WaffG: Die Anlage 1 definiert, was als Waffe gilt

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 30. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Das WaffG Anlage 1 dient der im Gesetz benannten Begriffe und Einstufungen

Was sind Waffen im Sinne des Waffengesetzes?

Im WaffG definiert die Anlage 1 was Waffen sind.
Im WaffG definiert die Anlage 1 was Waffen sind.

Jeglicher Umgang mit Waffen unterliegt in Deutschland dem Waffengesetz (WaffG). Sowohl der Erwerb, der Besitz, der Transport als auch die Nutzung von Waffen sind in diesem Gesetz sowie in dessen Anlagen beziehungsweise den Verwaltungsvorschriften definiert. Welche Gegenstände genau als Waffe gelten, bestimmt das WaffG in der Anlage 1.

Diese tiefergehende Definition von Waffen ist dann wichtig, wenn es beispielsweise um die waffenrechtlichen Erlaubnisse geht. Denn, ob ein Gegenstand als Waffe gilt oder nicht, kann Einfluss darauf haben, ob dieser öffentlich mitgeführt oder nur transportiert werden darf, beziehungsweise im öffentlichen Raum komplett verboten ist. Was die Anlage 1 zum WaffG beinhaltet und in welchen Situationen dies wichtig ist, betrachtet der nachfolgende Ratgeber zum Thema näher.

FAQ: Anlage 1 zum Waffengesetz

Was ist in der Anlage 1 zum Waffengesetz bestimmt?

Die Anlage 1 zum Waffengesetz definiert Begrifflichkeiten des Gesetzes näher. So wird unter anderem näher erläutert, was unter Waffen und Munition zu verstehen ist.

Was sind die wichtigsten Bestimmungen in der Anlage 1?

Neben Schusswaffen werden auch Messer näher bestimmt. Hier erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Bestimmungen der Anlage 1.

Wann haben die Erläuterungen der Anlage Bedeutung?

Die Definitionen der Anlage 1 sind beispielsweise dann wichtig, wenn es um den Erwerb von Waffen geht oder auch beim Waffenbesitz und den dazu notwendigen Berechtigungen.

Was ist die Anlage 1 zum WaffG?

Sowhl die Anlage 1 als auch die Anlage 2 sind im Waffengesetz relativ neue Additionen. Sie wurden 2002 im Zuge der Überarbeitung des Gesetzes aufgenommen und sollen Begriffe sowie Sachverhalte näher erläutern. Das Waffengesetz legt in Anlage 1 die Begriffsbestimmungen fest, die herangezogen werden, um einen Gegenstand als Waffe zu bestimmten. Im Gesetzestext sind die Anlagen im Abschnitt 6 zu den Übergangs- und Verwaltungsvorschriften zu finden.

Welche Funktion die Anlage 1 gemäß Waffengesetz hat, ist in § 1 Abschnitt 4 WaffG bestimmt. Dieser Paragraph befasst sich mit dem Zweck des Gesetzes und besagt zur Anlage 1 Folgendes:

Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.


Im WaffG dient die Anlage 1 also zur näheren Bestimmung der im Gesetz benannten Begriffe und Einstufungen. Die Anlage 1 an sich ist in drei Abschnitte mit jeweils mehreren Unterabschnitten mit eigenen Paragraphen unterteilt. Die übergeordnete Einteilung sieht laut WaffG für die Anlage 1 wie folgt aus:

Was sind freie Waffen? Das bestimmt nicht die Anlage 1, sondern Anlage 2 im WaffG.
Was sind freie Waffen? Das bestimmt nicht die Anlage 1, sondern Anlage 2 im WaffG.
  1. Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
    • Unterabschnitt 1: Schusswaffen
    • Unterabschnitt 2: Tragbare Gegenstände
    • Unterabschnitt 3: Munition und Geschosse
  2. Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe im Sinne dieses Gesetzes
  3. Abschnitt 3: Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie

Die wichtigsten Bestimmungen aus dem WaffG in Anlage 1

Neben den einzelnen Paragraphen im Waffengesetz beinhalten die Anlagen zu diesem die wichtigsten Vorschriften und Erklärungen in Bezug auf Waffen in Deutschland. Die wohl bedeutendste Konkretisierung in diesem Zusammenhang ist die der Begriffsbestimmung von Waffen.

Hier werden sowohl Schusswaffen näher bestimmt als auch Gegenstände, die als solche verwendet werden können. Zudem sind auch Gegenstände, die als Hieb- oder Stichwaffen (wie Messer) gelten, näher benannt. Hier ist der Abschnitt 1 mit den Unterabschnitten 1 und 2 von Bedeutung.

Schusswaffen sind im Unterabschnitt 1 wie folgt näher definiert:

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden […]

Es ist unerheblich, ob der Gegenstand wie eine Schusswaffe aussieht. Sobald er die nach WaffG Anlage 1 bestimmte Funktion erfüllt, handelt es sich um eine solche Waffe. Auch Nachbildungen von Waffen, sowie Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen werden in der näheren Erläuterung des WaffG in Anlage 1 erwähnt.

Gegenstände, die keine Schusswaffen sind, jedoch als Hieb- oder Stichwaffen verwendet werden können, sind im Unterabschnitt 2 zusammengefasst. Hier wird zum Beispiel näher bestimmt, dass Gegenstände, die durch Muskelkraft in Form von Hieben, Stichen, Würfen oder Stößen dazu geeignet sind, Verletzungen zu verursachen, als Waffen gelten. Auch Gegenstände, die zum Beispiel durch elektrische Impulse Verletzungen beifügen können, gelten demnach als Waffen. In den einzelnen Unterpunkten der jeweiligen Unterabschnitte sind darüber hinaus weitere Gegenstände und Stoffe zusammengefasst, die als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten.

Weitere wichtige Vorgaben gemäß WaffG Anlage 1

Nähere Erläuterungen zu den im WaffG aufgeführten waffenrechtlichen Begriffen befinden sich im Abschnitt 2 der Anlage 1 WaffG. So wird beispielweise festgelegt, wann eine Waffe erworben, besessen, erlassen, verbracht oder geführt wird.

Nähere Erläuterungen zum Waffengesetz sind in Anlage 1 zu finden.
Nähere Erläuterungen zum Waffengesetz sind in Anlage 1 zu finden.

Zudem wird eindeutig bestimmt, wann es sich um einen Schuss handelt, eine Waffe als schussbereit gilt, Waffenhandel oder eine Waffenherstellung vorliegt. Auch ist festgehalten, welchen Personen in diesem Zusammenhang als Kinder und Jugendliche gelten.

Der Abschnitt 3 befasst sich zuletzt dann mit der Einteilung von Schusswaffen in vier Kategorien. Zur Kategorie A zählen beispielsweise Kriegswaffen und deren Munition, deren gesetzliche Bestimmungen laut WaffG Anlage 1 im Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen zu finden sind. Kategorie B umfasst unter anderem halbautomatische Schusswaffen, während unter C und D verschiedene Langwaffen erfasst sind.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im WaffG die Anlage 1 für die näheren Definitionen und Erklärungen der in den Paragraphen genannten Begriffe besonders wichtig ist und sie so eine weitere Grundlage für die Rechtsprechung bildet.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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