Verbotene Waffen – Wie sind diese in Deutschland definiert?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 4. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Verbotene Waffen tragen strafrechtliche Konsequenzen für den Besitzer oder Erwerber.

Der Umgang mit Waffen ist gesetzlich reglementiert

Verbotene Waffen dürfen in der Öffentlichkeit nicht geführt werden. Für viele ist auch der Erwerb und Besitz untersagt.
Verbotene Waffen dürfen in der Öffentlichkeit nicht geführt werden. Für viele ist auch der Erwerb und Besitz untersagt.

Das Waffengesetz definiert in Deutschland nicht nur, was Waffen sind, sondern regelt auch den Umgang sowie Erwerb, Transport und die Verwahrung dieser. Darüber hinaus ist über das Gesetz auch festgelegt, welche Gegenstände als verbotene Waffen gelten.

Ist ein solcher Gegenstand entsprechend deklariert, darf er in Deutschland in der Regel nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.

Teilweise sind auch der Erwerb sowie der Besitz verboten. Insbesondere die Anlage 2 im Waffengesetz sowie Paragraph 42a sind in diesem Zusammen­hang wichtig. Was verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz sind und mit welchen Sanktionen bei Verstößen zu rechnen ist, erläutert der nachfolgende Ratgeber näher.

FAQ: verbotene Waffen

Ist gesetzlich bestimmt, wann es sich um verbotene Waffen handelt?

Die Anlage 2 zum Waffengesetz ist festgelegt, welche Waffen in Deutschland verboten sind. Das gilt sowohl für den Erwerb als auch für den Besitz dieser Waffen.

Welche Waffen sind in Deutschland verboten?

Neben sogenannten Kriegswaffen sind auch bestimmte Arten von Messern sowie Schlagringe und Elektroimpulsgeräte vom Erwerb und Besitz ausgeschlossen. Weitere Informationen zu den verbotenen Waffenarten finden Sie hier.

Welche Folgen kann der Besitz bzw. das Führen verbotener Waffen haben?

Handelt es sich um einen illegalen Waffenbesitz, sind Geld- und Freiheitsstrafen wahrscheinlich. Gleiches gilt in der Regel auch beim Führen verbotener Waffen.


Was sind laut Waffengesetz verbotene Gegenstände?

Das Waffengesetz (WaffG) besteht aus 68 Paragraphen sowie zwei Anlagen. Die Anlage 1 befasst sich mit der ausführlichen Definition des Begriffes „Waffe“ sowie den verschiedenen Arten von Waffen. Diese Anlage dient der Verdeutlichung, was in Deutschland als Waffe gilt und wird bei Bedarf aktualisiert.

Die Anlage 2 im Waffengesetz ist äußerst wichtig in Bezug auf verbotene Waffen. In dieser Anlage wird nicht nur definiert, was verbotene Waffen sind, sondern auch festgelegt, wann ein Erwerb von Waffen erlaubnisfrei, erlaubnispflichtig oder komplett verboten ist.
Die Anlage 2 WaffG verbietet Kriegswaffen, wie etwa Panzerfäuste oder automatische Waffensysteme.
Die Anlage 2 WaffG verbietet Kriegswaffen, wie etwa Panzerfäuste oder automatische Waffensysteme.

Ebenso wird dies für den Besitz und das Führen von Waffen definiert. Auch Bestimmungen zum Handel, zum Transport und zum Verbringen von Waffen sind in der Anlage 2 WaffG hinterlegt.

Was ist nun konkret ein verbotener Gegenstand? Laut der im Waffengesetz enthaltenen Anlage 2 zählen neben klar definierten Gegenständen wie bestimmte Messer und Waffenarten auch Munition, Sprengstoffe, sowie biologische und chemische Stoffe, die als Waffen eingesetzt werden können, zu den verbotenen Gegenständen.


So sind auch Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen, die in ihrer Form geeignet sind, andere Gegenstände vorzutäuschen (Kugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen usw.) verbotene Waffen, deren Erwerb und Besitz strafbar sind.

Eine kleine Übersicht über verbotene Waffen

Sind Waffen als komplett verboten kategorisiert, muss eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes vorliegen, damit diese erworben und besessen werden dürfen. Hier reicht ein Waffenschein nicht aus.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist strafbar und hat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zur Folge. Hier kann auch der Tatbestand des illegalen Waffenbesitzes erfüllt sein.

Verbotene Waffen können also auch strafrechtliche Konsequenzen für den Besitzer oder Erwerber haben. Besitz sowie und Erwerb folgender Waffen sind in der Bundesrepublik verboten und entsprechend unter Strafe gestellt:

  • Kriegswaffen (sind in der Anlage zum WaffG definiert) z. B. Panzerfäuste, Raketenwerfer oder Handgranaten
  • vollautomatische Schusswaffen
  • die sogenannte Pumpgun (auch Vorderschaftrepetierflinte) mit Kurzwaffengriff, auch Pumpguns mit einer Gesamtlänger von weniger als 95 cm oder einer Lauflänge kürzer als 45 cm
  • Elektroimpulsgeräte (Taser), die Gesundheitsgefahren hervorrufen, z. B. durch zu starke Spannung
  • sogenannte Distanz-Elektroimpulsgeräte (auch Airtaser), die durch einen Flüssigkeitsstrahl oder Elektroden Elektroimpulse übertragen,
  • mehrschüssige Kurzwaffen vom Kaliber 6,3 mm und weitere Munition, die Schutzwesten durchschlagen können, wenn der Antrieb nicht ausschließlich durch einen Zündsatz erfolgt
  • Schlagringe, Stahlruten oder Totschläger, Fallmesser, sternförmige Scheiben (z. B. Wurfsterne), Butterflymesser, Präzisionsschleudern und Faustmesser
  • leicht entflammbare Stoffe, welche Explosionen auslösen können, Reizstoffe.
Eine komplette Liste der verbotenen Gegenstände sowie verbotener Munition nach WaffG ist in Anlage 2 in den Abschnitten 2 bis 4 zu § 2 aufgeführt.

Bestimmt nicht gänzlich verbotene Gegenstände sind gemäß Waffengesetz dennoch Waffen. Gegenstände wie ein Teleskopschlagstock, Schlagstock, Bajonett, Degen, Dolch, Säbel oder Schwert dürfen ab 18 erworben und besessen werden, das Führen in der Öffentlichkeit ist jedoch untersagt.

WaffG: § 42a, Anscheinswaffen und das Verbot des Führens

Anscheinswaffen werden im Waffengesetz unter § 42a definiert.
Anscheinswaffen werden im Waffengesetz unter § 42a definiert.

In Bezug auf verbotene Waffen ist im Waffengesetz auch § 42 von Bedeutung, da dieser das Führen jeglicher Art von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen regelt.

So ist es grundsätzlich untersagt, Waffen oder Gegenstände, die als solche angesehen oder verwendet werden können, auf öffentliche Veranstaltungen mitzunehmen. In diesem Zusammenhang ist Paragraph 42a im Waffengesetz ebenfalls wichtig.

Denn dieser legt fest, dass Gegenstände, die wie Waffen aussehen, also als Anscheinswaffen gewertet werden können, in der Öffentlichkeit generell nicht geführt werden dürfen.

Im Wortlaut sagt § 42a WaffG Folgendes:

Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

In der im WaffG aufgeführten Anlage 1 wird bestimmt, welche Gegenstände als solche Art von Waffen angesehen werden. Darüber hinaus legt das Waffengesetz in Anlage 2, wie beschrieben, fest, welche dieser Gegenstände dann auch als verbotene Waffen gelten.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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