Waffengesetz: Auch Messer unterliegen rechtlichen Vorgaben

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Als Waffe gelten Messer mit bestimmter Klingenlänge.

Bestimmte Messer sind im Waffengesetz als Waffen definiert

Dem Waffengesetz nach können Messer verbotene Waffen darstellen und Bußgelder für den Besitz verhängt werden
Dem Waffengesetz nach können Messer verbotene Waffen darstellen und Bußgelder für den Besitz verhängt werden

Dass nach dem Waffengesetz bestimmte Messer verboten sind, ist meist bekannt. Doch für welche Messer ein solches Verbot gilt oder welche bestimmten waffenrechtlichen Vorgaben unterliegen, ist dann doch eher kein alltägliches Wissen.

Es muss beispielsweise unterschieden werden, ob nur das Führen des Messers in der Öffentlichkeit verboten ist oder der Gegenstand von vornherein nicht erworben oder besessen werden darf. Entscheidend sind hier meist die Länge der Klinge sowie die Funktionsweise des Messers.

Der folgende Artikel beleuchtet, welche Vorgaben es nach dem Waffengesetz für Messer zu beachten gilt und welche Sanktionen bei einem Verstoß drohen.

FAQ: Messer im Waffengesetz

Wann fallen Messer unter die Bestimmungen im Waffengesetz?

Im Waffengesetz ist definiert, welche Gegenstände als Waffen angesehen werden oder als solche gelten können. Demnach können auch Messer als Waffen gelten.

Gibt es für Messer eine waffenrechtliche Erlaubnis?

Für Messer gibt es weder eine Waffenbesitzkarte noch einen Waffenschein. Das Führen in der Öffentlichkeit ist untersagt, wenn die Vorgaben des Waffengesetzes zutreffen. Ist das Messer per Gesetz eine verbotene Waffe, ist auch der Besitz sowie der Transport nicht zulässig.

Welche Messer sind in Deutschland verboten?

Das Bundeskriminalamt veröffentlicht regelmäßig Feststellungsbescheide mit den Messern, die in Deutschland verboten sind. Zudem sind in Anlage 2 zum Waffengesetz alle Messer definiert, die grundsätzliche verboten sind. Weitere Informationen finden Sie hier.

Messer als Waffen

In der Regel sind Messer Werkzeuge, die zum alltäglichen Leben dazu gehören. Ob nun beim Kochen, Essen oder beim Zuschneiden von Teppichen, die Einsatzarten können vielfältig sein. Dass ein Messer auch als Waffen gebraucht werden kann, dürfte vielen klar sein.

Doch kaum einer würde denken, dass ein Küchenmesser unter das Waffengesetz fallen könnte. Je nach Art des Gegenstands kann er zum Schneiden, Stechen oder Schlagen eingesetzt werden.

Laut § 1 Waffengesetz (WaffG) sind Waffen:

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Dem Waffengesetz nach können Messer als Waffen angesehen werden, da es sich um Gegenstände handelt, die dazu geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder zu töten. Je nach Aufbau und Material des Messers kann ein unterschiedlicher Grad an Gefahr von diesen ausgehen, sodass der Gesetzgeber Regelungen in Bezug auf den Erwerb, den Besitz und das Führen von Messern festgelegt hat.
Klinge zu lang: Küchen-, Brot- und auch Teppichmesser können unters Waffengesetz fallen..
Klinge zu lang: Küchen-, Brot- und auch Teppichmesser können unters Waffengesetz fallen.

Da Messer in der Regel leicht zu besorgen und zu verstecken sind, werden sie oft als Alternative zu Schusswaffen verwendet. In Ländern in den der Besitz oder Gebrauch von Schusswaffen gesetzlich eingeschränkt und reguliert sind, werden häufiger Messer als Waffen gebraucht. Auch aus diesem Grund beinhaltet das Waffengesetz Messer sowie andere Hieb- und Stichwaffen.

Welche Eigenschaften bestimmen nun, wann für ein Messer waffenrechtliche Regelungen zu beachten sind?

Waffengesetz: Taschenmesser, Wurfmesser & Co. – was ist zu beachten?

Gemäß dem Waffengesetz fallen Messer nicht unter die Regelungen bezüglich der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz oder zum Führen. Daher werden sie auch nicht in eine Waffenbesitzkarte eingetragen oder ein Waffenschein ausgestellt.

In der Regel dürfen Messer, die im Waffengesetz unter Anlage 1 definiert sind, besessen, jedoch nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Sind diese Gegenstände grundsätzlich verboten, ist auch der Besitz untersagt.

Auf öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Konzerten oder Sportereignissen dürfen Privatpersonen keine Waffen, also auch keine Messer, die als Waffe gelten, tragen. Hausherren, zum Beispiel von Schulen, Hotels, Restaurants, Kinos oder Konzerthallen, können das Führen von Waffen ebenfalls untersagen oder andere Regelungen treffen.

Die rechtliche Situation in Deutschland sieht, je nach Art des Messers, unterschiedlich aus. So ist der Umgang mit Klappmessern erlaubt, jedoch das öffentliche Führen dieser, wenn es sich um feststellbare Einhandmesser handelt, nicht gestattet.

Das Führungsverbot nach dem Waffengesetz greift, sofern der Klappmechanismus einhändigt bedient und festgestellt werden kann. Außerhalb der eigenen Wohnung oder des Grundstücks, müssen die Messer in verschlossenen Behältnissen transportiert werden. Handelt es sich um ein Einhandmesser, muss dieses in der Wohnung für andere unzugänglich und sicher gelagert werden und darf nicht offen herumliegen.

Ausnahmen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse zum öffentlichen Führen vorliegt. Das kann zum Beispiel für eine Berufsausübung, eine Sportveranstaltung oder die Brauchtumspflege der Fall sein. Eine Genehmigung kann bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt werden.

