummen eigentlich ausfallen?

FAQ: Schmerzensgeld für einen Unfall mit Personenschaden

Kann ich nach einem Unfall mit Personenschaden Schmerzensgeld fordern?

Laut Gesetz haben die Geschädigten einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Dritte ihnen zum Beispiel im Zuge eines Unfalls Schmerzen zufügen.

Wie viel Schmerzensgeld ist beim Unfall mit Personenschaden üblich?

Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich von den individuellen Umständen ab, daher lassen sich keine konkreten Summen benennen. Welche Faktoren dabei eine Rolle spielen, lesen Sie hier.

Welcher Umstand wirkt sich mindernd auf das Schmerzensgeld aus?

Trägt der Geschädigte eine Mitschuld am Unfall, kann sich dies auf die Höhe des Schmerzensgeld auswirken. Möglich ist dies beispielsweise, wenn Motorradfahrer gegen die Helmpflicht verstoßen.

Unfall mit Personenschaden: Wie hoch Schmerzensgeld ausfallen kann

Haben einzelne Beteiligte im Rahmen eines Unfalles körperliche Schäden und/oder Schmerzen erlitten, so besteht in der Regel ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Dieser ergibt sich bei Verkehrsunfällen nicht allein aufgrund des schuldhaften Verhaltens eines Betroffenen. Schon allein das Führen eines Fahrzeugs begründet die sogenannte Gefährdungshaftung.

Der Kfz-Betrieb ist auch bei Einhaltung von Verkehrsregeln mit einigen Risiken behaftet und kann zu ernsthaften Schäden führen. Aus diesem Grund müssen Halter von Fahrzeugen stets eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen, die im Schadensfall für die Regulierung von Verletzungen und Sachschäden Dritter eintritt. Ob der Fahrzeugführer nun wegen Unachtsamkeit oder unverschuldet in einen Unfall mit Personenschaden geriet: Schmerzensgeld beanspruchen können Geschädigte schon allein aufgrund der Gefährdungshaftung.

Ein Mitverschulden des Geschädigten kann sich jedoch auf die Schmerzensgeldhöhe auswirken. Ein solches wäre etwa bei einem Auffahrunfall anzuerkennen, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und unbegründet abbremste oder bei einem Motorradfahrer, der ohne vorgeschriebenen Motorradhelm unterwegs war.

Anspruchshöhe richtet sich beim Schmerzensgeld stets nach dem Einzelfall!

Entsteht aufgrund von einem Unfall mit Personenschaden Anspruch auf Schmerzensgeld, so lässt sich dieser meist nicht adäquat beziffern. Während sich materielle Schäden an Fahrzeugen durch Gutachten leicht festlegen lassen, ist dies bei immateriellen – also körperlichen Verletzungen – nicht möglich. Hier sind unterschiedlichste Aspekte zu berücksichtigen:

Regelmäßig begründen entstandene Personenschäden Ansprüche auf Schmerzensgeld seitens der Geschädigten.
Regelmäßig begründen entstandene Personenschäden Ansprüche auf Schmerzensgeld seitens der Geschädigten.
  • Ausmaß der Verletzung
  • Umfang der Behandlung
  • Dauer- und Folgeschäden
  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  • mögliche Erwerbsunfähigkeit
  • Alter des Verletzten
  • mögliche Vorerkrankungen/Vorschädigungen
  • Mitverschulden des Geschädigten
  • finanzielle Situation von Verletztem und Schädiger
  • u. v. m.

Aus diesen Angaben wird ersichtlich, dass grundsätzlich jeder Sachverhalt und Schaden einer eigenen Betrachtung bedarf.

Wurden Sie in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt und wollen Schmerzensgeld gegen den Schädiger geltend machen? Wenden Sie sich hierzu an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen bei der Bemessung des Ihnen zustehenden Schmerzensgeldes und weiterer Schadensersatzforderungen helfen. Gerade Laien fällt es oft schwer, realistische Schmerzensgeldforderungen zu stellen. Ein Anwalt kann dies anhand von umfangreichen Schmerzensgeldtabellen, die zahlreiche Urteile enthalten, bewerkstelligen.

Zudem haben Geschädigte einen rechtlichen Anspruch auf anwaltliche Vertretung im Rahmen der Schadensregulierung – auch außergerichtlich. Versicherer sind geneigt, Schadensersatzansprüche möglichst klein zu halten, um weniger Verluste einzufahren. Juristische Laien halten dem dabei ausgeübten Druck nur selten dauerhaft Stand und kennen ihre Rechte nicht immer in allen Details. Der Gesetzgeber gestattet daher Geschädigten die Hinzuziehung eines Anwaltes – auf Kosten der gegnerischen Versicherung.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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