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Das Waffengesetz befasst sich auch mit Halbautomaten
Halbautomatische Waffen: Damit assoziieren wohl viele eher gefährliche Kriegsspielzeuge und nicht die Jagd- oder Sportwaffen, die größtenteils im Umlauf sind. Das kann unter anderem daran liegen, dass den meisten eine klare Definition nicht geläufig ist und das Thema Waffen in Deutschland oftmals nur im Zusammenhang mit Straftaten diskutiert wird.
Doch was sind Halbautomaten nun genau? Wo liegt der Unterschied zwischen Halbautomatik und Automatik, wenn es um Waffen geht? Das Waffengesetz liefert hier eine Begriffsklärung, die im Umgang mit den verschiedenen Waffengattungen wichtig ist.
Der folgende Artikel geht näher auf diese Begriffsdefinition ein und beleuchtet zudem auch, ob Sportschützen und Jäger Halbautomaten verwenden dürfen.
FAQ: halbautomatische Waffen
Halbautomatische Waffen sind Schusswaffen, bei den automatisch aus dem Magazin eine neue Patrone nachgeladen wird. Beim Betätigen des Abzugs wird immer nur ein Schuss ausgelöst. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
In der Anlage 1 zum Waffengesetz ist in Absatz 2.2 bestimmt, was Halb- und Vollautomaten sind. Diese Regelungen im Waffengesetz bilden die Grundlage für den Erwerb und Besitz der Waffen.
Wer eine halbautomatische Schusswaffe besitzen möchte, muss eine Waffenbesitzkarte beantragen. Hierfür ist der Nachweis eines Bedürfnisses für den Waffenbesitz notwendig. Mehr zu den Erlaubnissen lesen Sie hier.
Was sind halbautomatische Waffen?
Halbautomatische Waffen werden oft auch als Selbstlader oder Semi-Automaten bezeichnet. Es handelt sich hierbei um Schusswaffen, bei denen durch die Betätigung des Abzugs oder einer anderen Vorrichtung zum Auslösen eines Schusses jeweils nur ein Schuss erfolgt. Danach wird dann aus dem Magazin automatisch eine neue Patrone in den Lauf geladen.
Oft wird davon ausgegangen, dass es sich hier auch um ein automatisches Schießen handelt. Dem ist nicht so. Die erneute Schussabgabe erfolgt wieder über die Betätigung des Abzugs. Die Waffe lädt also selbst nach, ohne dass der Nutzer eingreifen muss.
Unterschied Automatik und Halbautomatik
Im Waffengesetz sind Halbautomaten in Anlage 1 Absatz 2.2 genau definiert. Hier ist festgelegt, was unter halbautomatischen Waffen und Vollautomaten zu verstehen ist.
Diese Vorgaben bilden auch die Grundlage in Bezug auf den Erwerb und Besitz von bestimmten Waffengattungen.
Halbautomatische Waffen können, wie erwähnt, nur jeweils einen Schuss pro Auslösung abgeben. Im Gegensatz dazu können vollautomatische Schusswaffen durch die einmalige Betätigung des Abzugs mehrere aufeinanderfolgende Schüsse abfeuern.
In dem betreffenden Abschnitt der Anlage ist auch festgelegt, dass auch Vollautomaten, die zu halbautomatischen Waffen umgebaut wurden, ebenfalls weiterhin als Vollautomaten gelten. Können Waffen durch handelsübliche Werkzeuge in vollautomatische umgebaut werden, sind sie als Vollautomaten anzusehen.
Maschinengewehre oder Kurzwaffen, die vollautomatisch funktionieren, sind hier als Beispiel zu nennen. In Deutschland zählt jegliche Art von vollautomatischen Waffen zu den verbotenen Waffen. Sie dürfen ohne eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes von privaten Personen weder gekauft noch besessen werden.
Halbautomatische Waffen dürfen mit den entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnissen, also einer Waffenbesitzkarte und einem gültigen Jagdschein, in der Regel erworben und besessen werden. Hat ein Jäger einen Jagdschein, darf er Halbautomaten auch mitführen und transportieren.
Welche waffenrechtliche Erlaubnis muss für Halbautomaten vorliegen?
Halbautomaten für Sportschützen und Jäger unterliegen, wie alle Waffen, den gesetzlichen Regelungen des deutschen Waffengesetzes. Sie zählen zu den erlaubnispflichtigen Waffen. Besitzer müssen demnach alle gesetzlich notwendigen Papiere und Genehmigungen vorweisen können, wenn sie eine solche Waffen kaufen und besitzen möchten.
Zudem sind Jäger verpflichtet, einen gültigen Jagdschein vorzuweisen, wenn halbautomatische Waffen bei der Jagd eingesetzt werden sollen.
