Ab wann ist man unzurechnungsfähig wegen Alkohol?
Wer Alkoholkonsum am Steuer betreibt, stellt eine enorme Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar und muss mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Besonders wenn es aufgrund des betrunkenen Fahrens zu Unfällen mit Körperverletzungen oder sogar Todesopfern kommt, muss der Täter sich für sein Handeln verantworten.
Es kommt jedoch immer wieder vor, dass nach einer Trunkenheitsfahrt auf Unzurechnungsfähigkeit plädiert wird. Ob dieser Vorwand Bestand hat und wie Schuldunfähigkeit juristisch verankert ist, zeigen wir im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Unzurechnungsfähigkeit
Unzurechnungsfähigkeit führt nicht zwangsläufig zu einer Schuldunfähigkeit. Letztere zielt eher auf Personen mit einer psychischen Störung ab. Überschreiten Sie bspw. die gesetzliche Promillegrenze, liegt nicht automatisch eine Unzurechnungsfähigkeit vor.
Als Richtwert gelten 3,0 Promille Alkohol im Blut. Bereits ab 1,1 Promille handelt es sich um einen Rauschzustand, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert wird.
Unzurechnungsfähigkeit im Straßenverkehr kann dazu führen, dass Sie vermindert schuldfähig sind. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen mehr zu individuellen Fällen sagen.
Wie ist Schuldunfähigkeit per Gesetz definiert?
Die Entscheidung darüber, ob jemand dem Recht entsprechend für nicht zurechnungsfähig erkannt wird, liegt in der Regel in der Hand des zuständigen psychologischen Gutachters. Dabei dient als Grundlage zur Klassifizierung einer potenziellen Schuldunfähigkeit das Strafgesetzbuch (StGB). Dort heißt es in § 20:
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung [oder] wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung […] unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Hier wird bereits deutlich, dass die Idee dieses Paragraphen nicht darin liegt, Alkoholsünder vor Strafen zu schützen, sondern explizit die Rede von pathologischen Krankheiten bzw. akuten Ausnahmesituationen ist. In diesem Sinne trägt der Paragraph auch den Titel „Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen“.
Dass der exzessive Konsum von Alkohol keine generelle Unzurechnungsfähigkeit bedingt, ist demnach offensichtlich. Um zu vermeiden, dass jemand nach bewusster Überschreitung der Promillegrenze auf Unzurechnungsfähigkeit plädiert, gibt es zudem den § 323a im StGB, der das Thema „Vollrausch“ behandelt. Dort steht:
Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke […] in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war […].
Schützt Unzurechnungsfähigkeit vor Strafe?
Auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich vor Gericht bzw. während der Untersuchung der Sache eine Schuldunfähigkeit festgestellt wird, sehr gering ist, gibt es Fälle, in denen aufgrund von besonders hohen Promillewerten eine Unzurechnungsfähigkeit festgestellt wird. Die Regelung sieht dabei aus der zum Straßenverkehrsgesetz (StVG) entsprechenden Rechtsprechung wie folgt aus:
- In der Regel wird von Unzurechnungsfähigkeit ab 3,0 Promille ausgegangen.
- Bei Tötungsdelikten muss der Promillewert in der Regel bei 3,3 Promille liegen, um eine Schuldunfähigkeit in Betracht zu ziehen.
- Bei Promillewerten zwischen 2,0 und 2,9 Promille kann eine sogenannte „verminderte Schuldfähigkeit“ festgestellt werden.
Diese Zahlen stellen jedoch lediglich einen Richtwert dar. Entschieden wird kontextabhängig, so kann beispielsweise eine Alkoholabhängigkeit zu einem Verschieben der Werte führen.