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In Deutschland ist ein großer Waffenschein eher selten
Waffen, insbesondere Schuss- oder Reizgaswaffen, in der Öffentlichkeit zu führen ist in Deutschland nicht ohne weiteres möglich. In den meisten Fällen ist ein kleiner oder großer Waffenschein notwendig.
Allerdings verwechseln Laien den Waffenschein oft mit der Waffenbesitzkarte. Diese erlaubt zwar den Besitz bestimmter Waffen, jedoch nicht das Führen dieser.
Welche Befugnisse ein großer Waffenschein erteilt, ist durch das Waffengesetz genau definiert und in der Bundesrepublik einheitlich geregelt. Welche Voraussetzung erfüllt sein müssen, um einen großen Waffenschein machen zu können, ob dies überhaupt möglich ist und welche Kosten auf Interessierte zukommen, klärt der nachfolgende Artikel zum Thema.
FAQ: großer Waffenschein
Ein großer Waffenschein berechtigt gemäß Waffengesetz zum Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in der Öffentlichkeit.
Nein. Für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen muss eine Waffenbesitzkarte beantragt werden.
Führen Personen den Waffenschein nicht mit, kann das Bußgelder von bis zu 10.000 Euro zur Folge haben. Ist kein großer Waffenschein vorhanden, liegt in der Regel eine Straftat vor, welche Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich zieht. Mehr dazu lesen Sie hier.
Was ist ein großer Waffenschein?
Umgangssprachlich setzen viele den Waffenschein mit der Erlaubnis gleich, eine Waffe zu besitzen. Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr wird der Waffenschein benötigt, um Waffen, die sich bereits rechtmäßig im Besitz des Interessierten befinden, öffentlich zu führen – das heißt, diese schuss- und zugriffsbereit mit sich zu tragen.
Der Waffenschein ist ein Dokument, das eine solche Berechtigung bescheinigt. Er muss bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt werden und ist auf Verlangen der kontrollberechtigten Institutionen immer vorzuzeigen.
In Deutschland wird zwischen einem kleinen und einem großen Waffenschein unterschieden. Ersterer berechtigt zum Führen von erlaubnisfreien Waffen mit dem sogenannten PTB-Siegel. Hierbei handelt es sich um Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft und abgenommen wurden.
Ein großer Waffenschein hingegen wird für erlaubnispflichtige Waffen benötigt. Hierunter fallen nur Schusswaffen.
Auch muss zwischen dem Führen und dem Transport einer Waffe unterschieden werden. Jäger und Sportschützen dürfen ihre Waffen zum Jagdrevier, zum Schießstand sowie zur Reparatur oder nach dem Kauf transportieren.
Die Waffe darf hierbei jedoch nicht geladen sein und ist von der Munition getrennt in einem geschlossenen beziehungswiese verschlossenen Behältnis zu befördern. Ist die Waffe schussbereit, also geladen und leicht zugänglich, handelt es sich um das Führen einer solchen. Dies bedarf der Vorlage eines großen Waffenscheins oder in einigen Fällen eines Jagdscheins.
Schussbereit ist eine Waffe immer dann, wenn sie geladen ist. Es befindet sich also ein Geschoss im Geschosslager, ein Magazin in der Waffe oder Munition in der Trommel. Zugriffsbereit gelten Waffen, wenn sie ohne Anstrengung angelegt werden können.
Gesetzliche Grundlagen
Das Waffengesetz als Teil des Waffenrechts legt in Deutschland den Umgang mit Waffen und Munition fest. ZDie Regelungen beziehen sich auf den Erwerb, den Besitz, die Aufbewahrung sowie die Verwendung der Waffen.
Eingeschlossen sind hier alle Arten von Waffen, die das Waffengesetz (WaffG) in seinen Paragraphen und Verordnungen als solche definiert. Das sind sowohl Schuss-, Schreckschuss-, Reizgas- und Signalwaffen als auch Hieb- sowie Stichwaffen.
