Wertminderung – Was das Auto nach dem Unfall noch wert ist

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 1. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wann haben Sie einen Ausgleichsanspruch bezüglich der Wertminderung?

Wie hoch ist die Wertminderung durch Unfallschäden und gibt es einen Ausgleich?
Wie hoch ist die Wertminderung durch Unfallschäden und gibt es einen Ausgleich?

Im Jahr 2016 registrierten die Behörden zirka 2,6 Millionen Verkehrsunfälle. Bei den meisten entstand glücklicherweise nur ein vergleichsweise geringer Sachschaden.

Finanziell können aber schon solch kleine Blechschäden für den ein oder anderen Fahrzeughalter zu einem größeren Problem werden, denn eine Wertminderung ist nach dem Unfall stets gegeben.

Was genau aber bedeutet ein sogenannter merkantiler Minderwert (kaufmännischer Schaden)? Wie können Sie den am Fahrzeug erlittenen Wertverlust nach dem Unfall ermitteln? Und wer gleicht diesen Betrag am Ende eigentlich aus? Erfahren Sie im Folgenden mehr zum Thema.

FAQ: Wertminderung

Wann ist von einer Wertminderung die Rede?

Wird ein Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, wirkt sich dies auf dessen Wert aus. Ein gewisser Wertverlust liegt meist auch trotz fachmännischer Reparaturen vor.

Wie wird die Wertminderung ermittelt?

Für ein Kfz-Gutachten können Sachverständige verschiedene Formeln für die Berechnung der Wertminderung nutzen. Abhängig vom Fahrzeugalter oder der Laufleistung lassen sich meist 0 bis 30 Prozent der Reparaturkosten als Wertminderung veranschlagen.

Gleicht die Versicherung die Minderung des Wertes aus?

Unter bestimmten Umständen kann die gegnerische Versicherung einen Ausgleich der Wertminderung verweigern. Wann dies der Fall ist, lesen Sie hier.


Wie hoch ist die Wertminderung, die durch den Unfall entstand?

Jeder Unfallschaden bedeutet eine Wertminderung am Kfz. Schon ein kleiner Auffahrunfall im städtischen Verkehr zur Rushhour mit daraus resultierenden Dellen im Heck oder der Front genügt, um den ursprünglichen Wert des Fahrzeuges teils erheblich herabzusetzen.

Für den Halter selbst scheint sich daraus zunächst noch kein großes Problem zu ergeben. Die meisten Schäden lassen sich reparieren, sodass das Fahrzeug schon bald wieder fahrtüchtig ist. Die Reparaturkosten erhält der Geschädigte von der Haftpflicht des Unfallverursachers erstattet.

Eigentlich kommt die Wertminderung, die bei dem Unfall am Fahrzeug entstand, erst dann wirklich zum Tragen, wenn die Halter ihr vorbeschädigtes Kfz wieder veräußern wollen, denn: Die Wertminderung bei einem Unfallwagen ist teils erheblich, sodass sich der Verkaufserlös maßgeblich verringern kann. Es handelt sich also um einen kaufmännischen Anspruch, der deshalb auch oft als merkantile Wertminderung bezeichnet wird.

Aus diesem Grund können Geschädigte nach einem Verkehrsunfall neben zahlreichen anderen Schadensersatzansprüchen in der Schadenregulierung auch die Wertminderung gegenüber der gegnerischen Haftpflicht geltend machen. Der merkantile Minderwert soll als Zukunftsschaden ausgeglichen werden und so den zu erwartenden geringeren Verkaufserlös abfangen.

Berechnung der Wertminderung

Wie hoch die Wertminderung bei einem Unfall ist, ermittelt der Kfz-Gutachter.
Wie hoch die Wertminderung bei einem Unfall ist, ermittelt der Kfz-Gutachter.

Um die Wertminderung zu berechnen, stehen den Gutachtern unterschiedliche Formeln zur Verfügung. Eine einheitliche Regelung hierzu existiert nicht. Basis der Berechnung sind die tatsächlichen Reparaturkosten. In Abhängigkeit vom Fahrzeugalter oder dessen Laufleistung kann von diesem Betrag ein Wert von 0 bis 30 Prozent von den Reparaturkosten für die durch den Unfallschaden erlittene Wertminderung veranschlagt werden.

Diese Berechnungen müssen Sie als Laie jedoch nicht selbst vornehmen. In aller Regel ermittelt der zuständige Sachverständige im Rahmen des Schadensgutachtens die Wertminderung am Auto gleich mit. Folgende Formeln und Modelle können die Kfz-Gutachter hierfür heranziehen:

  • Bremer Formel
  • Hamburger Modell
  • Schweizer Formel
  • Berechnung nach Sahm/Ruhkopf
  • u. v. m.

Muss die Versicherung die Wertminderung immer ausgleichen?

Nicht in jedem Fall ist die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung dazu verpflichtet, die für die Wertminderung geltend gemachten Beträge im Zuge der Schadensregulierung auszugleichen. Sind Sie unverschuldet in den Unfall geraten, können Sie die gegnerische Haftpflicht zwar für die Regulierung belangen. Dabei führen aber viele Wege nach Rom.

In folgenden Fällen kann die gegnerische Haftpflichtversicherung den Ausgleich der durch den Unfall erlittenen Wertminderung am Fahrzeug verweigern:

Auch schon kleine Schäden am Fahrzeug bedeuten eine Wertminderung - der Ausgleichsanspruch besteht aber nicht immer.
Auch schon kleine Schäden am Fahrzeug bedeuten eine Wertminderung – der Ausgleichsanspruch besteht aber nicht immer.
  1. Der Unfallwagen hat bereits ein fortgeschrittenes Fahrzeugalter erreicht bzw. schon eine höhere Laufleistung vorzuweisen. Kann das Fahrzeug nicht mehr als weitgehend neuwertig gelten, ist auch eine Wertminderung unwahrscheinlicher. Als Grenze werden etwa ein Fahrzeugalter von über fünf Jahren oder eine Laufleistung von über 100.000 Kilometern genannt – dies kann sich aber je nach Quelle unterscheiden.
  2. Handelte es sich nur um unerhebliche Blechschäden (Bagatellschäden), ist der Ausgleich der Wertminderung ebenfalls oft unwahrscheinlich.
  3. Wollen Sie den Schaden fiktiv auf Grundlage des vorliegenden Schadensgutachtens regulieren lassen, ist die Wertminderung ebenfalls gestrichen. Dies kann nur bei Abrechnung auf Grundlage der realen Reparaturkosten erfolgen, die ja die Basis für die Berechnung vom Minderwert darstellen.
Für Laien ist es nicht leicht, sich in dem Dickicht der Schadenregulierung zurechtzufinden. Vielen ist nicht klar, welche Ansprüche sie wann geltend machen können. Aus diesem Grund empfiehlt es sich immer, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren. Dieser kann Sie bei der Regulierung unterstützen und die Kommunikation mit dem vermeintlich übermächtigen Gegner übernehmen. Für Geschädigte ist dieser rechtliche Beistand sogar nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden, da die Haftpflicht des Unfallverursachers auch für die Anwaltskosten aufkommen muss.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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