Waffenschein – Die wichtigsten Bedingungen für den Erwerb

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 16. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 13 Minuten

Die Berechtigung zum Führen einer Waffe

Ein kleiner oder großer Waffenschein berechtigt zum Führern bestimmter Waffen.
Ein kleiner oder großer Waffenschein berechtigt zum Führern bestimmter Waffen.

Das deutsche Waffenrecht schreibt für das Führen bestimmter Schusswaffen den Besitz von einem Waffenschein vor. Die Voraussetzungen für den Erwerb eines solchen Scheins sind jedoch den wenigsten bekannt.

Ein Waffenschein berechtigt dazu, Schusswaffen anwendungsbereit mit sich zu führen. Für dieses Führen müssen jedoch klar im Waffengesetz definierte Auflagen erfüllt sein.

Doch wer bekommt einen Waffenschein und was muss beim Erwerb beachtet werden? Wie hoch sind die Kosten beim Waffenschein, wenn dieser gemacht oder beantragt wird? Diese und weitere Fragen betrachtet der folgende Artikel näher.

FAQ: Waffenschein

Was genau ist ein Waffenschein?

Ein Waffenschein stellt nach dem Waffengesetz eine Berechtigung dar, bestimmte Waffen in der Öffentlichkeit zu führen.

Gibt es verschiedene Waffenscheine?

In Deutschland wird zwischen dem kleinen und dem großen Waffenschein unterschieden. Mehr Infos dazu finden Sie hier.

Was droht beim Führen einer Waffe ohne Waffenschein?

Je nach Sachlage, kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder um eine Straftat handeln. Es ist entweder mit einem Bußgeld oder eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe zu rechnen.

Was macht den Waffenschein in Deutschland aus?

Grundsätzlich ist der Waffenschein die Erlaubnis, bestimmte Schusswaffen zu führen. Dabei ist zwischen dem Führen und dem Transport von Waffen zu unterschieden. Auch ist ein Waffenschein mit der Waffenbesitzkarte nicht gleichzusetzen.

Umgangssprachlich bezeichnen viele die Waffenbesitzkarte als Waffenschein, dies ist jedoch nicht korrekt. Ein Waffenschein wird nur unter ganz klar und eng definierten Bestimmungen erteilt. Die Waffenbesitzkarte erhalten Interessierte unter weniger restriktiven allerdings dennoch sehr streng kontrollierten Vorgaben.

Darüber hinaus gibt es in Deutschland den kleinen und großen Waffenschein. Die Anforderungen an die jeweiligen Erwerber der Scheine fallen unterschiedlich streng aus. Daher sollten sich Interessierte vor dem Erwerb von einem Waffenschein über diese verschiedenen Vorgaben gut informieren.

Einen Waffenschein zu erwerben, ist im eigentlichen Sinne des Wortes nicht möglich. Waffenbesitzer, Sportschützen oder Jäger müssen den Waffenschein nicht machen, sondern ihn beantragen. Umgangssprachlich hält sich diese Ausdrucksweise jedoch weiterhin und Fragen wie „Wo kann ich einen Waffenschein machen?“ sind in Deutschland in diesem Zusammenhang nicht selten.

Ein Antrag auf einen Waffenschein ist bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.
Ein Antrag auf einen Waffenschein ist bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

Den Waffenschein beantragen, können Interessierte in der Regel bei der Waffenbehörde, welche zu den Verwaltungsbehörden wie den Landratsämter, Ordnungsämter oder auch Landeskriminalämter gehört. Diese prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt.

Nach dem deutschen Waffengesetz muss eine solche Zuverlässigkeitsprüfung bei jedem Antrag auf einen Waffenschein erfolgen. Liegen Zweifel an einem verlässlichen Umgang mit Waffen vor, wird eine Erlaubnis zum Führen von Waffen nicht erteilt.

Allgemeinen ist die Erlaubnis, die durch einen Waffenschein erteilt wird, höchstens drei Jahre gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss sie verlängert werden. Diese Verlängerung ist auch immer mit einer erneuten Zuverlässigkeitsprüfung verbunden.