Das deutsche Waffengesetz definiert Waffen im § 1 sowie auch in der Anlage 2. Die hier betrachteten Gegenstände sind von vornherein dazu gedacht, Verletzungen herbeizuführen oder zu töten. Viele Gegenstände können als Waffe verwendet werden, zählen waffenrechtlich jedoch nicht zu den Waffen.
Der betreffende Paragraph sagt Folgendes:
Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Bezüglich der Erteilung eines Waffenscheins regelt das Gesetz die Voraussetzungen in den §§ 4 bis 36 WaffG. Die hier festgelegten Vorgaben, werden von den Behörden für die Erteilung oder Ablehnung von einem Waffenschein herangezogen.
In § 4 WaffG sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe angeführt. Die folgenden Paragraphen gehen näher auf diese Vorgaben ein und definieren unter anderem, was unter einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung zu verstehen ist.
Darüber hinaus geht das Waffengesetz auch darauf ein, was ein Bedürfnis zum Besitz oder zum Führen von erlaubnispflichtigen Waffen darstellt, wann eine Waffensachkunde vorliegen muss und wie Waffen sowie Munition aufbewahrt werden müssen.
Erfüllen Antragsteller nur wenige oder keine der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen, wird die Ausstellung eines Waffenscheins abgelehnt. Dabei ist es gleich, ob ein großer oder kleiner Waffenschein beantragt wurde.
Letzteres stellt jedoch für Privatpersonen ein erhebliches Hindernis dar, weshalb ein großer Waffenschein in Deutschland meist nur in Ausnahmefällen und so gut wie nie an Privatpersonen ausgestellt wird.
Wozu berechtigt ein großer Waffenschein?
Ein großer Waffenschein berechtigt, wie erwähnt, zum Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in der Öffentlichkeit. Das Dokument ist immer mitzuführen, wenn Waffen öffentlich getragen werden.
Waffen ohne das PTB-Prüfzeichen oder das Siegel des Bundeskriminalamtes (BKA) gelten in Deutschland, sofern nicht grundsätzlich verboten, als erlaubnispflichtig und scharf. Darüber hinaus spielt hier auch die Schussenergie eine Rolle. Beträgt diese über 7,5 Joule, handelt es sich immer um erlaubnispflichtige Waffen.
Für diese Waffen muss eine Waffenbesitzkarte vorliegen und es ist ein großer Waffenschein zu beantragen, wenn diese geführt werden sollen.
Folgende Waffen zählen unter anderem dazu:
- Schusswaffen
- Luftdruckwaffen
- Federdruckwaffen
- CO2-Waffen
Inhaber eines großen Waffenscheins dürfen diese Waffengattung jedoch nicht in jeder Situation und an allen Orten auch führen. Selbst ein großer Waffenschein unterliegt hier Einschränkungen. So ist das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 WaffG untersagt.
Zu diesen Veranstaltungen zählen unter anderem Volkszüge, Volksfeste, Weihnachtsmärkte, Konzerte und auch Kinovorführungen.
Das Schießen in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich verboten. Nur in sogenannten Notwehrsituationen oder mit einer behördlichen Sondergenehmigung ist dies möglich. Andernfalls stellt dies eine Gefährdung dar.
Zwar dürfen Waffen auf dem eigenen Grundstück geführt werden, dass Schießen in der Wohnung kann dennoch nach dem Waffenrecht als Gefährdung gewertet werden.
Polizisten, Zollbeamte und Soldaten im Dienst besitzen durch ihren Dienstausweis einen Waffenschein. Dieser berechtigt zum Führen einer Waffe. In einigen Ausnahmefällen gilt dies auch für Berufsjäger. Wollen sie privat eine Waffe tragen, gelten die gleichen Rechte wie für alle Bürger der Bundesrepublik.
