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Das Waffengesetz hat zur Aufbewahrung klare Regelungen
Waffenbesitzer müssen in der Regel nachweisen können, dass sie ihre Waffen ordnungsgemäß aufbewahren und gewährleisten, dass keine Unbefugten an diese gelangen.
Die korrekte Waffenaufbewahrung ist nicht nur Thema in der Waffensachkunde, sondern gilt auch als Voraussetzung für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte, eines Waffen- oder Jagdscheins.
Das Waffengesetz stellt bestimmte Anforderungen an Waffenbesitzer was den richtigen Umgang mit Waffen und Munition anbelangt. Die Waffenaufbewahrung ist dabei ein wichtiger Punkt, der nicht unterschätzt werden sollte.
Wie Besitzer ihre Waffen richtig aufbewahren, welche Bedeutung der Paragraph 36 im Waffengesetz (WaffG) hat und welche Sanktionen bei Verstößen drohen können, erläutert der folgende Artikel näher.
FAQ: Waffenaufbewahrung
Das Waffengesetz definiert, wie Waffen und Munition aufzubewahren sind, Wichtig sind hier die Paragraphen § 36 Waffengesetz (WaffG) sowie auch die §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Der Nachweis einer sicheren und vorschriftsmäßigen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen muss der zuständigen Waffenbehörde vorgelegt werden. Wird ein Nachweis nicht erbracht, wird das in der Regel als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen, die auf in einer Waffenbesitzkarte einzutragen sind, müssen laut Waffengesetz in einem Waffenschrank aufbewahrt werden.
Waffenaufbewahrung – In Deutschland durch das WaffG definiert
Das Waffengesetzt regelt in Deutschland die Aufbewahrung von Gegenständen, die als Waffen gelten oder als solche definiert werden können. Die Waffenaufbewahrung ist per Gesetz geregelt. Grundsätzlich müssen diese Gegenstände so aufbewahrt werden, dass sie keine Gefährdung darstellen. Das gilt sowohl für Schusswaffen als auch für Hieb- und Stoßwaffen sowie für Taser.
So besagt § 36 WaffG in Absatz 1 Folgendes:
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt […]
Besitzer müssen also dafür sorgen, dass keine Unbefugten Zugang zu den Waffen haben und diese auch nicht verwenden können. Insbesondere in Bezug auf Schusswaffen sind die Regelungen besonders eng gefasst. Waffen und Munition müssen getrennt voneinander in dafür vorgesehenen Sicherheitsbehältnissen gelagert werden.
Nachweis der sicheren Waffenaufbewahrung
Trifft der Waffenbesitzer alle notwendigen Vorkehrungen, ist eine Waffenaufbewahrung im privaten Bereich grundsätzlich möglich. Diese Vorkehrungen müssen der zuständigen Waffenbehörde mitgeteilt und auch nachgewiesen werden.
Dieser Nachweis ist immer notwendig und kann beispielsweise durch eine Rechnung oder einen Kaufvertrag für das erforderliche Sicherheitsbehältnis erfolgen. Das Behältnis muss zwingend den Anforderungen entsprechen, die für die Waffenaufbewahrung einer bestimmten Gattung vorgeschrieben sind.
Liegt die Rechnung oder ein Kaufvertrag nicht vor, kann der Besitzer auch Fotos des geöffneten Behältnisses und des Typenschilds bei der Behörde einreichen.
Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Waffenaufbewahrung werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet. Verstößt ein Waffenbesitzer jedoch vorsätzlich gegen die Regelungen und verursacht dadurch eine Gefährdung, begeht er eine Straftat.
Führt eine unsachgemäße Waffenaufbewahrung zum Beispiel dazu, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Unbefugte auf diese zugreifen können, wird dies in der Regel mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.
Darüber hinaus führt ein solches Verhalten auch dazu, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit angezweifelt wird und somit die waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz widerrufen werden kann.
Neben der Vorlage von Beweisen bei der zuständigen Behörde kann es auch zu einer unangemeldeten Kontrolle der Waffenaufbewahrung beim Besitzer kommen. Auch dies ist gesetzlich festgelegt. Das WaffG in § 36 Absatz 3 bestimmt Folgendes bezüglich des Nachweises und der Kontrollen:
Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. […]
Welche Waffen müssen wie aufbewahrt werden?
Dass unterschiedliche Waffen auch unterschiedlich aufbewahrt werden müssen, versteht sich von selbst. Je nachdem was für eine Waffenart gelagert werden soll, haben die Behältnisse verschiedene Anforderungen zu erfüllen. Für die Waffenaufbewahrung sind daher Sicherheitsstufen erstellt worden, die Waffen kategorisieren und bestimmten Behältnissen zuteilen.
