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Eine Körperverletzung liegt, wie der Name schon sagt, immer dann vor, wenn ein Mensch tatsächlich körperlich oder psychisch verletzt oder misshandelt wurde. Allerdings ist eine versuchte Körperverletzung ebenfalls strafbar, da davon auszugehen ist, dass der potenzielle Täter unter Vorsatz gehandelt hat und das potenzielle Opfer schädigen wollte. Es handelt sich um ein sogenanntes Vorsatzdelikt.
Um eine Anzeige wegen versuchter Körperverletzung stellen zu können, muss die Absicht des Beschuldigten nachweisbar sein. Der folgende Ratgeber gibt einen Überblick über versuchte gefährliche Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung und was für versuchte Körperverletzung als Strafmaß angesetzt ist.
FAQ: Versuchte Körperverletzung
Ja. Auch der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar, sofern dieser deutlich zu erkennen ist.
Für den Versuch einer Körperverletzung kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden.
Dieser Straftatbestand ist in der Rechtswissenschaft durchaus umstritten. Im Rahmen der „Hetzjagd in Gruben“ hat der Bundesgerichtshof ein Urteil wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge gesprochen. Worum es dabei konkret ging, können Sie hier nachlesen.
Versuchte Körperverletzung
Eine Körperverletzung begeht laut § 223 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der „eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt“. Auch der Versuch ist strafbar. Demnach kann es auch zur Anzeige durch versuchte Körperverletzung kommen. § 23 regelt die Strafbarkeit des Versuchs:
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
Versuchte Körperverletzung ist der Fall, wenn die Absicht, eine Körperverletzung zu begehen, klar erkennbar und nachweisbar ist. Für versuchte Körperverletzung hängt die Strafe davon ab, wie eine vollendete Tat bestraft worden wäre. Allerdings ist versuchte Körperverletzung in der Regel ein „mildernder Umstand“. Dadurch wird in vielen Fällen lediglich eine Geldstrafe verhängt.
Versuchte Körperverletzung mit Todesfolge
Versuchte Körperverletzung mit Todesfolge ist eines der umstrittensten Rechtsthemen. Da bei einer Körperverletzung mit Todesfolge der Tod des Opfers aus der Körperverletzung resultiert, ist ein Tatbestand der versuchten Körperverletzung mit Todesfolge eigentlich nicht denkbar. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 9. Oktober 2002 Täter wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Folgende Tat wurde bestraft:
„Hetzjagd in Guben“Im Februar 1999 wurden drei Asylbewerber in der Stadt Guben von elf rechtsextremen Jugendlichen bedroht. Die drei Männer flüchteten in unterschiedliche Richtungen, zwei von ihnen versuchten, sich in einen Wohnblock zu retten. Dabei trat einer der Männer eine Glastür ein und schnitt sich dabei die Beinarterie auf. Er verblutete innerhalb weniger Minuten im Hausflur. Alle Täter konnte gefasst werden, ein Strafverfahren wurde eingeleitet.
Im November 2000 wurden acht der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötungverurteilt. Drei weitere waren nicht „haftbar“ für den Tod und wurden wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Ein Revisionsantrag wurde gestellt und der Bundesgerichtshof fällte im Jahr 2002 ein wegweisendes Urteil:
Die Schuldsprüche der Hauptangeklagten wurden auf versuchte Körperverletzung mit Todesfolge geändert. Der Haupttäter Alexander B. bekam eine Jugendstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung und ist heute in der NPD politisch tätig.
Laut BGH existiert der Tatbestand einer versuchten Körperverletzung mit Todesfolge also tatsächlich. Entscheidend ist, dass das Opfer durch die versuchte Körperverletzung in die Situation, die zum Tod führte, getrieben wurde. Den kausalen Zusammenhang zwischen der versuchten Körperverletzung und der Todesfolge sieht das Gericht in diesem Fall als gegeben an.