Benutzen Besitzer ihre erlaubnispflichtigen Waffen ausschließlich in ihrem eigenen befriedeten Besitztum, ist ein großer Waffenschein nicht notwendig. Allerdings muss dennoch eine Waffenbesitzkarte vorliegen.
Der Waffenschein sowie der Personalausweis oder Pass sind immer mitzunehmen, wenn die Waffe geführt wird. Können sich Waffenbesitzer bei einer Kontrolle nicht ausweisen oder einen Waffenschein vorlegen, wird die Waffe in der Regel beschlagnahmt. Der Nachweis über die Erlaubnis können Besitzer nachreichen. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt die Waffe in Verwahrung.
Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn die notwendigen Papiere nicht mitgeführt werden, welche nach dem Bußgeldkatalog sanktioniert wird. Die Höhe richtet sich hierbei nach der Schwere des Verstoßes und ist einzelfallabhängig.
Unterschied zwischen Waffenschein und Waffenbesitzkarte
Wie bereits erwähnt, verwechseln viele den Waffenschein mit der Waffenbesitzkarte. Denn ein Waffenschein berechtigt nicht automatisch dazu, eine Waffe zu besitzen. Und umgekehrt ist mit dem Besitz einer Waffe mit zugehöriger Erlaubnis nicht auch automatisch das Führen dieser gestattet.
Die zuständige Waffenbehörde trägt in die Waffenbesitzkarte die erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein, die der Inhaber besitzen darf. Andere Waffenarten werden hier nicht hinterlegt, da diese entweder immer besessen werden dürfen oder grundsätzlich verboten sind.
Die Ausstellung der Karte geschieht auf Antrag bei der zuständigen Behörde im Wohnort oder dem Landkreises. Der volljährige Antragsteller hat seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, seine persönliche Eignung sowie das Bedürfnis zum Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe nachzuweisen. Ebenso ist die Teilnahme an einem Waffensachkundelehrgang vorzuweisen.
Hierin unterscheiden sich ein großer Waffenschein und die Waffenbesitzkarte nicht. Einzig die Befugnissen, die diese Berechtigungen dem jeweiligen Inhaber zuweisen, trennen den Schein von der Besitzkarte.
Um eine erlaubnispflichtige Waffe in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, müssen sowohl ein großer Waffenschein als auch die Waffenbesitzkarte vorliegen.
Großer Waffenschein – Voraussetzungen für den Erwerb
Der Erwerb von einem großen Waffenschein ist mit einigem Aufwand verbunden. Neben den Vorgaben in Bezug auf Alter, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, sind auch Anforderungen bezüglich des Bedürfnisses und des Sachkundelehrgangs zu beachten.
Ein großer Waffenschein berechtigt dazu, die tatsächliche Gewalt über eine nach dem deutschen Waffengesetz definierte Schusswaffe in der Öffentlichkeit auszuüben. Öffentlichkeit ist in diesem Sinne jeder Raum oder Ort außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen befriedeten Besitzes oder der eigenen Geschäftsräume.
Wie zuvor beschrieben, regelt das Waffengesetz alle Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe. Grundsätzlich sind vom Antragsteller folgende Voraussetzungen immer zwingend zu erfüllen:
- Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit)
- Nachweis eines Bedürfnisses Waffen öffentlich zu führen
- Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG
- Nachweis der persönlichen Eignung gemäß § 6 WaffG sowie über die geistige und körperliche Eignung
- Nachweis der Teilnahme am Sachkundelehrgang und über die bestandene Prüfung
- Vorlage einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Euro für Personen- und Sachschäden
- Vorlage eines einwandfreien Führungszeugnisses (hiervon ausgenommen sind Jugend- oder Freiheitsstrafen sowie Geldstrafen von unter 60 Tagessätzen)
- Keine Auffälligkeiten bei der Regelabfrage beim Verfassungsschutz
- Alkohol- oder Drogenabhängigkeit dürfen nicht vorliegen
- Nachweis über eine fachgerechte Aufbewahrung der Waffen und Munition
Können Interessierte allen Anforderungen nachkommen, ist der Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.
