Personenschäden begründen regelmäßig Schmerzensgeld!
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt in § 253, dass im Falle körperliche Schäden und/oder Schmerzen Betroffene gegenüber dem Verursacher einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich haben. Dieses Schmerzensgeld soll die erlittenen immateriellen Schäden einer Form von Regulierung und Wiedergutmachung zuführen.
Anzunehmen ist dabei, dass sich gerade nach einem Unfall mit Personenschaden Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen den Schädiger ergeben. Doch wie genau sind diese zu betrachten? Und wie hoch können solche Ausgleichssummen eigentlich ausfallen?
FAQ: Schmerzensgeld für einen Unfall mit Personenschaden
Laut Gesetz haben die Geschädigten einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Dritte ihnen zum Beispiel im Zuge eines Unfalls Schmerzen zufügen.
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich von den individuellen Umständen ab, daher lassen sich keine konkreten Summen benennen. Welche Faktoren dabei eine Rolle spielen, lesen Sie hier.
Trägt der Geschädigte eine Mitschuld am Unfall, kann sich dies auf die Höhe des Schmerzensgeld auswirken. Möglich ist dies beispielsweise, wenn Motorradfahrer gegen die Helmpflicht verstoßen.
Inhaltsverzeichnis
Unfall mit Personenschaden: Wie hoch Schmerzensgeld ausfallen kann
Haben einzelne Beteiligte im Rahmen eines Unfalles körperliche Schäden und/oder Schmerzen erlitten, so besteht in der Regel ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Dieser ergibt sich bei Verkehrsunfällen nicht allein aufgrund des schuldhaften Verhaltens eines Betroffenen. Schon allein das Führen eines Fahrzeugs begründet die sogenannte Gefährdungshaftung.
Der Kfz-Betrieb ist auch bei Einhaltung von Verkehrsregeln mit einigen Risiken behaftet und kann zu ernsthaften Schäden führen. Aus diesem Grund müssen Halter von Fahrzeugen stets eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen, die im Schadensfall für die Regulierung von Verletzungen und Sachschäden Dritter eintritt. Ob der Fahrzeugführer nun wegen Unachtsamkeit oder unverschuldet in einen Unfall mit Personenschaden geriet: Schmerzensgeld beanspruchen können Geschädigte schon allein aufgrund der Gefährdungshaftung.
Anspruchshöhe richtet sich beim Schmerzensgeld stets nach dem Einzelfall!
Entsteht aufgrund von einem Unfall mit Personenschaden Anspruch auf Schmerzensgeld, so lässt sich dieser meist nicht adäquat beziffern. Während sich materielle Schäden an Fahrzeugen durch Gutachten leicht festlegen lassen, ist dies bei immateriellen – also körperlichen Verletzungen – nicht möglich. Hier sind unterschiedlichste Aspekte zu berücksichtigen:
- Ausmaß der Verletzung
- Umfang der Behandlung
- Dauer- und Folgeschäden
- Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- mögliche Erwerbsunfähigkeit
- Alter des Verletzten
- mögliche Vorerkrankungen/Vorschädigungen
- Mitverschulden des Geschädigten
- finanzielle Situation von Verletztem und Schädiger
- u. v. m.
Aus diesen Angaben wird ersichtlich, dass grundsätzlich jeder Sachverhalt und Schaden einer eigenen Betrachtung bedarf.
Wurden Sie in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt und wollen Schmerzensgeld gegen den Schädiger geltend machen? Wenden Sie sich hierzu an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen bei der Bemessung des Ihnen zustehenden Schmerzensgeldes und weiterer Schadensersatzforderungen helfen. Gerade Laien fällt es oft schwer, realistische Schmerzensgeldforderungen zu stellen. Ein Anwalt kann dies anhand von umfangreichen Schmerzensgeldtabellen, die zahlreiche Urteile enthalten, bewerkstelligen.