Darüber hinaus muss bei der Beantragung von einem Waffenschein auch ein Bedürfnisnachweis erfolgen, der die Notwendigkeit für das Führen der Waffen belegt. Der Antragsteller muss also für einen positiven Bescheid über einen Waffenschein ein Bedürfnis nachweisen, das es für ihn unabdingbar macht, eine Waffe zu führen.

Wichtig ist hier, dass der Waffenschein „nur“ das Führen der Waffe jedoch nicht den Besitz gestattet. Eine Waffenbesitzkarte ist eine weitere Voraussetzung, um eine Waffe in der Öffentlichkeit führen und transportieren zu dürfen.

Unterschied zwischen dem Führen und dem Transport einer Waffe

Meist wird das Führen einer Waffe mit dem Transport dieser gleichgesetzt. Das ist jedoch nicht korrekt. Unter dem Führen wird im Allgemeinen das einsatzbereite Mitführen einer Waffe verstanden. Nach dem Waffengesetz (WaffG) wird eine Waffe dann geführt, wenn die betreffende Person die Gewalt über diese außerhalb der eignen Wohnung, der Geschäftsräume oder eines eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

Das Führern einer Waffe ist in Deutschland nur einem bestimmten Personenkreis und unter streng geregelten Voraussetzungen erlaubt. Daher ist der umgangssprachliche Gebrauch des Begriffes oft irreführend, denn in der Regel ist meist die Erlaubnis zum Besitz gemeint und nicht die zum Führen einer Waffe.

Hat ein Waffenbesitzer keine Erlaubnis zum Führen einer Waffe, darf diese nur so transportiert werden, dass sie nicht zugriffs- und auch nicht schussbereit ist. Wird eine Waffe ungeladen, gesichert und in einem verschlossenen Behälter befördert, ist dies kein Führen, sondern ein Transport.

Ein Waffenschein ist in Deutschland nicht leicht zu erwerben.
Ein Waffenschein ist in Deutschland nicht leicht zu erwerben.

In der Waffe darf sich keine Munition befinden, weder im Magazin, noch im Lauf oder in der Patronenkammer. Auch muss der Transport mit einem waffenrechtlichen Bedürfnis zusammenhängen. Der Weg zum Schießstand oder zur Reparatur wäre ein solches Bedürfnis.

Jäger haben darüber hinausgehend im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd weitere Befugnisse. Eine Jagdwaffe darf daher zum sogenannten Ein- und Anschießen im jeweiligen Jagdrevier, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz und zum Forstschutz ohne das Vorliegen eines Waffenscheins verwendet werden.

Das Vorhandensein eines Jagdscheins ist hier jedoch zwingend notwendig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es ein Tages- oder Jahresjagdschein ist.

Ist die Waffe nicht schussbereit, ist es erlaubt, sie für diese Tätigkeiten auch mit Jagdschein, aber ohne Waffenschein außerhalb des Jagdreviers zu führen, wenn es sich um eine Fahrt von und zum Revier handelt.

Wie zuvor beschrieben, muss eine Waffenbesitzkarte vorliegen, um überhaupt Waffen besitzen zu dürfen. Sportschützen bekommen die grüne oder gelbe Waffenbesitzkarte, Sammlern wird die rote erteilt. Diese Karte berechtigt, wie der Name schon sagt, nur zum Besitz einer Waffe.

Kleiner Waffenschein, großer Waffenschein – wo liegt der Unterschied

In Deutschland wird, wie erwähnt, ein Unterschied zwischen großem und kleinem Waffenschein gemacht. Im Allgemeinen sind die Arten der Waffen, die vom Waffenscheininhaber geführt werden dürfen, durch die Angabe „großer“ oder „kleiner“ Waffenschein unterschieden.

Die Beantragung von einem Waffenschein muss für alle erlaubnispflichtigen Waffen erfolgen, wenn diese geführt werden sollen.
Die Beantragung von einem Waffenschein muss für alle erlaubnispflichtigen Waffen erfolgen, wenn diese geführt werden sollen.

