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Der Umgang mit Waffen ist gesetzlich reglementiert
Das Waffengesetz definiert in Deutschland nicht nur, was Waffen sind, sondern regelt auch den Umgang sowie Erwerb, Transport und die Verwahrung dieser. Darüber hinaus ist über das Gesetz auch festgelegt, welche Gegenstände als verbotene Waffen gelten.
Ist ein solcher Gegenstand entsprechend deklariert, darf er in Deutschland in der Regel nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.
Teilweise sind auch der Erwerb sowie der Besitz verboten. Insbesondere die Anlage 2 im Waffengesetz sowie Paragraph 42a sind in diesem Zusammenhang wichtig. Was verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz sind und mit welchen Sanktionen bei Verstößen zu rechnen ist, erläutert der nachfolgende Ratgeber näher.
FAQ: verbotene Waffen
Die Anlage 2 zum Waffengesetz ist festgelegt, welche Waffen in Deutschland verboten sind. Das gilt sowohl für den Erwerb als auch für den Besitz dieser Waffen.
Neben sogenannten Kriegswaffen sind auch bestimmte Arten von Messern sowie Schlagringe und Elektroimpulsgeräte vom Erwerb und Besitz ausgeschlossen. Weitere Informationen zu den verbotenen Waffenarten finden Sie hier.
Handelt es sich um einen illegalen Waffenbesitz, sind Geld- und Freiheitsstrafen wahrscheinlich. Gleiches gilt in der Regel auch beim Führen verbotener Waffen.
Was sind laut Waffengesetz verbotene Gegenstände?
Das Waffengesetz (WaffG) besteht aus 68 Paragraphen sowie zwei Anlagen. Die Anlage 1 befasst sich mit der ausführlichen Definition des Begriffes „Waffe“ sowie den verschiedenen Arten von Waffen. Diese Anlage dient der Verdeutlichung, was in Deutschland als Waffe gilt und wird bei Bedarf aktualisiert.
Ebenso wird dies für den Besitz und das Führen von Waffen definiert. Auch Bestimmungen zum Handel, zum Transport und zum Verbringen von Waffen sind in der Anlage 2 WaffG hinterlegt.
Was ist nun konkret ein verbotener Gegenstand? Laut der im Waffengesetz enthaltenen Anlage 2 zählen neben klar definierten Gegenständen wie bestimmte Messer und Waffenarten auch Munition, Sprengstoffe, sowie biologische und chemische Stoffe, die als Waffen eingesetzt werden können, zu den verbotenen Gegenständen.
So sind auch Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen, die in ihrer Form geeignet sind, andere Gegenstände vorzutäuschen (Kugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen usw.) verbotene Waffen, deren Erwerb und Besitz strafbar sind.
Eine kleine Übersicht über verbotene Waffen
Sind Waffen als komplett verboten kategorisiert, muss eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes vorliegen, damit diese erworben und besessen werden dürfen. Hier reicht ein Waffenschein nicht aus.
Verbotene Waffen können also auch strafrechtliche Konsequenzen für den Besitzer oder Erwerber haben. Besitz sowie und Erwerb folgender Waffen sind in der Bundesrepublik verboten und entsprechend unter Strafe gestellt:
- Kriegswaffen (sind in der Anlage zum WaffG definiert) z. B. Panzerfäuste, Raketenwerfer oder Handgranaten
- vollautomatische Schusswaffen
- die sogenannte Pumpgun (auch Vorderschaftrepetierflinte) mit Kurzwaffengriff, auch Pumpguns mit einer Gesamtlänger von weniger als 95 cm oder einer Lauflänge kürzer als 45 cm
- Elektroimpulsgeräte (Taser), die Gesundheitsgefahren hervorrufen, z. B. durch zu starke Spannung
- sogenannte Distanz-Elektroimpulsgeräte (auch Airtaser), die durch einen Flüssigkeitsstrahl oder Elektroden Elektroimpulse übertragen,
- mehrschüssige Kurzwaffen vom Kaliber 6,3 mm und weitere Munition, die Schutzwesten durchschlagen können, wenn der Antrieb nicht ausschließlich durch einen Zündsatz erfolgt
- Schlagringe, Stahlruten oder Totschläger, Fallmesser, sternförmige Scheiben (z. B. Wurfsterne), Butterflymesser, Präzisionsschleudern und Faustmesser
- leicht entflammbare Stoffe, welche Explosionen auslösen können, Reizstoffe.