So kann die Waffenverwahrung in einer verschließbaren Box erfolgen oder in einem Waffenschrank. Wie die Aufbewahrung genau erfolgen muss, ist ebenfalls in den zuvor genannten Paragraphen des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung definiert.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen, also jene, deren Besitz nur mit einer Waffenbesitzkarte, zulässig ist, sind beispielsweise in einem entsprechenden Waffenschrank unterzubringen. Auch wesentliche Teile dieser Waffen sind hier aufzubewahren.
Wichtig ist hier, dass sich der Schlüssel für den Waffenschrank während der Aufbewahrung immer und einzig in der Kontrolle des Berechtigten befindet. Also nur Personen, für die die Waffenbesitzkarte dieser Waffen gültig ist, dürfen an diesen Schlüssel kommen. So ist es oft der Fall, dass ein solcher ebenfalls in einem separaten Tresor verwahrt wird.
Im Gegensatz dazu kann eine unbrauchbar gemachte Waffe, als Dekorationsgegenstand verwendet werden. Diese gilt dem Gesetz nach nicht mehr als Waffe und unterliegt demnach auch nicht den Bestimmungen zur Waffenaufbewahrung.
Dies gilt allerdings nicht für blockierte Waffen. Geerbte Pistolen oder Gewehre sind durch ein Blockiersystem zu sichern, wenn keine waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt. Diese Waffen sind ebenfalls in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahren.
Bestimmungen zum Aufbewahrungsort
Auch in Bezug auf den Ort, wo die Waffenaufbewahrung stattfindet, gibt es gesetzliche Vorgaben. So muss ein Waffenschrank zum Beispiel so aufgestellt sein, dass auch wirklich nur der Waffenbesitzer Zugang hat.
So unterliegt ein solcher Waffenraum immer bestimmten Anforderungen. Ein Verschlag im Keller, der nur mit einem Vorhängeschluss gesichert ist, reicht hier nicht aus. Der Kellerraum muss vier feste Wände und eine abschließbare Tür aufweisen.
Besitzen mehrere Haushaltsangehörige eine waffenrechtliche Erlaubnis dürfen die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank untergebracht werden. Dies gilt jedoch nicht für geerbte Waffen.
Auch die Waffenaufbewahrung bei einem Jäger ist vorübergehend gestattet, wenn dieser einen gültigen Jagdschein oder eine Waffenbesitzkarte innehat. Andere Jäger können ihre Langwaffen dann dort zur sicheren Verwahrung unterbringen. Die Zeitdauer ist nicht festgelegt, kann sich aber nur auf wenige Monate belaufen.
Für die meisten Waffen sind Transportbehältnisse nicht für die langfristige Verwahrung vorgesehen, sodass sie den gesetzlichen Anforderungen zur Waffenaufbewahrung nicht entsprechen. Zudem besteht hier auch immer die Gefahr eines Einbruchs oder eines Diebstahls des Fahrzeugs.
Habe eine Polizeiliche Kontrolle gehabt,ich hatte eine unterladene 22lfb gesichert bei mir im zulässigen Waffen Schrank.Jetzt will die Polizei mir für 5jahre die WBK entziehen,wegen einer Ordnungswidrigkeit,ist dasrechzens?
Hallo, dürfte ich einen Waffenschrank in einem Anbau am Haus (gemauert) mit Holztüre ca. 3cm dick mit Sicherheitsschloss aufbewahren? Ich habe dort noch eine Werkbank mit Dreh und Fräsmaschine und den alleinigen Zutritt. Gruß Thomas
Guten Abend
bin im Besitz eines Gültigen Jagdscheines. Waffenschrank Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1 wird bald geliefert. Dieser soll aber in meinem Elternhaus stehen. Nicht mein Wohnort. Schlüssel habe ich zum Haus der Eltern. Und bin unter der Woche mehrmals dort. Was sollte ich für die Anmeldung der WBK beachten? Oder darf ich das so gar nicht, den Schrank bei meinen Eltern abstellen?
Danke für Ihre Zeit
Hallo mein Chef ist Jäger und lagert seine Waffen im Büro. Sein Bruder der keinen Waffenschein besitzt hat Zugriff zu diesem Schrank. Sowie auch jeder Mitarbeiter hat Zutritt zu diesem Büro wo der Tresor steht. Ich fühle mich sehr unwohl dort und muss wissen, ob das zulässig ist! Freundliche Grüße
Geht es beim Nachweis der sicheren Waffenaufbewahrung nur um die Aufbewahrung oder auch um die Kontrolle aller Waffen? Im Gesetzestext den §36 steht es ist „Zutritt zu den Räumen zu gestatten“. Vom rausholen, durchzählen, technisch überprüfen sthet da nichts.
In dem Moment wo sie jemand anderes außer mir in die Hand nimmt übt dieser ja die tatsächliche Gewalt darüber aus.