Was gilt für Unfallbeteiligte?
Nur eine Sekunde unaufmerksam gewesen und schon kam es zu einem Unfall. Egal, ob als Unfallverursacher und als Unfallbeteiligter – der Schock nach einem Zusammenstoß sitzt immer tief. Besonders, wenn das Fahrzeug einen Totalschaden erleidet.
Allerdings bricht in der Regel die größte Panik aus, wenn bei einem Unfall sogar Personen verletzt wurden. Sind Sie als Unfallbeteiligter also noch in der Lage zu handeln, ist es hierbei besonders wichtig, die relevanten Schritte zu kennen, die nach einem Unfall beachtet werden sollten.
Lesen Sie in diesem Ratgeber, was zu tun ist, wenn Sie in einen Unfall verwickelt wurden. Wie sieht die Rettungskette aus? In welcher Reihenfolge sollten die Schritte erfolgen?
FAQ: Unfallbeteiligter
Gemäß § 142 Abs. 5 StGB handelt es sich dabei um Personen, die aufgrund ihres Verhaltens zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben können.
Sind Personen verletzt, besteht die Verpflichtung zur Ersten Hilfe. Zudem darf der Unfallort erst verlassen werden, wenn zumindest die Personalien mit den anderen involvierten Personen ausgetauscht wurden.
Über richtige Vorgehen bei einem Verkehrsunfall informieren wir hier.
Inhaltsverzeichnis
Unfallbeteiligter: Eine kurze Definition
Als Unfallbeteiligter zählt eine Person, die mit ihrem Handeln dazu beigetragen hat oder haben kann, dass ein Unfall im Straßenverkehr entsteht. Sie muss nicht zwingend auch der Unfallverursacher sein. Unfallbeteiligter kann hingegen auch eine Person sein, die lediglich eine Mitschuld oder aber überhaupt kein Verschulden trifft
Darunter zählen beispielsweise:
- Fahrzeugführer
- weitere Fahrzeuginsassen, wie zum Beispiel der Beifahrer
- Fahrradfahrer
- Fußgänger
Wie Sie als Unfallbeteiligter handeln sollten
Wie handeln Unfallbeteiligte demzufolge korrekt? Die deutsche Gesetzgebung macht dazu genaue Angaben. In § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist deshalb auch eine exakte Schrittfolge vorgegeben, nach welcher Sie sich richten sollten, wenn Sie in einen Unfall geraten.
Sie müssen …
- … unmittelbar danach anhalten.
- … die Unfallstelle schnellstmöglich sichern und, sofern möglich, beteiligte Fahrzeuge an den Fahrbahnrand fahren.
- … sich einen Überblick verschaffen, welche Blech- und Personenschäden entstanden sind.
- … Erste Hilfe leisten.
- … Rettungskräfte oder die Polizei verständigen, wenn dies nötig sein sollte.
- … persönliche Daten austauschen mit anderen Unfallbeteiligten, wie beispielsweise Name, Anschrift oder die Versicherungsdaten.
- … solange am Unfallort bleiben, bis alle erforderlichen Daten ausgetauscht wurden und Feststellungen getroffen wurden. Dazu zählt unter anderem auch das Anfertigen von Beweisfotos und/oder eines Unfallberichts.
Laut § 34 Abs. 2 StVO ist ein Unfallbeteiligter außerdem wie folgt definiert:
Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
Wer laut dieser Definition im Verkehrsrecht als Beteiligter an einem Verkehrsunfall zählt, sollte sich unbedingt an die obigen Schritte halten. Dies ist nicht nur wichtig für versicherungstechnische Belange im Nachhinein, sondern stellt auch sicher, dass Sie nichts Wichtiges vergessen. Eine Checkliste zum Ausdrucken finden Sie auch im Ratgeber zum Verhalten bei einem Unfall.