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Eine vorsätzliche Körperverletzung kann in verschiedenen Graden auftreten. Den Gegensatz zum Vorsatz bildet die Fahrlässigkeit. Eine vorsätzliche einfache Körperverletzung ist ein Antragsdelikt. Für vorsätzliche Körperverletzung gibt es eine Strafe, wenn die Tat vom Opfer bei der Polizei angezeigt wird. Eine Verfolgung der Tat von Amts wegen ist bei einer gefährlichen Körperverletzung möglich.
Zunächst stellt sich die Frage „Was ist vorsätzliche Körperverletzung?“. Dieser Ratgeber soll unter anderem diese Frage beantworten und erklären, welche Klassifikationen der Körperverletzung es gibt und wann ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht.
FAQ: Vorsätzliche Körperverletzung
Wie der Begriff des Vorsatzes im Strafrecht definiert ist, können Sie hier nachlesen.
Wird eine Körperverletzung vorsätzlich begangen, zieht diese eine Freiheits- oder Geldstrafe nach sich.
Hier erfahren Sie, welche Umstände gegeben sein müssen, damit es sich um eine fahrlässige Körperverletzung handelt.
Vorsätzliche Körperverletzung – Definition von Vorsatz
Der Vorsatz beschreibt das Wissen und Wollenzur Verwirklichung eines Straftatbestandes. Der Täter ist sich seiner Tat und der möglichen Konsequenzen bewusst. Auch die Rechtswidrigkeit der Tat ist dem Täter bekannt. In der Wissenschaft wird darüber diskutiert, ob ein Vorsatz nur aufgrund des Wissen bzw. des Wollens gegeben sein kann. Laut Rechtsprechung muss für einen Vorsatz beidesgegeben sein.
Eine Körperverletzung findet meist unter Vorsatz statt, es handelt sich also um eine vorsätzliche Körperverletzung. Diese kann in verschiedenen Klassifizierungendurchgeführt werden. Einzig eine fahrlässige Körperverletzung geschieht ohne Vorsatz. Dazu später mehr.
Es gibt in Deutschland verschiedene Grade des Vorsatzes:
- Absicht: In diesem Fall ist ein zielgerichteter Wille, den Erfolg der Tat herbeizuführen, erkennbar.
- Direkter Vorsatz (auch „Wissentlichkeit“ genannt): In diesem Fall muss der Erfolg durch ein wissentliches Handeln des Täters herbeigeführt werden. Der Erfolg muss allerdings nicht das angestrebte Ziel darstellen.
- Bedingter Vorsatz (auch „Eventualvorsatz“ genannt): Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist hier wichtig, dass der Täter den Taterfolg für möglich gehalten hat. Zusätzlich hat er diesen billigend in Kauf genommen, um seine Tat zu verwirklichen.
Ein Vorsatz muss bei einer Tatbegehung vorliegen. Liegt der Vorsatz nur vor oder nach der Tat vor, handelt es sich nicht um eine Vorsatztat. Im Fall der vorsätzlichen Körperverletzung, scheidet Vorsatz nur bei einem Delikt komplett aus: der fahrlässigen Körperverletzung.
Fahrlässigkeit, das Gegenteil von Vorsatz
Fahrlässigkeit ist das Gegenteil von Vorsatz. Wer fahrlässig eine Körperverletzung begeht, dem kann eine vorsätzliche Körperverletzung nicht nachgewiesen werden. WichtigeMerkmale für eine fahrlässige Körperverletzung und deren Bewertung sind:
- Eine Körperverletzung: Diese muss stattgefunden haben, um überhaupt ein Delikt vorliegen zu haben.
- Ein fahrlässiges Verhalten: Hier kommt es auf eine Pflichtverletzung des Täters an. Hat er zum Beispiel an einer roten Ampel nicht gehalten (und damit die Anhaltepflicht verletzt), so ist von einer Pflichtverletzung auszugehen.
- Ein Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Körperverletzung: Dieses Merkmal ist das Wichtigste. Die Körperverletzung muss aus der Fahrlässigkeit resultieren, sonst kann keine fahrlässige Körperverletzung gegeben sein. Ein kausaler Zusammenhang ist also unabdingbar.
- Die Vorhersehbarkeit: Bei einer versuchten Körperverletzung ist klar, dass der Täter die Folgen seiner Tat vorhersehen konnte. Bei einer Fahrlässigkeit muss hingegen überprüft werden, inwiefern eine Körperverletzung vorhersehbar war. Davon hängt unter anderem das Strafmaß ab.
- Die Vermeidbarkeit: Zusätzlich muss stets geprüft werden, ob die Tat vermeidbar war. Dabei ist entscheidend, welche Möglichkeiten es gegeben hätte, um eine Pflichtverletzung gar nicht erst in Frage kommen zu lassen.
Zwei Beispiele sollen verdeutlichen, wann ein kausaler Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Körperverletzung gegeben ist:
Hier ist der kausale Zusammenhang eindeutig gegeben, da die Pflichtverletzung (das Überfahren der Kreuzung, obwohl die Ampel „rot“ zeigte) und die Verletzung des Radfahrers (durch das Anfahren) in direktem Zusammenhang stehen.
