Vertragsstrafe beim Parken: Wann kann eine solche drohen?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 24. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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FAQ: Vertragsstrafe beim Parken

Wann droht beim Parken eine Vertragsstrafe?

Mit einer Vertragsstrafe beim Parken müssen Sie rechnen, wenn Sie auf einem Privatparkplatz gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Die Betreiber von diesem können solche Vertragsstrafen zum Beispiel für die Überschreitung der Parkdauer festlegen, müssen dies aber deutlich für alle Nutzer bekannt geben. Mehr zur Nutzung von Privatparkplätzen lesen Sie hier.

Ist der Strafzettel der privaten Parkplatzkontrolle rechtmäßig?

Wurde deutlich angekündigt, zum Beispiel durch Hinweisschilder auch Aushänge, dass bei Verstößen gegen die AGB eine Vertragsstrafe anfällt, müssen Sie diese in der Regel auch zahlen. Gab es keinen oder nur einen versteckten Hinweis, kann ein Widerspruch gegen die Strafe sinnvoll sein. Mehr dazu erfahren Sie hier

Wie hoch liegt die Vertragsstrafe auf einem Parkplatz üblicherweise?

Die Betreiber eines Privatparkplatzes können selbst festlegen, wie hoch die Vertragsstrafe beim Falschparken ausfällt. Diese muss allerdings verhältnismäßig sein. In der Regel liegen die Beträge zwischen 20 und 40 Euro. Im schlimmsten Fall können Sie auch abgeschleppt werden. Weitere Informationen dazu haben wir hier zusammengefasst.

Weitere Ratgeber zu Vertragsstrafen

Wann droht auf einem Parkplatz eine Vertragsstrafe?

Auf einem Privatparkplatz kann eine Vertragsstrafe drohen, wenn Sie gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen.
Auf einem Privatparkplatz kann eine Vertragsstrafe drohen, wenn Sie gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen.

Vertragsstrafen fallen in der Regel immer dann an, wenn Vertragspartner gegen Bestimmungen eines Vertrages oder vereinbarte Nutzungsbestimmungen verstoßen. Nutzen Autofahrer einen privaten Parkplatz, wie zum Beispiel beim Supermarkt oder Veranstaltungsorten, stimmen sie den Nutzungsbedingungen der Betreiber zu und gehen praktisch einen Vertrag ein. Verstoßen Sie dann gegen die Nutzungsbestimmungen, kann eine Vertragsstrafe für das Parken drohen.

Wichtig ist allerdings, dass Nutzer sich sowohl den Bedingungen als auch den Konsequenzen bei einem Verstoß bewusst sind. Das bedeutet, Betreiber müssen die Nutzungsbedingungen und Folgen durch Schilder und Aushänge deutlich kennzeichnen. 

Oftmals gibt es auch auf Privatparkplätzen eine Höchstparkdauer, die durch Parkscheiben oder Parkscheine nachgewiesen werden muss. Legen Sie dann zum Beispiel keine Parkscheibe sichtbar ein oder parken wesentlich länger als die angezeigte Zeit, müssen Sie mit einer Vertragsstrafe rechnen. Das Parken wird dann nicht durch das Ordnungsamt geahndet, sondern durch den Betreiber des Parkplatzes.

Denn es handelt sich um privaten Grund, auf dem Ordnungsamt oder Polizei nicht zuständig sind und keine Strafzettel ausstellen. Daher ist es auch keine Ordnungswidrigkeit, sondern ein Vertragsverstoß. Es ist nicht selten, dass bestimmte Unternehmen mit der Überwachung und Bewirtschaftung des Privatparkplatzes beauftragt sind. Diese verschicken dann auch die Zahlungsaufforderungen

Höhe der Vertragsstrafe auf einem Privatparkplatz

Unberechtigtes Parken auf einem Privatparkplatz: Die Vertragsstrafe muss verhältnismäßig sein.
Unberechtigtes Parken auf einem Privatparkplatz: Die Vertragsstrafe muss verhältnismäßig sein.

Neben den Nutzungsbedingungen legen die Betreiber der Parkflächen die Höhe der Vertragsstrafe fest. Das Parken ohne Parkschein oder ohne Parkscheibe kann dann durchaus mehr kosten als ein Strafzettel im öffentlichen Straßenland. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Beträge verhältnismäßig sind und nicht als Wucher gewertet werden können. In der Regel liegen die Vertragsstrafen zwischen 20 und 40 Euro.  

Zudem sollten Fahrer beachten, dass bei groben Verstößen auch ein Abschleppen drohen kann. Stehen Sie beispielsweise unverhältnismäßig lange auf einem privaten Parkplatz oder behindern Sie andere Nutzer, kann der Betreiber das Fahrzeug abschleppen lassen. Die Kosten werden Ihnen dann in Rechnung gestellt. 

Widerspruch gegen eine Vertragsstrafe beim Parken

Finden Sie die Vertragsstrafe für falsches Parken unverhältnismäßig oder vermuten Sie einen Fahler, können Sie gegen die Zahlungsaufforderung Widerspruch einlegen. Dies muss schriftlich bei der Firma geschehen, die den Parkplatz bewirtschaftet. Haben Sie einen Kassenbon von Ihrem Einkauf, kann das durchaus als wichtiger Nachweis dienen.

Ein Widerspruch kann auch dann sinnvoll sein, wenn es keine Hinweise zu den Nutzungsbedingungen und Vertragsstrafen gibt. Oder wenn dieser so angebracht ist, dass er nicht eindeutig erkennbar oder lesbar ist. Im Zweifel sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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