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Was bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg zu beachten ist
Ein Wegeunfall passiert leider häufiger, als viele Verkehrsteilnehmer denken. Oft spielen Unaufmerksamkeit oder Stress eine große Rolle. Verkehrsteilnehmer sind auf dem Weg zur Arbeit mit den Gedanken schon im Büro oder bei der Heimfahrt so erschöpft, dass die Konzentration nachlässt.
Es kann nur ein kurzer Augenblick sein, der ausreicht, um einen Unfall auszulösen. Geschieht dieser Unfall auf dem Arbeitsweg oder auf dem Heimweg von der Arbeit, wird dies als Wegeunfall bezeichnet. Dabei handelt es sich nicht nur um einen Verkehrsunfall, sondern auch um eine Form des Arbeitsunfalls. Was bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit zu beachten ist, wie ein solcher Wegeunfall definiert wird und wer für die Schäden aufkommt, wird in folgendem Ratgeber näher erläutert.
FAQ: Wegeunfall
Geraten Sie auf dem Weg zur Arbeit bzw. von dort wieder nach Hause in einen Verkehrsunfall, wird dies als Wegeunfall bezeichnet.
Zunächst einmal müssen Sie Ihren Arbeitgeber über den Wegeunfall in Kenntnis setzen. Wie dieser sich im Anschluss daran verhalten muss, lesen Sie hier.
Hier erfahren Sie, wer für welche Schäden bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit aufkommen muss.
Was ist ein Wegeunfall?
Ein Unfall kann auf viele Arten geschehen, so auch auf dem Weg zur Arbeitsstelle oder von dieser nach Hause. Wie bereits erwähnt wird dies als Wegeunfall bezeichnet. Eine Definition ist hier allerdings nicht immer ganz einfach zu erstellen.
Grundsätzlich ist ein Wegeunfall ein Arbeitsunfall und somit durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit ist also auch ein Thema für den Arbeitgeber.
Allgemein ist demnach jeglicher Unfall auf dem Arbeitsweg als ein Wegunfall anzusehen. Und nicht nur die Autofahrt ist hier als Arbeitsweg zu sehen, sondern bereits der Weg von der Haustür zum Fahrzeug und vom Fahrzeug in die Firma gilt als solcher.
Allerdings ist die Abgrenzung zwischen einem privaten Weg und einem Arbeitsweg in vielen Fällen nicht immer einfach.
Oft ist nicht eindeutig, was als Arbeitsweg, privater Weg oder Umweg zu werten ist, zumal es in der Rechtsprechung auch zahlreiche Ausnahmen gibt. Selbst in der gesetzlichen Grundlage sind bereits Ausnahmen formuliert, wie § 8 Abs. 2 Ziffer 1-4 Siebtes Sozialgesetzbuch zeigt.
Demnach muss der Arbeitsweg beispielsweise nicht am ständigen Wohnsitz beginnen. Auch besagt die Definition zum Wegeunfall in diesem Paragraphen, dass auch Umwege, die zur Unterbringung der Kinder in der Arbeitszeit unternommen werden, zum Arbeitsweg zählen.
Wie ist ein Wegeunfall zu melden?
Ein Arbeitsunfall – als Wegeunfall – ist durch den Arbeitgeber dann zu melden, wenn der Arbeitnehmer verletzungsbedingt länger als drei Tage arbeitsunfähig ausfällt. Hier ist der Wegeunfall zur Arbeit über ein spezielles Formular der Berufsgenossenschaft mitzuteilen.
Diese sogenannte Unfallanzeige ist dann für die Regulierung der Schäden wichtig. Sie ist daher auch durch den Betriebsrat, falls ein solcher vorhanden ist, zu unterschreiben. Eine solche Anzeige ist im späteren Verlauf zum Beispiel dann wichtig, wenn der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche beim Unfallverursacher geltend machen möchte.
Auch kann der Arbeitgeber die Meldung an die Berufsgenossenschaft als Nachweis heranziehen, wenn eventuelle Lohnfortzahlungen vom Unfallverursacher zurückgefordert werden sollen. Arbeitnehmer sollten also einen Wegeunfall dem Arbeitgeber melden, damit dieser das an die Berufsgenossenschaft weiterleiten kann.
Wegeunfall: Wer zahlt bei einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit?
Die Berufsgenossenschaft vertritt im Falle eines Arbeitsunfalls die gesetzliche Unfallversicherung. Sie ist somit für die Schadenregulierung zuständig. Bei einem Wegeunfall übernimmt die Berufsgenossenschaft jedoch nur die Kosten für die gesundheitlichen Folgen des Verunfallten.
Ebenso nicht abgedeckt sind bei einem Autounfall auf dem Arbeitsweg Personen- oder Sachschäden anderer Unfallbeteiligter. Diese müssen dann über die Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers reguliert werden.
Hallo es hat heute über die Nacht geschneit und auf der Straße bildete sich eine dickere Schneedecke. Ich setzte mich ins Auto und machte mich auf den Weg zu Arbeit, ich ließ das Auto den Berg runterrollten und bremste gleichzeitig ab. Unten geht dann die Straße nach rechts, kurz davor wollte ich noch mal abbremsen aber mein Auto kam ins Rutschen und ich verlier vollkommen die Kontrolle über das Auto. Schließ Stoß ich gegen eine Wand, beschädigte sie und das Auto…
Mein Autoverkehrsunfall ist auf der AB 10 pasiert ( ich war der Geschaedigte, kein Unfallverursacher) auf der Rueckfahrt von meinem Haus in PL zu meinem zu Hause in D (der Folgetag war mein Arbeitstag nach meinem Urlaub). Die BG-Leistung hat dies nicht als Wegeunfall anerkannt und kein Verletztengeld gewaehrt. Ist es richtig und gemaess Vorschriften?