Der kleine Waffenschein erlaubt das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen. Welche Waffen dies genau betrifft, ist im § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG geregelt. Besitzer dieser Waffen sind mit dem kleinen Waffenschein berechtigt, sogenannte Gewalt über die definierten erlaubnisfreien Waffen auch außerhalb ihrer Wohnung, Geschäftsträume oder eines umfriedeten Besitztums auszuüben.

Das heißt, Besitzer dürfen diese Waffen in der Öffentlichkeit einsatzbereit mit sich führen. Sie können diese aktiv verwenden und in Gefahrensituationen einsetzen, um sich und andere zu schützen oder zu verteidigen.

Der Erwerb und Besitz von sogenannten SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) mit einem PTB-Zulassungszeichen ist mit keinen weiteren Auflagen belegt und bedarf keiner Erlaubnis. Eine Waffenbesitzkarte ist hier nicht erforderlich. Diese Waffen müssen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt geprüft und abgenommen sein. Das PTB-Sigel zeigt dies an. Nur für diese Waffen kann ein kleiner Waffenschein beantragt werden.

Der Käufer einer solchen Waffe muss mindestens 18 Jahre alt sein. Neben der Volljährigkeit müssen Antragsteller auch ihre Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes und die persönliche Eignung zum Führen der bestimmten Waffen nachweisen. Vorstrafen oder eine Alkoholabhängigkeit verhindern einen positiven Bescheid.

Besitzer, die eine SRS-Waffe in der Öffentlichkeit führen, müssen den kleinen Waffenschein sowie die Ausweispapiere immer bei sich tragen. Tun sie dies nicht, drohen nach dem Bußgeldkatalog Geldbußen von bis zu 10.000 Euro. Liegt ein kleiner Waffenschein überhaupt nicht vor, gilt dies als Straftat.

Wird ein kleiner Waffenschein beantragt, muss die Waffe nicht bei der zuständigen Waffenbehörde vorgelegt werden, da für den Besitz keine weiteren Regeln zu beachten sind. Auch ein Nachweis über vorhandene Sachkunde ist in diesem Fall nicht notwendig.

Hier unterscheidet sich der kleine Waffenschein erheblich vom sogenannten „großen“. Für diesen gelten wesentlich strengere Regeln, sodass er meist nur in Ausnahmefällen an Privatpersonen ausgegeben wird.

Der Erwerb von einem Waffenschein ist für Personen mit Drogenproblem kaum möglich.
Der Erwerb von einem Waffenschein ist für Personen mit Drogenproblem kaum möglich.

Neben der Volljährigkeit, einem einwandfreien Führungszeugnis, dem Nachweis der Zuverlässigkeit sowie der persönlichen Eignung, muss auch ein gewisses Maß an Sachkunde sowie auch das Bedürfnis zum Führen einer Waffe vorhanden sein.

Der große Waffenschein ist für alle erlaubnispflichtigen Waffen zwingend vorzulegen, wenn diese in der Öffentlichkeit geführt werden sollen.

Darüber hinaus müssen Besitzer ihren Personalausweis oder Pass sowie die Waffenbesitzkarte mit sich führen. Für folgende Waffenarten muss zum Führen immer ein großer Waffenschein vorliegen:

  • Schusswaffen
  • Luftdruckwaffen
  • Federdruckwaffen
  • CO2-Waffen

Auch beim Vorhandensein eines Waffenscheins, ist an bestimmten Orten oder Zeiten das Führen einer Waffe verboten. Hierzu zählen öffentliche Veranstaltungen, Konzerte, Sportveranstaltungen und ähnlich gelagerte Zusammenkünfte von Menschenmengen.

Inhaber von einem großen Waffenschein sind, wie erwähnt, berechtigt, Waffen zugriffs-und schussbereit am Körper zu tragen. Schussbereit bedeutet hier, dass die Waffe geladen ist. Es befindet sich also entweder ein Geschoss, ein Magazin oder Munition in der Trommel oder dem Geschosslager.

Zudem ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn die führende Person diese ohne Anstrengung anlegen und abfeuern kann. Wird die Waffe also am Körper geführt oder im Handschuhfach eines Fahrzeugs gelagert, gilt das als zugriffsbereit.

Der Besitz von einem großen Waffenschein erlaubt zwar das Führen, jedoch nicht den Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe.