Pfadfinder- und Fahrtenmesser: Das Waffengesetzt greift hier, da die Klingen meist länger als 12 cm sind.
Pfadfinder- und Fahrtenmesser: Das Waffengesetzt greift hier, da die Klingen meist länger als 12 cm sind.

Im Falle eines Taschenmessers spielt die Funktionsweise ebenfalls eine Rolle. Lässt es sich nur mit beiden Händen ausklappen, fällt dieses Taschenmesser nicht unters Waffengesetzt, darf also ohne Einschränkungen geführt werden.

Das Waffengesetz schreibt für bestimmte Messer eine Klingenlänge vor. Eine solche ist auch wichtig, wenn es um die Einstufung von Messern als Waffen geht.

So können Teppichmesser oder Tauchermesser unters Waffengesetz fallen, wenn deren Klingen länger als 12 cm sind. Diese dürfen dann ebenfalls nicht geführt werden. Gleiches gilt für ein Rettungsmesser. Das Waffengesetzt muss dann beachtet werden, wenn ein solches Messer im Auto einsatzbereit mitgeführt wird.

Gilt das Waffengesetz für mein Messer?

Treten Zweifel auf, ob das Waffengesetz für ein Messer greift, sollten sich Betroffen an die zuständige Waffenbehörde oder das Bundeskriminalamt (BKA) wenden. Diese Vorgehensweise ist auch im Waffengesetz § 2 Abs. 5 festgelegt.

Betroffene können sich als darüber informieren, ob Ihr Pfadfindermesser unter das Waffengesetz fällt und dann die entsprechenden Vorkehrungen treffen. Fällt beispielsweise ein Jagdmesser unter das Waffengesetz, darf diese nur während der Jagdausübung geführt werden. Außerhalb dieser Tätigkeit ist es in einem geschlossenen Behälter zu transportieren.

Das BKA hat verbindliche Vorgaben erstellt, wann ein Messer als Werkzeug zu behandeln ist und wann es eine Waffe darstellt. Ein bedeutender Feststellungbescheid in Bezug auf das Waffengesetz und Messer erschien am 28.08.2003. Die Übersicht zu diesen Bescheiden kann auf der Webseite des BKAs im Original eingesehen werden.

Demnach dürfen zum Beispiel sonst verbotene Spring- und Fallmesser entgegen dem Waffengesetz als Rettungsmesser geführt werden, allerdings nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So darf das der Fall sein, wenn die Klinge des Springmessers gemäß BKA und Waffengesetz seitlich aus dem Griff springt aber nicht zweiseitig geschliffen sein, wenn es bei einer Länge von maximal 8,5 cm bleibt.

Beide Messerarten müssen laut BKA zudem einen „nahezu geraden, durchgehenden Rücken“ haben, „sich zur Schneide hin verjüngen“ sowie „anstelle der Spitze abgerundet und stumpf“ sein. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass diese Messer „im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide“ haben müssen sowie eine gebogene Schneide, „deren Länge 60% der Klingenlänge nicht übersteigt und im hinteren Bereich einen wellenförmigen Schliff aufweist“.

Wurfmesser: Das Waffengesetz gilt laut BKA nicht, wenn sie als Sportgeräte verwendet werden.
Wurfmesser: Das Waffengesetz gilt laut BKA nicht, wenn sie als Sportgeräte verwendet werden.

So kann zum Beispiel ein Messer laut Gesetz in Deutschland, wenn es eine zu lange Klinge hat, nicht als Rettungsmesser dienen, erfüllt es jedoch die oben genannten Vorgaben des BKA, kann es dennoch im Fahrzeug mitgeführt werden. Im Zweifelsfalls sollten sich Betroffen immer bei den Behörden erkundigen.

Verstöße gegen ein Führungsverbot nach dem Waffengesetz, auch bei Messern oder wenn sie unwissentlich begangenen wurden, können eine Bußgeld von bis zu 10.000 Euro sowie die Beschlagnahmung des betreffenden Gegenstandes nach sich ziehen. Ist der Umgang laut Waffengesetz für ein Messer gestattet, darf dieser nur mit der Volljährigkeit stattfinden. Der Erwerb und Besitz sind also erst ab 18 erlaubt. Ein Umgang ist, wie zuvor erwähnt, nicht mit dem Führen in der Öffentlichkeit gleichzusetzen,

Waffengesetz: Diese Messer sind verboten

Neben dem Führungsverbot regelt das Waffengesetz für Messer auch, wann diese verboten und somit nicht besessen werden dürfen.

In Anlage 2 zum Waffengesetz wird definiert, welche Gegenstände in Deutschland unter dieses Verbot fallen. So sind Butterflymesser, Fallmesser, Faustmesser und Springmesser in der Regel verboten. Auch Balisong-Messer und Frontspringmesser zählen zu dieser Kategorie. Ausnahmen für Fallmesser gelten unter anderem für Bundeswehr, Polizei, Zollverwaltung und andere Behörden, wenn das Waffengesetz nichts anderes definiert. Für diese Personengruppen gilt § 55 WaffG.

Für Privatpersonen ist jedoch in der Regel der Besitz dieser Gegenstände untersagt und kann unter Umständen auch als Straftat gewertet werden. Hier handelt es sich dann um einen illegalen Waffenbesitz und um eine Einzelfallentscheidung.

Wurfmesser hingegen sind dem Gesetz nach, anders als Wurfsterne, nicht ausdrücklich verboten. Allerdings dürfen diese auch nur geführt werden, wenn die Klingenlänge unter 12 cm liegt. Werden diese Messer als Artisten-Wurfmesser oder Sportgerät verwendet, fallen sie nicht unter das Waffengesetz.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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