Dieses Urteil ist in der Rechtswissenschaft allerdings sehr umstritten und bietet reichlich Stoff für Diskussionen. Gegner des Urteils argumentieren, dass bei einer Körperverletzung mit Todesfolge die Körperverletzung an sich den Tod verursachen müsse. Im Fall einer versuchten Körperverletzung könne diese Voraussetzung für eine Todesfolge nach dieser Rechtsauffassung vom Täter nicht geschaffen werden. Somit handele es sich um fahrlässige Tötung.
Versuchte gefährliche Körperverletzung
Versuchte gefährliche Körperverletzung steht unter Strafe und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraftwerden. Allerdings muss die Körperverletzung auf eine bestimmte Weise erfolgen, damit der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gegeben ist. Er ist klar abzugrenzen von der schweren Körperverletzung.
Laut § 224 Strafgesetzbuch (StGB) begeht eine gefährliche Körperverletzung:
Wer die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht[…].
Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Ein populäres Beispiel ist ungeschützter Geschlechtsverkehr mit einer HIV-Infektion eines Beteiligten. Ist der Träger des HI-Virus über seine Erkrankung informiert, so begeht er eine versuchte gefährliche Körperverletzung, wenn er ungeschützten Geschlechtsverkehr hat.
Dabei ist nicht entscheidend, ob der Partner tatsächlich infiziert wird. Allein die Tatsache, dass eine Infektion möglich ist, erfüllt den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung (Ein Schema ist erkennbar, wenn der Infizierte absichtlich versucht, andere Menschen anzustecken). Für versuchte gefährliche Körperverletzung hängt dasStrafmaß von der Schwere der Schuld ab.
Versuchte schwere Körperverletzung
Schwere Körperverletzung tritt dann ein, wenn das Opfer aufgrund der Körperverletzung dauerhaft geschädigt ist. Diese Schädigung kann den Verlust des Sehvermögens bedeuten, aber auch eine Lähmung oder eine geistige Behinderung.
Auch hier ist der Versuch strafbar. Für versuchte schwere Körperverletzung liegt das Strafmaß bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Den Tatbestand „versuchte fahrlässige Körperverletzung“ gibt es nicht. Da eine fahrlässige Körperverletzung ohne Vorsatz erfolgt, kann es keinen Versuch für Fahrlässigkeit geben. Versuchte Körperverletzung hat ein Schema, das heißt die Tat geschieht unter Vorsatz und wird vorher geplant. Somit kann Fahrlässigkeit in diesem Fall ausgeschlossen werden.
Wann ist versuchte Körperverletzung strafbar?
Um eine versuchte Körperverletzung zu bestrafen, muss der Versuch deutlich erkennbar und beweisbar sein. Generell ist der Versuch der Beginn eines Delikts, die Vollendung bleibt jedoch aus welchen Gründen auch immer aus. Dieser Umstand mildert das Strafmaß deutlich, da eine Vollendung der Tat für das Opfer deutlich schwerere Konsequenzen gehabt hätte. Daduch kann laut Strafrecht auch eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe verhängt werden.
Bei einer versuchten Tat bleibt der Erfolg generell aus. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Täter jemanden mit einem Stein bewerfen möchte, das potenzielle Opfer aber verfehlt. In dieser Handlung ist der Versuch einer Körperverletzung eindeutig zu erkennen und wird entsprechend nach einem Verfahren durch die Staatsanwaltschaft bestraft.
Der Versuch einer Straftat beginnt erst dann, wenn der Täter unmittelbar zur Verwirklichung der Tat angesetzt hat. Die reinen Vorbereitungshandlungen sind straflos. Im Einzelfall muss das Gericht überprüfen, wann der Versuch beginnt. Des Weiteren kann von einem untauglichen Versuch gesprochen werden, wenn die Vollendung objektiv nicht durchführbar ist (wenn sich die Tatwaffe beispielsweise nicht zur Körperverletzung eignet).
Ein Rücktritt ist ebenfalls möglich. Wenn der Täter von der Tat Abstand nimmt und die Tat damit unterbindet, wird er in der Regel auch nicht bestraft.