FAQ: Verkehrsberuhigter Bereich
Ausgewiesen wird ein verkehrsberuhigter Bereich durch ein Schild (VZ 325). Ab diesem sind Fußgänger und Fahrzeuge gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer. Der Fußgängerverkehr hat dabei Vorrang vor dem Kfz-Verkehr. In diesem Bereich gelten dann bestimmte Verkehrsregeln.
Gemäß StVO ist ein verkehrsberuhigter Bereich nur mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren. Diese liegt zwischen 7 und 10 km/h. Beim Befahren dürfen Fußgänger weder behindert noch gefährdet werden. Allerdings dürfen auch Fußgänger den anderen Verkehr nicht unnötig behindern. Welche weiteren Regelungen, z. B. zum Parken, ein verkehrsberuhigter Bereich mit sich bringt, lesen Sie hier.
Missachten Sie allgemeine Verkehrsregeln oder solche, die beim Schild „verkehrsberuhigter Bereich“ gelten, müssen Sie mit Verwarn- und Bußgeldern rechnen. Behindern Sie beispielsweise Fußgänger, werden gemäß Bußgeldkatalog 15 Euro fällig. Welche Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen drohen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldkatalog „verkehrsberuhigter Bereich“
TBNR. | Verstoß | Bußgeld |
---|---|---|
110112 | Sie fuhren aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße und gefährdeten dadurch Andere. | 30 € |
110113 | ... mit Unfallfolge | 35 € |
110154 | ... ohne zu blinken | 10 € |
142103 | Sie parkten in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) verbotswidrig außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. | 10 € |
142104 | ... mit Behinderung | 15 € |
142106 | ... länger als 3 Stunden | 20 € |
142107 | ... länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 € |
142000 | Sie behinderten +) als Fußgänger in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) unnötig den Fahrverkehr. | 5 € |
142109 | Sie hielten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) die Schrittgeschwindigkeit nicht ein. | 15 € |
142110 | Sie behinderten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) einen Fußgänger. | 15 € |
142600 | Sie gefährdeten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) einen Fußgänger. | 60 € 1 Punkt |
142601 | ... mit Unfallfolge | 75 € 1 Punkt |
Video: Verkehrsberuhigter Bereich
Weiterführende Ratgeber zum verkehrsberuhigten Bereich (Spielstraße)
Was ist ein verkehrsberuhigter Bereich: Eine kurze Definition
Umgangssprachlich wird ein verkehrsberuhigter Bereich oft als Spielstraße bezeichnet. Faktisch ist das jedoch falsch. Bei einer echten Spielstraße ist Fahrzeugverkehr grundsätzlich untersagt, das bedeutet, in eine solche Straße dürfen Sie nicht hineinfahren. Anders sieht das aus, wenn das Verkehrszeichen 325.1 „verkehrsberuhigter Bereich“ aufgestellt ist. Doch was müssen Sie bei diesem Verkehrszeichen beachten? Ein verkehrsberuhigter Bereich bedeutet bestimmte Vorschriften, auch wenn das Befahren hier durchaus erlaubt ist.
Das Zeichen 325.1 ist ein Richtzeichen. Verkehrsteilnehmer müssen die Ver- und Gebote aus Anlage 3 gemäß § 42 StVO befolgen. Ein verkehrsberuhigter Bereich bedeutet nach StVO daher Folgendes:
[…] 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. […]
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
Fußgänger dürfen verkehrsberuhigte Bereiche also grundsätzlich in voller Ausbreitung nutzen und haben vor dem Fahrzeugverkehr Vorrang. Fußgänger dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Gleichzeitig gilt aber auch, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht unnötig behindern dürfen. Es gilt also wie immer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Das Ende der Zone „verkehrsberuhigter Bereich“ wird durch das Zeichen 325.2 ausgewiesen.
Weitere Regeln im verkehrsberuhigten Bereich: Geschwindigkeit und Parken
In den Geboten zum Schild 325.1 „verkehrsberuhigter Bereich“ sind neben den grundsätzlichen Geboten zur Nutzung auch Vorgaben zur Geschwindigkeit und zum Parken aufgeführt. So gilt, dass höchstens Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Gesetzlich bestimmt ist eine solche allerdings nicht. Die gängige Rechtsprechung geht in der Regel jedoch von Geschwindigkeiten zwischen 4 und 10 km/h aus.
Gilt ein verkehrsberuhigter Bereich, können Sie geblitzt werden, wenn Sie schneller als 10 km/h sind. Besondere Bußgelder gibt es dann allerdings nicht. Es gelten die Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße innerhalb geschlossener Ortschaften. Je nachdem, wie viel zu schnell Sie waren, können zwischen 30 und 800 Euro fällig werden. Auch Punkte und Fahrverbote sind möglich. Da nur 10 km/h höchstens möglich sind, kommen Sie eventuell schnell auf 20 oder 30 km/h zu viel.
Wenn Sie parken wollen, gilt beim Zeichen „verkehrsberuhigter Bereich“ Folgendes:
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
Zeigen Verkehrszeichen keine anderen Vorschriften an, dürfen Sie Ihr Fahrzeug also nur in den entsprechenden Flächen abstellen. Außerhalb ist nur das Ein- und Aussteigen sowie des Be- und Entladen zulässig.
Verkehrsberuhigter Bereich: Ist die Vorfahrt besonders geregelt?
Die Vorfahrt, wenn ein verkehrsberuhigter Bereich durch Verkehrszeichen ausgewiesen ist, wird nicht besonders geregelt. Es gelten also entweder die allgemeinen Vorgaben der StVO oder die entsprechenden Verkehrszeichen bzw. von Ampeln. Das bedeutet auch, dass ein verkehrsberuhigter Bereich rechts vor links nicht automatisch ausschließt. Das Gegenteil ist der Fall. Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben dann also Vorfahrt.
Anders kann das aussehen, wenn Sie aus einer untergeordneten Straße nach dem Schild 325.2 „Ende verkehrsberuhigter Bereich“ ausfahren. Hier gelten, sofern Verkehrszeichen nichts anderes anzeigen, die Regelungen wie beim Ausfahren aus einer Ausfahrt. In Anlage 3 StVO ist dies folgendermaßen festgehalten:
Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.