Wie Sie den wirtschaftlichen Totalschaden abrechnen können
Nicht immer lohnt es sich nach einem Verkehrsunfall, die beschädigten Fahrzeuge wieder komplett instandzusetzen.
Besonders wenn ein Totalschaden am Auto abzusehen ist, lohnt sich eher die endgültige Verwertung, statt umfangreiche Kosten für die Reparatur zu riskieren.
Nicht immer aber muss ein am Auto erlittener Totalschaden auch nach außen hin sofort sichtbar sein.
Doch wann genau kann ein wirtschaftlicher Totalschaden am Auto angenommen werden, wann ein technischer? Wie können Sie den erlittenen Schaden gegenüber der Haftpflicht des Unfallverursachers abrechnen?
FAQ: Wirtschaftlicher Totalschaden
Dies ist der Fall, wenn die Reparaturkosten höher sind als die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Liegt ein technischer Totalschaden vor, ist es nach einem Unfall auch durch umfangreiche Reparaturen nicht mehr möglich, den ursprünglichen Zustand des Fahrzeugs wiederherzustellen.
Bei einem Haftpflichtfall kann die 130-Prozent-Regel Anwendung finden. Der Geschädigter hat dabei die Möglichkeit, seinen Unfallwagen reparieren zu lassen, wenn die Kosten für die Instandsetzung maximal 30 Prozent über den Kosten für die Wiederbeschaffung liegen. Somit können bis zu 130 Prozent der Wiederbeschaffungskosten als Schadensersatz eingefordert werden. Mehr dazu hier.
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Totalschaden erklärt in einem Video!
Technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden – der Unterschied
Grundlegend sind im Bereich der Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall zwei unterschiedliche Varianten eines Totalschadens denkbar: der technische und der wirtschaftliche. Ersterer bezieht sich tatsächlich auf die schwere Zerstörung der Karosserie. Eine Reparatur der erlittenen Schäden ist dabei entweder nicht möglich oder wäre unverhältnismäßig.
Mit der zunehmenden technischen Entwicklung jedoch gibt es kaum noch etwas, das unmöglich erscheint. Auch die schlimmsten Unfallwagen können – zumindest theoretisch – wieder zusammengeflickt werden, sodass diese Form des Totalschadens immer seltener anzutreffen ist. Aus diesem Grund kommt bei der Schadenregulierung vor allem ein wirtschaftlicher Totalschaden zum Tragen.
Nach einem Unfall ist beim Auto ein wirtschaftlicher Totalschaden anzunehmen, wenn die Reparaturkosten unverhältnismäßig zum Wert des Fahrzeuges oder dessen Wiederanschaffung stünden. Genauer:
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt immer dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, also die Kosten, die für ein gleichwertiges Fahrzeug (vor dem Schaden!) aufgebracht werden müssten. Zudem kann auch schon auf einen solchen erkannt werden, wenn die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert unterhalb der ermittelten Reparaturkosten liegt. Verkürzt:
Wirtschaftlicher Totalschaden – Welche Versicherung ist zuständig?
Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt waren, durch den Ihr Auto einen Totalschaden erlitt, können Sie die entstandenen Schäden gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung abrechnen – also der des Unfallverursachers. Die Kfz-Haftpflicht tritt immer für die Regulierung von Schäden ein, die von dem Versicherungsnehmer anderen zugefügt wurden.
Anders etwa verhielte es sich, wenn Sie selbst Unfallverursacher sind und den Schaden am eigenen Wagen regulieren bzw. reparieren lassen wollen. In diesem Fall – ob bei leichten Schäden oder einem Totalschaden – ist Ihre Vollkasko oder eine ggf. vorhandene zusätzliche Unfallversicherung der richtige Ansprechpartner.
Wie erfolgt die Abrechnung vom Totalschaden?
Wenn Sie als Geschädigter gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung den wirtschaftlichen Totalschaden geltend machen und entsprechenden Schadensersatz einfordern wollen, stellt sich schnell die Frage, welchen Betrag Sie denn eigentlich abrechnen können.
Als Maßgabe für den Schadensersatz nach dem Unfall sind zwei Werte heranzuziehen: der Wiederbeschaffungswert (Wert des Kfz vor dem Unfall) und der Restwert (Wert nach dem Unfall). Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss im Falle der Totalschadenabrechnung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert an den Geschädigten erstatten. Mit der Veräußerung des Schrottwagens erhält der Geschädigte am Ende den vollen Wiederbeschaffungswert.
Die Reparaturkosten spielen bei diesem Anspruch gegenüber der Versicherung also keine Rolle. Anders hingegen kann es aussehen, wenn Sie das beschädigte Kfz doch noch reparieren lassen wollen.
Wirtschaftlicher Totalschaden: Lieber Reparatur statt neues Kfz?
Nun will aber nicht jeder sein Fahrzeug nach einem wirtschaftlichen Totalschaden auch tatsächlich schon aufgeben. Gerade wenn es sich noch um einen Neuwagen handelte oder aber um einen besonderen Wagen wie einen Oldtimer, dürfen die Geschädigten gegenüber der gegnerischen Haftpflicht den Schaden auch anders abrechnen, wenn das Kfz wiederhergestellt werden soll.
Hier kommt dann die sogenannte 130-Prozent-Regel zum Einsatz, die immer dann möglich ist, wenn Reparaturkosten und Wertminderung einen geringeren Betrag ergeben als das 1,3-fache des Wiederbeschaffungswertes. In diesem Fall kann der Geschädigte nach dem Unfall mit Totalschaden bis zu maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes geltend machen. Hier zeigt sich, dass bei der 130-Prozent-Regel zwar nunmehr die tatsächlichen Reparaturkosten Berücksichtigung finden; der Restwert des Autos fällt aus der Berechnung jedoch heraus. Dieses soll ja nicht mehr veräußert werden.
Allerdings ist diese Schadensregulierung nur dann möglich, wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich auch reparieren lässt und diese Reparatur professionell durchgeführt wird, sodass sich die Funktionsweise des Wagens wieder herstellt. Im Rahmen einer fiktiven Schadensregulierung gegenüber der Versicherung ist die 130-Prozent-Regel nicht anwendbar.
Ich verstehe das mit der Abrechnung des Schadens irgendwie nicht . Ich hatte die Tage einen Unfall mit meinem neuen Gebrauchtwagen vor 1. Woche hab ich dafür 9600€ bezahlt. Nun ist das Auto ein Totalschaden wie wird jetzt der Restwert berechnet da ja der Wiederbeschaffungswert immer noch bei ca 9000 € liegt . Und wenn es einen Rest wert gibt für das Fahrzeug wie wird der berechnet oder von wem