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Viele Verkehrssünder hoffen bei einem Fahrverbot auf die Verjährung
Je nachdem, wie schwer Sie als Kraftfahrer gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen haben, ist es mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg nicht getan. Bei besonders schwerwiegenden Verkehrsverstößen kann Ihnen außerdem ein Fahrverbot auferlegt werden.
In diesem Fall müssen Sie Ihren Führerschein für eine bestimmte Zeit abgeben und dürfen währenddessen keine Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen führen. Da dies Ihre Mobilität unweigerlich einschränkt, wären Sie nicht der erste Autofahrer, der nach Mitteln und Wegen sucht, um dieses Verbot zu umgehen.
Einige auffällig gewordene Fahrer sehen dabei die Verjährung von einem Fahrverbot als letzten Ausweg. Doch gibt es eine solche überhaupt? Im Ratgeber finden Sie die Antwort.
FAQ: Verjährung bei einem Fahrverbot
Ein Fahrverbot an sich kann nicht verjähren. Die Ordnungswidrigkeit, die zu den Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog und somit auch zu diesem Verbot geführt hat, gilt jedoch in der Regel als verjährt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ein Bußgeldbescheid beim betroffenen Fahrer eingeht.
Wurde vor dem Bußgeldbescheid ein Anhörungsbogen verschickt, unterbricht dies die Verjährung vom Fahrverbot sowie den übrigen Sanktionen. Die Frist beginnt in einem solchen Fall wieder von vorn und beträgt daraufhin erneut drei Monate. Wenn in diesem Zeitraum kein Bescheid versendet wird, gilt die Zuwiderhandlung normalerweise als verjährt.
Ist der entsprechende Bußgeldbescheid zu spät bei Ihnen eingetroffen, sollten Sie Einspruch dagegen einlegen und diesen mit der bereits eingetretenen Verjährung begründen. Das Fahrverbot müssen Sie dann im Regelfall nicht antreten; auch von den übrigen Sanktionen bleiben Sie verschont. Nach Zustellung des Bescheids haben Sie 14 Tage Zeit für den Einspruch. Danach wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und Sie müssen das Fahrverbot antreten, weshalb Sie die Frist unbedingt einhalten sollten.
Welche Verjährungsfristen bei einem Fahrverbot eine Rolle spielen
An und für sich gibt es keine Verjährung bei einem Fahrverbot. Vielmehr gilt die begangene Ordnungswidrigkeit, die dazu geführt hat, irgendwann als verjährt. In diesem Fall können Ihnen auch die übrigen Sanktionen, wie z. B. Punkte in Flensburg oder Bußgelder, nicht mehr auferlegt werden. Wann dies geschieht, regelt § 26 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG):
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten […] drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist […].“
Haben Sie also innerhalb von drei Monat nach der Regelmissachtung noch keinen Bußgeldbescheid erhalten, kommt es zur Verjährung vom Fahrverbot sowie den anderen Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog. Doch Vorsicht: Wurde Ihnen im Vorfeld ein Anhörungsbogen zugestellt, unterbricht dies die Verjährungsfrist und sie beträgt daraufhin erneut drei Monate.
Erst wenn innerhalb dieser Frist kein Bescheid bei Ihnen eintrifft, kommt es zur Verjährung vom Fahrverbot. Sobald er Sie erreicht, können Sie mit dieser Begründung Einspruch dagegen einlegen. Dafür stehen Ihnen nach der Zustellung 14 Tage zur Verfügung. Es ist empfehlenswert, die Beratung von einem Anwalt in Anspruch zu nehmen.
Was gilt bei einem strafrechtlichen Fahrverbot?
Achtung: Die Verjährung bei einem Fahrverbot gemäß § 44 StGB (Strafgesetzbuch) ist etwas anders geregelt. Da es sich dabei um eine Nebenstrafe aus dem Strafrecht und keine verkehrsrechtliche Sanktion aus dem Bußgeldkatalog handelt, kann ein solches Fahrverbot nicht nur länger andauern (bis zu sechs Monate), sondern die ihm zugrunde liegende Straftat verjährt auch anders. In diesem Fall kommt § 78 StGB zum Einsatz.
Diesem Paragraphen zufolge richtet sich die Verjährungsfrist stets nach der maximalen Höhe der Strafe, die auf die begangene Tat folgen kann. Dabei sind zwischen drei und dreißig Jahre möglich, wobei in der Regel höchstens Ersteres bei einem strafrechtlichen Fahrverbot als Verjährungsfrist zu erwarten ist. Auf Straftaten mit einem höheren Strafmaß folgt schließlich kein Fahrverbot mehr, sondern normalerweise direkt die Entziehung der Fahrerlaubnis.