Wann haben Sie einen Ausgleichsanspruch bezüglich der Wertminderung?
Im Jahr 2016 registrierten die Behörden zirka 2,6 Millionen Verkehrsunfälle. Bei den meisten entstand glücklicherweise nur ein vergleichsweise geringer Sachschaden.
Finanziell können aber schon solch kleine Blechschäden für den ein oder anderen Fahrzeughalter zu einem größeren Problem werden, denn eine Wertminderung ist nach dem Unfall stets gegeben.
Was genau aber bedeutet ein sogenannter merkantiler Minderwert (kaufmännischer Schaden)? Wie können Sie den am Fahrzeug erlittenen Wertverlust nach dem Unfall ermitteln? Und wer gleicht diesen Betrag am Ende eigentlich aus? Erfahren Sie im Folgenden mehr zum Thema.
FAQ: Wertminderung
Wird ein Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, wirkt sich dies auf dessen Wert aus. Ein gewisser Wertverlust liegt meist auch trotz fachmännischer Reparaturen vor.
Für ein Kfz-Gutachten können Sachverständige verschiedene Formeln für die Berechnung der Wertminderung nutzen. Abhängig vom Fahrzeugalter oder der Laufleistung lassen sich meist 0 bis 30 Prozent der Reparaturkosten als Wertminderung veranschlagen.
Unter bestimmten Umständen kann die gegnerische Versicherung einen Ausgleich der Wertminderung verweigern. Wann dies der Fall ist, lesen Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Wie hoch ist die Wertminderung, die durch den Unfall entstand?
Jeder Unfallschaden bedeutet eine Wertminderung am Kfz. Schon ein kleiner Auffahrunfall im städtischen Verkehr zur Rushhour mit daraus resultierenden Dellen im Heck oder der Front genügt, um den ursprünglichen Wert des Fahrzeuges teils erheblich herabzusetzen.
Für den Halter selbst scheint sich daraus zunächst noch kein großes Problem zu ergeben. Die meisten Schäden lassen sich reparieren, sodass das Fahrzeug schon bald wieder fahrtüchtig ist. Die Reparaturkosten erhält der Geschädigte von der Haftpflicht des Unfallverursachers erstattet.
Aus diesem Grund können Geschädigte nach einem Verkehrsunfall neben zahlreichen anderen Schadensersatzansprüchen in der Schadenregulierung auch die Wertminderung gegenüber der gegnerischen Haftpflicht geltend machen. Der merkantile Minderwert soll als Zukunftsschaden ausgeglichen werden und so den zu erwartenden geringeren Verkaufserlös abfangen.
Berechnung der Wertminderung
Um die Wertminderung zu berechnen, stehen den Gutachtern unterschiedliche Formeln zur Verfügung. Eine einheitliche Regelung hierzu existiert nicht. Basis der Berechnung sind die tatsächlichen Reparaturkosten. In Abhängigkeit vom Fahrzeugalter oder dessen Laufleistung kann von diesem Betrag ein Wert von 0 bis 30 Prozent von den Reparaturkosten für die durch den Unfallschaden erlittene Wertminderung veranschlagt werden.
Diese Berechnungen müssen Sie als Laie jedoch nicht selbst vornehmen. In aller Regel ermittelt der zuständige Sachverständige im Rahmen des Schadensgutachtens die Wertminderung am Auto gleich mit. Folgende Formeln und Modelle können die Kfz-Gutachter hierfür heranziehen:
- Bremer Formel
- Hamburger Modell
- Schweizer Formel
- Berechnung nach Sahm/Ruhkopf
- u. v. m.
Muss die Versicherung die Wertminderung immer ausgleichen?
Nicht in jedem Fall ist die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung dazu verpflichtet, die für die Wertminderung geltend gemachten Beträge im Zuge der Schadensregulierung auszugleichen. Sind Sie unverschuldet in den Unfall geraten, können Sie die gegnerische Haftpflicht zwar für die Regulierung belangen. Dabei führen aber viele Wege nach Rom.
