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Ansprüche an und für Straßen, Wege und Plätze
Als Teekesselchen können Wörter mit mehreren Bedeutungen ein witziger Zeitvertreib sein, der gelichzeitig dazu dient, die Sprachkompetenz zu fördern. Bei juristischen Fachwörtern können solche Begriffe allerdings schnell zu Verwirrung führen. So lässt sich die Bedeutung vom Wegerecht auch nur mithilfe des entsprechenden Kontextes klären.
Doch um was für Vorschriften kann es sich beim Wegerecht laut Definition alles handeln? Was besagt das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschriebene Wegerecht bei einem Grundstück? Wie findet der Begriff in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Verwendung? Und welche Vorgaben ergeben sich dazu aus dem Straßengesetz? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Wegerecht
Gestattet ist eine solche Nutzung nur, wenn ein entsprechendes Wegerecht besteht. Mehrzu den Vorgaben gemäß BGB erfahren Sie hier.
Ja, die StVO definiert Wegerechte bzw. Sonderrechte, von denen Polizei, Feuerwehr und Co. bei Einsätzen Gebrauch machen können.
Laut Straßenrecht dienen öffentliche Straßen und Plätze dem Gemeingebrauch. Sollen diese aber für andere Zwecke genutzt werden als der Fortbewegung, ist dafür eine Sondergenehmigung notwendig. Hier haben wir ein paar Beispiele aufgelistet.
1. Wegerecht gemäß BGB
Als Wegerecht wird unter anderem ein Sachenrecht bezeichnet, welches regelt, wer einen Geh- oder Fahrweg auf einem fremden Grundstück nutzen darf. Die Nutzung entsprechender Privatwege ist dabei teilweise notwendig, um zu einem dahinterliegenden Grundstück zu gelangen. Dabei lassen sich grundsätzlich zwei Arten des Wegerechts unterscheiden:
- Privatrechtlich: Zwei Parteien treffen durch einen Vertrag oder die Eintragung einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eine Vereinbarung zur Nutzung des Weges.
- Öffentlich-rechtlich: Der Grundstückseigentümer trägt eine Baulast ins Baulastenverzeichnis ein und verzichtet dadurch auf die Durchführung bestimmter Bauvorhaben.
Mit dem für Privatwege geltenden Wegerecht gehen Rechte und Pflichten einher, über die sich die Vertragsparteien im Vorfeld verständigen sollten. So dürfen Sie die Straße bzw. Weg zwar nutzen, dabei ist das Wegerecht aber möglichst „schonend“ wahrzunehmen.
Außerdem entstehen durch das Geh- und Wegerecht auch Kosten, so sind zum Beispiel die Zuwege instand zu halten. Zudem stellt sich die Frage, wer beim Wegerecht den Winterdienst bezahlt.
Wird der Weg nicht entsprechend der Auflagen genutzt, besteht zudem die Möglichkeit, dass der Eigentümer Sie abmahnt. Gründe dafür können zum Beispiel sein, wenn Sie auf der Fläche, für die das Fahr- und Wegerecht gilt, parken. Trotz möglicher Verfehlungen ist es aber nicht möglich, ein eingetragenes Wegerecht zu entziehen.
Darüber hinaus ist beim Wegerecht auch eine Verjährung ausgeschlossen. Schließlich würde das Erlöschen dazu führen, dass die Begünstigten des Wegerechts dadurch nicht mehr an ihr Grundstück gelangen könnten.
2. Sonder- und Wegerecht gemäß StVO
Die in der StVO definierten Vorschriften sind für alle Personen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, verbindlich. Allerdings schreibt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausnahmen vor, die als Wegerecht bzw. Sonderrechte definiert sind. Worin sich Sonderrechte und Wegerechte unterscheiden, klären wir nachfolgend.
Durch die Sonderrechte können die berechtigten Personengruppen – zu denen unter anderem Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Bundeswehr, Zoll sowie der Rettungsdienst zählen – alle oder bestimmte Vorschriften missachten, solange dies zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben notwendig ist.