Großer Waffenschein – Bedürfnis nachweisen
Laut deutschem Waffengesetz muss sowohl für den Erwerb als auch für den Besitz und das Führen einer Waffe ein Bedürfnis vorliegen. Soll nun ein großer Waffenschein ausgestellt werden, ist das Bedürfnis zum Führen ausschlaggebend.
Kann zum Beispiel eine bauliche Veränderung oder die Änderung der Verhaltensweisen dazu beitragen, dass eine Bedrohung nicht mehr besteht oder eine solche Situation verhindert, besteht kein Bedürfnis, eine schussbereite erlaubnispflichtige Waffe in der Öffentlichkeit zu führen.
So ist es für Privatpersonen doch relativ schwer, ein solches Bedürfnis glaubhaft zu machen, dass eine Waffe die Bedrohung reduzieren kann.
Anders sieht das zum Beispiel bei bestimmten Berufsgruppen und Unternehmen aus. Der § 28 WaffG befasst sich ausschließlich mit dem Bedürfnis von Bewachungsunternehmern und deren Angestellten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit oder der an sie erteilten Aufträge eine Waffen führen müssen.
Mitarbeiter von Bewachungs-, Wachschutz- und Geltransportunternehmen, die eine Waffe führen sollen, sind der zuständigen Waffenbehörde zur Überprüfung zu nennen. Der Erlaubnisinhaber hat seine Mitarbeiter über den richtigen Umgang mit Waffen, zum Beispiel durch Lehrgänge, aufzuklären.
Der betreffende Paragraph (§ 28 Absatz 2 WaffG) legt diesbezüglich Folgendes fest:
Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.
Im Gegensatz zu diesen speziellen Berufsgruppen, müssen Sportschützen ein Bedürfnis für den Erwerb der Waffenbesitzkarte vorweisen. In der Regel gilt der Sport an sich nicht als Bedürfnis zum Führen einer Waffe.
Ein großer Waffenschein ist für die Ausübung des Schießsports nicht notwendig. Schießstände und Schießplätze sind üblicherweise in Privatbesitz oder gehören dem jeweiligen Schützenverein beziehungsweise Schießsportclub.
Diese Orte gehören demnach nicht zum öffentlichen Raum. Das Schießen ist hier ohne einen Waffenschein möglich. Für den Transport der erlaubnispflichtigen Waffen zum Schießstand muss jedoch eine Waffenbesitzkarte vorliegen.
Großer Waffenschein – So beantragen Interessierte diesen
Liegen alle Voraussetzungen vor und ist das Bedürfnis zum Führen einer Waffe glaubhaft, können Interessieerte den Antrag stellen. Allerdings ist mit der Antragstellung nicht garantiert, dass ein großer Waffenschein auch ausgestellt wird.
Bis auf die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung muss der Antragsteller alle anderen Nachweise und Anforderungen selbst vorlegen.
Das Waffenrecht ist zwar bundeseinheitlich, dessen Durchsetzung obliegt jedoch den einzelnen Bundesländern. So sind je nach Wohnort, Landkreis, Stadt oder Bundesland verschiedene Behörden für den Antrag und die Erteilung eines großen Waffenscheins verantwortlich.