Wie bekommt man einen Waffenschein?

Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe und somit auch der große Waffenschein verlangen bestimmte Voraussetzungen, damit diese erteilt werden können.

In Deutschland gilt ein Waffenschein für Schusswaffen. Doch auch das Führen von Messern kann verboten sein.
In Deutschland gilt ein Waffenschein für Schusswaffen. Doch auch das Führen von Messern kann verboten sein.

Der Antrag auf einen Waffenschein ist bei der zuständigen Waffenbehörde zu stellen. Dies sind in der Regel die Kreispolizeibehörden. Je nach Region und Wohnort sind das das Landratsamt, die Stadtverwaltung oder eine andere Verwaltungsbehörde.

Für den Waffenschein ist keine Prüfung notwendig, doch das Absolvieren eines Sachkundelehrgangs ist Pflicht und wird geprüft.

Grundsätzlich wird ein Waffenschein für höchstens drei Jahre ausgestellt. Soll dieser verlängert werden, erfolgt eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Für den Antrag sind die Waffenbesitzkarte (beim großen Waffenschein) sowie die Ausweiseunterlagen mitzubringen. Sowohl beim kleinen als auch beim großen Waffenschein müssen Antragsteller diese Vorgaben erfüllen. Wie beschrieben, sind die Regelungen in Bezug auf den kleinen Waffenschein nicht so streng wie für den großen.

Für den großen Waffenschein sollten Interessierte unbedingt die folgenden Voraussetzungen beachten. Es muss:

  • Volljährigkeit vorliegen,
  • die Bedürftigkeit, eine Waffe zu führen, bewiesen sein,
  • ein Nachweis über die Sachkunde und einen absolvierten Lehrgang diesbezüglich erbracht werden,
  • die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG sowie
  • die persönliche Eignung nach § 6 WaffG nachgewiesen werden.

Weitere Voraussetzungen für einen Waffenschein sind das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens einer Million Euro sowie ein gutes Führungszeugnis. Vorstrafen verhindern die persönliche Eignung zum Führen einer Waffe. Davon ausgenommen sind jedoch Geld-, Jugend- oder Freiheitsstrafen unter 60 Tagessätzen.

Ein Antragsteller muss zudem seine geistige und körperliche Eignung, eine Waffe verantwortungsvoll zu nutzen, nachweisen können. Auch darf keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit vorliegen.

Die fachgerechte Aufbewahrung der Waffen und der Munition muss von vornherein sichergestellt und dokumentiert sein.

Ein großer Waffenschein berechtigt nicht zum Führen von Waffen bei Veranstaltungen und öffentlichen Versammlungen.
Ein großer Waffenschein berechtigt nicht zum Führen von Waffen bei Veranstaltungen und öffentlichen Versammlungen.

Am wichtigsten bei der Antragstellung ist jedoch der Nachweise der Bedürftigkeit. Das heißt, es sind eindeutige Gründe notwendig, warum eine Waffe zu führen ist. So kann dies der Fall sein, wenn der Antragsteller mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist und eine Schusswaffe diese Bedrohung reduzieren kann.

Allerdings sind die Anforderungen an die tatsächlichen Gründe sehr streng reglementiert, was es Privatpersonen fast unmöglich macht, einen Waffenschein zu erhalten, und daher auch sehr selten ist. Kann dies durch andere Maßnahmen, wie Umbauten zur Erhöhung der Sicherheit oder der Änderung des Verhaltens auch erreicht werden, liegt üblicherweise kein Bedürfnis vor.

Ein Waffenschein wird üblicherweise fast ausschließlich an Bewachungs- und Werttransportunternehmen erteilt. Allerdings hat der Gesetzgeber hier die Regeln für die Erteilung eines Waffenscheins in den letzten Jahren verschärft. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Waffenscheine nur noch für bestimmte Auftragslagen erteilt werden können und auch nur dann, wenn das Unternehmen nachweist, dass Schusswaffen zur Ausführung des Auftrags unbedingt notwendig sind.

