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FAQ: Verjährungsfristen
Verjährungsfristen sind in Deutschland gesetzlich definiert. Eine gesetzliche Verjährungsfrist hat zur Folge, dass Verstöße und Straftaten entweder nicht mehr verfolgt oder entsprechende Sanktionen nicht mehr vollstreckt werden können. Welche gesetzlichen Grundlagen greifen können, lesen Sie hier.
Je nachdem, ob es sich im einen Verkehrsverstoß oder um eine andere Art der Ordnungswidrigkeit handelt, treffen verschiedene Fristen zu. Auch die Höhe des möglichen Bußgeldes beeinflusst die Verjährungsfristen. Die Verfolgungsverjährung kann zwischen drei Monaten und fünf Jahren liegen. Die Vollstreckungsverjährung liegt zwischen drei und fünf Jahren. Wann welche Frist gemäß OWiG bzw. im Verkehrsrecht gilt, können Sie den Tabellen hier entnehmen.
Die Schwere der Straftat spielt für die Verjährungsfristen eine wichtige Rolle. Das höchstmögliche Strafmaß ist entscheidend dafür, bis wann eine Tat verfolgt und die Sanktionen vollstreckt werden können. Welche Fristen bei Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung gelten, zeigen die Tabellen hier.
Weitere Ratgeber zu den Verjährungsfristen
Verjährungsfristen nach OWiG (Ordnungswidrigkeiten)
Verfolgungsverjährung
Mögliche Geldbuße | Verjährungsfrist |
---|---|
bis 1.000 EUR | 6 Monate |
1.001 bis 2.500 EUR | 1 Jahr |
2.5001 bis 15.000 EUR | 2 Jahre |
mehr als 15.000 EUR | 3 Jahre |
Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß StVG | ab 3 Monate |
Vollstreckungsverjährung
Geldbuße | Verjährungsfrist |
---|---|
bis 1.000 EUR | 3 Jahre |
mehr als 1.000 EUR | 5 Jahre |
Verjährungsfristen nach StGB (Straftaten)
Verfolgungsverjährung
Strafmaß (Freiheitsstrafen) | Verjährungsfrist |
---|---|
bis zu einem Jahr | 3 Jahre |
zwischen 1 und 5 Jahren | 5 Jahre |
zwischen 5 und 10 Jahren | 10 Jahre |
mehr als 10 Jahre | 20 Jahre |
lebenslang | 30 Jahre |
Mord | keine Verjährung |
Vollstreckungsverjährung
Strafmaß | Verjährungsfrist |
---|---|
Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen | 3 Jahre |
Geldstrafe über 30 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr | 5 Jahre |
Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren | 10 Jahre |
Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren | 20 Jahre |
Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren | 25 Jahre |
Verjährungsfristen: Übersicht der rechtlichen Grundlagen
Eine allgemeine Verjährungsfrist ist in Deutschland nicht definiert, denn wann eine Tat oder ein Anspruch verjähren, ist von verschiedenen Faktoren und Voraussetzungen abhängig. So ist es beispielsweise wichtig, ob es um die Verjährung einer Verfolgung oder einer Vollstreckung geht. Zudem gibt es bei den Verjährungsfristen Unterschiede bei Ordnungswidrigkeit und Straftaten. Des Weiteren spielen die Schwere der Tat oder des Verstoßes und die höchstmöglichen Sanktionen eine Rolle.
Die Verjährungsfrist beschreibt per Definition einen Zeitraum, in dem bestimmte Handlungen oder Ansprüche durchgesetzt werden können oder müssen. Mit Ablauf dieser Frist treten gesetzlich definierte Rechtsfolgen ein, die zum Beispiel einen Verfall der Ansprüche bewirken können. Die rechtlichen Grundlagen für die Verjährungsfristen bilden neben dem Strafgesetzbuch (StGB) auch das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sowie das Straßenverkehrsgesetz (StVG). So ist die Verjährungsfrist für eine Verkehrsordnungswidrigkeit im StVG festgelegt, während die für andere Ordnungswidrigkeiten im OWiG zu finden sind.
Grundsätzlich wird im Strafrecht sowie bei Ordnungswidrigkeiten zwischen der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung unterschieden. Bei der Verfolgung von Straftaten und Verstößen beginnt die Frist für die Verjährung der Verfolgung mit dem Tattag. Gibt es ein rechtskräftiges Urteil bzw. einen Bußgeldbescheid, beginnt die Vollstreckungsverjährung mit Einsetzen der Rechtskraft.