Nachfolgend findet sich eine Übersicht der zuständigen Behörden in den Bundesländern:
Bundesland | Behörde/Antragsstelle |
---|---|
Baden-Württemberg | Kreispolizeibehörde |
Bayern | Landratsämter |
Berlin | Waffenbehörde Landeskriminalamt 553 |
Brandenburg | Polizeidirektion (Nord, Ost, West, Süd) |
Bremen | Abteilung Waffen-, Jagd- und Fischereiangelegenheiten – Stadtamt |
Hamburg | Polizei Hamburg |
Hessen | Ordnungsamt |
Mecklenburg-Vorpommern | Ordnungsamt |
Niedersachsen | Bürgerauskunft der Gemeinden |
Nordrhein-Westfalen | Kreispolizeibehörde |
Rheinland-Pfalz | Stadtverwaltung |
Saarland | Kreispolizeibehörde |
Sachsen | Ordnungsamt |
Sachsen-Anhalt | Dezernat 21 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord |
Schleswig-Holstein | Verwaltungsbehörden im Landkreis |
Thüringen | Verwaltungsbehörden im Landkreis |
Die Waffenbehörde am jeweiligen Wohnort, dass kann die Kreispolizeibehörde, das kann das Ordnungsamt oder jede andere Verwaltungsbehörde sein, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit und ob dieser gerechtfertigt ist.
Es werden sowohl die Zuverlässigkeit als auch die persönliche Eignung des Antragstellers überprüft. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bezieht sich hier auf den Umgang mit Waffen und Munition. Ist ein Antragsteller bereits aufgrund fahrlässigen oder verantwortungslosen Verhaltens mit Waffen aufgefallen, ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Waffenschein ausgestellt wird.
Die Behörde erstellt demnach eine Prognose und muss einschätzen, ob Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Hierzu zählt auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen und sachgerechten Aufbewahrung der Waffen sowie der Munition.
Die persönliche Eignung bezieht sich entsprechend auf die geistige und körperliche Fähigkeit, verantwortungsbewusst mit einer Waffe umzugehen. Ist dies nicht der Fall, kann und darf kein großer Waffenschein ausgestellt werden.
Nach § 6 WaffG ist ein Unfähigkeit wie folgt festgelegt:
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. […]
Fällt die Prüfung der Zuverlässigkeit sowie der Eignung und der anderen Anforderungen positiv aus, kann die Behörde dem Antrag stattgeben. Wird ein großer Waffenschein genehmigt und ausgestellt, geschieht dies grundsätzlich nur für drei Jahre.
Unterlagen für den Antrag
Bevor ein Antrag für den Waffenschein möglich ist, benötigen Antragsteller ein Führungszeugnis welches bei der Meldebehörde des Wohnortes oder über die Webseite des Bundesamtes für Justiz angefragt werden kann.
Zusammen mit dem Führungszeugnis sowie dem Antrag selbst sind ein Nachweise über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Euro sowie über das Absolvieren eins Sachkundelehrgangs vorzulegen.
Welcher Sachkundenachweis zu erbringen ist, hängt davon ab, zu welchem Zweck ein großer Waffenschein beantragt wird. So ist der Lehrgang für Privatpersonen anders als für bestimmte Berufsgruppen.
Des Weiteren sind Personalausweis oder der Reisepass beziehungsweise ein Aufenthaltstitel mitzubringen, sodass die Behörde die Identität des Antragstellers prüfen kann.
Zum Nachweis der persönlichen Eignung zum Führen einer Waffe kann die Behörde auch die Vorlage eines psychologischen Gutachtens fordern. Dieses muss von einem Fach- oder Amtsarzt ausgestellt sein.
Darüber hinaus ist die schriftliche Darlegung des Bedürfnisses mit dem Antrag einzureichen.
Waffensachkunde – Eine weitere Voraussetzung für den großen Waffenschein
Sowohl für die Waffenbesitzkarte als auch für den großen Waffenschein ist es notwendig, an einem Waffensachkundelehrgang teilzunehmen und diesen mit einer staatlichen Prüfung abzuschließen. Je nachdem wofür ein großer Waffenschein beantragt wird, gestaltet sich der Sachkundelehrgang.
So wird im Lehrgang für gewerbliche Teilnehmer, also Mitarbeiter eines Bewachungs- oder Geldtransportunternehmens, der Schwerpunkt auf das praxisbezogene Wissen gelegt. Gleiches gilt für Waffenträger, die eine Waffe führen möchten.
