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Was sind Vorderlader?
Ein Vorderlader als Pistole oder die sogenannte Vorderladerbüchse (Art des Gewehrs) gelten als die älteste Form von Feuerschusswaffen. Wie der Name schon sagt, werden sie von vorn geladen. Das heißt, sowohl das Projektil als auch die Ladung (in der Regel Schießpulver) werden über die Mündung in den Lauf der Waffe eingebracht.
Die Waffe ist üblicherweise hinten am Lauf verschlossen und nur über ein kleines Zündloch abzufeuern. Die Zündung erfolgt je nach Art der Vorderladerwaffen über eine kurze Zündschnur (Lunte), Feuerstein oder auch Zündhütchen. Der Funke entzündet dann die Ladung im Lauf, welche das Projektil beschleunigt. Vorderlader als Gewehr, Revolver oder Kanone werden üblicherweise auch in modernen Zeiten noch mit Schwarzpulver und Bleigeschossen bzw. Kugeln aus Eisen oder Stein betrieben.
Heute werden Vorderlader vorwiegend im Schießsport sowie von Schützenvereinen, Traditionsvereinen oder bei geschichtlichen Nachstellungen und Festivals zur sogenannten Brauchtumspflege verwendet. Der Besitz und Erwerb sowie die Nutzung der Vorderlader ist in Deutschland gesetzlich geregelt.
FAQ: Vorderlader
In der Regel handelt sich um Schusswaffen, die von vorn über den Lauf geladen werden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Da es sich um Schusswaffen handelt, sind im Waffengesetz und deren Anlagen Vorschriften für den Umgang mit diesen Waffen enthalten.
Handelt es sich um eine historische Waffe oder eine Nachbildung einer solchen, greifen die Vorgaben in Anlage 2 zum Waffengesetz. Der Erwerb und Besitz sind erlaubnisfrei. Das gilt für bestimmte Typen der Waffe. Für alle anderen muss eine Waffenbesitzkarte vorhanden sein. Das Führen und Nutzen in der Öffentlichkeit sind grundsätzlich untersagt.
Was legt das Waffengesetz bezüglich Vorderladerwaffen fest?
Allerdings sind freie Vorderladerwaffen insofern eingeschränkt, dass sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um unter diese Bestimmungen zu fallen. Wichtig ist, dass die Begriffe „Vorderladerwaffen“ oder „Vorderlader“ im Gesetz nicht benannt sind. In der Anlage wird Folgendes bestimmt:
[..] 1.7 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.9 Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; […]
Ein Vorderlader ist dann erlaubnisfrei, wenn es sich im diese bestimmten Typen der Waffe handelt. So besteht eine Erlaubnispflicht etwa für einen Vorderlader als Revolver oder als mehrläufige Perkussionswaffe. Eine Nutzung sowie das Führen außerhalb von privaten Grundstücken – also in der Öffentlichkeit – ist für diese Vorderlader nur mit Waffenschein möglich. Um diese Vorderladerwaffen erwerben zu können, ist dann auch eine gelbe Waffenbesitzkarte notwendig.
Auch freie Vorderladerwaffen, wenn sie zur den Perkussionswaffen bzw. Schusswaffen mit Zündnadelzündung gehören, dürfen gemäß den Bestimmungen des Waffengesetzes in der Öffentlichkeit nicht ohne Erlaubnis geführt werden. Demnach ist ein solcher Vorderlader also nicht waffenscheinfrei, wenn es um das Führen und die Nutzung in der Öffentlichkeit geht. Vorderlader mit Lunten- oder Funkenzündung sind hier nicht mit inbegriffen. Ein Transport ohne Waffenschein muss so erfolgen, dass die Waffe nicht zugriffs- bzw. einsatzbereit ist. Daher sollte die Waffe nicht geladen sein. Erlaubnispflichtig ist nach dem Sprengstoffgesetz allerdings immer der Umgang mit Schwarzpulver bzw. anderen Treibladungen, die in Vorderladerwaffen verwendet werden können.