Um diese Waffen besitzen zu dürfen, ist die Vorlage einer grünen Waffenbesitzkarte notwendig. Diese richtet sich an Sportschützen sowie Jäger und umfasst die Erlaubnis, mehrschüssige Pistolen und Revolver, Kleinkaliberwaffen, Repetierflinten sowie halbautomatische Langwaffen zu besitzen.
Der Erwerb muss in der Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen werden. Sportschützen sind nicht befugt die Waffen außerhalb der Vereinsschießanlagen zu führen. Jäger dürfen Waffen, die zur Jagd verwendet werden, beim Vorhandensein eines Jagdscheins im Revier führen. Ein halbautomatisches Jagdgewehr darf also, wenn die richtigen Papiere vorliegen, durchaus bei der Jagd geführt werden.
Änderung des EU-Waffenrechts (Richtlinien im Umgang mit Halbautomaten)
Die EU beriet sich nach den Terroranschlägen in Paris 2015 über Verschärfungen im EU-Waffenrecht, in diesem Sinne die Richtlinien, die in den EU-Staaten umgesetzt werden müssen. Halbautomaten waren in diesem Zuge ein Themenpunkt, der stark diskutiert wurde. Im Dezember 2016 wurden dann die neuen Regelungen verabschiedet, die demnächst in nationale Waffengesetze integriert werden müssen. Ein dazu ausgehandelter Kompromiss mit den Mitgliedstaaten wurde im März 2017 verabschiedet.
Zukünftig gilt für halbautomatische Waffen, dass mehr Bauteile markiert werden müssen, um besser nachverfolgbar zu sein. Zudem ist es Privatpersonen untersagt, Vollautomaten, die in Halbautomaten umgebaut wurden sowie halbautomatische Waffen, die ohne Funktionsänderung auf eine Gesamtlänge von 60 cm verkürzbar sind, zu erwerben oder zu besitzen.
Ein komplettes Verbot von Halbautomaten ist derzeit weder im EU-Waffenrecht noch im deutschen Waffengesetz angedacht. Allerdings diskutiert der Deutsche Bundestag zurzeit wieder über eine Verschärfung in Bezug auf den Besitz von bestimmten halbautomatischen Waffen.
Halbautomaten: Ein Verbot für Jäger angedacht?
Für Aufsehen und Verunsicherung unter Jägern sorgte im März 2016 eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, AZ: 6 C 60.14), welches halbautomatische Waffen mit Magazinen von mehr als zwei Schuss für die Jagd grundsätzlich verbot.
Das Waffengesetz macht bei seiner Definition für diese Waffen keine Angaben zur Magazinstärke oder Beschränkungen für den Einsatz bei der Jagd. Ein Halbautomat gehört für viele Jäger zur Grundausstattung, was zu einer Rechtsunsicherheit nach dem Urteil führte. Um ein generelles Verbot von Halbautomaten bei der Jagd zu verhindern, wurde das Bundesjagdgesetz entsprechend angepasst.
Die seit dem 10.11.2016 gültige Gesetzesänderung legt nun in § 19 Absatz 1 Nr. 2c Folgendes fest:
“Verboten ist, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen“.“
Diese Regelung betrifft somit ein Jagdgewehr, das ein Halbautomat ist, jedoch nicht die halbautomatischen Kurzwaffen, die in der Regel von Jägern mitgeführt werden.
Ein 30er AR Magazin sowohl auch alle anderen Langwaffenmagazine (nicht nur für SL Büchen) sind laut aktuellen Waffenesetz verbotene Gegenstände! Es sei den man hat Sie vorher als Altbestand gemeldet! Dann ist der Gegenstand beim Anzeiger legal und darf auch weiter genutzt werden aber nur mit 10 Schuss. Der verkauf der Magazine darf nur an Händler oder berechtigte im Sinne des Waffengesetzes von statten gehen und ist der Behörde mitzuteilen.
Und auch auf der Durchreise dürfen Sie kein AR Magazin mit 30 Schüss Kapazität in Deutschland transportieren , da es sich hier um ein verbotenen Gegestand handelt.
Gruß
Apweiler
Bitte eine Frage : ist es jetzt erlaubt als Niederlander durch Deutschland zu fahren mit einer 30-er ARmagazin nach zum beispiel Denemarken ? Ich habe ein EU waffendokument. Vielem Dank im voraus.
Hallo lebe in Lettland hatte eine Kontrolle bei der Treibjagd. Habe Baikal Halbautomat, Waffe war beim Transport im Auto Leer. also nicht geladen, auf Anweisung musste ich die laden es gingen 5 Patronen rein. Streit es dürften nur 3 Patronen rein gehen.