Waffenbesitzer oder Sportschützen, die den Kurs für den Waffenkauf oder zur Ausübung des Sports benötigen, müssen nicht in Bezug auf das Führen und den Umgang mit Waffen in der Öffentlichkeit geschult werden.
Die Teilnahme ist in der Regel ab 18 Jahren gestattet. Die Teilnehmer müssen zudem der deutschen Sprache in Schrift und Wort mächtig sein, da sie Gesetz verstehen und interpretieren sollen. Üblicherweise sind die Kurse auf eine Dauer von 5 Tagen mit 8 Stunden pro Tag angelegt, dies kann sich jedoch von Dienstleister zu Dienstleister unterscheiden.
Die Teilnahme ist in den meisten Fällen schriftlich anzumelden. Formulare oder die notwendige Vorgehensweise kann bei den ausführenden Institutionen erfragt werden. Auf welchem Wege die Zahlung der entstehenden Gebühren und Kosten erfolgt, hängt vom Veranstalter ab.
In den Grundzügen sind die Lehrgänge jedoch ähnlich aufgebaut und strukturiert. Private Waffenschulen sowie auch staatliche Institutionen bieten Waffensachkundekurse an. In der Regel werden in allen Kursen Grundthemenbereiche behandelt.
Dazu zählen beispielsweise rechtliche Grundlagen der Waffensachkunde und eine Aufklärung zu verschiedenen waffenrechtlichen und technischen Begriffen. Verbotene Gegenstände werden dabei ebenso thematisiert, wie die Kennzeichnung von Schusswaffen und Munition.
Weitere wichtige Themen, die in einem Sachkundelehrgang besprochen werden, sind folgende:
- Überblick aller wichtigen Einzelteile einer Schusswaffe und die speziellen Arten einer Schusswaffe (Pistolen, Revolver, Büchsen, Flinten)
- Überblick über Munition und Geschosse sowie die verschiedenen Kaliber
- Definition von Ballistik, Berechnung der Flugbahn, Gefahrenbereiche
- Informationen zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, der persönlichen Eignung und zum Bedürfnis und deren Definition in den jeweiligen Paragraphen im Waffengesetz
- notwendige Informationen zum Erwerb und Besitz vom Schusswaffen sowie Munition (auf die jeweilige Gruppe zugeschnitten, z. B. durch Sportschützen oder Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen sowie auch durch Erben, Sammler, Brauchtumsschützer oder Sachverständige)
- Informationen zu den Waffenbesitzkarten und der Anzeigepflicht nach Erwerb
- Definition des Führens und des Schießens einer Waffe sowie der notwendigen Berechtigungen wie Waffenschein oder Schießerlaubnis
- Informationen zur korrekten Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie zum Umgang mit diesen
- Definition von Notwehr und Notstand
- Übungen zum praktischen Schießen sowie der sicheren Handhabung
Ein großer Waffenschein, für den ein solcher Sachkundekurs zu absolvieren ist, setzt eine Kenntnis der oben beschriebenen Themengebiete voraus. Der Lehrgang stellt sicher, dass Teilnehmer das erforderliche Wissen für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Schusswaffen und Munition erhalten und letztendlich auch nachweisen können.
Der Nachweis ist dann erbracht, wenn der Antragsteller die dem Lehrgang folgende staatliche Prüfung erfolgreich besteht.
Eine bereits bestehende Sachkunde, die ein großer Waffenschein verlangt, kann auch durch die berufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung dargelegt werden.
Ob der zuständigen Waffenbehörde dies genügt, obliegt der Bewertung des jeweiligen Einzelfalls.
Wurde bereits eine Jägerprüfung erfolgreich bestanden, kann das als Nachweis der Sachkunde ausreichen, wenn diese zum Erwerb der Waffenbesitzkarte benötigt wird.