Nach der Änderung der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie (EU) 2017/853 von 2017 muss auch das Waffengesetz (WaffG) in Deutschland geändert werden. Die Bestimmungen der EU-Richtlinie sind in nationales Recht umzusetzen. Derzeit ist diese Dritte Änderung des Waffengesetzes in Arbeit und etwaige Anpassungen nicht in Kraft. Inwieweit Vorderlader bzw. deren Replikationen davon betroffen sind, bleibt abzuwarten.
Vorderladerschießen: Welche Voraussetzungen gelten?
Wer eine Vorderladerflinte oder einen Vorderlader als Pistole nutzen möchte, ist ebenfalls an Bestimmungen gebunden. Insbesondere die Regelungen des Sprengstoffgesetzes sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Um mit Vorderladerwaffen schießen zu dürfen, sind demnach entsprechende Voraussetzungen zu erfüllen. Diese gelten auch dann, wenn die Waffe im Rahmen des Schießsports angewendet wird.
Wollen Jäger, Sportschützen oder Mitglieder eines Schützenvereins ihre Munition oder Patronen selbst laden, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG), andernfalls müssen sie die Waffe von Inhaber der Erlaubnis laden lassen.
Zur Frage von Hans H.:
Warum soll eine WBK ohne Unterschrift ungültig sein? Insoweit liegt schon in der Frage der Fehler: Es gibt nämlich keine starre Vorschrift, nach derer eine WBK – bzw. Einträge in einer solchen – unterzeichnet werden müssen (siehe hierzu § 37g Abs. 3 WaffG). Urkundenfälschung liegt bereits deshalb nicht vor, weil keine Täuschung im Rechtsverkehr vorläge (erforderliches Tatbestandsmerkmal). Dies wäre z.B. eine falsche Eintragung oder die Änderung der Daten des Erlaubnisinhabers.
Also alles im grünen Bereich, nach Ihren Schilderungen ist im Ergebnis nichts „rechtsungültig“, sondern genau genommen sogar streng vorschriftsmäßig.
Gleichfalls Schützengruß!
Was für „Bedürfnis“ wird denn anerkannt, wenn es um den Erwerb von Schwarzpulver geht? Ist Selbstverteidigung ZU HAUSE und ein generelles Interesse an der Thematik genug für den Pulverkurs?
Frage: welche Erlaubnis braucht man zum führen von freien Perkussionspistolen (vor 1871)? Einen kleinen Waffenschein? eine WBK? danke im voraus und liebe Grüße!
Es gibt erlaubnispflichtige Munition für Vorderlader. Dabei handelt es sich um Schwarzpulver-Presslinge.
Ich besitze einen Vorderlader-Revolver (also mehrschüssig), in der gelben WBK habe ich mir dazu die Berechtigung für den Munitionserwerb eintragen lassen.
Damit kann ich beim Waffenhändler sogenannte Schwarzpulverpresslinge kaufen und brauche kein loses Schwarzpulver, für das ich ja eine Berechtigung nach Par. 27 Sprengstoffgesetzt bräuchte.
S. Adler irrt da etwas, denn bei einem Vorderlader gibt es keine Munition oder Patronen.
Da wird in den Lauf Schwarzpulver und Kugel mit Pflaster geladen und über Zündhütchen am Hahn oder Feuerstein-Hahn gezündet.
Da kann man also keine Patrone laden.
Ergo wird tatsächlich die Waffe geladen.
Da man solche Waffen aber nicht für die Jagt nutzt, wird das bestimmt verwechselt worden sein.
Grüße
Hallo, eine Frage zu Waffenbesitzkarten: ich bin seit 32 Jahren im Schützenverein.
Mir ist aufgefallen, daß keine einzige WBK vorschriftsmäßig unterschrieben ist.
Generell fehlt der Vorname, alle Behördenmitarbeiter ‚zeichnen‘ mit einem undefinierbaren Krakel. Das ist doch absolut rechtsungültig, eigentlich Urkundenfälschung! Warum ist das so?
Mit Schützengruß , Hans H.
Sehr gut erklärt! Allerdings ist im letzten Absatz ein Fehler!
„…wollen ihre WAFFEN selbst laden…“
Muss heißen Patronen oder Munition!
Bin Jäger und Wiederlader.
Ansonsten sehr gut gemacht!
Schützengruss!
Adler S.
Hallo S. Adler,
Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Absatz entsprechend angepasst.
– Die Redaktion