Bestimmt nicht gänzlich verbotene Gegenstände sind gemäß Waffengesetz dennoch Waffen. Gegenstände wie ein Teleskopschlagstock, Schlagstock, Bajonett, Degen, Dolch, Säbel oder Schwert dürfen ab 18 erworben und besessen werden, das Führen in der Öffentlichkeit ist jedoch untersagt.
WaffG: § 42a, Anscheinswaffen und das Verbot des Führens
In Bezug auf verbotene Waffen ist im Waffengesetz auch § 42 von Bedeutung, da dieser das Führen jeglicher Art von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen regelt.
So ist es grundsätzlich untersagt, Waffen oder Gegenstände, die als solche angesehen oder verwendet werden können, auf öffentliche Veranstaltungen mitzunehmen. In diesem Zusammenhang ist Paragraph 42a im Waffengesetz ebenfalls wichtig.
Denn dieser legt fest, dass Gegenstände, die wie Waffen aussehen, also als Anscheinswaffen gewertet werden können, in der Öffentlichkeit generell nicht geführt werden dürfen.
Im Wortlaut sagt § 42a WaffG Folgendes:
Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
Matthias, das stimmt aus meiner Sicht nicht. Etwas zu besitzen bedeutet das ich im Moment die Herrschaft über eine gewisse Sache habe. Es befindet sich in meinem Besitz. Wenn Du mir Dein Auto leihst, so bin ich in diesem Moment der Besitzer. Es gehört mir aber nicht, denn Du bist der Eigentümer des Autos. Es befindet sich lediglich in meinem Besitz.
Hallo,
also ich habe die Waffensachkunde abgelegt und die Prüfung 34a, Besitzer ist der mit der tatsächlichen Herrschaft über die Sache. Der , der gekauft oder anders erworben hat ist Eigentümer. Dieser kann mit der Sache tun was er möchte, solange nicht irgendwas anderes rechtliches dagegen spricht. Für den Erwerb einer Waffe ist eine Waffenbesitzkarte nötig, Das berechtigt jedoch nicht zum führen dieser. dafür braucht es den Waffenschein. Und den bekommt Otto Normalverbraucher in der Regel nicht so einfach. Anders der kleine Waffenschein. Wir als Berufswaffenträger haben diesen in der Regel und sind im dienstlichen Rahmen berechtigt. Soviel mal dazu
@Martin!,
ich glaube, Du verwechselst die Begriffe
Wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist, ist der Eigentümer des Fahrzeugs, die Person, der das Auto geliehen wurde, ist allenfalls der momentane Besitzer desselben.
Auf den Waffenschein bezogen hat Mathias vollkommen recht.Der Waffenscheinwzum Führen einer Waffe im öffentlichen Bereich(wobei es dabei auch wieder gesetzlich geregelte Ausnahmen gibt). Für Erwerb und Besitz einer Schusswaffen gibt es die sogenannte Waffenbesitzkarte! Ist zum Beispiel in dieser Waffenbesitzkarte ein Sicherheitsunternehmen eingetragen, kann ein Mitarbeiter dieses Unternehmens durchaus diese Waffen führen, sofern er im Besitz eines Waffenscheins ist , in dem diese Waffe eingetragen ist.
Nein… nur weil Tim gerade in diesem Auto sitzt, besitzt er es nicht. Besäße er es, könnte er es theoretisch auch verkaufen oder behalten. Wenn Tom Tim allerdings in den Fahrzeugbrief mit einträgt, besitzen es beide. Wenn Tim angehalten wird, den Brief nicht vorlegen kann und Tom abstreitet, dass er Tim sein auto geliehen hat, kommt er auch ins Gefängnis, obwohl und gerade weil er das Auto gefahren hat.
@Matthias
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
Beispiel:
Tom hat sich ein Auto gekauft und ist im Fahrzeugbrief eingetragen. Tom ist der Besitzer.
Tom verleiht das Auto an Tim, Tim sitzt drin und fährt irgendwohin. Tim ist in dem Moment der Besitzer.
Tim gibt das Auto zurück an Tom, der ist jetzt nicht nur Eigentümer, sondern auch der Besitzer.
Seit wann berechtigt ein Waffenschein zum Waffenbesitz?
Insbesondere im Hinblich auf die absolute und medial provozierte Uninformiertheit der Bevölkerung seien Sie bitte präzise.
Ein Waffenschein berechtigt zum Führen in der Öffentlichkeit, nicht zum Besitz von irgendetwas. So kann z.B. ein Sicherheitsbediensteter als Besitzdiener durchaus eine Waffe mit persönlich erteiltem Waffenschein führen ohne sie jemals zu besitzen.