Inhaltsverzeichnis
FAQ: Vollstreckungsverjährung
Rechtskräftig verhängte Sanktionen wie Bußgelder, Geld- oder Freiheitsstrafen können gegen Täter vollstreckt werden. Dafür haben Behörden einen gesetzlich definierten Zeitraum. Gelingt eine Vollstreckung innerhalb diesem nicht, setzt die Vollstreckungsverjährung ein. Ab dann ist ein Einfordern der Strafe nicht mehr möglich.
Wie bei allen Verjährungsfristen ist auch die Vollstreckungsverjährung von bestimmten Faktoren abhängig. So ist die Höhe der verhängten Sanktion entscheidend dafür, wann eine Vollstreckungsverjährung beim Bußgeldbescheid oder im Strafrecht einsetzt. Welche Fristen gelten können, zeigen die Tabellen hier.
Das Ruhen der Vollstreckungsverjährung laut OWiG setzt nur unter bestimmten Voraussetzungen ein. Wann eine Vollstreckung ausgesetzt oder eine Zahlungserleichterung bewilligt wird, haben wir hier zusammengefasst.
Vollstreckungsverjährung gemäß OWiG
Geldbuße | Verjährungsfrist |
---|---|
bis 1.000 EUR | 3 Jahre |
mehr als 1.000 EUR | 5 Jahre |
Vollstreckungsverjährung gemäß StGB
Strafmaß | Verjährungsfrist |
---|---|
Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen | 3 Jahre |
Geldstrafe über 30 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr | 5 Jahre |
Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren | 10 Jahre |
Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren | 20 Jahre |
Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren | 25 Jahre |
Wann tritt die Vollstreckungsverjährung ein?
Die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kann nur innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums stattfinden. Das gilt auch für die Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Sanktionen. Während für die Verfolgung die Verfolgungsverjährung greift, setzt bei der Vollstreckung dann die Vollstreckungsverjährung ein. Ab diesem Zeitpunkt können Strafen und Bußgelder nicht mehr eingefordert werden.
Wann die Verjährung für eine Vollstreckung eintritt, hängt immer von der Höhe der verhängten Sanktionen ab. Grundsätzlich wird das höchstmögliche Bußgeld bzw. das höchstmögliche Strafmaß herangezogen, wenn es darum geht, ab wann eine Vollstreckung nicht mehr zulässig ist.
OWiG: Vollstreckungsverjährung für ein Bußgeld
Wann die Vollstreckungsverjährung für ein Bußgeld eintritt, wird im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert. In § 34 OWiG ist festgehalten, bis wann Ordnungswidrigkeiten vollstreckt werden können. Demnach gelten folgende Fristen:
- bei Geldbußen bis zu 1.000 Euro: drei Jahre
- bei Geldbußen von mehr als 1.000 Euro: fünf Jahre
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass sich die definierten Fristen nur auf Geldbußen beziehen. Das heißt, eine Vollstreckungsverjährung für ein Fahrverbot gibt es in der Regel nicht. Darüber hinaus gilt auch, dass die Verjährung für das Bußgeld und die dazugehörigen Gebühren gilt. Sowohl das Bußgeld als auch die Gebühren können nach Ablauf der Frist nicht mehr vollstreckt werden.
Vollstreckungsverjährung im Strafrecht
Bei Straftaten ist das Einsetzen der Vollstreckungsverjährung, wie erwähnt, vom möglichen Strafmaß abhängig. Bis dieses vollstreck werden kann, ist unter anderem in § 79 Strafgesetzbuch (StGB) definiert. Wie bei Ordnungswidrigkeiten darf nach Ablauf der Frist eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden.
Bei Straftaten sind die Fristen für die Vollstreckungsverjährung wie folgt definiert:
- bis zu 30 Tagessätze: drei Jahre
- mehr als 30 Tagessätze oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe: 5 Jahre
- ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe: 10 Jahre
- mehr als fünf Jahre bis zehn Jahre Freiheitsstrafe: 20 Jahre
- mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe: 25 Jahre
Handelt es sich um eine lebenslange Freiheitsstrafe, tritt keine Vollstreckungsverjährung ein. Das bedeutet, ist das Strafmaß rechtskräftig, kann es in Deutschland jederzeit vollstreckt werden.
Wann kann eine Vollstreckung nicht fortgesetzt werden?
Wie bei der Verfolgungsverjährung kann es auch bei der Vollstreckungsverjährung Gründe geben, warum diese ruht oder nicht fortgesetzt werden kann. Das gilt sowohl für Ordnungswidrigkeiten als auch für Straftaten.
In § 34 OWiG ist unter anderem festgehalten, wann eine Vollstreckung ruhen kann:
- wenn diese nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann
- wenn sie ausgesetzt ist
- wenn eine Zahlungserleichterung bewilligt ist
Ausgesetzt sein kann eine Vollstreckung zum Beispiel, wenn sich der Beschuldigte nicht in Deutschland aufhält.
Das Ruhen der Vollstreckungsverjährung im Strafrecht wird in § 79a StGB geregelt. Wie im OWiG ist auch hier ein Ruhen möglich, wenn die Vollstreckung nicht begonnen wurde oder nicht fortgesetzt werden kann. Darüber hinaus ruhte diese auch, wenn ein Aufschub gewährt oder die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch bei einer Zahlungserleichterung, wie einer Ratenzahlung, wird die Vollstreckung als ruhend gewertet, bis die Raten vollständig beglichen sind.
Die Vollstreckungsverjährung wird in der Regel auch dann ausgesetzt, wenn sich der Verurteilte „im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.“
Laut § 79b StGB ist es zudem möglich, die Vollstreckungsverjährung unter bestimmten Voraussetzungen zu verlängern. Die zuständige Vollstreckungsbehörde muss dies beantragen und begründen. Die Verlängerung darf dann die Hälfte der eigentlichen Frist betragen. Gilt also beispielsweise eine Frist von drei Jahren, kann diese um 1,5 Jahre verlängert werden. Das ist unter anderem möglich, wenn „der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.“