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Sachbeschädigung mit Fahrerflucht hat Folgen
Ein kleiner Kratzer nach dem Ausparken oder eine kaum sichtbare Delle durch zu dichtes Vorbeifahren, viele sehen diese kleinen Schäden oftmals nicht als richten Unfall an. Dabei ist allein der entstandene Schaden schon das wichtigste Merkmal eines Unfalls. Entfernen sich Verkehrsteilnehmer nun unerlaubt vom Unfallort, handelt es sich hier um eine Unfallflucht. Ob ein Bagatellschaden oder eine größere Sachbeschädigung vorliegen, ist dabei unerheblich.
Auch wenn sich auf den ersten Blick keine Schäden erkennen lassen, sollten Autofahrer nicht voreilig den Ort des Geschehens verlassen. Denn das Verhindern der Erfassung wichtiger Daten zur Regulierung gehört zum Tatbestand der Fahrerflucht – bei einem Bagatellschaden ebenso wie bei einem schwerwiegenden Unfall.
Wann nach einem Kratzer am Auto eine Fahrerflucht vorliegt, was ein Bagatellschaden überhaupt ist und mit welchen Konsequenzen Verkehrsteilnehmer rechnen müssen, beleuchtet der nachfolgende Ratgeber näher.
FAQ: Unfallflucht bei einem Bagatellschaden
Ja, auch bei einem sehr geringen Schaden liegt Fahrerflucht vor, wenn Sie sich im Anschluss an den Unfall einfach aus dem Staub machen.
Allgemein liegt die Strafe für eine Fahrerflucht gemäß § 142 StGB bei einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Bei einem Bagatellschaden, der weniger als 600 Euro beträgt, ist das Ganze jedoch in der Regel mit einer Geldauflage erledigt. Daraufhin wird das Verfahren normalerweise eingestellt.
Melden Sie sich nach einer begangenen Unfallflucht bei einem Bagatellschaden innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei und der Vorfall trug sich im ruhenden Verkehr zu, kann die Strafe gemildert werden oder sogar ganz entfallen. Dabei kommt es jedoch stets auf den Einzelfall an.
Was ist ein Bagatellschaden?
Um eine Unfallflucht bei einem Bagatellschaden definieren zu können, ist zunächst eine Erläuterung des Begriffes „Bagatellschaden“ notwendig. Als solche Schäden werden in der Regel Blechschäden bei einem Unfall bezeichnet, der einen Mindestsachwert für eine Aufnahme durch die Polizei unterschreitet und bei dem keine Personen zu Schaden gekommen sind. Parkrempler oder auch kleiner Kratzer, die zum Beispiel durch einen Einkaufswagen verursacht wurden, zählen darunter.
Ist der Geschädigte nicht anwesend, liegt eine Fahrerflucht bei einem Sachschaden nur in bestimmten Situationen vor. Ein Bagatellschaden erlaubt es den Unfallort zu verlassen, wenn eine angemessene Wartezeit verstrichen ist und die persönlichen Daten hinterlassen wurden. In der Regel gelten 20 bis 60 Minuten als angemessen.
Allerdings muss der Bagatellschaden dann unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet werden. Geschieht dies nicht, kann eine Anzeige wegen Fahrerflucht für einen Parkschaden folgen. Können Unfallverursacher das Ausmaß des Schadens nicht abschätzen, empfiehlt es sich jedoch immer, die Polizei zu verständigen.
Wollen Verkehrsteilnehmer also keine Unfallflucht bei einem Bagatellschaden riskieren, sollte mit einem Sachschaden nicht leichtfertig umgegangen werden. Denn nur weil es sich um eine kleinen Kratzer handelt, bedeutet dies nicht, dass der Verursacher nicht dafür aufkommen muss. Eine Fahrerflucht kann auch ohne einen Personenschaden vorliegen.
Rechtliche Grundlagen für eine Unfallflucht bei einem Bagatellschaden
Viele stellen sich oftmals die Frage „Was passiert bei einer Fahrerflucht mit Sachschaden?“. Dabei ist das Gesetz hier eindeutig formuliert. Eine Unfallflucht bei einem Bagatellschaden wird rechtlich durch § 142 Strafgesetzbuch (StGB) abgedeckt. Dieser sagt diesbezüglich Folgendes:
Ein[en] Unfallbeteiligte[n], der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat.
Der Paragraph legt zudem auch fest welche Strafe beispielsweise für Fahrerflucht bei einem Parkschaden zu erwarten ist. Wer nach einem Parkrempler Fahrerflucht begeht, handelt strafbar und muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Allerdings ist immer die Schwere des Vergehens maßgeblich für die Höhe der Sanktionen, daher fällt bei einer Fahrerflucht mit Parkschaden die Strafe in der Regel als Geldstrafe aus.
Darüber hinaus ist bei einer Fahrerflucht mit Bagatellschaden mit einem Bußgeldbescheid über ein Bußgeld für den Unfall laut Bußgeldkatalog, drei Punkten in Flensburg und eventuell auch einem Fahrverbot zu rechnen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Fahrerflucht nach einem Kratzer ist nicht wahrscheinlich.
Verjährung bei einer Fahrerflucht mit Sachschaden
Wie bei allen anderen Ordnungswidrigkeiten und Delikten im Straßenverkehr kann nach einem Blechschaden die Fahrerflucht als Tatbestand verjähren. Nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist kann eine Unfallflucht nach einem Bagatellschaden nicht mehr angezeigt werden. Die entsprechenden Fristen sind in § 78 StGB Absatz 3 festgelegt. Demnach liegt die Verjährungsfrist für eine Unfallflucht nach einem Bagatellschaden bei fünf Jahren.