In folgenden Fällen kann die gegnerische Haftpflichtversicherung den Ausgleich der durch den Unfall erlittenen Wertminderung am Fahrzeug verweigern:
- Der Unfallwagen hat bereits ein fortgeschrittenes Fahrzeugalter erreicht bzw. schon eine höhere Laufleistung vorzuweisen. Kann das Fahrzeug nicht mehr als weitgehend neuwertig gelten, ist auch eine Wertminderung unwahrscheinlicher. Als Grenze werden etwa ein Fahrzeugalter von über fünf Jahren oder eine Laufleistung von über 100.000 Kilometern genannt – dies kann sich aber je nach Quelle unterscheiden.
- Handelte es sich nur um unerhebliche Blechschäden (Bagatellschäden), ist der Ausgleich der Wertminderung ebenfalls oft unwahrscheinlich.
- Wollen Sie den Schaden fiktiv auf Grundlage des vorliegenden Schadensgutachtens regulieren lassen, ist die Wertminderung ebenfalls gestrichen. Dies kann nur bei Abrechnung auf Grundlage der realen Reparaturkosten erfolgen, die ja die Basis für die Berechnung vom Minderwert darstellen.
Hallo,
mir ist jemand an meinen 3 jahre alten Renault Kadjar dran gefahren und hat einen schaden von rund 2500€ hinterlassen. Gutachter hat sich das Auto angeschaut. Laut Gutachten ist 300€ Wertminderung. Auto wurde schon reparariert. Wie bekomme ich das Geld von der Gegner Versicherung?
Laut aussage von der Mitarbeiterin vom Autohaus würde ich das Geld nur bekommen wenn ich es hätte nicht reparieren lassen.
VG Andreas
Hallo, im April wurde unser Pkw unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Es wurde von einem TÜV-Sachverständigen ein Gutachten erstellt, das u. a. eine Wertminderung von 500 Euro ausführte. Die Kosten der Reparatur und des Gutachters hat die gegnerische Versicherung gezahlt, nicht aber die 500 Euro. Ich habe sie schon 3 mal per Mail angeschrieben, bekomme aber noch nicht einmal eine Antwort. Was tun? Ein letztes Mal anschreiben und anwaltliche Hilfe ankündigen? Danke für einen guten Rat und freundliche Grüsse
B. Wilms
Hallo B.,
ein Anwalt für Verkehrsrecht ist da der richtige Ansprechpartner für Sie.
– Die Redaktion
In mein geparktes Auto (11 Monate) ist ein anderer Fahrer beim Ausparken gefahren. Es ist ein Schaden von knapp 2000 Euro entstanden. Die komplette vordere Stoßstange muss inklusive Kühlergrill ausgetauscht werden. Die Versicherung der Gegenseite hat kein Gutachten erstellen lassen, sondern nur einen Kostenvoranschlag über mich bei meiner Werkstatt haben wollen. Sie hat angekündigt, dass sie den Schaden übernimmt.
Liegt bei einem Schaden in dieser Höhe keine Wertminderung vor? Ich hatte als ich den Schaden gegenüber der Versicherung geschildert habe, eine Wertminderung geltend gemacht. Die Versicherung ist darauf aber nicht eingegangen. Sie lässt kein Gutachten erstellen, sondern will den Schaden durch die Reparatur ausgleichen und geht auf meine Forderung nach Wertminderung nicht ein. Ist das richtig?
Was kann ich nun tun? Oder liegt bei einem Schaden in dieser vergleichsweise geringen Höhe keine Wertminderung vor?
Hallo Kerstin,
da die Beantwortung der Frage von individuellen Umständen abhängt, empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren.
– Die Redaktion
Mir ist am 08.09.2018 ein Golf 2 auf meinen VW Tiguan ( Bj. 2016 36400 km ) aufgefahren.