Hier kann zwischen der Pflichtverletzung und dem Unfall kein Zusammenhangkonstruiert werden. Obwohl der Autofahrer ohne den Rotlichtverstoß nicht zu diesem Zeitpunkt an der Unfallstelle hätte sein können, besteht kein kausaler Zusammenhang beider Ereignisse.
Vorsätzliche einfache / leichte Körperverletzung
Wie erwähnt, lassen sich Körperverletzungsdelikte klassifizieren. So gibt es die vorsätzliche einfache Körperverletzung (umgangssprachlich auch vorsätzliche leichte Körperverletzung genannt). Damit ist der einfache Tatbestand für vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB gemeint:
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Vorsätzliche leichte Körperverletzung hat ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei minder schweren Fällen kann eine vorsätzliche leichte Körperverletzung eine Strafe in Form von Geld, also eine Geldstrafe nach sich ziehen. Beispiele für eine körperliche Misshandlung oder Schädigung der Gesundheitsind:
- Anspucken
- Kratzen
- Anrempeln
- Mobbing oder
- Haare abschneiden
Wichtig ist, dass die physischen Verletzungen erkennbar sind. Das können Wunden, Blutergüsse oder Schwellungen sein. Aber auch psychische Beeinträchtigungen, wie Angst oder Ekel können erkennbar und nachweisbar sein.
Gefährliche Körperverletzung
Vorsätzliche gefährliche Körperverletzung zeichnet aus, das bestimmte Mittel oder Werkzeuge für die Tat genutzt werden. Das sind laut StGB:
- Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe: Giftige Stoffe schädigen durch ihre chemische Wirkung die Gesundheit. Als Beispiele sind Strychnin oder Arsen zu nennen. Auch Viren können gesundheitsschädliche Stoffe sein.
- Waffen oder gefährliche Werkzeuge: Beides sind Gegenstände, die bei ihrer Verwendung geeignet sind, einem anderen Menschen erhebliche Verletzungen zuzufügen. Ein abgerichteter Hund kann ebenso eine Waffe darstellen, wie ein festes Schuhwerk.
- Ein hinterlistiger Überfall: Hinterlistig handelt, wer seinem Opfer auflauert und ihm damit jede Abwehrmöglichkeit nimmt. Gleiches gilt für das Anschleichen.
- Gemeinschaftliche Körperverletzung: Wird das Opfer gemeinschaftlich angegriffen, so hat es durch die Überzahl der Angreifer in der Regel keine Chance der Attacke zu entgehen.
- Eine das Leben gefährdende Behandlung: Hier ist Kriterium, dass die Körperverletzung geeignet ist, um das Leben des Opfers zu beenden.
Das Strafmaß für eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung liegt bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug. In minder schweren Fällen kann die Strafe allerdings zwischen drei Monaten und fünf Jahren liegen. Eine reine Geldstrafe kommt laut Rechtsprechung nicht in Frage.
Schwere Körperverletzung
Eine vorsätzliche schwere Körperverletzung wird durch die Folgeschäden für das Opfer definiert. Handelt der Täter mit Vorsatz, ist davon auszugehen, dass er genau diese Folgen beim Opfer hervorrufen wollte. Das wirkt sich bei der Urteilsfindung zu Ungunsten des Angeklagten aus und kann die Strafe erheblich erhöhen. Von einem minder schweren Fall kann bei Vorsatz nicht ausgegangen werden. Im StGB wird schwere Körperverletzung in § 226 definiert:
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
- ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
- in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Die Strafe für vorsätzliche schwere Körperverletzung liegt also nicht unter drei Jahren Freiheitsentzug. Die Folgeschäden für das Opfer müssen auch in diesem Fall wieder in direktem Zusammenhang mit der Körperverletzung stehen.
Körperverletzung mit Todesfolge
Liegt eine vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge vor, so ist zu prüfen, ob es sich um einen Mord handelt. Generell ist wichtig, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung des Opfers und dessen Tod besteht.
Schlägt also ein Opfer infolge einer Attacke durch eine Faust mit dem Kopf auf den Boden auf und erleidet dadurch eine Hirnblutung, die den Hirntod verursacht, ist ein direkter Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todesfolge gegeben.
Vorsätzliche Körperverletzung – das Strafmaß hängt vom Delikt ab
Liegt eine vorsätzliche Körperverletzung vor, kann in der Regel kein mildernder Umstand geltend gemacht werden. Daher ist immer von einer Bestrafung ohne Berücksichtigung eines minder schweren Falls auszugehen. Für die einzelnen Klassifikationen gelten unterschiedliche Strafmaße:
- Vorsätzliche einfache Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- Vorsätzliche gefährliche Körperverletzung: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
- Vorsätzliche schwere Körperverletzung: Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren.
- Vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Schmerzensgeld und Schadensersatz
Wer durch eine vorsätzliche Körperverletzung zu Schaden kommt, hat meist einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Schadenersatz soll einen materiell entstandenen Schaden ausgleichen. Für vorsätzliche Körperverletzung soll das Schmerzensgeld einen Ausgleich und Genugtuung für die erlittenen Schmerzen schaffen.
