Inhaltsverzeichnis
Waffengesetz: Die Anlage 2 enthält Verbote, Erlaubnisse und Ausnahmen
Neben den Regelungen zum Erwerb und Besitz von Waffen bestimmt das Waffengesetz (WaffG) in Deutschland auch die Vorgaben für den Umgang mit diesen. Insbesondere in der Anlage 2 zum WaffG werden Bestimmungen aus den Paragraphen in Bezug auf Verbote, waffenrechtliche Erlaubnisse und Ausnahmen von diesen näher erläutert.
Besonders die hier festgelegten Verbote in Bezug auf Waffen spielen im Umgang und auch in der Rechtsprechung eine wichtige Rolle. Zudem sind die Regelungen der Anlage auch Teil der Sachkundeausbildung für den Erwerb einer waffenrechtlichen Erlaubnis.
Wie die Anlage 2 zum Waffengesetz aufgebaut ist und welche weiteren Vorgaben in dieser zu finden sind, beantwortet der nachfolgende Artikel zum Thema.
FAQ: Anlage 2 zum Waffengesetz
Die Anlage 2 zum Waffengesetz definiert, wie mit Waffen und Munition umzugehen ist. Darüber hinaus sind die waffenrechtlichen Bestimmungen zum Umgang näher erläutert.
Die Anlage 2 definiert beispielsweise genauer, was unter verbotenen Waffen zu verstehen ist und welche Voraussetzungen für den Waffenschein oder die Waffenbesitzkarte zu beachten sind.
In der Anlage 2 ist unter anderem auch festgelegt, dass beim Vorliegen einer Waffenbesitzkarte, bestimmtes Zubehör zu bereits eingetragenen Waffen erlaubnisfrei erworben werden kann.
Anlage 2 WaffG im Detail
Hier finden Sie weiterführende Informationen zu Anlage 2 WaffG:
WaffG: Was die Anlage 2 beinhaltet
Die Anlage 2 ist Teil des Waffengesetzes in Deutschland und unter Abschnitt 6 in diesem zu finden. Sie wurde gemeinsam mit der Anlage 1 2002 in das Waffengesetz aufgenommen. Während Anlage 1 Begriffe, die in Paragraphen Anwendung finden, sowie Waffen näher definiert, betrachtet die Anlage 2 zum WaffG die waffenrechtlichen Bestimmungen eingehender.
Die Anlage bezieht sich explizit auf die in § 2 WaffG bestimmten „Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste“. Dieser besagt Folgendes:
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist […]
Insbesondere die Abschnitte 2 bis 4 des Paragraphen werden in der Anlage weiter ausgeführt und definiert. Doch auch Bestimmungen aus den Paragraphen 41 WaffG und 42a WaffG erhalten in der Anlage 2 eine nähere Erläuterung.
WaffG: Die Anlage 2 bestimmt den richtigen Umgang mit Waffen
Wie zuvor bereits erwähnt, definiert die ins WaffG integrierte Anlage 2 verbotene Waffen, waffenrechtliche Erlaubnisse (wie Waffenschein oder Waffenbesitzkarte) sowie Ausnahmen von diesen und vom Waffengesetzt im Allgemeinen näher.
Dafür ist diese Anlage 2 zum WaffG in drei Abschnitte mit mehreren Unterabschnitten und Unterpunkten aufgeteilt. Nachfolgenden finden Sie eine Übersicht zur grundsätzlichen Einteilung dieser Anlage:
- Abschnitt: Verbotene Waffen
- Abschnitt: Erlaubnispflichtige Waffen
- Unterabschnitt : Erlaubnispflicht
- Unterabschnitt: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
- Unterabschnitt: Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen
- Abschnitt: Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
- Unterabschnitt: Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
- Unterabschnitt: Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen
Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG
Der Abschnitt 1 der Anlage 2 WaffG befasst sich gleich als Einstieg mit den verbotenen Waffen. Für die hier aufgeführten Gegenstände ist der Umgang in Deutschland untersagt. Das heißt, sowohl der Erwerb als auch der Besitz sowie die Nutzung sind nicht zulässig.
Neben Kriegswaffen, vollautomatischen Schusswaffen und deren Zubehör wie zum Beispiel Laserzielvorrichtungen oder Nachtsichtgeräte sind hier unter anderem auch Präzisionsschleudern, Einhand- oder Butterflymesser, Wurfsterne, Schlagringe oder Reizstoffe aufgeführt.
Darüber hinaus wird explizit definiert, dass Gegenstände, die einen anderen vortäuschen wie zum Beispiel ein Schusskugelschreiber oder ein Schwert im Gehstock, grundsätzlich verboten sind.
