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Eingeparkt: Was kann ich tun?
Welche gesetzlichen Vorschriften zum Halten und Parken gelten, definiert in Deutschland die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Dies soll insbesondere gewährleisten, dass die verschiedenen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge nicht wahllos irgendwo abstellen und den Verkehr dadurch behindern. Dennoch kommt es im Alltag immer wieder dazu, dass unachtsame Autofahrer ihr Fahrzeug vorschriftswidrig abstellen und somit zum Beispiel eine Einfahrt zuparken. Welche Sanktionen in einem solchen Fall drohen, klärt der nachfolgende Ratgeber.
Aktuelle Bußgeldtabelle zum Thema „Zuparken“
TBNR | Tatbestand | Bußgeld (€) | Punkte |
---|---|---|---|
112292 | Sie parkten im Bereich einer Ein- bzw. Ausfahrt. | 10 | |
112293 | Sie parkten im Bereich einer Ein- bzw. Ausfahrt und behinderten Andere. | 15 | |
112294 | Sie parkten länger als 3 Stunden im Bereich einer Ein- bzw. Ausfahrt. | 20 | |
112295 | Sie parkten länger als 3 Stunden im Bereich einer Ein- bzw. Ausfahrt und behinderten Andere. | 30 | |
112464 | Sie parkten unzulässig in der zweiten Reihe. | 55 | |
112665 | Sie parkten unzulässig in der zweiten Reihe und behinderten Andere. | 80 | 1 |
112666 | Sie parkten länger als 15 Minuten unzulässig in der zweiten Reihe. | 85 | 1 |
112667 | Sie parkten länger als 15 Minuten unzulässig in der zweiten Reihe und behinderten Andere. | 90 | 1 |
112668 | Sie parkten länger als 15 Minuten unzulässig in der zweiten Reihe und gefährdeten Andere. | 90 | 1 |
112669 | Sie parkten länger als 15 Minuten unzulässig in der zweiten Reihe. Es kam zu einem Unfall. | 110 | 1 |
112216 | Sie parkten vor oder in einer Feuerwehrzufahrt. | 55 | |
112612 | Sie parkten vor oder in einer Feuerwehrzufahrt und behinderten Rettungsfahrzeuge im Einsatz. | 100 | 1 |
Bußgeldrechner für Parkverstöße
FAQ: Zuparken
Dies ist der Fall, wenn Dritte so parken, dass Sie eine Parklücke bzw. Einfahrt nicht mehr verlassen können.
In einem solchen Fall besteht ggf. die Möglichkeit, ein Abschleppunternehmen zu rufen. Was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
In der Regel droht in diesem Fall ein Verwarngeld von 10 bis 55 Euro. Abhängig von den Tatumständen kann die Geldsanktion aber auch höher ausfallen. Die konkreten Sanktionen können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Im Video: Falschparker abschleppen lassen
Auto zugeparkt: Was die Gesetze besagen!
Wer auf deutschen Straßen am öffentlichen Verkehr teilnehmen will, muss sich dabei an vielfältige Vorschriften halten. Das wichtigste Regelwerk stellt dabei die StVO dar. Denn diese enthält neben Vorgaben für konkrete Situationen auch allgemeine Grundregeln, an die sich alle Verkehrsteilnehmer halten müssen. Doch was besagt der Gesetzestext zum Zuparken? In § 1 Abs. 2 StVO heißt es:
Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Demnach verstoßen Autofahrer, die andere Verkehrsteilnehmer zuparken, gegen die geltenden Verkehrsregeln. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber in § 12 StVO verschiedene örtliche Gegebenheiten vor, in denen es grundsätzlich untersagt ist, ein Fahrzeug abzustellen. Dies ist unter anderem vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten sowie vor Grundstücksein- und -ausfahrten der Fall.
Autofahrer, die sich nicht an diese Parkverbote halten oder andere Verkehrsteilnehmer behindern, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die Sanktionen nach sich zieht. Was dabei im Einzelnen drohen kann, ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog.
Was besagt der Bußgeldkatalog zum Zuparken?
Für das Zuparken von Einfahrten oder auch das Parken in der zweiten Reihe sieht der Bußgeldkatalog in den meisten Fällen Verwarngelder zwischen 10 und 55 Euro vor. Höhere Sanktionen drohen allerdings, wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, ein Unfall geschieht oder Sie eine Feuerwehrzufahrt zuparken und dadurch den Einsatz der Rettungskräfte behindern. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und mehr sowie einen Punkt in Flensburg vor. Darüber hinaus wird diese Ordnungswidrigkeit als B-Verstoß gewertet und kann sich somit auf die Probezeit auswirken.
Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass eine Person, die ein Auto zugeparkt hat, wegen Nötigung angezeigt wird. Gemäß § 240 Strafgesetzbuch (StGB) liegt diese Straftat vor, wenn jemand Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Verschiedene Gerichte – wie etwa das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 21. November 2017 (Az. 14 K 6193/17) – sahen diese Tatmerkmale als gegeben. Für Nötigung und somit Zuparken kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen
Privater Parkplatz zugeparkt: Können Sie abschleppen lassen?
Wenn andere Fahrer Sie zuparken, ist dies meist sehr ärgerlich, schließlich werden Sie dadurch unnötig aufgehalten und es besteht die Gefahr, dass Sie wichtige Termine verpassen. Daher fragen sich viele Autofahrer, deren Einfahrt oder Garage zugeparkt wurde: „Was kann ich tun?“
Hierbei gilt es grundsätzlich zu unterscheiden, ob Sie im öffentlichen Straßenverkehr an der Wegfahrt gehindert werden oder ob Ihr privater Stellplatz zugeparkt ist. Denn nur auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen findet in Deutschland die StVO Anwendung, weshalb Sie sich bei Verstößen an das Ordnungsamt und die Polizei wenden können. Diese können dann ein Abschleppunternehmen rufen und das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug entfernen lassen.
Anders sieht es hingegen aus, wenn Dritte Sie auf privatem Grund zuparken, denn in diesem Fall sind die Behörden nicht zuständig. Sie können also selbst entscheiden, ob Sie sich an einen Abschleppdienst wenden. Allerdings müssen Sie die Kosten für diesen in der Regel vorstrecken und später versuchen, diese vom Falschparker erstattet zu bekommen. Möchte dieser nicht zahlen, landen die Parteien nicht selten vor Gericht und Sie müssen nachweisen, dass das Abschleppen durch das Zuparken auch tatsächlich nötig war. Beweisfotos und Zeugenaussagen können hier helfen.