Es gilt bezüglich der Verjährungsfristen Folgendes:
- Verfolgungsverjährung: Zeitraum, den Behörden haben, eine Tat oder Verstoß zu verfolgen, um diesen ahnden zu können. Läuft diese Frist ab, kann eine Tat nicht mehr verfolgt werden.
- Vollstreckungsverjährung: Zeitraum, in dem eine Sanktion gegen den Täter vollstreckt werden kann. Nach Ablauf dieser ist eine Vollstreckung nicht mehr möglich.
Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid: Was gilt?
Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind die Verjährungsfristen in § 31 OWiG definiert. Demnach verjähren Verstöße zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Wann die Verfolgungsverjährung eintritt, ist von der Höhe des möglichen Bußgeldes anhängig. Gemäß § 31 Abs. 2 OWiG gelten folgende Vorgaben:
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sieht das etwas anders aus. Die Verjährungsfristen der Verfolgung sind in § 26 StVG definiert. So liegt die Verjährungsfrist für eine Geschwindigkeitsüberschreitung üblicherweise bei drei Monaten. Unter bestimmten Umständen können die Fristen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten jedoch auch sechs Monate, zwei Jahre oder fünf Jahre betragen.
Welche Verjährungsfristen bei der Vollstreckung von Sanktionen bei Ordnungswidrigkeiten gelten, ist in § 34 OWiG bestimmt. Diese Fristen gelten dann wieder für alle Verstöße, also für Verkehrsordnungswidrigkeiten. Auch hier ist der Eintritt der Verjährung von der Höhe der Sanktion abhängig.
Es gelten folgende Bestimmungen:
- Geldbußen bis 1.000 Euro: Verjährungsfrist von drei Jahren
- Geldbußen über 1.000 Euro: Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Wollen Betroffene die Verjährungsfristen für Verkehrsdelikte berechnen, müssen Sie allerdings das Strafgesetzbuch (StGB) zur Rate ziehen, denn hierbei handelt es sich um Straftaten.
Übersicht zu Verjährungsfristen bei Straftaten
Im Strafrecht fallen die Verjährungsfristen sowohl für die Verfolgung als auch für die Vollstreckung wesentlich länger aus als für Ordnungswidrigkeiten. Behörden haben also mehr Zeit, um eine Tat zur verfolgen und dann das Strafmaß gegen Täter zu vollstrecken.
Auch hier ist das Einsetzen der Verjährung von der Schwere der Tat und vom möglichen Strafmaß abhängig. Gemäß § 78 StGB sehen die Verjährungsfristen für die Verfolgung von Straftaten folgendermaßen aus:
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
Für den Straftatbestand „Mord“ gibt es keine Verjährung, sodass solche Taten unbegrenzt lang verfolgt werden können.
Für die Vollstreckung von Straftaten sind die entsprechenden Verjährungsfristen in § 79 StGB festgehalten. Diese können zwischen 3 und 25 Jahren liegen. Wurde eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, kann diese unbegrenzt lang vollstreckt werden. Diese verjähren nicht.
Berechnung der Verjährungsfristen: Unterbrechungen sind möglich
Die aufgeführten Verjährungsfristen in der Tabelle oben im Text gelten auch dann, wenn eine Verjährung durch bestimmte Voraussetzungen unterbrochen wurde. So kann beispielsweise die Verfolgungsverjährung bei einem Blitzer durch die Versendung eines Anhörungsbogens unterbrochen werden. Mit dem Versand beginnen die drei Monate erneut und die Behörde hat mehr Zeit, den Verkehrssünder zu ermitteln.
Ähnlich ist das auch bei Verfolgungen von Straftaten möglich. Die Verjährungsfristen werden beispielsweise durch Ermittlungen oder Durchsuchungsanordnungen unterbrochen, sodass die zuständigen Ermittlungsbehörden für die Bearbeitung erneut den gesetzlich bestimmten Zeitraum voll nutzen können.
Auch die Vollstreckungsverjährung kann durch Zahlungserleichterungen oder wegen Unausführbarkeit ruhen. Das gilt sowohl im Strafrecht als auch für Ordnungswidrigkeiten.