Diese Ansprüche auf Entschädigungszahlungen können strafrechtlich nicht eingeklagt werden. Eine zivilrechtliche Klage ist nötig. Die Höhe der Entschädigungszahlung kann stark variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der Richter berücksichtigt folgende Kriterien:
- Schmerzintensität: Es wird überprüft, mit welcher Intensität die Schmerzen, die von der vorsätzlichen Körperverletzung verursacht wurden, auftreten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich hierbei um ein subjektives Kriterium handelt, da jeder Mensch Schmerzen unterschiedlich wahrnimmt. Wichtig ist auch, wie lange die Schmerzen anhalten.
- Eingriffsintensität: Hier ist zu prüfen, welche medizinischen Eingriffe nötig waren, um das Opfer zu behandeln. Auch der Zeitraum der Behandlung spielt eine wichtige Rolle.
- Mögliche Folgeschäden: Zuletzt ist zu überprüfen, welche Folgeschäden das Opfer wegen der Misshandlung davongetragen hat. Diese können sowohl physisch (gerade bei der schweren Körperverletzung), als auch psychisch (seit dem Angriff anhaltende Angstzustände) auftreten.
Aus diesen Faktoren wird also die Höhe der Entschädigungszahlung bestimmt. Allerdings ist zu bedenken, dass in Deutschland Zahlungen im sechsstelligen Bereich, wie beispielsweise in den USA üblich, nicht denkbar sind. Es handelt sich je nach Vergehen um Beträge zwischen 500 – 100.000 Euro.
Hat das Opfer bleibende Schäden erlitten, ist es möglich, dass eine einmalige Entschädigung gezahlt wird oder dass der Verursacher auch für künftige medizinische Eingriffe in diesem Zusammenhang aufkommen muss. Oft wird auch eine sogenannte Schmerzensgeldtabellezu Rate gezogen.
Die Entschädigungszahlung ist nicht steuerpflichtig. Das was Ihnen zusteht, erhalten Sie also in voller Summe.
Verstirbt derjenige, der den Anspruch auf das Geld hat, geht dieser Anspruch auf seine Erben über und verfällt nicht.
Rechtfertigungsgründe
Eine vorsätzliche Körperverletzung wird geplant und in vollem Wissen über die Tat und deren Konsequenzen ausgeführt. Allerdings kann eine Körperverletzung auch infolge einer Notsituation begangen werden. Es gibt laut deutschem Recht sogenannte Rechtfertigungsgründe für eine solche Tat. Diese sind:
- Notwehr: Es handelt sich um eine Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen Angriff von sich abzuwenden. Werden Sie also in einer Situation bedroht und verteidigen sich in einem angemessenen Rahmen, so müssen Sie keine rechtlichen Konsequenzen fürchten.
- Nothilfe: Nothilfe ist eine Form der Notwehr. Entscheidend ist, dass nicht der angegriffene selbst den Angriff vereitelt, sondern ein Dritter. Auch hier muss die Verteidigung in einem angemessenen Rahmen gegeben sein.
- Notstand: Rechtlich wird hier eine Situation beschrieben, in der gegenwärtige Gefahr für ein rechtlich geschütztes Interesse, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist. Das ist der Fall, wenn Sie, um einen Angriff abzuwenden, beispielsweise den Angreifer niederschlagen müssen.
- Einwilligung nach § 228 StGB: § 228 StGB beschreibt, dass eine Körperverletzung nach Einwilligung nur dann geahndet wird, wenn die Tat gegen die „guten Sitten“ verstößt.
Wichtig ist, dass die Abwehrhandlung immer angemessen und dazu geeignet ist, die Tat des Angreifers zu verhindern. Ist der Angriff abgewehrt, sollten Sie vom Angreifer ablassen, andernfalls können Sie rechtlich belangt werden.
Vorsätzliche Körperverletzung nach Jugendstrafrecht
In Deutschland sind Menschen erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres strafmündig. Das Jugendgerichtsgesetz gilt für heranwachsende bis 17 Jahren. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres, können Menschen in Deutschland nach dem Strafrecht belangt werden. Allerdings können auch Teenager zwischen 18-20 Jahren nach Jugendstrafrechtbelangt werden.
Im Einzelfall muss das Gutachten eines Psychologen die Reife des Angeklagten prüfen und eine Empfehlung geben, ob er nach Jugendstrafrecht oder nach dem Strafrecht für Erwachsene verurteilt werden kann. Die Strafen im Jugendstrafrecht fallen deutlich geringer aus. Der Resozialisierungsgedanke soll im Vordergrund stehen.
Ich wurde Opfer schwerer Körperverletzungen Täter bekannt doch jetzt werde ich vom Opfer zum Täter gemacht durch Falsch verdächtigung der Polizei soll ich jetzt Körperverletzung begangen haben was nicht stimmt ich rief um Not 110 wegen meinen Kindern die hatten Angst was kann ich tun