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Welche Verjährungsfrist greift bei Unfallflucht?
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) als Straftat zu werten. Dabei ist es unerheblich, ob bei dem der Fahrerflucht vorausgegangenen Schadensereignis nur geringe Sachschäden entstanden oder gravierende bzw. ggf. sogar Personenschäden. Nach § 142 Absatz 1 StGB droht im Falle einer Verurteilung wegen Unfallflucht eine Geldstrafe oder bis zu dreijährige Freiheitsstrafe.
Doch das Wesen der Fahrerflucht umfasst auch, dass der Täter in der Regel nicht sofort, nicht zeitnah oder vielleicht sogar nie ausgemacht werden kann. Aber wie lange haben die Behörden eigentlich Zeit, um den Täter ausfindig zu machen? Welche Verjährungsfrist gilt bei Fahrerflucht?
FAQ: Verjährung bei einer Fahrerflucht
Laut § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) müssen Sie mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen.
Bei einer Fahrerflucht tritt die Verjährung nach fünf Jahren ein. Dies besagt § 78 StGB.
Mitunter kann der Haftbefehl, die erste Vernehmung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens dazu führen, dass die Verjährung bei einer Fahrerflucht unterbrochen wird. Spätestens nach zehn Jahren gilt diese Straftat allerdings als verjährt.
§ 78 StGB: Wann verjährt Fahrerflucht?
Bei der Verjährung von Straftaten ist zunächst zwischen zwei unterschiedlichen Formen zu unterscheiden: der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung. Erstere gibt vor, innerhalb welchen Zeitraums die Ermittlungsbehörden Zeit haben, den Täter zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen.
Tritt die Verfolgungsverjährung ein, ist die Ahndung der Tat nicht mehr möglich. Ob nun bei fahrlässiger Körperverletzung oder Fahrerflucht: Die Verjährung richtet sich hierbei nach § 78 StGB.
Die Ermittler haben also insgesamt fünf Jahre Zeit, um den Täter ausfindig zu machen und anzuklagen. Doch was gilt nach erfolgter Verurteilung? Wann tritt die Verjährung einer wegen Fahrerflucht verhängten Strafe ein?
§ 79 StGB: Verjährung der wegen Unfallflucht auferlegten Strafe
Die Vollstreckungsverjährung hingegen bezieht sich auf den Zeitraum nach der rechtskräftigen Verurteilung des Täters. Diese bestimmt, wie lange die verhängte Strafe vollstreckt werden darf. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn sich der Betroffene den Vollstreckungsbehörden entzieht.
Nach § 79 Absatz 3 StGB richtet sich die Vollstreckungsverjährung nach der im Einzelfall verhängten Strafe. Bei Fahrerflucht tritt die Verjährung der Strafe nach folgenden möglichen Zeitfenstern ein:
Verhängte Strafe | Verjährung nach ... Jahren |
---|---|
Geldstrafe bis 30 Tagessätzen | 3 |
Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen | 5 |
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr | 5 |
Freiheitsstrafe über einem Jahr bis drei Jahren | 10 |
Was gilt für den Schadensersatz bei Fahrerflucht? Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche
Einem weiteren Problem, dem sich insbesondere die Geschädigten ausgesetzt sehen, wenn der Unfallverursacher sich unerlaubt vom Unfallort entfernte: Der Anspruch auf Schadensersatz und ggf. auch Schmerzensgeld lässt sich nicht durchsetzen, wenn der Schuldner nicht bekannt ist. Aus diesem Grund finden auch die zivilrechtlichen Vorgaben zur Verjährung bei Fahrerflucht Anwendung.
Anzusetzen ist dabei stets die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, wie sie in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt ist. Die Frist beginnt hier am Ende des Kalenderjahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger erhielt. Besonders die fehlende Kenntnis des Schädigers im Falle der Fahrerflucht verhindert die Verjährung etwaiger Ansprüche also zunächst einmal.