FAQ: Wohnmobil abstellen
Grundsätzlich dürfen Wohnmobile auf der Straße parken und auf Pkw-Parkplätzen abgestellt werden. Dabei gilt es allerdings sicherzustellen, dass eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Welche Besonderheiten gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) beim Parken mit einem Wohnmobil zu beachten sind, erfahren Sie hier.
Mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen darf ein Wohnmobil dauerhaft im Verkehrsraum parken. Für schwerere Modelle gibt es hingegen Vorschriften, die beim Wohnmobil ein Dauerparken in bestimmten Gegenden unterbinden sollen. So besteht für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in Wohngebieten zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ein Parkverbot.
Wer sich beim Abstellen seines Kfz nicht an die geltenden Vorschriften hält, muss mit Sanktionen rechnen. So sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld zwischen 10 und 30 Euro vor, wenn Sie ein Wohnmobil rechtswidrig parken. Eine Übersicht der einzelnen Tatbestände inklusive Sanktionen bietet diese Tabelle.
Bußgeldtabelle: Parken von Wohnmobilen
TBNR | Tatbestand | Bußgeld (€) |
---|---|---|
112396 | Sie parkten Ihr Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t regelmäßig in einem besonderen Gebiet, obwohl dies für diese Zeit verboten war. | 30 |
142212 | Sie parkten auf einem Gehweg, der durch Zeichen 315 für Fahrzeuge bis zu 2,8 t zum Gehwegparken freigegeben war, obwohl Ihr Fahrzeug mehr als 2,8 t zulässige Gesamtmasse hat. | 10 |
142213 | … mit Behinderung | 15 |
142214 | … länger als 3 Stunden | 20 |
142215 | … länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 |
142262 | Sie parkten auf einem Parkplatz (Zeichen 314), obwohl dies durch Zusatzzeichen für Sie verboten war. | 10 |
142263 | … mit Behinderung | 15 |
142264 | … länger als 3 Stunden | 20 |
142265 | … länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 |
Inhaltsverzeichnis
Darf ein Wohnmobil im Wohngebiet parken?
Wohnmobile erfreuen sich großer Beliebtheit, ermöglichen sie doch eine flexible Urlaubsgestaltung, ohne auf den Komfort der eigenen vier Wände verzichten zu müssen. Wer mit dem Gedanken spielt, sich ein solches Fahrzeug anzuschaffen, sollte sich im Vorfeld aber auch überlegen, wo dieses zwischen den Reisen stehen soll, denn gerade im städtischen Raum ist es nicht immer einfach, einen kostenlosen Wohnmobilparkplatz zu finden. Doch welche gesetzlichen Vorgaben gilt es beim Stellplatz fürs Wohnmobil zu beachten?
Auch wenn sich Anwohner mitunter ärgern, wenn fremde Wohnmobile in der Straße parken und Stellplätze blockieren, ist dies grundsätzlich gestattet. Der Gesetzgeber sieht nämlich keine Vorschrift vor, die das Parken auf der Straße mit einem Wohnmobil untersagen. Eine Sonderregel gilt allerdings, wenn Sie ein schweres Wohnmobil parken im Wohngebiet. Die StVO besagt dazu unter § 12 Abs. 3a:
Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Beträgt das zulässige Gesamtgewicht hingegen maximal 7,5 Tonnen können Sie Ihr Wohnmobil meist problemlos vor dem eigenen Haus parken. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass das Kfz weder Verkehrszeichen, Ampel, Gullideckel noch Ampel verdeckt. Zudem gilt es eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. So muss zum Beispiel beim Parken gegenüber von Grundstückseinfahrten und an Engstellen gewährleistet werden, dass andere Fahrzeuge noch sicher passieren können. Dafür sollte die Breite der freien Fahrbahn noch mindestens 3,05 bzw. 3,5 Meter betragen.
Wichtig! Der Grundsatz des platzsparenden Parkens findet auch beim Wohnmobil Anwendung. Blockiert dieses 2 Parkplätze, kann dies unter Umständen ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro nach sich ziehen.
Wichtige Verkehrszeichen zum Parken mit dem Wohnmobil
Neben den allgemeinen Verkehrsregeln der StVO gilt es auch situationsbedingte Vorgaben zu beachten, die durch Verkehrszeichen angeordnet werden. So gibt es zum Beispiel Zusatzzeichen, die bestimmte Parkflächen nur für einzelne Fahrzeugtypen freigeben. In einem solchen Fall darf ein Wohnmobil nicht auf einem Pkw-Parkplatz parken.
Eine weitere Besonderheit gilt, wenn ein Verkehrszeichen das Parken auf Gehwegen anordnet. Denn eine entsprechende Parkerlaubnis besteht in einem solchen Fall nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 Tonnen. Auch dort darf ein Wohnmobil also nicht parken, schließlich sind diese Fahrzeuge schwerer.
Wollen Sie Ihr Wohnmobil zum Parken in eine verkehrsberuhigte Zone abstellen, ist dies nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen gestattet. Meist sind die Stellplätze nicht für Wohnmobile ausgerichtet. Passt das Fahrzeug nicht in die Parkflächenmarkierung, sollte, um Sanktionen zu vermeiden, ein anderer Parkplatz fürs Wohnmobil gesucht werden.
Wie lange darf ein Wohnmobil parken?
Eine gesetzliche Regelung, wie lange Sie mit Ihrem Wohnmobil Parkplätze belegen dürfen, gibt es in Deutschland nicht. Wichtig ist aber, dass sich das Fahrzeug noch in einem verkehrstauglichen Zustand befindet und über ein gültiges Kennzeichen sowie eine aktuelle TÜV-Plakette verfügt.
Ist das Wohnmobil nur mit einem Saisonkennzeichen ausgestattet, darf sich dieses außerhalb des Zulassungszeitraums nicht im öffentlichen Raum befinden. Um ein Bußgeld zu vermeiden, sollte dann ein Privatgrundstück als WOMO-Stellplatz gewählt werden.
Auch wenn ein Wohnmobil über Tage und Wochen am gleichen Standort verbleiben darf, ist es Übernachten im Fahrzeug in Deutschland in der Regel nicht gestattet. Der Gesetzgeber erlaubt das Schlafen im Fahrzeug nur, um die Fahrtüchtigkeit wieder herzustellen. Maximal 10 Stunden dürfen dafür im geparkten Wohnmobil geschlafen werden. Wer länger an einem Ort verbleiben und dort auch nächtigen will, sollte sich daher besser einen entsprechenden Wohnmobilstellplatz auf einem Campingplatz suchen.
Hallo Nicole P.,
nach meinem Verständnis darf man mit einem Wohnmobil (in diesem Fall bis 3,5t, laut Fahrzeugschein Klasse M1, Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzpl-, Wohnmobil) auf Parkplätzen, die mit den Zusatzzeichen 1010-58 oder 1010-59 gekennzeichnet sind, nicht parken, da es sich um ein Fahrzeug handelt, das nicht der reinen Personenbeförderung dient. Ist das so richtig, denn für mich ist das nirgendwo hundertprozentig definiert.
Wie aber ist es insbesondere dann, wenn man einen Blauen Parkausweis für Menschen mit Behinderung hat. Dieser erlaubt ja auch das Parken in vielen anderen Fällen dort, wo man sonst überhaupt nicht parken dürfte (Bewohner, verkehrsberuhigt usw.) bzw. das eingeschränkte Parken im Parkverbot?
Vorab danke für Ihre Antwort.
Viele Grüße
Jürgen H.