Abschnitt 2 der Anlage 2 im WaffG
Abschnitt 2 der Anlage geht näher auf die waffenrechtlichen Erlaubnisse ein. Hier wird bestimmt, was eine Erlaubnispflicht überhaupt ist, welche Waffen einer solchen unterliegen und wer beziehungsweise welche Gegenstände von dieser ausgenommen sind.
Darüber hinaus ist auch erläutert, dass Inhaber einer Waffenbesitzkarte bestimmte Teile beziehungsweise bestimmtes Zubehör zu Waffen, die bereits eingetragen sind, erlaubnisfrei erwerben dürfen. Der Unterabschnitt 3 definiert zudem, welche Waffen ohne einen Bedürfnisnachweis erworben, besessen oder geführt werden dürfen.
Abschnitt 3 der Anlage 2 WaffG
Im Abschnitt 3 der Anlage 2 zum WaffG sind Ausnahmen präzisiert, die Gegenstände teilweise oder ganz von den Regelungen im Waffengesetz ausschließen. So fallen beispielsweise Unterwassersportgeräte ohne Munition, wie Harpunen oder auch Geräte nach der Richtlinie 2006/42/EG nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes.
Ebenfalls von diesen Bestimmungen ausgeschlossen sind, laut Erläuterungen in der Anlage 2 WaffG, zum Beispiel Schusswaffen, die eindeutig als Spielzeug gedacht sind und deren Bewegungsenergie unter 0,5 Joule liegt.
Darüber hinaus sind auch Blasrohre, unbrauchbar gemachte Waffen (Dekorationswaffen) sowie Nachbildungen von Waffen, die eindeutig als solche zu erkennen und nicht funktionsfähig sind, von den Regelungen in § 42a WaffG ausgeschlossen.
Weiterer Umgang mit Waffen außerhalb der Anlage 2 zum WaffG
Besondere Regelungen für den Umgang mit Waffen gelten beispielsweise für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung. Diese Behörden sind während der Dienstausübung von den Regelungen des Gesetzes und somit auch von den Bestimmungen im WaffG und der Anlage 2 ausgenommen.
Hallo,
hab mir 1992 Schreckschußwaffen gekauft mitunter auch ein Schlagring,
Bei der jetzigen hausdurchsuchung wurde der Schlagring Sichergestelt. Hab die Waffen und Schlagring an einer Tafel an der Wand aufgehangen. jetzt wurde Anklage erhoben. Der Schlagring war aber 1992 noch nicht Verboten
Früher bekam ein Bundeswehrangehöriger, auch nach seinem Ausscheiden, ohne Probleme einen Waffenschein. Ist das auch heute noch so?
Austauschläufe und Wechselsysteme in kleinerer oder gleicher Kalibergruppe sind erlaubnisfrei.
Meine Behörde besteht auf kostenpflichtige Eintragung.
Was ist hier richtig??
Im Besitz eines Jagdscheines überlege ich ob ich mir ein Wrmebildgerät zulege. Dies würde eine kombinierte Verwendung finden, zum einen zur Beobachtung im Rahmen der Hege aber auch zum Abschuss im Rahmen der Bekämpfung ASP oder auch im Rahmen des Hegeabschußes infolge Überbestand. Können Sie mir kurz die Rechtslage erklären? Meines Erachtens könnte das Kombigerät unter § 19 Abs. 1 Nr. 5 WaffG fallen sofern es ausschließlich auf ein Zielfernrohr verwendung findet. Sofern es aber ein Kombigerät ist (auch als alleiniges Handgerät nutzbar) unterliegt es nicht mehr dem § 19 Abs. 1 und somit auch nicht der Anlage 2 Abs. 1 Nr. 1 zum WaffG.
Liege ich mit meiner Rechtsmeinung richtig?
@ Eich
Für Messer gibt es keine Waffenbesitzkarten und auch keine Waffenscheine, also sei hier schon einmal mit einem klaren Nein zu antworten.
Des weiteren kann ich aber (meines Wissens nach) zusätzlich sagen das der §42a des Waffengesetzes – Verbotene Waffen und auch die zugehörige Anlage 2 (welche sämtliche verbotene Waffen benennt) das Bowie Messer nicht erwähnen. Dieses gehört durch seine Beschaffenheit zwar in die Kategorie der feststehenden Messer und dürfte (meines Wissens nach) auch eine Klingenlänge über 12cm haben und deswegen nicht außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen eingezäunten Grundstückes geführt (also mitgenommen) werden. ABER: Der Besitz und auch das kaufen (oder in Ihrem Falle erben) ist absolut legal und bedarf üblicherweise keine gesonderte Genehmigung.
Ich habe von einem verstorbenen Berliner Polizeibeamten ein Bowie Messer geerbt. Ich bewahre es zuhause auf ohne es zu benützen. Brauche ich eine Waffenbesitzkarte?