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Der Antrag für eine Waffenbesitzkarte ist gesetzlich geregelt
Das deutsche Waffengesetz schreibt vor, dass für den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen eine Waffenbesitzkarte zu beantragen ist. Diese ist eine waffenrechtlich zwingend notwendige Berechtigung.
Der Umgang sowie auch der Erwerb und Besitz von Waffen ist im Waffengesetz und den dazugehörigen Anlagen geregelt. Bei welchen Waffen eine Waffenbesitzkarte (WBK) Voraussetzung für den legalen Besitz ist, wird in den entsprechenden Paragraphen ebenso definiert wie die gesetzlichen Voraussetzungen, eine solche zu erhalten.
Wer einen Antrag auf eine WBK stellen muss, für welche Waffen dies notwendig ist und welche Bedingungen für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte erfüllt sein müssen, betrachtet der nachstehende Ratgeber näher.
FAQ: Waffenbesitzkarte beantragen
Der Antrag auf eine Waffenbesitzkarte ist bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.
Das Waffengesetz bestimmt in § 4, welche Bedingungen für einen Antrag auf eine Waffenbesitzkarte zu erfüllen sind. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Ja, für den Waffenbesitz ist immer ein Bedürfnis nachzuweisen. Dies ist gleichzeitig mit dem Antrag auf eine Waffenbesitzkarte zu tun.
WBK beantragen – wo das möglich ist
Eine Waffenbesitzkarte beantragen müssen all diejenigen, die erlaubnispflichtige Waffen erwerben und besitzen möchten. Welche Waffen zu dieser Kategorie gehören, ist im § 2 Waffengesetz (WaffG) sowie in der Anlage 2 zu diesem definiert.
Die WBK ist demnach für bestimmte Schusswaffen und deren Munition zu beantragen, wenn diese legal besessen werden sollen. Die Waffenbesitzkarte erlaubt jedoch nicht das Führen dieser Waffen, es handelt sich dabei also um eine Erwerbsberechtigung und stellt keinen Waffenschein dar.
Schusswaffen, die zur Ausübung der Jagd, eines Schießsports oder als Sammelobjekt genutzt werden, sind in den allermeisten Fällen erlaubnispflichtige Waffen, die einer Besitzberechtigung bedürfen. Doch wie kommen Jäger, Sportschützen, Sammler oder Erben an eine WBK?
Eine Waffenbesitzkarte zu beantragen, ist in der Regel mit einigem Aufwand verbunden, da einige gesetzliche Vorgaben erfüllt sein müssen.
Antragsteller können sich in der Regel bei den Bürgerdiensten ihrer Wohnorte informieren, welche Behörde für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte verantwortlich ist.
Die wichtigsten Voraussetzungen, um eine Waffenbesitzkarte zu beantragen
In § 4 WaffG sind die gesetzlichen Vorgaben definiert, die bei einem Antrag auf eine Waffenbesitzkarte zu beachten sind. Der Paragraph legt die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz, zum Schießen sowie zum Führen von Waffen fest.
Um eine Waffenbesitzkarte beantragen zu dürfen, müssen Interessierte laut § 4 WaffG folgende Bedingungen erfüllen:
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist. […]“
Der Antragsteller muss körperlich und geistig fähig sein, verantwortungsbewusst mit einer Waffe umzugehen. Dies weist er durch die persönliche Eignung nach.
Bestehen Zweifel an der Eignung oder der Zuverlässigkeit, kann der Antrag abgelehnt oder ein psychologisches Gutachten von der Waffenbehörde verlangt werden.
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wird von der Behörde auf Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister und den örtlichen Polizeibehörden überprüft. Hinzu kommt ab 2020 auch eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz. Personen, die verfassungsrechtlich auffällig geworden sind, kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit versagt werden.
Sind Antragsteller in der Vergangenheit wegen missbräuchlichen Umgangs mit Waffen aufgefallen oder wurden sie wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und ist die Rechtskraft noch keine zehn Jahre her, wird oft von einer Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 WaffG ausgegangen.
Betroffene können in diesem Fall keine Waffenbesitzkarte erwerben. Der Antrag wird abgelehnt.
Neben den zuvor genannten Voraussetzungen muss zudem auch ein Nachweis über die Teilnahme an einem Sachkundelehrgang erbracht werden, wenn Interessierte eine Waffenbesitzkarte beantragen wollen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Jäger, die mit einem gültigen Jagdschein eine solche Sachkunde nachweisen können.
Des Weiteren muss bei einem WBK-Antrag auch das Bedürfnis für den Waffenerwerb nachweislich vorliegen. Da es kein Recht auf einen Waffenbesitz gibt, muss ein vernünftiger Grund für diesen vorhanden sein. Sportschützen, Jäger oder Sammler haben in der Regel ein solches Bedürfnis. Dieses bestehende Bedürfnis ist ab 2020 alle fünf Jahre erneut nachzuweisen.
Einzig Waffenerben müssen kein Bedürfnis nachweisen, wenn sie für die Waffenbesitzkarte einen Antrag binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft stellen.
Um eine WBK zu erwerben, müssen neben dem Antrag ein Personalausweis oder Pass, das eventuell notwendige psychologische Zeugnis sowie je nach Grund für den Waffenbesitz weitere Unterlagen vorgelegt werden.
Zu diesen Unterlagen gehören unter anderem der Sachkundenachweis, ein Jagdschein bei Jägern, eine Bescheinigung eines Schießsportvereins bei Sportschützen und bei Sammlern ein Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der Waffen.
Erfüllen Interessierte die gesetzlichen Vorgaben von vornherein nicht, können sie keine Waffenbesitzkarte beantragen.
Darf man eine Schreckschusspistole im Auto mitführen,habe den kleinen Waffenschein