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Der Waffenbesitz über eine rote WBK ist eingeschränkt
Um in Deutschland erlaubnispflichtige Waffen besitzen zu dürfen, ist der Erwerb einer Waffenbesitzkarte erforderlich. Auch Waffensammler unterliegen dieser Pflicht und können eine rote Waffenbesitzkarte beantragen.
Wie Jäger und Sportschützen auch, benötigen Sammler eine solche Karte, um einer Tätigkeit, sei es als Hobby oder Beruf, nachgehen zu können. Eine rote Waffenbesitzkarte ist hier für Sammler sowie auch für Waffensachverständige von großer Bedeutung.
Welche Voraussetzungen Interessierte erfüllen müssen, um eine rote Waffenbesitzkarte zu erhalten und wie sie diese beantragen können, erfahren sie in folgendem Ratgeber zum Thema.
FAQ: rote Waffenbesitzkarte
Eine rote Waffenbesitzkarte richtet sich an Waffensammler sowie Waffensachverständige und berechtigt zum Besitz von bestimmten erlaubnispflichtigen Schusswaffen.
Bei der Beantragung einer roten Waffenbesitzkarte ist das Bedürfnis für den Waffenbesitz nachzuweisen.
Der Antrag ist bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen. Gemäß den Bestimmungen im Waffengesetz sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Was ist eine rote Waffenbesitzkarte
Neben der gelben und grünen WBK, die den Waffenbesitz vorrangig für Sportschützen sowie für Jäger regeln, gibt es in Deutschland eine dritte Waffenbesitzkarte. Die WBK in Rot ist den Waffensammlern vorbehalten, stellt jedoch ebenso eine waffenrechtliche Erlaubnis dar. Diese gilt für Schusswaffen, da Hieb- oder Stichwaffen entweder generell verboten sind oder besessen werden dürfen.
Diese spezielle Karte wird daher für den Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen einer bestimmten Art oder aus einem bestimmten Sammelgebiet ausgestellt. Sie stellt jedoch keine Erlaubnis dar, Munition für diese Waffen zu kaufen oder die Waffen in der Öffentlichkeit zu führen.
Im Waffengesetz regelt für Waffensammler der § 17 WaffG und für Waffensachverständige der § 18 WaffG die Grundlagen für den Waffenbesitz. Auf dieser Basis wird die rote Waffenbesitzkarte erteilt.
Im Gegensatz zur grünen WBK ist bei einer roten Karte ein Voreintrag der zu erwerbendenden Waffen nicht nötig.
Ein Sammler muss die Waffen jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf und ein Sachverständiger innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Waffenbehörde anmelden.
Die gekauften Waffen werden in die rote Waffenbesitzkarte eingetragen. Dies dient dann dem Nachweis der Besitzberechtigung für genau diese Waffen. Eine rote Waffenbesitzkarte ist, wie alle anderen auch, personengebunden und nicht übertragbar.
Eine rote WBK beantragen – So geht es
Waffensammler, die eine rote Waffenbesitzkarte beantragen möchten, müssen einige gesetzliche Vorgaben beachten. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.
Die Antragsteller müssen volljährig sein und bei einigen Kalibern auch das 21. Lebensjahr vollendet haben. Wie bei den anderen Waffenbesitzkarten sind auch für eine rote die persönliche Eignung sowie eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachzuweisen. Die körperliche sowie geistige Fähigkeit mit Waffen verantwortungsvoll umzugehen, stehen hier im Mittelpunkt.
Liegen Zweifel an der Eignung vor, kann die zuständige Behörde zudem auch ein psychologisches Gutachten verlangen.
Neben dem Nachweis einer Teilnahme an einem Sachkundelehrgang müssen Sammler auch beweisen, dass die zu erwerbenden oder geerbten Waffen zu einer historisch oder technisch wertvollen Sammlung gehören oder das angestrebte Sammelgebiet von kulturhistorischer Bedeutung ist.
In den meisten Fällen ist dies jedoch nur über ein Gutachten möglich, was häufig mit hohen Kosten verbunden ist.
Zwar gibt es die Möglichkeit, eine rote Waffenbesitzkarte für „Schusswaffen aller Art“ zu erhalten, doch wird dies nur in sehr seltenen Ausnahmefällen genehmigt. Meist beschränkt sich die Besitzberechtigung auf ein bestimmtes Sammelgebiet.
1 Wo ist die rechtliche Grenze für die Anzahl allgemeiner gesammelter Waffen?
2 Wo ist die rechtliche Grenze für die Anzahl gesammelter Waffen „kulturhistorisch“?
Grundsätzlich gilt: Wer mit Waffen und Munition handeln will benötigt eine Waffenhandelserlaubnis. Das Datum das für die Frage ob eine Schusswaffe frei erhältlich ist, oder nur auf eine Erwerbsberechtigung erworben werden darf ist der 1.1.1871. Sollte es sich um eine Originalwaffe aus der Zeit davor, oder um einen authentischen Nachbau einer Waffe vor diesem Datum aus Neufertigung handeln, ist der Besitz (in fast allen Fällen) frei ab 18 Jahren. Ausnahmen bilden hierbei immer Mehrladewaffen oder mehschüssige Einzelladerwaffen wie z.B. Doppelflinten, Revolver etc.. Sollte es kein historisches Original geben, ist auch eine Einzelladerwaffe z.B. mit Perkussionszündung erwerbscheinpflichtig. In diesem Fall dann in der Regel auf gelbe neue WBK. Zu den Sammlern, diese können je nach Umfang der roten WBK ggf. noch einen Munitionserwerbschein beantragen. Eine Erlaubnis zum Umgang mit Schusswaffen beinhaltet in der Regel auch immer die Erlaubnis zum Schießen auf zugelassenen Schießstätten.
Hallo,
Ich bin sammler von antike schwarzpulver waffen in den Niederlanden (57 jahre alt, ich habe ein Jagdschein and bin auch sportschütser) und Ich möchte gerne ein Waffe bei einem deutschen Antiquitätenhändler kaufen, das nach niederländischem gesetz frei su bezitsen ist aber aber nach Deutschem recht ein WBK notwendig ist. Können Sie mir den besten Weg dazu empfehlen? Freunliche grussen, Robert.
Wie ist das mit einer Baker Rifle? Waffe der leichten britischen Infanterie 1800 bis 1815! Original und einwandfrei in Ordnung
„historische“ Waffen sind nicht das Kriterium. Wenn es eine erlaubnispflichtige Waffe ist, dann muss sie auf Deiner Waffenbesitzkarte stehen. Dann darfst Du sie nur an eine Person verkaufen, die erlaubnisberechtigt ist. Eine Waffe, die nicht funktioniert, kann trotzdem erlaubnispflichtig sein. Das Herstelljahr 1890 ist uninterssant. Man kann ganz allgemein sagen: Erlaubnispflichtig sind Metallpatronenwaffen, d.h. Waffen ab ca. 1866.
Wenn ich historische Waffen in Deutschland per Internet verkaufen möchte, brauche ich irgendwelche Genehmigung dazu? Wenn es sich um die Waffen handelt, die nicht funktionieren und aus dem Jahr 1890 und frűher sind.
Vielen dank für die Antwort
Moin,
nochmal zum nachhaken: als Waffensammler darf man also keine Munition besitzen und somit mit der Waffe nicht schießen, richtig?
MfG