Darüber hinaus ist es bestimmten Berufsgruppen erlaubt, in der Öffentlichkeit Waffen zu führen. Zu diesen Gruppen gehören Polizisten, Zollbeamte und Soldaten im Dienst.

Dies bedeutet, dass ein Waffenschein für die Polizei, den Zoll und die Armee nicht notwendig ist, wenn sich die Beamten im Dienst befinden und ihren Dienstausweis bei sich tragen. Dieser berechtigt zum Führen einer Waffe. In einigen Ausnahmefällen gilt dies auch für Berufsjäger.

Wollen sie privat eine Waffe tragen, gelten die gleichen Rechte wie für alle Bürger der Bundesrepublik.

In der Regel sind Jäger aber über den Jagdschein berechtigt, in bestimmten Situationen eine Waffe zu führen, allerdings nur im Zusammenhang mit der Jagd. Ein Waffenschein wird hier nicht ausgestellt.

Auch für Sportschützen in einem Schützenverein wird ein Waffenschein üblicherweise nicht erteilt. An einem ausgewiesenen Schießstand kann auch ohne Waffenschein geschossen werden.

Ein Sportschütze benötigt keinen Waffenschein, um seinem Hobby oder dem Sport nachgehen zu können. Sie dürfen Waffen transportieren jedoch nicht führen.

Waffenschein – Alter spielt eine Rolle

Grundsätzlich muss, wie zuvor beschrieben, der Antragsteller für einen kleinen oder einen großen Waffenschein volljährig sein, das heißt das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Waffenschein mit 16 ist also in der Regel nicht möglich.

Unter Umständen kann ein Waffenschein auch trotz Vorstrafe erteilt werden.
Unter Umständen kann ein Waffenschein auch trotz Vorstrafe erteilt werden.

Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren haben die Möglichkeit, den sogenannten Jugendjagdschein zu erlangen.

Dieser ist jedoch kein Waffenschein und berechtigt nicht zum Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit oder außerhalb der Jagdtätigkeit.

Unter bestimmten Auflagen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren im Schützenverein schießen. Allerdings dürfen sie keine Waffen besitzen oder führen.

Ist es möglich, einen Waffenschein trotz Vorstrafe zu erhalten?

Zu den Voraussetzungen, einen Waffenschein beantragen zu können, gehört ein einwandfreies Führungszeugnis. Vorstrafen dürfen also in der Regel nicht vorliegen. Dennoch gibt es hier Ausnahmen.

Antragsteller gelten dann nicht als unzuverlässig, wenn die Verurteilung länger als zehn Jahre rechtskräftig ist, auch wenn die Haftstrafe mehr als ein Jahr betrug.

Darüber hinaus kann es Personen auch möglich sein, einen Antrag für einen Waffenschein zu stellen, wenn eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen und Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen schon länger als fünf Jahre rechtskräftig ist.

Läuft gegen den Antragsteller ein Verfahren, wartet die zuständige Behörde in der Regel den Ausgang des Verfahrens ab, bevor über die Erteilung eines Waffenscheins entschieden wird.

Eine Vorstrafe verhindert also nicht grundsätzlich die Erteilung eines Waffenscheins, dennoch ist es in der Regel ein Grund, von einer positiven Beurteilung des Antrags abzusehen.

Was kostet ein Waffenschein

Mit dem Antrag auf einen Waffenschein gehen Kosten einher. Zunächst fallen Gebühren für die Erstellung des Führungszeugnisses an. Die Ausstellung schlägt hier mit 13 Euro zu Buche. Für ein europäisches Führungszeugnis fallen 17 Euro an.

Bei einem Waffenschein wird der Preis durch viel Faktoren bestimmt.
Bei einem Waffenschein wird der Preis durch viel Faktoren bestimmt.

Die Kosten für einen Waffenschein (kleiner oder großer) unterscheiden sich je nach Bundesland, sind also regional verschieden. So werden für einen kleinen Waffenschein zwischen 50 und 100 Euro veranschlagt.

Antragsteller sollten für den großen Waffenschein an sich rund 200 Euro einplanen. Hier kommen dann noch zwischen 200 und 400 Euro für den Sachkundelehrgang und dessen Prüfung hinzu.