Großer Waffenschein – Die Sachkundeprüfung
Eine Teilnahme an der staatlichen Sachkundeprüfung ist nur nach dem Absolvieren des Waffensachkundelehrgangs möglich. Die Prüfung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen. In der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sind in § 3 die gesetzlichen Vorgaben hierfür zu finden.
In der Regel findet die Prüfung beim zuständigen Prüfungsausschuss statt. Dabei kann es sich um die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) handeln.
Welche Bildungsträger oder Behörden zuständig sind, können Interessierte beim Veranstalter des Lehrgangs oder der Waffenbehörde am Wohnort erfragen.
Großer Waffenschein – Kosten und zu erwartende Ausgaben
Ein großer Waffenschein hat seinen Preis. Neben den Gebühren, die ein großer Waffenschein mit sich bringt, fallen auch weitere Kosten an, die es zu beachten gilt.
Da ein Führungszeugnis für die Antragstellung notwendig ist, fallen hier für die Ausstellung eines solchen Gebühren an.
Diese liegen entweder bei 13 Euro oder bei 17 Euro für ein europäisches Führungszeugnis.
Die Gebühren für die Bearbeitung des Antrags sowie für die Ausstellung der Erlaubnis zum Führen von Waffen gestalten sich regional sehr unterschiedlich. So kann ein großer Waffenschein mitunter bereits 200 Euro an Gebühren kosten.
Bußgelder und Strafen bei Verstößen
Das Waffengesetz beinhaltet nicht nur Vorgaben zum Erwerb, Besitz und Umgang mit Waffen und Munition. Es legt auch fest, ob es sich bei Verstößen gegen diese Regelungen um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten handelt.
Die entsprechenden Paragraphen regeln nicht nur Sanktionen und Strafen bezüglich des Umgangs mit Waffen und den notwendigen Berechtigungen, wie zum Beispiel einem großen Waffenschein. Sie legen ebenfalls fest, was im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen und Munition beachtet werden muss. Insbesondere die §§ 51 bis 54 WaffG sind hier maßgeblich.
Das Nicht-Mitführen der notwendigen Papiere – Waffenschein, Waffenbesitzkarte und Personalausweis, wird in der Regel als Ordnungswidrigkeit gewertet. Hier können jedoch bereits Bußgelder von bis zu 10.000 Euro drohen.
Die Waffe wird in einem solchen Fall in der Regel eingezogen und so lange verwahrt, bis die Erlaubnis (zum Führen und zum Besitzen) nachgereicht wurde.
Im Allgemeinen kann sich ein Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog zum Waffengesetz zwischen 50 und 10.000 Euro betragen. Die genaue Höhe richtet sich, wie zuvor beschrieben, nach der Schwere der Tat.
Haben Waffenbesitzer keine entsprechende Erlaubnis Waffen, in der Öffentlichkeit zu führen, ist also kein großer Waffenschein vorhanden, ist die Zuwiderhandlung eine Straftat. Die Waffe wird beschlagnahmt und gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren angestrengt. Es droht eine Geld- oder Haftstrafe von bis zu drei, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren.
Sind die mitgeführten Waffen grundsätzlich verboten, wiegt das Verbot der Waffe schwerer als das Nichtmitführen von einem eventuell vorhandenen großen Waffenschein. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Straftat. Wurde eine verbotene Waffe mitgeführt und liegt zudem kein großer Waffenschein vor, werden in der Regel beide Tatbestände geahndet.
Macht ein unbefugter in der Öffentlichkeit Gebrauch von der Schusswaffe, droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro. Handeln Waffenbesitzer fahrlässig oder vorsätzlich, liegt ein Vergehen oder eine Straftat vor. Auch hier drohen bis zu drei Jahren Gefängnis oder eine Geldstrafe.
Niemand braucht so was. Die Leute sollen Rommé spielen.