Beim Rettungsdienst gelten die Sonderrechte in der Regel nur dann, wenn höchst Eile geboten ist, um schwere gesundheitliche Schäden zu verhindern oder ein Menschenleben zu retten. Demnach muss für die Aufhebung der Verkehrsregeln ein Notfall vorliegen.
Sonderrechte können zudem auch für Straßenbau- und Straßenreinigungsfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Post- und Telekommunikationsunternehmen gelten. Allerdings sind diese meist nur von bestimmten Regeln der StVO befreit. So darf die Müllabfuhr zum Beispiel im Halteverbot parken oder die Straßenreinigung den Gehweg befahren.
Allerdings gilt es auch für die Inanspruchnahme möglicher Sonderrechte Vorgaben. So heißt es in § 35 Abs. 8 StVO:
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Was bedeutet das Wegerecht gemäß StVO?
Neben den Sonderrechten definiert die StVO auch ein Wegerecht. Diese gilt ausschließlich in Verbindung mit dem Einsatz von Blaulicht und Martinshorn. Die rechtliche Grundlage dafür ergibt sich aus § 38 Abs. 1 StVO:
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
Beim Wegerecht handelt es sich um eine verkehrsrechtliche Anordnung, der unverzüglich Folge zu leisten ist. Daher müssen Verkehrsteilnehmer, die bei blauem Blinklicht und Einsatzhorn nicht die Fahrbahn räumen, sanktioniert. Der Bußgeldkatalog sieht bei einem solchen Verstoß gegen das Verkehrsrecht mindestens ein Bußgeld in Höhe von 240 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie einen Monat Fahrverbot vor.
Allerdings entbindet das Wegerecht nicht aller Pflichten. So dürfen die Fahrzeugführer der Einsatzwagen zwar Verkehrsverstöße begehen, dabei ist die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer allerdings zu vermeiden. Zudem bleiben grundlegende Vorschriften – wie etwa die Vorfahrtsregel – bestehen.
3. Öffentliches Wegerecht gemäß Straßenrecht
Beim Straßen- und Wegerecht handelt e sich um ein öffentliches Sachenrecht, welches das Recht an Straßen, Wegen und Plätzen thematisiert. Es ist abzugrenzen vom Straßenverkehrsrecht, da sich diese mit dem Recht auf der Straße befasst.
Die Verantwortung für Straßen, Wege und Plätze liegt bei der jeweils zuständigen Behörde. Bei den Bundesstraßen und Bundesautobahnen regelt dieses Wegerecht das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und liegt somit beim Bund.
Für die sonstigen Verkehrsbauwerke gilt kein einheitlichen Straßen- und Wegegesetz, stattdessen verfügen die Bundesländer über eigenen Vorschriften, in denen zum Beispiel die Widmung festgelegt wird. Als Widmung wird dabei der öffentliche Zweck eines Gegenstandes bezeichnet. Eine öffentliche Straße wird demnach in der Regel dem Gemeinbrauch gewidmet, sodass diese von jedermann – entsprechend der geltenden Vorschriften – zu nutzen ist.
Gleichzeitig schreibt das Wegerecht aber auch vor, was es zu beachten gilt, wenn die Verwendung der Straße entgegen ihrer angedachten Widmung erfolgt. Denn in diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte Sondernutzung, für die eine entsprechende Genehmigung notwendig ist. Eine straßenrechtliche Sondernutzung liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:
- Märkte
- Volksfeste
- Außergastronomie
- Straßenmusik
Wer hilft beim Wegerecht?
Da der Begriff „Wegerecht“ in mehreren Rechtsgebieten und für verschiedene Sachverhalte verwendet wird, kann es leicht zu Verwirrungen kommen. Aus diesem Grund ist es nicht immer leicht, passende Informationen zu finden.
Daher kann es sinnvoll sein, sich mit entsprechenden Anliegen an einen Anwalt zu wenden oder bei den zuständigen Behörden Hilfe ersuchen. Wollen Sie das Wegerecht an einem Grundstück ins Grundbuch eintragen lassen, müssen Sie zudem die Dienste eines Notars in Anspruch nehmen.