Sollte diese nicht bereits vorliegen, gehören beim Waffenschein zum Preis auch die Kosten für die Haftpflichtversicherung, die zwingend notwendig ist.

Im Allgemeinen ist der Waffenschein somit eine recht teure Erlaubnis, die eher selten erteilt wird.

Bußgelder und Strafen – Führen einer Waffe ohne Waffenschein

Verstöße gegen die Regeln des Waffengesetzes (WaffG) werden je nach der Schwere als Ordnungswidrigkeit (nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG) oder als Straftat geahndet. So fallen entweder Bußgelder nach dem Bußgeldkatalog oder Geld- und auch Freiheitstrafen an.

In den Bußgeldern und Strafen sind nicht nur der Umgang mit den Waffen und der Munition eingeschlossen, sondern auch deren fachgerechte Aufbewahrung, der rechtmäßige Erwerb und Besitz sowie das Vorhandensein der notwendigen Dokumente.

Im Waffengesetz regeln diverse Paragraphen die Straf- und Bußgeldvorschriften. Dies sind insbesondere die §§ 51 bis 54.

Nachfolgend findet sich eine kurze Zusammenfassung, welche Tatbestände im Waffengesetz als Ordnungswidrigkeit gelten und mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine vollständige Liste, sondern um eine grobe Übersicht:

  • Minderjährige, die erlaubnisfreie Waffen und Munition erwerben oder besitzen
  • Erwerb, Besitz, Führen, Überlassen, Herstellen von Elektroimpulsgeräten bzw. Tasern ohne Prüfzeichen und Einsatz gegen Menschen
  • Waffenbücher werden nicht richtig oder gar nicht geführt
  • Minderjährigen unerlaubt das Schießen gestattet
  • Waffen nicht ordnungsgemäß angemeldet
  • unvorschriftsmäßige Aufbewahrung von Waffen und Munition
  • Ausweispapiere werden nicht mitgeführt
  • Führen von Anscheinswaffen

Darüber wird das Führen von SRS-Waffen ohne das Vorhandensein von einem kleinen Waffenschein in der Regel als Ordnungswidrigkeit ausgelegt.

Die Kosten für einen Waffenschein unterscheiden sich regional.
Die Kosten für einen Waffenschein unterscheiden sich regional.

Ein Bußgeld nach dem Waffengesetz kann zwischen 50 und 10.000 Euro betragen. Das Bußgeld berechnet sich nach der Art der Waffen, die unerlaubt mitgeführt wurden, oder nach der Schwere des eigentlichen Verstoßes.

So ist das Schießen in der Öffentlichkeit auch bei vorliegendem Waffenschein untersagt. Dies gilt ebenso für Schreckschuss- und Signalwaffen.

Wird gegen dieses Verbot verstoßen, kann das eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen. Ausnahmen gibt es hier nur für Theateraufführungen oder Sportveranstaltungen, bei denen ein Startsignal durch einen Schuss gegeben wird.

Die Vollstreckung der Bußgelder obliegt der zuständigen Verwaltungsbehörde. Dies ist die Institution, welche die notwendige Erlaubnis zum Führen der betreffenden Waffe erteilt hat. Das kann zum einem die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, eine zuständige Verwaltungsbehörde oder das Bundeskriminalamt sein.

Handelt es sich bei dem Vergehen sowohl um eine Ordnungswidrigkeit als auch um eine Straftat, kommt nur das Strafrecht zu Anwendung.

Um eine Straftat handelt es beispielsweise dann, wenn Personen beim Führen von Waffen ohne eine vorliegende Erlaubnis angetroffen werden. Dies gilt sowohl für den kleinen als auch für den großen Waffenschein. Unter Umständen droht hier eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren als auch die Entziehung der Waffe. In diesem Fall ist die Staatsanwaltschaft für das Verfahren und die Vollstreckung der Strafe zuständig.

Besitzen SRS-Waffen kein PTB-Prüfzeichen, unterliegen sie der Erlaubnispflicht. Diese verlangt nach einer Eintragung in eine Waffenbesitzkarte und auch nach einem großen Waffenschein, wenn diese Waffen in der Öffentlichkeit geführt werden.