Bei uns ist das bejagen auf Wildschwein mit 5 Patronen nach hiesigen Gesetz erlaubt ,wenn WSchwein angezeigt ist, Waffe trotzdem weg, beschlagnahmt.
Meine Frage: ist das EU – Recht oder das Recht des Landes???? Ich habe Lettischen Jagdschein!
Wer kann mir Tips geben danke.
Interessantes Detail: Magazine mit größerer Kapazität sind nur für Waffen mit Zentralfeuermunition verboten. Randfeuer Munition Waffen (zum Beispiel KK) sind in Bezug auf den Besitz und die Verwendung von Magazin scheinbar nicht betroffen.
Ich bin komplett verwirrt, was die Magazine der SL angeht: laut meiner Waffenbehörde gibt es kein EU Waffenrecht und die Magazine für Selbstlader sind für Sportschützen nicht beschränkt !
Hallo Uwe,
das Waffenrecht muss EU-Richtlinien umsetzen, ist dennoch Ländersache. In Bezug auf die Beschränkung für Sportschützen sollten Sie sich am besten an die Infos der Waffenbehörde halten. Die Begrenzung gilt lediglich für Privatpersonen, wodurch Sportschützen ausgenommen sind.
Das Team von bussgeldkatalog.net
Hallo Sportschütze-Brüder,
Magazine für Langwaffen Halbautomaten mit mehr als 10 Patronen sind verboten.
Die Industrie war in großen Teilen überrumpelt von soviel Borniertheit, konnte in
kurzer Zeit oft nur mit baulich blockierten Magazinen arbeiten: Also ein so umgebautes
20iger-Magazin, in dem wirklich auch beim besten Willen 10 Patronen geladen werden können.
Jetzt die Frage: Fallen die auch unter das Verbot ???
Hallo Joerg,
mehr als 10 Patronen sind verboten, demnach ist davon auszugehen, dass auch Magazine die mehr als 10 Schuss abgeben können, aber blockiert sind, ebenfalls verboten sind. Eine sichere Auskunft darüber erhalten Sie jedoch nur bei der Waffenbehörde.
Das Team von bussgeldkatalog.net
Falsch – genau umgekehrt !
Die maximal erlaubte Magazinkapazität wird bei Langwaffen auf 10 Patronen, bei Kurzwaffen auf 20 Patronen beschränkt. Die Möglichkeit des Magazinwechsels stellt kein Kriterium bei der Kategorisierung der Waffe dar.
gem. Feuerwaffenrichtlinie der EU Stand 2017:
Einführung der Kat A7:
Halbautomatische Zentralfeuerwaffen
Kurzwaffen aus denen ohne Nachzuladen mehr als 21 Patronen abgefeuert werden können, bei denen ein Magazin mit mehr als 20 Patronen verbaut ist oder deren austauschbares Magazine gegen eines mit mehr als 20 Patronen ausgetauscht wird.
Langwaffen aus denen ohne Nachzuladen mehr als 11 Patronen abgefeuert werden können, bei denen ein Magazin mit mehr als 10 Patronen verbaut ist oder deren austauschbares Magazine gegen eines mit mehr als 10 Patronen ausgetauscht wird.
Zum Besitz und Erwerb von Magazinen:
Der alleinige Besitz größerer Magazine als für die Feuerwaffe zur Benutzung erlaubt, stellt keinen Straftatbestand dar. Aber der gleichzeitige Besitz einer halbautomatischen Feuerwaffe der Kat B und eines Magazins mit einer größeren Kapazität als der erlaubten Waffe führt zum Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Besitzer keine Ausnahmegenehmigung hat. Der Erwerb von Magazinen für Zentralfeuerpatronen mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen für Langwaffen und 20 Patronen für Kurzwaffen ist nur für Inhaber einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach Kat A6 oder Kat A7 erlaubt.
Strafbar aber nur, wenn das 20er Magazin in die Langwaffe eingeführt ist oder???
in einem anderen Schrank aufbewahrt, ist legal ????
Der Satz „Nach dem neuen EU-Waffenrecht dürfen Halbautomaten zwar besessen werden, jedoch nun mit einigen Einschränkungen. Darüber hinaus sind Magazine mit mehr als 20 Schuss für lange Waffen und mit mehr als 10 Schuss für kurze Waffen zukünftig für Privatpersonen verboten. In Deutschland gibt es bereits für halbautomatische Waffen eine Obergrenze von zehn Schuss pro Magazin.“ hat einen Fehler, die Magazinkapazitäten von Langwaffen und Kurzwaffen wurde verwechselt.
Hallo Jürgen,
vielen Dank für die Anmerkung! Wir haben den Text umgehend angepasst.
– Die Redaktion