Der unabhängiger Gutachter ermittelte einen ca. Schaden von 4300 Euro.
Die Versicherung übernimmt die Reparaturkosten. In dem Schreiben wird aber auch nichts
von der Wertminderung die durch den Gutachter festgestellt wurde erwähnt.
Muss ich selber bei der Versicherung noch mal nachfragen.?
Hallo Micha,
es bietet sich an, bei der Versicherung oder dem Gutachter selbst noch einmal nachzufragen.
– Die Redaktion
Hallo mir ist jemand in meinen 2 Jahren alten Golf rein gefahren .
Beifahrer Seite ist komplett der Lack ab! Gutachter sagt es gibt keine Wertminderung da das Auto schon vor den Unfall Kratzer und eine Beule hatte war aber kein Unfall!
Ist die Aussage richtig?
Hallo Tanja,
wir sind leider nicht befähigt, darüber eine Aussage zu treffen, da wir keine Gutachter sind. Wir empfehlen Ihnen aber ein zweites Gutachten anfertigen zu lassen, wenn Sie Zweifel an Ihrem jetzigen hegen.
– Die Redaktion
Guten Tag,
mein Auto (Mini One Cabrio, Baujahr 2013, Laufleistung ca. 60.000 km) wurde gestohlen. 2 Tage später wurde es von der Polizei gefunden, allerdings mit ordentlichen Schäden. Die Reparaturkosten werden auf ca. 8000 Euro geschätzt (Lenkung, Lackierarbeiten, Stoßstange, Scheinwerfer, Reifen…). Die Reparatur läuft komplett über meine Versicherung. Bekomme ich dann von meiner Versicherung auch einen Betrag erstattet aufgrund der Werftminderung? Oder muss ich das extra beantragen bzw. meine Versicherung darauf aufmerksam machen? Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank :-)
Hallo Miria,
es schadet nicht, wenn Sie das bei Ihrer Versicherung direkt ansprechen.
– Die Redaktion
In meinen nicht mal 6 Monate alten Neuwagen ist mir jemand reingefahren. Schuldfrage war sofort eindeutig geklärt. Schaden hielt sich in Grenzen. Jedoch zu dem Zeitpunkt nicht mal 5.000km runter, wie gesagt, keine 6 Monate alt. Schaden wurde für knapp 1.000€ repariert.
Nun gilt mein Wagen jedoch als Unfallfahrzeug. Anschaffungspreis etwas über 10.000€. Hätte die Hsftpflicht eine Wertminderung zahlen müssen?
Kann ich diese noch geltend machen? Reparatur ist just durchgeführt worden.
In meinen Dacia Logan ist mir einer reingefahren. Es entstand ein Blechschaden von 2650,- €. Das Fahrzeug ist ca. 7 Jahre alt und die Laufleistung liegt bei ca. 140.000 km. Kann ich da mit einer Wertminderung rechnen?
Hallo Günter,
bitte wenden Sie sich dazu an einen Kfz-Gutachter. Pauschal können wir das nicht einschätzen.
– Die Redaktion
An wen gleicht die gegnerische Versicherung die Wertminderung aus? An meine Versicherung oder direkt an mich?
Danke
Hallo Ina,
in der Regel wird an den Unfallgeschädigten gezahlt.
– Die Redaktion
muß ich die Wertminderung selbst beantragen oder wenn nicht ,
wie lange kann es dauern bis die Versicherung sich meldet .
Danke
Hallo Jörg,
Sie müssen die Wertminderung nicht selbst beantragen. Haben Sie nach einem Unfall den Schaden gemeldet, wird in der Regel ein Gutachter von der Versicherung geschickt, um den angerichteten Schaden zu ermitteln. Sollten sich die Versicherung wider Erwarten nicht bei Ihnen melden, kann es aber nicht schaden, dort einmal nachzufragen.
Das Team von bussgeldkatalog.net