Anlage 2 WaffG: Der Umgang mit Waffen in Deutschland

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 6. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Das WaffG Anlage 2 definiert verbotene Waffen.

Waffengesetz: Die Anlage 2 enthält Verbote, Erlaubnisse und Ausnahmen

Wichtiger Teil des Gesetzes: Anlage 2 zum WaffG.
Wichtiger Teil des Gesetzes: Anlage 2 zum WaffG.

Neben den Regelungen zum Erwerb und Besitz von Waffen bestimmt das Waffengesetz (WaffG) in Deutschland auch die Vorgaben für den Umgang mit diesen. Insbesondere in der Anlage 2 zum WaffG werden Bestimmungen aus den Paragraphen in Bezug auf Verbote, waffenrechtliche Erlaubnisse und Ausnahmen von diesen näher erläutert.

Besonders die hier festgelegten Verbote in Bezug auf Waffen spielen im Umgang und auch in der Rechtsprechung eine wichtige Rolle. Zudem sind die Regelungen der Anlage auch Teil der Sachkundeausbildung für den Erwerb einer waffenrechtlichen Erlaubnis.

Wie die Anlage 2 zum Waffengesetz aufgebaut ist und welche weiteren Vorgaben in dieser zu finden sind, beantwortet der nachfolgende Artikel zum Thema.

FAQ: Anlage 2 zum Waffengesetz

Was ist in Anlage 2 zum Waffengesetzt bestimmt?

Die Anlage 2 zum Waffengesetz definiert, wie mit Waffen und Munition umzugehen ist. Darüber hinaus sind die waffenrechtlichen Bestimmungen zum Umgang näher erläutert.

Welche Bereiche des Waffengesetzes werden näher betrachtet?

Die Anlage 2 definiert beispielsweise genauer, was unter verbotenen Waffen zu verstehen ist und welche Voraussetzungen für den Waffenschein oder die Waffenbesitzkarte zu beachten sind.

Was ist bestimmt, wenn eine Waffenbesitzkarte bereits vorhanden ist?

In der Anlage 2 ist unter anderem auch festgelegt, dass beim Vorliegen einer Waffenbesitzkarte, bestimmtes Zubehör zu bereits eingetragenen Waffen erlaubnisfrei erworben werden kann.

Anlage 2 WaffG im Detail

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu Anlage 2 WaffG:

WaffG: Was die Anlage 2 beinhaltet

Die Anlage 2 ist Teil des Waffengesetzes in Deutschland und unter Abschnitt 6 in diesem zu finden. Sie wurde gemeinsam mit der Anlage 1 2002 in das Waffengesetz aufgenommen. Während Anlage 1 Begriffe, die in Paragraphen Anwendung finden, sowie Waffen näher definiert, betrachtet die Anlage 2 zum WaffG die waffenrechtlichen Bestimmungen eingehender.

Die Anlage bezieht sich explizit auf die in § 2 WaffG bestimmten „Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste“. Dieser besagt Folgendes:

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist […]

Insbesondere die Abschnitte 2 bis 4 des Paragraphen werden in der Anlage weiter ausgeführt und definiert. Doch auch Bestimmungen aus den Paragraphen 41 WaffG und 42a WaffG erhalten in der Anlage 2 eine nähere Erläuterung.

WaffG: Die Anlage 2 bestimmt den richtigen Umgang mit Waffen

Die Anlage definiert den Umgang mit Waffen näher.
Die Anlage definiert den Umgang mit Waffen näher.

Wie zuvor bereits erwähnt, definiert die ins WaffG integrierte Anlage 2 verbotene Waffen, waffenrechtliche Erlaubnisse (wie Waffenschein oder Waffenbesitzkarte) sowie Ausnahmen von diesen und vom Waffengesetzt im Allgemeinen näher.

Dafür ist diese Anlage 2 zum WaffG in drei Abschnitte mit mehreren Unterabschnitten und Unterpunkten aufgeteilt. Nachfolgenden finden Sie eine Übersicht zur grundsätzlichen Einteilung dieser Anlage:

  1. Abschnitt: Verbotene Waffen
  2. Abschnitt: Erlaubnispflichtige Waffen
    • Unterabschnitt : Erlaubnispflicht
    • Unterabschnitt: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
    • Unterabschnitt: Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen
  3. Abschnitt: Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
    • Unterabschnitt: Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
    • Unterabschnitt: Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen
Besonders wichtig für den richtigen Umgang mit nach § 1 WaffG und Anlage 1 definierten Waffen, ist es zu wissen, ob diese und/oder deren Munition in Deutschland generell verboten, vom Führen ausgeschlossen oder ohne Einschränkungen zulässig sind. Darüber hinaus ist auch von Bedeutung, welche waffenrechtliche Erlaubnis für welche Art von Waffe benötigt wird. Die betreffenden Regelungen sind in der Anlage 2 im WaffG detaillierter ausgeführt, sodass eine Anwendung im Umgang mit Waffen rechtlich eindeutiger gestaltet werden kann.

Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG

Der Abschnitt 1 der Anlage 2 WaffG befasst sich gleich als Einstieg mit den verbotenen Waffen. Für die hier aufgeführten Gegenstände ist der Umgang in Deutschland untersagt. Das heißt, sowohl der Erwerb als auch der Besitz sowie die Nutzung sind nicht zulässig.

Verbotene Waffen sind in der Anlage 2 zum Waffengesetz genauer definiert.
Verbotene Waffen sind in der Anlage 2 zum Waffengesetz genauer definiert.

Neben Kriegswaffen, vollautomatischen Schusswaffen und deren Zubehör wie zum Beispiel Laserzielvorrichtungen oder Nachtsichtgeräte sind hier unter anderem auch Präzisionsschleudern, Einhand- oder Butterflymesser, Wurfsterne, Schlagringe oder Reizstoffe aufgeführt.

Darüber hinaus wird explizit definiert, dass Gegenstände, die einen anderen vortäuschen wie zum Beispiel ein Schusskugelschreiber oder ein Schwert im Gehstock, grundsätzlich verboten sind.

Abschnitt 2 der Anlage 2 im WaffG

Abschnitt 2 der Anlage geht näher auf die waffenrechtlichen Erlaubnisse ein. Hier wird bestimmt, was eine Erlaubnispflicht überhaupt ist, welche Waffen einer solchen unterliegen und wer beziehungsweise welche Gegenstände von dieser ausgenommen sind.

Der Umgang, das heißt der Erwerb, Besitz, das Führen und die Nutzung von Waffen, die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4 definiert sind, bedarf laut Anlage 2 WaffG in der Regel einer Erlaubnis. Welche Waffen von einer solchen Erlaubnis ausgenommen sind, beschreibt der Unterabschnitt 1 genauer. So ist hier beispielsweise der erlaubnisfreie Erwerb und Besitz von Druckluft – und Federdruckwaffen festgehalten. Andere erlaubnisfreie Waffen sind in den Unterpunkten zu diesem Abschnitt festgehalten.

Darüber hinaus ist auch erläutert, dass Inhaber einer Waffenbesitzkarte bestimmte Teile beziehungsweise bestimmtes Zubehör zu Waffen, die bereits eingetragen sind, erlaubnisfrei erwerben dürfen. Der Unterabschnitt 3 definiert zudem, welche Waffen ohne einen Bedürfnisnachweis erworben, besessen oder geführt werden dürfen.

Abschnitt 3 der Anlage 2 WaffG

Im Abschnitt 3 der Anlage 2 zum WaffG sind Ausnahmen präzisiert, die Gegenstände teilweise oder ganz von den Regelungen im Waffengesetz ausschließen. So fallen beispielsweise Unterwassersportgeräte ohne Munition, wie Harpunen oder auch Geräte nach der Richtlinie 2006/42/EG nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes.

Waffenrechtliche Erlaubnisse sind im Waffengesetz unter Anlage 2 in Deutschland festgehalten.
Waffenrechtliche Erlaubnisse sind im Waffengesetz unter Anlage 2 in Deutschland festgehalten.

Ebenfalls von diesen Bestimmungen ausgeschlossen sind, laut Erläuterungen in der Anlage 2 WaffG, zum Beispiel Schusswaffen, die eindeutig als Spielzeug gedacht sind und deren Bewegungsenergie unter 0,5 Joule liegt.

Darüber hinaus sind auch Blasrohre, unbrauchbar gemachte Waffen (Dekorationswaffen) sowie Nachbildungen von Waffen, die eindeutig als solche zu erkennen und nicht funktionsfähig sind, von den Regelungen in § 42a WaffG ausgeschlossen.

Weiterer Umgang mit Waffen außerhalb der Anlage 2 zum WaffG

Besondere Regelungen für den Umgang mit Waffen gelten beispielsweise für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung. Diese Behörden sind während der Dienstausübung von den Regelungen des Gesetzes und somit auch von den Bestimmungen im WaffG und der Anlage 2 ausgenommen.

Ebenfalls andere Bestimmungen gelten für Bewachungsunternehmen, deren Angestellte sowie für die Waffenherstellung, den Waffenhandel und Schießstätten. So gilt für Bewachungsunternehmer neben dem Waffengesetz in Bezug auf den Umgang mit Waffen § 34a der Gewerbeordnung.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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