Verjährung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 8. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wann tritt die Verjährung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall ein?

Wann verjähren Schmerzensgeldansprüche nach einem erlittenen Personenschaden?

Wann tritt die Verjährung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall ein?
Wann tritt die Verjährung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall ein?

Nach einem Unfall mit Personenschaden ergeben sich für Geschädigte gegenüber dem Unfallverursacher regelmäßig Schmerzensgeldansprüche. Verletzte können auf Grundlage von § 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen finanziellen Ausgleich für immaterielle Schäden von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung einfordern.

Doch der Anspruch auf Schmerzensgeld bleibt nicht ewig bestehen. Wie alle zivilrechtlichen Ansprüche unterliegt er der Verjährung. Ist diese eingetreten, so bleiben zu spät gestellte Forderungen unausgeglichen. Doch wann tritt die Verjährung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall ein?

FAQ: Verjährung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

Wann verjährt der Anspruch auf Schme‌rzensgeld nach einem Verkehrsunfall?

Normalerweise gilt der Anspruch auf Schmerzensgeld nach drei Jahren als verjährt.

Wann fängt die Verjährungsfrist an zu laufen?

Die Frist für die Verjährung von Schmerzensgeld beginnt erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem sich der Unfall ereignete und der Geschädigte Kenntnis von dem Schädiger erhielt.

Wann gelten Schmerzensgeldansprüche spätestens als verjährt?

Bei der Verjährung von Schmerzensgeld bei einem Verkehrsunfall gibt es in der Regel eine Höchstgrenze: Sie liegt bei 30 Jahren. Spätestens dann sind mögliche Ansprüche verfallen.

Regelmäßige Verjährung von Schmerzensgeld nach Unfall

Besteht nach einem Unfall mit Personenschaden gegenüber dem Schadensverursacher ein Schmerzensgeldanspruch, so greift bei der Geltendmachung die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährung tritt gemäß § 195 BGB nach drei Jahren ein. Sie beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dem Schadensfall sowie dem Schädiger erlangte – oder ohne grob fahrlässige Handlungsweise hätte erlangen können.

Angenommen der Verkehrsunfall, der Schmerzensgeld begründet, geschah am 01.07.2017. Der Unfallfahrer konnte am 20.07.2017 ermittelt werden und der Geschädigte hat Kenntnis hiervon erlangt. In diesem Fall beginnt die Frist der Verjährung von Schmerzensgeld nach dem Verkehrsunfall am 31.12.2017 und endet am 31.12.2020. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Geschädigte seinen Schmerzensgeldanspruch also geltend gemacht haben.

Anders etwa sähe es aus, wenn der Unfallfahrer nach dem Schadensfall Fahrerflucht begangen hat und erst imFolgejahr oder noch später ermittelt werden kann, z. B. am 30.01.2019. In diesem Fall beginnt die Frist erst am 30.12.2019 und endete am 30.12.2022. Ähnlich gestaltete sich dies etwa auch, wenn der Geschädigte längere Zeit aufgrund der beim Unfall erlittenen Schäden im Koma liegt.

Maximale Verjährung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

Die Verjährung von Schmerzensgeld nach einem Unfall tritt spätestens nach 30 Jahren ein.
Die Verjährung von Schmerzensgeld nach einem Unfall tritt spätestens nach 30 Jahren ein.

Aus dem letzten Beispiel ergibt sich, dass die Ansprüche auf Schmerzensgeld nicht automatisch immer nach drei Jahren bereits verjährt sein müssen. Ausschlaggebend ist nämlich nicht nur der Schadensfall selbst, sondern eben auch die Kenntnis des Schädigers.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann schließlich nur gegen eine bekannte Person bzw. deren Versicherer geltend gemacht und durchgesetzt werden.

Doch im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich darüber hinaus noch eine weitere Frist, die für die Verjährung von Schmerzensgeld nach dem Verkehrsunfall von Bedeutung ist: die maximale Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB.

Die Verjährung von Schmerzensgeld tritt bei Unfall oder anderen Schadensereignissen mit Personenschäden spätestens nach 30 Jahren ein. Das bedeutet: Hat der Geschädigte bis dato keine Kenntnis von dem Schädiger erlangen können, kann er Ansprüche auch nicht mehr erheben, wenn dieser nachträglich doch noch bekannt werden sollte.

Haben Sie immaterielle Schäden im Zuge eines Verkehrsunfalls erlitten? Wenden Sie sich zeitnah an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche realistisch einschätzen und gegenüber der gegnerischen Versicherung durchsetzen zu lassen. Als Geschädigter haben Sie einen Anspruch auf Rechtsbeistand. Die Kosten hierfür trägt dann allein die Versicherung des Schadenverursachers, wenn Sie keine Teilschuld trifft.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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