Liegen diese Dokumente nicht vor, handelt es sich um das Führen einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne Erlaubnis und somit um eine Straftat.

Die Waffenbesitzkarte, der Waffenschein sowie der Personalausweis oder Pass beziehungsweise eine Aufenthaltsgenehmigung sind jederzeit mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuzeigen. Können Besitzer die Ausweispapiere nicht vorzeigen, werden die Waffen in der Regel beschlagnahmt und bis zum Nachreichen der Erlaubnis in Verwahrung genommen.

Bei einmaligen Vorkommen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Können Waffenbesitzer mehrmals die notwendigen Dokumente nicht vorzeigen, kann dies auch als Verstoß gegen das Waffengesetz geahndet werden, was einer Straftat entspricht.

Pflicht zur richtigen Aufbewahrung

Inhaber einer Waffenbesitzkarte und/oder von einem Waffenschein sind nicht nur verpflichtet, mit Waffe und Munition richtig umzugehen, sondern diese auch sachgerecht aufzubewahren. Es müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, damit Unbefugten der Zugriff verwehrt wird.

Er erlaubt zwar auch das Führen von Waffen, doch der Jagdschein ist kein Waffenschein.
Er erlaubt zwar auch das Führen von Waffen, doch der Jagdschein ist kein Waffenschein.

In § 36 Waffengesetz sowie in den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz­-Verordnung (AWaffV) wird festgelegt, was bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition unbedingt zu beachten ist.

So sind beide Gegenstände nur getrennt voneinander unterzubringen. Es müssen zwei verschiedene, verschließbare Behältnisse vorhanden sein, deren Zugang beschränkt ist.

Das können ein Waffenschrank, ein Tresor oder ähnliche Vorrichtungen sein. Hierbei ist es auch wichtig, dass die Schlüssel zu den Behältnissen ebenfalls sicher und für andere unzugänglich aufzubewahren sind.

Je nach Art der Waffen und der von ihnen ausgehenden Gefährdung gelten unterschiedliche technische Anforderungen an den Aufbewahrungsort. Diese sind in DIN-Normen zusammengefasst, welche von den Waffenbesitzern beachtet werden müssen. Sowohl das Deutsche Institut für Normung (DIN) als auch der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) bestimmten diesbezüglich die gängigen Vorschriften.

Die sichere Aufbewahrung muss der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Diese kann ohne Verdachtsmoment eine Überprüfung durchführen. Die Kosten hierfür tragen die Waffenbesitzer.

Sind Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß verwahrt, handelt es sich in einem geringen Fall um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro sanktioniert wird.

Entsteht durch eine unsachgemäße Lagerung vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr, handelt es sich um eine Straftat, die mit einer Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet wird.

Des Weiteren führt ein solcher Verstoß auch zu einer Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes, was zu einem Widerruf der Besitzerlaubnis und zur Abgabe der Waffen führen kann. Auch erkennt die Behörde üblicherweise den eventuell erteilten Waffenschein unter diesen Umständen ab.

Sonderfall Erbwaffen

In der Regel erhält ein Sportschütze keinen Waffenschein.
In der Regel erhält ein Sportschütze keinen Waffenschein.

Für Waffen, die vererbt sind, gilt es, besondere Regelungen zu beachten. In § 20 Waffengesetz (WaffG) ist festgelegt, dass für geerbte Waffen innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Erbschaft eine Eintragung stattfinden muss.

Gleichzeitig wird, nach der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Erben, eine grüne Waffenbesitzkarte ausgestellt.

Einen Waffenschein erhalten Erben in diesem Zuge nicht. Darüber hinaus ist der Erwerb von Munition für diese Erbwaffen mit einer grünen Waffenbesitzkarte meist ausgeschlossen.

Des Weiteren müssen Erben, die kein waffenrechtliches Interesse an den Erbwaffen haben, wie Sportschützen oder Jäger, die Waffen mit einem Blockiersystem versehen. Dies soll den Gebrauch der Waffe verhindern. Die Vorrichtung wird von einem Waffenhersteller oder –händler eingebaut und kostet in der Regel um die 150 Euro pro Waffe.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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